Wir bieten Dir:
-einen unbefristeten Arbeitsvertrag
in Teil- oder Vollzeit
-Vollzeit besetzte Rezeption
-eine überdurchschnittliche
Bezahlung ab 3300€
-30 Tage Urlaub (bei Vollzeit) +
Bezahlten Urlaub zw Weihnachten und
Neujahr als Geschenk
-50€ Gutschein monatlich
-eine helle 250 qm große Praxis
-ein abwechslungsreiches und
innovatives Arbeiten
- nettes junges Team
-regelmäßig Teamsitzung
Wir erwarten von Dir:
-selbstständiges Arbeiten
-soziale und kommunikative
Fähigkei...
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Jeder kann so lange betrunken Auto fahren, bis er erwischt wird.
Und jeder kann Steuern hinterziehen, bis es auffällt.
Und jeder kann in seiner Praxis machen was er will, 1G, 2G, 3G - bis er diesbezüglich kontrolliert wird - dann werden, ganz richtig, die Gerichte entscheiden ob du deine Kassenzulassung behalten darfst oder nicht.
Der aktuelle Rahmenvertrag, den jede Praxis mit Kassenzulassung mit den GKV geschlossen hat, erlaubt es nach Auffassung von Fachjuristen NICHT 2G oder 3G einzuführen. Wir haben einen Versorgungsauftrag und wer den nicht erfüllt, erfüllt die Vertragsbedingungen nicht mehr.
Das hat wirklich nichts damit zu tun was ich richtig finde. Warum habe ich denn den Verbandsjuristen gefragt?? Genau - weil ich das auch richtig und gerecht fände, wenn auch wir 2G einführen dürften. So sieht aber die Rechtslage nicht aus. Ende
Und trotz Corona wünsche ich allen viel Freude bei der Arbeit!
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MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
@Zacharopoulos MichaelBeim Unternehmer kann durchaus durch die individuelle Gefährdungsbeurteilung herauskommen, das nicht geimpfte Patienten eine erhebliche Gefahr für Hochrisikopatienten oder gesundheitlich belastete Mitarbeiter darstellen. Auch mit einer Kassenzulassung muss noch lange nicht jeder zu jeder Zeit ein Therapieangebot bekommen. Das war auch schon vor Corona gelebte Realität.
MfG :)
Was ich aber trotz googeln habe ich keine eindeutige Definition für "Versorgungsauftrag" gefunden., was uns betrifft.
Was ist also eine "VA" für uns und wann habe ich dagegen verstoßen?
Das ich letzte Woche von 3G auf 2G umgestellt habe und meine Argumente, habe ich ja schon hier ausgebreitet, ok, etwas bessere Argumentation wäre nicht schlecht gewesen, aber mir ist einfach mal der Kragen geplatzt und dafür habe ich ja auch deutliche Antworten von den Kolleginnen und Kollegen hier bekommen. Danke dafür, werde mich bessern.
Aber zurück zum "VA", wann habe ich dagegen verstoßen?
- ein Patient langt meiner MA auf den Hintern und ich schmeiß ihn raus.
Habe ich verstoßen? ja oder nein?
- ein PAT kommt zum ersten mal zur Therapie, voll wie eine Haubitze und Körpergeruch
wie aus der Odelgrube. Behandlung wird verweigert.
Habe ich verstoßen? Ja oder nein?
- Herr Maier braucht Termine, geht aber erst ab 18.oo Uhr. Ok nächster Termin
aktuell am 30 Januar 18.oo.
Habe ich verstoßen? Ja oder Nein?
- Frau Müller braucht einen MRT Termin wegen BS-Vorfall. Anruf beim Radiologen, sind
sie Kasse oder Privat? Bin AOK, HM mal schauen, ja am 27. Januar 2022 um 15.30 wäre
was frei.
- Ich rufe 20 Minuten später an wegen MRT Schulter. Bin privat versichert,: Passt es
nächste Woche Dienstag um 9.00?
Hat der Arzt nun gegen seinen Versorgungsauftrag verstoßen, weil ich schneller dran
komm als die AOK Versicherte.
Also müsste das Gericht erst mal die genaue Bedeutung von "Versorgungsauftrag" definieren und bestimmen, wann wir gegen diesen Auftrag verstoßen und wann nicht.
