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Es gibt 56 Beiträge

  • Vor 3 Monaten
    Anonymer Teilnehmer

    Hallo,Ist es legitim freiwillig keine Zuzahlungen vom Patienten zu verlangen? ( z.B. im Hausbesuch o. Pflegeheim)Mit freundlichen Grüßen

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    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Hallo,Ist es legitim freiwillig keine Zuzahlungen vom Patienten zu verlangen? ( z.B. im Hausbesuch o. Pflegeheim)Mit freundlichen Grüßen

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    Hallo,Ist es legitim freiwillig keine Zuzahlungen vom Patienten zu verlangen? ( z.B. im Hausbesuch o. Pflegeheim)Mit freundlichen Grüßen

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    Vor 3 Monaten
    Nora Weber
    Nora Weber: 976 Beiträge, 96% Empfehlungen

    Nein.

    § 43c Abs. 1 SGB V :

    Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. [...]


    in Verbindung mit §32 Abs. 2 SGB V:
    Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. [...]


    Also ist der Patient (Versicherter) verpflichtet zu zahlen und der Therapeut (Leistungserbringer), diese Zuzahlung zu kassieren. Wenn der Patient nicht zahlt, gibt in § 43c Abs. 3 SGB V die Klärung, dass die Kassen sich das Geld selbst holen müssen.

    Die Verpflichtung für den Leistungserbringer regelt aber auch der Rahmenvertrag - z.B. mit dem VdEK § 6 Abs. 6:
    Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen [...].


    Gruß
    Nora

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    Nora Weber schrieb:
    Nein.

    § 43c Abs. 1 SGB V :
    [zitat]Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. [...] [/zitat]

    in Verbindung mit §32 Abs. 2 SGB V:
    [zitat] Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. [...] [/zitat]

    Also ist der Patient (Versicherter) verpflichtet zu zahlen und der Therapeut (Leistungserbringer), diese Zuzahlung zu kassieren. Wenn der Patient nicht zahlt, gibt in § 43c Abs. 3 SGB V die Klärung, dass die Kassen sich das Geld selbst holen müssen.

    Die Verpflichtung für den Leistungserbringer regelt aber auch der Rahmenvertrag - z.B. mit dem VdEK § 6 Abs. 6:
    [zitat]Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen [...].[/zitat]

    Gruß
    Nora

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    Nein.

    § 43c Abs. 1 SGB V :
    [zitat]Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. [...] [/zitat]

    in Verbindung mit §32 Abs. 2 SGB V:
    [zitat] Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. [...] [/zitat]

    Also ist der Patient (Versicherter) verpflichtet zu zahlen und der Therapeut (Leistungserbringer), diese Zuzahlung zu kassieren. Wenn der Patient nicht zahlt, gibt in § 43c Abs. 3 SGB V die Klärung, dass die Kassen sich das Geld selbst holen müssen.

    Die Verpflichtung für den Leistungserbringer regelt aber auch der Rahmenvertrag - z.B. mit dem VdEK § 6 Abs. 6:
    [zitat]Zuzahlungen nach § 32 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V sind vom Zugelassenen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen [...].[/zitat]

    Gruß
    Nora

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    • Lars van Ravenzwaaij
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    Vor 3 Monaten
    Anonymer Teilnehmer

    Ok, aber die Zuzahlung wird ja auf der VO angegeben und von dem gesamt Betrag abgezogen , also bekomme ich letztendlich einfach weniger Geld

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    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Ok, aber die Zuzahlung wird ja auf der VO angegeben und von dem gesamt Betrag abgezogen , also bekomme ich letztendlich einfach weniger Geld

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    Ok, aber die Zuzahlung wird ja auf der VO angegeben und von dem gesamt Betrag abgezogen , also bekomme ich letztendlich einfach weniger Geld

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    Vor 3 Monaten
    ali
    ali: 5796 Beiträge, 94% Empfehlungen

    Warum willst Du das machen ? Wie von anderen geschrieben, kann nassiven Ärger geben, da Du gegen diverse Gesetze verstossen würdest.

