Die Praxis befindet sich im Herzen
von Berlin-Neukölln. Wir sind ein
aufgeschlossenes und
berufserfahrenes Therapeutenteam
und wünschen uns Verstärkung.
Freundschaftlicher Umgang,
Wertschätzung und
Hilfsbereitschaft zeichnen uns
ebenso aus wie professionelles
Arbeiten und fachliche Kompetenz.
Kenntnisse der manuellen Therapie
oder andere Fortbildungen sind von
Vorteil, aber nicht Bedingung.
Berufsanfängerinnen und
Berufsanfänger sind sehr
willkommen und werden gefördert.
Wir bieten neben ...
von Berlin-Neukölln. Wir sind ein
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"wie, ab 16.3.22 dürfen nur noch Gimpfte arbeiten? Davon ist uns nichts bekannt".
Wo kann ich meine Impfungen melden? "Darüber können wir gar keine Auskunft geben, wir wissen nichts davon. Melden Sie sich am besten am 14.3. nochmal, bis dahin müssten wir informiert sein".
Glaubt man das?
Gruß von Monique
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MfG:)
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Ingo Friedrich schrieb:
@M0nique Du musst deine Impfung nicht melden.
MfG:)
Nach Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 wird für bestehende Arbeitsverhältnisse eine Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 festgelegt. Legt eine Person trotz Aufforderung keinen Nachweis vor, kann das Gesundheitsamt untersagen, die Gesundheitseinrichtung zu betreten. Der Leiter der Gesundheitseinrichtung wird verpflichtet bei fehlendem Nachweis das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln.
Ich frage mich da, was macht die Impfpflicht für einen Sinn, wenn die Impfungen nicht gemeldet werden müssen. Da werden also ab 15.3.22 tausende von Physios ohne Impfung illegal weiter arbeiten können, weil der AG die Nichtimfpung nicht meldet.
Die Gesundheitsämter sind völlig überlastet, nichts wird geprüft.
Ich bin begeistert.
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M0nique schrieb:
@Ingo Friedrich
Nach Paragraph 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 wird für bestehende Arbeitsverhältnisse eine Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 festgelegt. Legt eine Person trotz Aufforderung keinen Nachweis vor, kann das Gesundheitsamt untersagen, die Gesundheitseinrichtung zu betreten. Der Leiter der Gesundheitseinrichtung wird verpflichtet bei fehlendem Nachweis das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Daten zu übermitteln.
Ich frage mich da, was macht die Impfpflicht für einen Sinn, wenn die Impfungen nicht gemeldet werden müssen. Da werden also ab 15.3.22 tausende von Physios ohne Impfung illegal weiter arbeiten können, weil der AG die Nichtimfpung nicht meldet.
Die Gesundheitsämter sind völlig überlastet, nichts wird geprüft.
Ich bin begeistert.
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mark760 schrieb:
@M0nique Das IfSG regelt damit auch keine Impfpflicht, sondern lediglich eine Meldepflicht bei bestehendem Personal und ein Beschäftigungsverbot von neuem Personal ( ab 16.03. ) welches keinen gültigen Corona Impfschutz hat. Was dann wie und wie schnell durch das Gesundheitsamt geschieht muss sich noch zeigen. Am 01.01.23 ist der § 20 a) ausgelaufen.
Aus meiner Interpretation habe ich abgeleitet, dass ich bei fehlendem Immunitätsnachweis das Ganze melden muss. Bedeutet (für mich) wenn Nachweis vorhanden muss ich nichts melden und "darf" auch keine personenbezogenen Daten übermitteln.
Ganz klare Klarheiten gab es ja bisher nicht - wie dir deine Telefonate ja bestätigten.
MfG 🙂
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Ingo Friedrich schrieb:
@M0nique Du hast Recht...
Aus meiner Interpretation habe ich abgeleitet, dass ich bei fehlendem Immunitätsnachweis das Ganze melden muss. Bedeutet (für mich) wenn Nachweis vorhanden muss ich nichts melden und "darf" auch keine personenbezogenen Daten übermitteln.