Nur weil ich selbständig auf 3G bzw. 2G den Praxiszugang ändere, wird mir keine Kasse,
die Zulassung entziehen. Dann müsste auch eine Wartezeit von mehr als 28 Tagen einem nicht einhalten des "VA" gleichkommen. Und beim Arzt müsste auch vorgegeben sein, wie lange man warten muss, so wie eine vorziehen von Privatpatienten müsste auch zum Zulassungsverlust führen.
Unser Terminplan ist momentan bis zum 19.Januar voll ausgebucht. Somit komme ich meinem Versorgungsauftrag voll nach.
Über andere Meinungen bezüglich Versorgungsauftrag freue ich ich sehr, ebenso wenn jemand eine genaue Definition dieses für uns findet und was ein Verstoß dagegen ist.
In diesem Sinne wünsche ich allen Anwesenden hier noch einen schönen Abend.
LG.
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idefix- schrieb:
Hallo Michael Zacharopoulos. Ich gebe dir in Allem vollkommen recht. Wir leben in keinem rechst freien Raum und es gibt Vorschriften. Alles korrekt.
Was ich aber trotz googeln habe ich keine eindeutige Definition für "Versorgungsauftrag" gefunden., was uns betrifft.
Was ist also eine "VA" für uns und wann habe ich dagegen verstoßen?
Das ich letzte Woche von 3G auf 2G umgestellt habe und meine Argumente, habe ich ja schon hier ausgebreitet, ok, etwas bessere Argumentation wäre nicht schlecht gewesen, aber mir ist einfach mal der Kragen geplatzt und dafür habe ich ja auch deutliche Antworten von den Kolleginnen und Kollegen hier bekommen. Danke dafür, werde mich bessern.
Aber zurück zum "VA", wann habe ich dagegen verstoßen?
- ein Patient langt meiner MA auf den Hintern und ich schmeiß ihn raus.
Habe ich verstoßen? ja oder nein?
- ein PAT kommt zum ersten mal zur Therapie, voll wie eine Haubitze und Körpergeruch
wie aus der Odelgrube. Behandlung wird verweigert.
Habe ich verstoßen? Ja oder nein?
- Herr Maier braucht Termine, geht aber erst ab 18.oo Uhr. Ok nächster Termin
aktuell am 30 Januar 18.oo.
Habe ich verstoßen? Ja oder Nein?
- Frau Müller braucht einen MRT Termin wegen BS-Vorfall. Anruf beim Radiologen, sind
sie Kasse oder Privat? Bin AOK, HM mal schauen, ja am 27. Januar 2022 um 15.30 wäre
was frei.
- Ich rufe 20 Minuten später an wegen MRT Schulter. Bin privat versichert,: Passt es
nächste Woche Dienstag um 9.00?
Hat der Arzt nun gegen seinen Versorgungsauftrag verstoßen, weil ich schneller dran
komm als die AOK Versicherte.
Also müsste das Gericht erst mal die genaue Bedeutung von "Versorgungsauftrag" definieren und bestimmen, wann wir gegen diesen Auftrag verstoßen und wann nicht.
Nur weil ich selbständig auf 3G bzw. 2G den Praxiszugang ändere, wird mir keine Kasse,
die Zulassung entziehen. Dann müsste auch eine Wartezeit von mehr als 28 Tagen einem nicht einhalten des "VA" gleichkommen. Und beim Arzt müsste auch vorgegeben sein, wie lange man warten muss, so wie eine vorziehen von Privatpatienten müsste auch zum Zulassungsverlust führen.
Unser Terminplan ist momentan bis zum 19.Januar voll ausgebucht. Somit komme ich meinem Versorgungsauftrag voll nach.
Über andere Meinungen bezüglich Versorgungsauftrag freue ich ich sehr, ebenso wenn jemand eine genaue Definition dieses für uns findet und was ein Verstoß dagegen ist.
In diesem Sinne wünsche ich allen Anwesenden hier noch einen schönen Abend.
LG.
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
ABER - es ist ein Unterschied, ob ich nach Abwägung eine Einzelfallentscheidung treffe, oder ob ich eine ganze Patientengruppe generell von der Therapie ausschließe.
Beste Grüße
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Zacharopoulos Michael schrieb:
@Ingo Friedrich Hallo Herr Friedrich,
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
ABER - es ist ein Unterschied, ob ich nach Abwägung eine Einzelfallentscheidung treffe, oder ob ich eine ganze Patientengruppe generell von der Therapie ausschließe.