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    ali schrieb:
    Warum willst Du das machen ? Wie von anderen geschrieben, kann nassiven Ärger geben, da Du gegen diverse Gesetze verstossen würdest.

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    Warum willst Du das machen ? Wie von anderen geschrieben, kann nassiven Ärger geben, da Du gegen diverse Gesetze verstossen würdest.
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    Vor 3 Monaten
    Papa Alpaka
    Papa Alpaka: 5899 Beiträge, 88% Empfehlungen

    Du bekommst nicht mehr oder weniger Geld, nur die gleiche Summe von zwei Zahlungspflichtigen.

    Du bekommst €126,66 für 6x20501; davon zahlt der Versicherte dir €22,66 und die GKV €104.
    Zahlt der Versicherte die Zuzahlung trotz Aufforderung nicht, bekommst du die €22,66 ebenfalls von der GKV, welche diese dann vom Versicherten einzieht.

    Verzichtet du darauf, die Zuzahlung einzuziehen wird per legen eine Zuzahlung von €10 plus 10% von €104 fällig, d.h. mangels Zuzahlungsbefreiung wird dir die GKV €104-€10-€10,40=€83,60 auszahlen und auf deine Inkassopflichten verweisen.

    Es ist zwar blöd, aber es steht dir frei, die Höchstpreise zu unterschreiten.

    Antworten

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    Papa Alpaka schrieb:
    Du bekommst nicht mehr oder weniger Geld, nur die gleiche Summe von zwei Zahlungspflichtigen.

    Du bekommst €126,66 für 6x20501; davon zahlt der Versicherte dir €22,66 und die GKV €104.
    Zahlt der Versicherte die Zuzahlung trotz Aufforderung nicht, bekommst du die €22,66 ebenfalls von der GKV, welche diese dann vom Versicherten einzieht.

    Verzichtet du darauf, die Zuzahlung einzuziehen wird per legen eine Zuzahlung von €10 plus 10% von €104 fällig, d.h. mangels Zuzahlungsbefreiung wird dir die GKV €104-€10-€10,40=€83,60 auszahlen und auf deine Inkassopflichten verweisen.

    Es ist zwar blöd, aber es steht dir frei, die Höchstpreise zu unterschreiten.

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    Du bekommst nicht mehr oder weniger Geld, nur die gleiche Summe von zwei Zahlungspflichtigen.

    Du bekommst €126,66 für 6x20501; davon zahlt der Versicherte dir €22,66 und die GKV €104.
    Zahlt der Versicherte die Zuzahlung trotz Aufforderung nicht, bekommst du die €22,66 ebenfalls von der GKV, welche diese dann vom Versicherten einzieht.

    Verzichtet du darauf, die Zuzahlung einzuziehen wird per legen eine Zuzahlung von €10 plus 10% von €104 fällig, d.h. mangels Zuzahlungsbefreiung wird dir die GKV €104-€10-€10,40=€83,60 auszahlen und auf deine Inkassopflichten verweisen.

    Es ist zwar blöd, aber es steht dir frei, die Höchstpreise zu unterschreiten.
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  • Vor 3 Monaten
    Anonymer Teilnehmer

    Was könnte sonst passieren wenn ich die Zuzahlung nicht verlangen werde?

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    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Was könnte sonst passieren wenn ich die Zuzahlung nicht verlangen werde?

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    Was könnte sonst passieren wenn ich die Zuzahlung nicht verlangen werde?

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    Vor 3 Monaten
    mosaik
    mosaik: 969 Beiträge, 92% Empfehlungen

    Seitens der KK nichts (sowas ist nicht vorgesehen), seitens des Finanzamtes: die Zuzahlung wird als Einnahme behandelt und voll versteuert.
    Wenn Du damit versuchst einen Mitbewerber auszustechen, nach dem Motto: bei mir wird es billiger, kann der ein Faß aufmachen, wegen Wettbewerbsverzerrung. Der Schuss kann ordentlich nach hinten raus gehen.