Ganz klare Klarheiten gab es ja bisher nicht - wie dir deine Telefonate ja bestätigten.
MfG 🙂
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mark760 schrieb:
Auch wenn es stark danach aussieht, dass das Gesundheitsamt hier in der Umsetzung große Probleme bekommt ist das kein Freifahrtschein für Ungeimpfte. Trotzdem wäre ich arbeitsrechtlich sehr vorsichtig mit Kündigungen.
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Blume 2020 schrieb:
-Probezeit: mir wurde DESHALB gekündigt
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PT BLN schrieb:
@mark760 ach plötzlich doch...
@mark760
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen … sein:
Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Dieses "müssen" ist ganz eindeutig formuliert: Physios, wenn sie denn weiter als Physios arbeiten wollen, müssen ab dem 15.3.2022 geimpft oder genesen sein.
Wenn Du das Wort "Impfpflicht" nicht magst, vielleicht passt ja "Impfmüssen" für Dich besser.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
mark760 schrieb:Das IfSG regelt damit auch keine Impfpflicht, sondern lediglich eine Meldepflicht bei bestehendem Personal und ein Beschäftigungsverbot von neuem Personal ( ab 16.03. ) welches keinen gültigen Corona Impfschutz hat.
@mark760
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen … sein:
Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Dieses "müssen" ist ganz eindeutig formuliert: Physios, wenn sie denn weiter als Physios arbeiten wollen, müssen ab dem 15.3.2022 geimpft oder genesen sein.
Wenn Du das Wort "Impfpflicht" nicht magst, vielleicht passt ja "Impfmüssen" für Dich besser.
Gruß von Monique
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ptheike schrieb:
Die gleiche Antwort habe ich auch vom GA bekommen. Nachdem ich fragte, wie ich das organisieren soll, wenn ab 16.3. „vielleicht“ 3 Therapeuten meine Praxis nicht mehr betreten dürften , wurde mir gesagt, ich solle mich an Herrn Lauterbach oder Ramelow wenden. Habe mir den Namen der Mitarbeiter nennen lassen…🙈 Gibt’s doch nicht, was soll das denn für ein Gesetz sein?
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Ringgeist schrieb:
@ptheike 😂👍
Nicht die Gesundheitsämter müssen da was umsetzen, sondern die Einrichtungen und Unternehmen sind verantwortlich!
"Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen." und "Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden." und "Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden."
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Bernie schrieb:
@mark760
Nicht die Gesundheitsämter müssen da was umsetzen, sondern die Einrichtungen und Unternehmen sind verantwortlich!
"Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem 16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen." und "Eine Person nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt werden." und "Eine Person nach Satz 1, die über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden."
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften:"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...........
7e.
entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7f.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
7g.
entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,
7h.
entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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Bernie schrieb:
@M0nique
§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften:"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig...........
7e.
entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7f.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Absatz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
7g.
entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 eine Person beschäftigt oder in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,
7h.
entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
In der Probezeit kann Dir immer gekündigt werden, auch ohne Grund ..... (§622 Abs. 3 BGB)
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Bernie schrieb:
@Blume 2020
In der Probezeit kann Dir immer gekündigt werden, auch ohne Grund ..... (§622 Abs. 3 BGB)
Natürlich kann ein Arbeitgeber selbst kündigen. Das IfSG gibt ihm dazu aber keine Rechtsgrundlage. Es bleibt das Risiko einer Kündigungsschutzklage. Übrigens auch im Kleinbetrieb nach BGB Treuwidrige Kündigung.
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mark760 schrieb:
@Bernie Der Gesetzgeber trennt hier im Absatz 2 und 3 jeweils Bestandspersonal und Neueinstellungen ab 16.03.22. Das wurde gemacht um die Arbeitgeber vor Prozessen vorm Arbeitsgericht zu bewahren. Die Verantwortung für Vertretungsverboten bei Bestandspersonal obliegt alleine dem Gesundheitsamt nach langwierigem und individuellem Verfahren.