Beste Grüße
es freut mich, wenn ich helfen konnte die aufgestauten Aggressionen abzubauen.
Wir sind ganz einfach alle keine Juristen.
Deshalb habe ich meine Frage an die juristische Abteilung des IFK gestellt und oben zitierte Antwort erhalten.
Ich werde ja wohl nicht der letzte Physio in einem Berufsverband sein.
Können die Anderen sich mit dieser Fragestellung bitte auch mal an ihre Verbände wenden?
Abgesehen vom Bauchgefühl - ich möchte gerne wissen ob ich mit der Einführung einer 2G-Regel meine Kassenzulassung gefährde oder nicht.
(Den reinen Privatpraxen kann es ja egal sein - für die trifft die Regel ja ohnehin nicht zu.)
Und einem Richter ist die Halbwertszeit von Zitronenjoghurts leider völlig egal.
Auch wenn ich persönlich den Vergleich absolut angebracht finde.
Ich warte auf die Antwort eines anderen Verbandsjuristen!
Beste Grüße
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Zacharopoulos Michael schrieb:
@idefix- Liebe Kolleg*in Idefix-,
es freut mich, wenn ich helfen konnte die aufgestauten Aggressionen abzubauen.
Wir sind ganz einfach alle keine Juristen.
Deshalb habe ich meine Frage an die juristische Abteilung des IFK gestellt und oben zitierte Antwort erhalten.
Ich werde ja wohl nicht der letzte Physio in einem Berufsverband sein.
Können die Anderen sich mit dieser Fragestellung bitte auch mal an ihre Verbände wenden?
Abgesehen vom Bauchgefühl - ich möchte gerne wissen ob ich mit der Einführung einer 2G-Regel meine Kassenzulassung gefährde oder nicht.
(Den reinen Privatpraxen kann es ja egal sein - für die trifft die Regel ja ohnehin nicht zu.)
Und einem Richter ist die Halbwertszeit von Zitronenjoghurts leider völlig egal.
Auch wenn ich persönlich den Vergleich absolut angebracht finde.
Ich warte auf die Antwort eines anderen Verbandsjuristen!
Beste Grüße
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
@Zacharopoulos Michael Natürlich muss dies der Unternehmer im Einzelfall entscheiden. Allerdings wurde diese Patientengruppe durch die Politik als derart gefährlich eingestuft, dass man dieser Gefährlichkeit scheinbar nur mit großen Restriktionen (2G, Kontakt Beschränkungen usw.) Herr werden kann.
MfG :)
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ptheike schrieb:
@Zacharopoulos Michael In Thüringen und Sachsen gibt es ein Gesetz über med. Einrichtungen (Physio) und 3G . Aber ich glaube, das sind die einzigen BL.
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Problem beschreiben
Zacharopoulos Michael schrieb:
Wir leben ja in freien Land.
Jeder kann so lange betrunken Auto fahren, bis er erwischt wird.
Und jeder kann Steuern hinterziehen, bis es auffällt.
Und jeder kann in seiner Praxis machen was er will, 1G, 2G, 3G - bis er diesbezüglich kontrolliert wird - dann werden, ganz richtig, die Gerichte entscheiden ob du deine Kassenzulassung behalten darfst oder nicht.
Der aktuelle Rahmenvertrag, den jede Praxis mit Kassenzulassung mit den GKV geschlossen hat, erlaubt es nach Auffassung von Fachjuristen NICHT 2G oder 3G einzuführen. Wir haben einen Versorgungsauftrag und wer den nicht erfüllt, erfüllt die Vertragsbedingungen nicht mehr.
Das hat wirklich nichts damit zu tun was ich richtig finde. Warum habe ich denn den Verbandsjuristen gefragt?? Genau - weil ich das auch richtig und gerecht fände, wenn auch wir 2G einführen dürften. So sieht aber die Rechtslage nicht aus. Ende
Und trotz Corona wünsche ich allen viel Freude bei der Arbeit!
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Problem beschreiben
helmingas schrieb:
Nachdem die Halbwertszeit der Regelungen bzgl. 2 ,3 oder G irgendwas die eines zitronenjoghurts deutlich unterschreiten, haben wir 3G. Schluss.
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