    Viele Grüße
    Monika

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    mosaik schrieb:
    Seitens der KK nichts (sowas ist nicht vorgesehen), seitens des Finanzamtes: die Zuzahlung wird als Einnahme behandelt und voll versteuert.
    Wenn Du damit versuchst einen Mitbewerber auszustechen, nach dem Motto: bei mir wird es billiger, kann der ein Faß aufmachen, wegen Wettbewerbsverzerrung. Der Schuss kann ordentlich nach hinten raus gehen.


    Viele Grüße
    Monika

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    Seitens der KK nichts (sowas ist nicht vorgesehen), seitens des Finanzamtes: die Zuzahlung wird als Einnahme behandelt und voll versteuert.
    Wenn Du damit versuchst einen Mitbewerber auszustechen, nach dem Motto: bei mir wird es billiger, kann der ein Faß aufmachen, wegen Wettbewerbsverzerrung. Der Schuss kann ordentlich nach hinten raus gehen.


    Viele Grüße
    Monika
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  • Vor 3 Monaten
    Anonymer Teilnehmer

    Aber was soll ich versteuern wenn ich das Geld nicht bekommen habe ?! Ich habe ja sogar weniger Geld für die Leistung bekommen

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    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Aber was soll ich versteuern wenn ich das Geld nicht bekommen habe ?! Ich habe ja sogar weniger Geld für die Leistung bekommen

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    Aber was soll ich versteuern wenn ich das Geld nicht bekommen habe ?! Ich habe ja sogar weniger Geld für die Leistung bekommen

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    Vor 3 Monaten
    mosaik
    mosaik: 969 Beiträge, 92% Empfehlungen

    Du taxierst es seitens der KK, also voll umfänglich. Du erhälst weniger Geld von den KK und das dauerhaft. Meinst Du nicht, dass es spätestens bei einer Steuerprüfung auffällt, dass diese Geldgeschenke eigentlich eine Einnahme wären?

    Aber da lehne ich mich weit aus dem Fenster (auch mit der AUssage oben) denn ich bin kein Steuerberater.

    Viele Grüße
    Monika

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    mosaik schrieb:
    Du taxierst es seitens der KK, also voll umfänglich. Du erhälst weniger Geld von den KK und das dauerhaft. Meinst Du nicht, dass es spätestens bei einer Steuerprüfung auffällt, dass diese Geldgeschenke eigentlich eine Einnahme wären?

    Aber da lehne ich mich weit aus dem Fenster (auch mit der AUssage oben) denn ich bin kein Steuerberater.

    Viele Grüße
    Monika

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    Du taxierst es seitens der KK, also voll umfänglich. Du erhälst weniger Geld von den KK und das dauerhaft. Meinst Du nicht, dass es spätestens bei einer Steuerprüfung auffällt, dass diese Geldgeschenke eigentlich eine Einnahme wären?

    Aber da lehne ich mich weit aus dem Fenster (auch mit der AUssage oben) denn ich bin kein Steuerberater.

    Viele Grüße
    Monika

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  • Vor 3 Monaten
    Anonymer Teilnehmer

    Man tut ja damit keine Werbung

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    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Man tut ja damit keine Werbung

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    Man tut ja damit keine Werbung

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    Vor 3 Monaten
    RoFo
    RoFo: 4355 Beiträge, 89% Empfehlungen

    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Man tut ja damit keine Werbung


    Der PI hat Vertrag mit den GKVen. Da schaut man rein. Da steht sowas drin!
    Außerdem siehe SGB V, in diesem Gesetz ist das vollumfänglich geregelt.

    Also nein, es ist definitiv nicht erlaubt, auf die VO Geb zu verzichten!!!

    Abgesehen davon, gibt es nicht einen einzigen Grund dafür!
    PI ist verpflichtet das einzuziehen.
    Ist er dabei erfolglos, wird das der KK gemeldet und mann bekommt dann 100% Auszahlung.
    Ist der Versicherte wirtschaftlich nicht in der Lage zu zahlen, gilt der Satz vor diesem.