Natürlich kann ein Arbeitgeber selbst kündigen. Das IfSG gibt ihm dazu aber keine Rechtsgrundlage. Es bleibt das Risiko einer Kündigungsschutzklage. Übrigens auch im Kleinbetrieb nach BGB Treuwidrige Kündigung.
Und?
Ganz freundlich gefragt: "Was wolltest Du mit Deinem Beitrag >§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften< sagen?"
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@Bernie
Und?
Ganz freundlich gefragt: "Was wolltest Du mit Deinem Beitrag >§ 73 IfSG Bußgeldvorschriften< sagen?"
Gruß von Monique
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Bernie schrieb:
@M0nique Du hast meiner Wahrnehmung nach so frustriert geklungen.
2. "Der Gesetzgeber trennt hier im Absatz 2 und 3 jeweils Bestandspersonal und Neueinstellungen ab 16.03.22." Das ist mir schon bewusst. Ich hab es vielleicht etwas unscharf formuliert. Das Nadelöhr ist zuerst einmal der Arbeitgeber - und hier leigt auch die Erstverantwortung - und erst dann das evtl. "Umsetztungsproblem" der Gesundheitsämter. Schauen wir erst einmal wie es die Praxen umgesetzt bekommen........ Das war das was ich sagen wollte.
BTW: Unabhängig vom IfSG kann der ArbeitnehmerIn seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen, wenn nicht geimpft. Somit gilt hier Arbeitsrecht mit allen Vor und Nachteilen.
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Bernie schrieb:
@mark760 1. Das mit der Kündigung bezog ich auf den Post mit der Probezeit! Das hat nichts mit dem IfSG zu tun.
2. "Der Gesetzgeber trennt hier im Absatz 2 und 3 jeweils Bestandspersonal und Neueinstellungen ab 16.03.22." Das ist mir schon bewusst. Ich hab es vielleicht etwas unscharf formuliert. Das Nadelöhr ist zuerst einmal der Arbeitgeber - und hier leigt auch die Erstverantwortung - und erst dann das evtl. "Umsetztungsproblem" der Gesundheitsämter. Schauen wir erst einmal wie es die Praxen umgesetzt bekommen........ Das war das was ich sagen wollte.
BTW: Unabhängig vom IfSG kann der ArbeitnehmerIn seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen, wenn nicht geimpft. Somit gilt hier Arbeitsrecht mit allen Vor und Nachteilen.
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mark760 schrieb:
@Bernie
Bernie schrieb am 12.01.2022 14:00 Uhr:BTW: Unabhängig vom IfSG kann der ArbeitnehmerIn seine Arbeitskraft nicht zur Verfügung stellen, wenn nicht geimpft. Somit gilt hier Arbeitsrecht mit allen Vor und Nachteilen. Das aber erst nachdem der Arbeitnehmer vom Gesundheitsamt ein Betretungsverbot erteilt bekommen hat. Trotzdem finde ich es falsch hier einfach abzuwarten.
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PT BLN schrieb:
@Bernie Nein, das Gesundheitsamt spricht ein eventuelles Betretungsverbot aus, nicht der Praxisinhaber, der kontrolliert lediglich den Impfstatus und meldet dem Gesundheitsamt ungeimpfte Mitarbeiter. Der Gesetzgeber unterscheidet nach Angestellten, die vor dem 15.03.22 angestellt waren und Neueistellungen. Letztere dürfen ohne Impfung nicht eingestellt werden ab 16.03.22.
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M0nique schrieb:
Habe gerade eben drei verschiedene Mitarbeiter des örtlichen Gesundheitsamts am Telefon gehabt:
"wie, ab 16.3.22 dürfen nur noch Gimpfte arbeiten? Davon ist uns nichts bekannt".
Wo kann ich meine Impfungen melden? "Darüber können wir gar keine Auskunft geben, wir wissen nichts davon. Melden Sie sich am besten am 14.3. nochmal, bis dahin müssten wir informiert sein".
Glaubt man das?
Gruß von Monique
Abgesehen davon haben die Gesundheitsämter BaWüs am 05.11.2021 kapituliert, vor Sommer 2022 geht da garantiert nichts mehr...
