Wer wir sind
Wir sind mit unseren Leistungen
Physiotherapie, medizinsischer
Trainingstherapie, Rückenzentrum
FPZ und Hausbesuchen in Attendorn
in Südwestfalen ansässig.
Insgesamt 20 Beschäftigte arbeiten
an zwei Standorten.
Seit 13 Jahren sind wir auf dem
Markt in Attendorn und sind stolz
darauf, in diesem Jahr den Weg in
die Digitalisierung geschafft zu
haben.
Wir haben immer ein offenes Ohr
füreinander und unterstützen uns
in jeder Situation, denn unsere
Mitarbeiter/innen ste...
Wir sind mit unseren Leistungen
Physiotherapie, medizinsischer
Trainingstherapie, Rückenzentrum
FPZ und Hausbesuchen in Attendorn
in Südwestfalen ansässig.
Insgesamt 20 Beschäftigte arbeiten
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Seit 13 Jahren sind wir auf dem
Markt in Attendorn und sind stolz
darauf, in diesem Jahr den Weg in
die Digitalisierung geschafft zu
haben.
Wir haben immer ein offenes Ohr
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LG
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Casus schrieb:
.. stellt so etwas ein Problem da? Oder ist das egal?
LG
mfg hgbblush
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hgb schrieb:
..das ist legal, auf den ICD kommt es an.
mfg hgbblush
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Alex Moro schrieb:
icd10 ist ja die diagnose :)
In § 13 Abs. 2 Satz 3 steht als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Heilmittelverordnung: "Anzugeben sind insbesondere [...] k. konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden." Der ICD-10-Code ist also Pflicht, weitere Angaben lediglich eine mögliche Ergänzung.
Und damit keine weiteren Fragen aufkommen: in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte steht zu diesem Punkt (§ 11 Abs. 2 Satz 3): "Anzugeben sind insbesondere [...] j. die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- undBegleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht ausder Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben." Hier reicht also auch die Diagnose im Klartext.
Gruß
Nora
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mfg hgbstuck_out_tongue_winking_eye
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hgb schrieb:
Nora, Du hast so recht! Lesen sollte man nach einem Staatsexamen schon können!
mfg hgbstuck_out_tongue_winking_eye
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Nora Weber schrieb:
Sorry, wenn ich manchen mit meinen Zitaten aus der Heilmittel-Richtlinie nerve - aber eigentlich steht da fast alles drin, was bei Verordnungen ein Problem darstellt oder eben passt:
In § 13 Abs. 2 Satz 3 steht als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Heilmittelverordnung: "Anzugeben sind insbesondere [...] k. konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden." Der ICD-10-Code ist also Pflicht, weitere Angaben lediglich eine mögliche Ergänzung.
Und damit keine weiteren Fragen aufkommen: in der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte steht zu diesem Punkt (§ 11 Abs. 2 Satz 3): "Anzugeben sind insbesondere [...] j. die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- undBegleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht ausder Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben." Hier reicht also auch die Diagnose im Klartext.
Gruß
Nora
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