    Hat Nora alles wunderbar belegt!!!!

    Was genau treibt dich zu dieser Fehlleitung?

    Antworten

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    RoFo schrieb:
    [zitat][b]Anonymer Teilnehmer schrieb: [/b]
    Man tut ja damit keine Werbung [/zitat]

    Der PI hat Vertrag mit den GKVen. Da schaut man rein. Da steht sowas drin!
    Außerdem siehe SGB V, in diesem Gesetz ist das vollumfänglich geregelt.

    Also nein, es ist definitiv nicht erlaubt, auf die VO Geb zu verzichten!!!

    Abgesehen davon, gibt es nicht einen einzigen Grund dafür!
    PI ist verpflichtet das einzuziehen.
    Ist er dabei erfolglos, wird das der KK gemeldet und mann bekommt dann 100% Auszahlung.
    Ist der Versicherte wirtschaftlich nicht in der Lage zu zahlen, gilt der Satz vor diesem.

    Hat Nora alles wunderbar belegt!!!!

    Was genau treibt dich zu dieser Fehlleitung?

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    [zitat][b]Anonymer Teilnehmer schrieb: [/b]
    Man tut ja damit keine Werbung [/zitat]

    Der PI hat Vertrag mit den GKVen. Da schaut man rein. Da steht sowas drin!
    Außerdem siehe SGB V, in diesem Gesetz ist das vollumfänglich geregelt.

    Also nein, es ist definitiv nicht erlaubt, auf die VO Geb zu verzichten!!!

    Abgesehen davon, gibt es nicht einen einzigen Grund dafür!
    PI ist verpflichtet das einzuziehen.
    Ist er dabei erfolglos, wird das der KK gemeldet und mann bekommt dann 100% Auszahlung.
    Ist der Versicherte wirtschaftlich nicht in der Lage zu zahlen, gilt der Satz vor diesem.

    Hat Nora alles wunderbar belegt!!!!

    Was genau treibt dich zu dieser Fehlleitung?

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    Vor 3 Monaten
    kroetzi
    kroetzi: 1100 Beiträge, 89% Empfehlungen

    Oh Mann Leute
    Was müssen wir uns hier eigentlich noch alles geben?
    :see_no_evil:

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    kroetzi schrieb:
    Oh Mann Leute
    Was müssen wir uns hier eigentlich noch alles geben?
    :see_no_evil:

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    Oh Mann Leute
    Was müssen wir uns hier eigentlich noch alles geben?
    :see_no_evil:

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    • Alfred Kramer
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    Vor 3 Monaten
    Anonymer Teilnehmer

    Was könnte denn im schlimmsten Fall passieren? Geldstrafe?
    Obwohl man das Geld ja tatsächlich nicht bekommen hat(
    Es gibt Menschen die Physiotherapie dringend brauchen , aber leider keine Finanzielle Möglichkeit haben für die Zuzahlung ! (Viele Rentner)

    Antworten

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    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Was könnte denn im schlimmsten Fall passieren? Geldstrafe?
    Obwohl man das Geld ja tatsächlich nicht bekommen hat(
    Es gibt Menschen die Physiotherapie dringend brauchen , aber leider keine Finanzielle Möglichkeit haben für die Zuzahlung ! (Viele Rentner)

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    Was könnte denn im schlimmsten Fall passieren? Geldstrafe?
    Obwohl man das Geld ja tatsächlich nicht bekommen hat(
    Es gibt Menschen die Physiotherapie dringend brauchen , aber leider keine Finanzielle Möglichkeit haben für die Zuzahlung ! (Viele Rentner)

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    Vor 3 Monaten
    Susulo
    Susulo: 3597 Beiträge, 95% Empfehlungen

    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Es gibt Menschen die Physiotherapie dringend brauchen , aber leider keine Finanzielle Möglichkeit haben für die Zuzahlung ! (Viele Rentner)


    Ich versuch es nochmal freundlich: wenn Menschen mittellos sind, dann können sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Sollte es für den Heimpatienten keine Angehörigen geben, dann kümmert sich der Betreuer drum. Es ist nicht besonders schwierig diesen Antrag zu stellen.