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kvet schrieb:
Warum geht da nichts mehr?
Tag 1: Schnelltest A positiv
Tag 3: weitere 7 Schnelltests B positiv. Meldung ans Gesundheitsamt; interner Katastrophenplan aktiviert.
Tag 4: PCR-Bestätigung A positiv, Meldung ans Gesundheitsamt.
Tag 5: Rückmeldung Labor, "bitte nur unbedingt notwendige Proben zum PCR einreichen. Überlastet."
Tag 7: weitere 21 Schnelltests positiv; Meldung and Gesundheitsamt. Labor bittet wegen Überlastung um Pooltestung. Ja, PCR-Pooltestung von 21 positiven Schnelltests. Anweisung Heimleitung: "jetzt, sofort, alle Kontakte zwischen den Gruppen unterbinden, innerhalb der Gruppen möglichst isolieren oder Kleingruppenbildung.
Tag 8: Hauswirtschafterin kehrt aus dem Urlaub zurück, kein Aushang an der Haustür, arbeitet 6 Stunden ohne Maske in Wohngruppe die unter Quarantäne zu stehen hat. Erfährt erst später, was Sache ist.
Tag 9: weitere 16 Schnelltests positiv.
Tag 16: insgesamt 63 betroffene Bewohner und eine unklare Zahl betroffener Mitarbeiter. "Hallo, wir sind vom Gesundheitsamt und sollen Ihnen helfen, das Ausmaß des Ausbruchs zu ermitteln und bei der Eindämmung unterstützen."
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Papa Alpaka schrieb:
@kvet weil die Gesundheitsämter überlastet sind; "wir bündeln die Kräfte um bei Ausbrüchen in besonders vulnerablen Einrichtungen zu unterstützen" sieht in der Praxis so aus:
Tag 1: Schnelltest A positiv
Tag 3: weitere 7 Schnelltests B positiv. Meldung ans Gesundheitsamt; interner Katastrophenplan aktiviert.
Tag 4: PCR-Bestätigung A positiv, Meldung ans Gesundheitsamt.
Tag 5: Rückmeldung Labor, "bitte nur unbedingt notwendige Proben zum PCR einreichen. Überlastet."
Tag 7: weitere 21 Schnelltests positiv; Meldung and Gesundheitsamt. Labor bittet wegen Überlastung um Pooltestung. Ja, PCR-Pooltestung von 21 positiven Schnelltests. Anweisung Heimleitung: "jetzt, sofort, alle Kontakte zwischen den Gruppen unterbinden, innerhalb der Gruppen möglichst isolieren oder Kleingruppenbildung.
Tag 8: Hauswirtschafterin kehrt aus dem Urlaub zurück, kein Aushang an der Haustür, arbeitet 6 Stunden ohne Maske in Wohngruppe die unter Quarantäne zu stehen hat. Erfährt erst später, was Sache ist.
Tag 9: weitere 16 Schnelltests positiv.
Tag 16: insgesamt 63 betroffene Bewohner und eine unklare Zahl betroffener Mitarbeiter. "Hallo, wir sind vom Gesundheitsamt und sollen Ihnen helfen, das Ausmaß des Ausbruchs zu ermitteln und bei der Eindämmung unterstützen."
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Papa Alpaka schrieb:
Solange es kein Merkblatt mit Durchführungsrichtlinie gibt sowieso nicht.
Abgesehen davon haben die Gesundheitsämter BaWüs am 05.11.2021 kapituliert, vor Sommer 2022 geht da garantiert nichts mehr...
