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BAT-Eingruppierung von Masseuren, Masseuren und medizinischen Bademeistern und Physiotherapeuten/ Krankengymnasten

Ab 01.10.2005 gilt der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Den vollständigen Wortlaut zusammen mit den aktuellen Berechnungsätzen finden Sie hier, wir werden die Änderungen nach und nach an dieser Stelle umsetzen.

Tariftabelle BAT-West
Tariftabelle BAT-Ost
 

Einleitung

Die Vergütung von Masseuren, Masseuren und medizinischen Bademeistern zum Physiotherapeuten/ Krankengymnasten in der freien, nicht tariflich gebundenen Praxis unterliegt keinen tarifvertraglichen Regelungen, auch nicht den Regelungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT).

Gleichwohl wird der BAT zu Vergleichszwecken herangezogen, er dient sozusagen als unverbindliche Orientierung.

Nachfolgend ein Auszug aus der Anlage 1a zum BAT, und zwar aus dem Teil ÖD. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinischtechnischen Berufen. Die Zuordnung der einzelnen Berufe zu den Vergütungsgruppen ist darin enthalten. Die Vergütung selbst ist in einer je gesonderten Tabelle für die Tarifgebiete Ost sowie West festgehalten. Diese Tabelle ändert sich in der Regel jährlich. Die Einordnung in die einzelnen Vergütungsgruppen unterliegt weniger Änderungen und ist in der Regel über eine längere Dauer festgeschrieben.

Vor allem staatliche Einrichtungen wie Kurmittelhäuser, Kliniken und Rehazentren gruppieren die Berufsangehörigen nach den Vorschriften des BAT 1.

Der Text ist nicht unbedingt auf Anhieb leicht zu verstehen. Vielfach wird auf andere Vergütungsgruppen zurückgewiesen, etwa wenn man als Masseur in der Vergütungsgruppe Vc eingruppiert werden möchte. Dies ist z. B. dann möglich wenn man in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe, in diesem Fall VIb, und zwar in einer der dort aufgeführten Fallgruppen 23 oder 24, eine zweijährige Zeit verbracht hat. Verwiesen wird außerdem auf eine Reihe von Protokollnotizen, die gleichfalls mitaufgeführt sind.

Eindeutig ist die Regelung z. B. dann, wenn etwa ein Masseur in der Vergütungsgruppe Vc eingruppiert werden soll: Hier ist Voraussetzung, dass ihm mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte, die diese Tätigkeit entsprechend ausüben, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

Nachfolgend wird der eingangs erwähnte Auszug aus der Anlage 1a BAT, soweit er hier von Interesse ist, wiedergegeben. Die fehlenden Ziffern beziehen sich auf andere Berufe, z. B. Ergotherapeuten, Diätassistentinnen, Orthoptistinnen und Zahntechniker.


Auszug aus der Anlage la zum BAT
Teil II
D. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen
Vergütungsgruppe IVa
4. Leitende Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 7 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

5. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 8 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

Vergütungsgruppe IVb
7. Leitende Krankengymnasten, denen mindestens 16 Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

8. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und Nr. 4)

9. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 14, 15 oder 16 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

12. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 22 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe Vb
14. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Krankengymnasten oder Angestellte in der Tätigkeit von Krankengymnasten durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

15. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Krankengymnasten eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 3)

16. Krankengymnasten, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 3 und Nr. 4)

17. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 16 oder 18 nach dreijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.

21. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 21 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Erste Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5)

23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 23 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe Vc
16. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 19 erfüllen.

17. Krankengymnasten in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 19 nach zweijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

18. Krankengymnasten, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

21. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens acht Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 23 oder 24 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister, die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Lehranstalten für Masseure oder für Masseure und medizinische Bademeister eingesetzt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3 und Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe VIb
19. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen.
(»Schwierige Aufgaben« sind z. B. Krankengymnastik nach Lungen- oder Herzoperationen, nach Herzinfarkten, bei Querschnittslähmungen, in Kinderlähmungsfällen, mit spastisch Gelähmten, in Fällen von Dysmelien, nach Verbrennungen, in der Psychiatrie oder Geriatrie, nach Einsatz von Endoprothesen).

20. Krankengymnasten mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

23. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens vier Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

24. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind und die überwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 23 oder 25 erfüllen.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

25. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 22, 23 oder 25 nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe VII
20. Krankengymnasten während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

22. Masseure, Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, denen mindestens zwei Masseure, Masseure und medizinische Bademeister oder Angestellte in der Tätigkeit von Masseuren oder Masseuren und medizinischen Bademeistern durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

23. Masseure mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, nach sechsmonatiger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(»Schwierige Aufgaben« sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)

24. Masseure mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

25. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen.
(»Schwierige Aufgaben« sind z.B. Verabreichung von Kohlensäure- oder Sauerstoffbädern bei Herz- und Kreislaufbeschwerden, Massage- oder Bäderbehandlung nach Schlaganfällen oder bei Kinderlähmung, Massagebehandlung von Frischoperierten.)
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

26. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit nach zweieinhalbjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)

Vergütungsgruppe VIII
16. Masseure mit entsprechender Tätigkeit.

17. Masseure und medizinische Bademeister mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
 

Protokollnotizen:

Nr. 1. Leitende Krankengymnasten sind Krankengymnasten, denen unter der Verantwortung eines Arztes für eine physiotherapeutische Abteilung insbesondere der Arbeitseinteilung, die Überwachung des Arbeitsablaufs und der Arbeitsausführung durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 3. Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt, wenn die Lehrtätigkeit überwiegt. Dabei ist von der für die in Betracht kommende Angestelltengruppe geltenden regelmäßigen Arbeitszeit auszugehen.

Nr. 4. Erste Lehrkräfte sind Lehrkräfte, denen auch die Leitungsaufgaben der Lehranstalt unter der Verantwortung des Leiters der Anstalt durch ausdrückliche Anordnung übertragen sind.

Nr. 5. Angestellte, die aufgrund des Gesetzes des Freistaates Bayern über Masseure und medizinische Bademeister vom 28. September 1950 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 209) die staatliche Anerkennung als "Medizinischer Bademeister" erhalten haben, werden von der Übergangsvorschrift des §15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I S. 985) erfasst. Sie sind daher nach den Tätigkeitsmerkmalen für "Masseure und medizinische Bademeister" einzugruppieren.
 

 

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