    Ansonsten - wie bereits erwähnt- die nicht bezahlte Zuzahlung der KK in Rechnung stellen (siehe oben). Ob die KK sich das Geld vom Pat/ vom Betreuer holt oder selber den Vorschlag eines Befreiungsantrages macht, braucht nicht dein Problem sein.

    Wieso weißt du sowas nicht??



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    Susulo schrieb:
    [zitat][b]Anonymer Teilnehmer schrieb: [/b]
    Es gibt Menschen die Physiotherapie dringend brauchen , aber leider keine Finanzielle Möglichkeit haben für die Zuzahlung ! (Viele Rentner)
    [/zitat]

    Ich versuch es nochmal freundlich: wenn Menschen mittellos sind, dann können sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Sollte es für den Heimpatienten keine Angehörigen geben, dann kümmert sich der Betreuer drum. Es ist nicht besonders schwierig diesen Antrag zu stellen.

    Ansonsten - wie bereits erwähnt- die nicht bezahlte Zuzahlung der KK in Rechnung stellen (siehe oben). Ob die KK sich das Geld vom Pat/ vom Betreuer holt oder selber den Vorschlag eines Befreiungsantrages macht, braucht nicht dein Problem sein.

    Wieso weißt du sowas nicht??



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    [zitat][b]Anonymer Teilnehmer schrieb: [/b]
    Es gibt Menschen die Physiotherapie dringend brauchen , aber leider keine Finanzielle Möglichkeit haben für die Zuzahlung ! (Viele Rentner)
    [/zitat]

    Ich versuch es nochmal freundlich: wenn Menschen mittellos sind, dann können sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Sollte es für den Heimpatienten keine Angehörigen geben, dann kümmert sich der Betreuer drum. Es ist nicht besonders schwierig diesen Antrag zu stellen.

    Ansonsten - wie bereits erwähnt- die nicht bezahlte Zuzahlung der KK in Rechnung stellen (siehe oben). Ob die KK sich das Geld vom Pat/ vom Betreuer holt oder selber den Vorschlag eines Befreiungsantrages macht, braucht nicht dein Problem sein.

    Wieso weißt du sowas nicht??



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    Vor 3 Monaten
    ali
    ali: 5796 Beiträge, 94% Empfehlungen

    Wer finanzielle Schwiergikeiten hat, kann sich befreien lassen. Dein Job ist es die Zuzahlung einzuziehen, es sei denn es liegt eine Befreiung vor. Wenn Patient nicht zahlen will oder kann, teilst Du das der Kasse mit und Du kriegst von denen die fehlende ZZ.

    Antworten

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    ali schrieb:
    Wer finanzielle Schwiergikeiten hat, kann sich befreien lassen. Dein Job ist es die Zuzahlung einzuziehen, es sei denn es liegt eine Befreiung vor. Wenn Patient nicht zahlen will oder kann, teilst Du das der Kasse mit und Du kriegst von denen die fehlende ZZ.

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    Wer finanzielle Schwiergikeiten hat, kann sich befreien lassen. Dein Job ist es die Zuzahlung einzuziehen, es sei denn es liegt eine Befreiung vor. Wenn Patient nicht zahlen will oder kann, teilst Du das der Kasse mit und Du kriegst von denen die fehlende ZZ.
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    Vor 3 Monaten
    Nora Weber
    Nora Weber: 976 Beiträge, 96% Empfehlungen

    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    Was könnte denn im schlimmsten Fall passieren? Geldstrafe? [...]


    Ja: eine Geldstrafe kann bis zum Betrag in Höhe von 50.000,- Euro fällig werden.
    Im Rahmenvertrag mit den Kassen sind Regelungen enthalten, welche Strafen für eine Nichteinhaltung des Vertrages (hier: Verpflichtung zum Einzug der Zuzahlungen) fällig werden.
    Beispiel Rahmenvertrag VdEK, § 15 Abs. 2:
    Bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverstößen kann der vdek [...] eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 50.000,- EURO festsetzen. [...]