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Droht Ungeimpften im März die Kündigung? Fragen & Antworten - WELT
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Bernie schrieb:
Na ja, wie im Artikel beschrieben, entweder Impfnachweis, oder Nachweis der Ausnahme oder kein Impfnachweis. Wenn kein Impfnachweis, dann Beschäftigungsverbot ohne Entgeltanspruch. Soe sieht es aktuell aus. Aber vielleicht ändern "die" ja das IfSG noch mal, weil sie kalte Füße bekommen. Abwarten. Was mir mehr Sorge bereitet ist, ob es eine 4. oder 5. oder X. Impfung geben muss um seinen Impfstatus zu erhalten. Dann wird es lustig .........flushed
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mark760 schrieb:
@Bernie Die vollständige Impfung hat aktuell eine Gültigkeit von neun Monaten. Eine nachgewiesene Infektion sechs Monate. Eine sogenannte Boosterimpfung hat derzeit keine Ablauffrist. Die Nachweispflicht für Bestandspersonal und das Beschäftigungverbot für Neueinstellungen ab 16.03.23 aus dem IfSG ( §20a ) gilt bis zum 31.12.22.
Link
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W. Stangner schrieb:
Zu dem Thema gibt es vom BundesGesundheitsMinisterium einen Fragen-Antworten-Katalog unter:
Link
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PT BLN schrieb:
@Bernie Nein, ohne Impfung kein Beschäftigungsverbot, sondern Meldung ans Gesundheitsamt!
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen … sein:
Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Einzige Ausnahme sind die, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@PT BLN Nein!!!!
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen … sein:
Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
Einzige Ausnahme sind die, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Gruß von Monique
M0nique sie müssen geimpft sein, aber es passiert nix wenn sie nicht geimpft sind. Sie dürfen weiter arbeiten bis das Gesundheitsamt etwas anderes entscheidet.
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LaraBe schrieb:
@M0nique
M0nique sie müssen geimpft sein, aber es passiert nix wenn sie nicht geimpft sind. Sie dürfen weiter arbeiten bis das Gesundheitsamt etwas anderes entscheidet.
Was verstehst Du nicht in der Formulierung "Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen … sein"?
Natürlich MUSS man geimpft oder genesen sein. So steht es da.
Und natürlich ist - wenn nicht geimpft oder genesen - Ende mit Arbeit als Physio!
Können die Schwurbler inzwischen schon nicht mehr lesen? Bzw. das Gelesene nicht verstehen? Mann, mann, mann, da kriegt man doch echt die Krise!
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@LaraBe
Was verstehst Du nicht in der Formulierung "Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen … sein"?
Natürlich MUSS man geimpft oder genesen sein. So steht es da.
Und natürlich ist - wenn nicht geimpft oder genesen - Ende mit Arbeit als Physio!
Können die Schwurbler inzwischen schon nicht mehr lesen? Bzw. das Gelesene nicht verstehen? Mann, mann, mann, da kriegt man doch echt die Krise!
Gruß von Monique
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mark760 schrieb:
@M0nique So wurde es in den Medien ja auch kommuniziert und wäre eigentlich die Absicht dieses Gesetzes. Nur leider gibt es für Bestandspersonal eben nicht einen Automatismus bezüglich eines Beschäftigungsverbots. Einige spekulieren jetzt auf ein Versagen der Gesundheitsämter. Besser wäre es den ungeimpften Mitarbeitern im Gespräch Perspektiven aufzuzeigen.
Blödsinn, es gibt keinen Unterschied zwischen Bestsandspersonal und Neueibstellungen.
Einfach lesen, es gilt eindeutig für alle Physios.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@mark760
Blödsinn, es gibt keinen Unterschied zwischen Bestsandspersonal und Neueibstellungen.
Einfach lesen, es gilt eindeutig für alle Physios.
Gruß von Monique
ich habe das schon richtig verstanden. Sie müssen geimpft sein, das Problem ist dass es keine automatische Konsequenz gibt wenn jemand sich nicht impft.
Wenn jemand bis zum 15.3. keinen Nachweis bringt muss der AG das dem GA melden. Das entscheidet dann was weiter zu machen ist. Wenn ich allerdings berücksichtige wie lange das GA gebraucht hat um mir eine Quarantäne auszusprechen und damals waren die Zahlen viel geringer, dann kann das dauern. Uns so lange kann ein AG den Ungeimpften AN weiter beschäftigen. Weiteres Problem ist das Wort KANN das GA kann beispielsweise ein Betretungsverbot erlassen, es muss es aber nicht.
