Vergütungsgruppe IVa
4. Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 7
nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
5. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb
Fallgruppe 8 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IVb
7. Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von
Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
8. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten
Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und Nr. 4)
9. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
12. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe Vb
14. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Angestellte in
der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten
für Krankengymnasten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 3)
16. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten
Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 3 und Nr. 4)
17. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 16
oder 18 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
21. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 21 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5)
23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc
Fallgruppe 23 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe Vc
16. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter
staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 19
erfüllen.
17. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 19
nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
18. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten
für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)
21. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder
Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIb
Fallgruppe 23 oder 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an
staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3 und Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe VIb
19. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben
erfüllen.
(»Schwierige Aufgaben« sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in
Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach
Einsatz von Endoprothesen).
20. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach
erlangter staatlicher Erlaubnis.
23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder
Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
24. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder
Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben
im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 23 oder 25 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
25. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII
Fallgruppe 22, 23 oder 25 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe VII
20. Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.
22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender
Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder
Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
23. Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen,
nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(»Schwierige Aufgaben« sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage-
oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
24. Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
25. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die
schwierige Aufgaben erfüllen.
(»Schwierige Aufgaben« sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage-
oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
26. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nach zweieinhalbjähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Vergütungsgruppe VIII
16. Masseure mit entsprechender Tätigkeit.
17. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
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