    Ich vermute, dass bei Uneinsichtigkeit auch die Regelung gilt (Zulassungsempfehlungen Teil 1, § 2 Abs. 2.3.1), wonach die "Zulassung endet [...] wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird".

    Gruß
    Nora

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    Nora Weber schrieb:
    [zitat][b]Anonymer Teilnehmer schrieb: [/b]
    Was könnte denn im schlimmsten Fall passieren? Geldstrafe? [...][/zitat]

    Ja: eine Geldstrafe kann bis zum Betrag in Höhe von 50.000,- Euro fällig werden.
    Im Rahmenvertrag mit den Kassen sind Regelungen enthalten, welche Strafen für eine Nichteinhaltung des Vertrages (hier: Verpflichtung zum Einzug der Zuzahlungen) fällig werden.
    Beispiel Rahmenvertrag VdEK, § 15 Abs. 2:
    [zitat]Bei schwerwiegenden oder [b]wiederholten[/b] Vertragsverstößen kann der vdek [...] eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 50.000,- EURO festsetzen. [...][/zitat]
    Ich vermute, dass bei Uneinsichtigkeit auch die Regelung gilt (Zulassungsempfehlungen Teil 1, § 2 Abs. 2.3.1), wonach die "Zulassung endet [...] wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird".

    Gruß
    Nora

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    [zitat][b]Anonymer Teilnehmer schrieb: [/b]
    Was könnte denn im schlimmsten Fall passieren? Geldstrafe? [...][/zitat]

    Ja: eine Geldstrafe kann bis zum Betrag in Höhe von 50.000,- Euro fällig werden.
    Im Rahmenvertrag mit den Kassen sind Regelungen enthalten, welche Strafen für eine Nichteinhaltung des Vertrages (hier: Verpflichtung zum Einzug der Zuzahlungen) fällig werden.
    Beispiel Rahmenvertrag VdEK, § 15 Abs. 2:
    [zitat]Bei schwerwiegenden oder [b]wiederholten[/b] Vertragsverstößen kann der vdek [...] eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 50.000,- EURO festsetzen. [...][/zitat]
    Ich vermute, dass bei Uneinsichtigkeit auch die Regelung gilt (Zulassungsempfehlungen Teil 1, § 2 Abs. 2.3.1), wonach die "Zulassung endet [...] wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird".

    Gruß
    Nora
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  • Vor 3 Monaten
    bundy007
    bundy007: 320 Beiträge, 81% Empfehlungen

    ich klinke mich hier mal kurz ein.

    es ist also auch nicht gestattet, beispielsweise zu sagen, dass kunden, die ebenfalls für die trainingsfläche einen monatlichen betrag zahlen, keine zuzahlung leisten müssen, wenn sie in der vertragszeit zusätzlich ein physio-rezept bekommen?

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    bundy007 schrieb:
    ich klinke mich hier mal kurz ein.

    es ist also auch nicht gestattet, beispielsweise zu sagen, dass kunden, die ebenfalls für die trainingsfläche einen monatlichen betrag zahlen, keine zuzahlung leisten müssen, wenn sie in der vertragszeit zusätzlich ein physio-rezept bekommen?

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    ich klinke mich hier mal kurz ein.

    es ist also auch nicht gestattet, beispielsweise zu sagen, dass kunden, die ebenfalls für die trainingsfläche einen monatlichen betrag zahlen, keine zuzahlung leisten müssen, wenn sie in der vertragszeit zusätzlich ein physio-rezept bekommen?

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  • Vor 3 Monaten
    Anonymer Teilnehmer

    So wie sich dann anhört bestimmt nicht!
    Die KK ziehen doch die Zuzahlungsgebühr von mir ab, also bekomme ich weniger Geld für die Leistung!
    Klar wenn ich damit werben würde, dann könnte eine andere Praxis mich abmahnen ! Man kann ja auch Patienten fragen, falls Finanzamt fragen hat! Die werden ja bestätigen dass kein Geld bezahlt wurde! Was soll ich dann versteuern wenn kein Geld bekommen?

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    Anonymer Teilnehmer schrieb:
    So wie sich dann anhört bestimmt nicht!
    Die KK ziehen doch die Zuzahlungsgebühr von mir ab, also bekomme ich weniger Geld für die Leistung!
    Klar wenn ich damit werben würde, dann könnte eine andere Praxis mich abmahnen ! Man kann ja auch Patienten fragen, falls Finanzamt fragen hat! Die werden ja bestätigen dass kein Geld bezahlt wurde! Was soll ich dann versteuern wenn kein Geld bekommen?

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    So wie sich dann anhört bestimmt nicht!
    Die KK ziehen doch die Zuzahlungsgebühr von mir ab, also bekomme ich weniger Geld für die Leistung!
    Klar wenn ich damit werben würde, dann könnte eine andere Praxis mich abmahnen ! Man kann ja auch Patienten fragen, falls Finanzamt fragen hat! Die werden ja bestätigen dass kein Geld bezahlt wurde! Was soll ich dann versteuern wenn kein Geld bekommen?

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    Vor 3 Monaten
    ali
    ali: 5796 Beiträge, 94% Empfehlungen

    Du müsstest die Einnahmen, die Du Deinen Patienten geschenkt hast nachversteuern, denn Du bist verpflichtet die ZZ zu kassieren.

    Auch wenn Du nicht damit wirbst verstösst Du gegen Wettbewerbsrecht, einfach weil Du das tust.

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    ali schrieb:
    Du müsstest die Einnahmen, die Du Deinen Patienten geschenkt hast nachversteuern, denn Du bist verpflichtet die ZZ zu kassieren.

    Auch wenn Du nicht damit wirbst verstösst Du gegen Wettbewerbsrecht, einfach weil Du das tust.

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    Du müsstest die Einnahmen, die Du Deinen Patienten geschenkt hast nachversteuern, denn Du bist verpflichtet die ZZ zu kassieren.

    Auch wenn Du nicht damit wirbst verstösst Du gegen Wettbewerbsrecht, einfach weil Du das tust.
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    Vor 3 Monaten
    mosaik
    mosaik: 969 Beiträge, 92% Empfehlungen

    Du möchtest es schriftlich von den Patienten, dass sie gegen den von Nora zitierten Paragraphen verstossen haben?

    Anderseits kommt schnell der Verdacht seitens des Finanzamtes auf, dass Du eine schwarze Kasse führst, wenn dauerhafte Unterschiede zwischen Rechnungsstellungen und Einnahmen bestehen. Denn Du gibst es ja auch schriftlich gegenüber der KK an, dass Du diese Einnahme erhalten hast /erhälst.

    Viele Grüße
    Monika

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    mosaik schrieb:
    Du möchtest es schriftlich von den Patienten, dass sie gegen den von Nora zitierten Paragraphen verstossen haben?

    Anderseits kommt schnell der Verdacht seitens des Finanzamtes auf, dass Du eine schwarze Kasse führst, wenn dauerhafte Unterschiede zwischen Rechnungsstellungen und Einnahmen bestehen. Denn Du gibst es ja auch schriftlich gegenüber der KK an, dass Du diese Einnahme erhalten hast /erhälst.

    Viele Grüße
    Monika

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    Du möchtest es schriftlich von den Patienten, dass sie gegen den von Nora zitierten Paragraphen verstossen haben?

    Anderseits kommt schnell der Verdacht seitens des Finanzamtes auf, dass Du eine schwarze Kasse führst, wenn dauerhafte Unterschiede zwischen Rechnungsstellungen und Einnahmen bestehen. Denn Du gibst es ja auch schriftlich gegenüber der KK an, dass Du diese Einnahme erhalten hast /erhälst.

    Viele Grüße
    Monika
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