P.S. vergleiche mich bitte nicht mit Schwurblern.
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LaraBe schrieb:
@M0nique
ich habe das schon richtig verstanden. Sie müssen geimpft sein, das Problem ist dass es keine automatische Konsequenz gibt wenn jemand sich nicht impft.
Wenn jemand bis zum 15.3. keinen Nachweis bringt muss der AG das dem GA melden. Das entscheidet dann was weiter zu machen ist. Wenn ich allerdings berücksichtige wie lange das GA gebraucht hat um mir eine Quarantäne auszusprechen und damals waren die Zahlen viel geringer, dann kann das dauern. Uns so lange kann ein AG den Ungeimpften AN weiter beschäftigen. Weiteres Problem ist das Wort KANN das GA kann beispielsweise ein Betretungsverbot erlassen, es muss es aber nicht.
P.S. vergleiche mich bitte nicht mit Schwurblern.
Btw. Krass ist, dass du in dieser Sache genau meine Wortwahl übernommen hast. Man könnte meinen ich hätte deinen Zugang gehackt.
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mark760 schrieb:
@M0nique Ich musste mich auch eines besseren belehren lassen. Aber so ist das mit Gesetzestextes. Immer etwas verzwickt. Der Gesetzgeber unterscheidet eindeutig zwischen Bestandspersonal und Neueinstellungen ab 16.03. mit den Absätzen 2 und 3. Ist leider so. Die Begründung dafür habe ich schon am anderer Stelle genannt.
Btw. Krass ist, dass du in dieser Sache genau meine Wortwahl übernommen hast. Man könnte meinen ich hätte deinen Zugang gehackt.
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mark760 schrieb:
@LaraBe Ich würde nicht auf ein Versagen des Gesundheitsamtes warten. Aber vielleicht macht die fünfte Welle mit Omikron eh ein Strich durch die Rechnung und bis Sommer sind nahezu alle Ungeimpften genesen oder gestorben.
Wieso sollte ich auf ein Versagen des GA warten?
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LaraBe schrieb:
@mark760
Wieso sollte ich auf ein Versagen des GA warten?
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Problem beschreiben
ella426 schrieb:
Ich bin gespannt, was ab dem 15.03 in deutschen Physiopraxen passiert (das Thema einfach aussitzen dürfte wohl ein bisschen riskant sein):
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Droht Ungeimpften im März die Kündigung? Fragen & Antworten - WELT
Gruss Natura
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mark760 schrieb:
Bis März werden sich die meisten Ungeimpften infizieren. Immerhin ist dann der Genesenennachweis sechs Monate gültig. Geimpft - genesen - gestorben.
Das lokale Gesundheitsamt hat gerade eine de facto-Amnestie für Maskenbefreiungsatteste in der Schwurblerschule ausgesprochen: "Stand 01.12.2021 werden in der Woche vom 11.01.2022 alle der Schule vorliegenden Maskenbefreiungsatteste auf ihre Stichhaltigkeit geprüft. Insbesondere [Liste gängiger Allgemein-Indikationen] werden nicht akzeptiert und sollten vom ausstellenden Arzt auf [Liste mit konkreteren Begründungen] präzisiert werden. Die der Schule vorliegenden Atteste werden am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien vernichtet, am ersten Schultag bringen bitte alle Betroffenen ein den aktuellen Richtlinien entsprechendes Attest mit. Oder eine Schutzmaske, idealerweise FFP2, wobei OP-Masken trotz suboptimaler Schutzwirkung in Ordnung sind."
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Papa Alpaka schrieb:
Das entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Attest einholen, vorlegen, Rückfragen abwarten. Wenn das Amt die ärztliche Begründung akzeptiert ist die Sache geritzt, wenn es Rückfragen gibt ... gibt es halt Rückfragen.
Das lokale Gesundheitsamt hat gerade eine de facto-Amnestie für Maskenbefreiungsatteste in der Schwurblerschule ausgesprochen: "Stand 01.12.2021 werden in der Woche vom 11.01.2022 alle der Schule vorliegenden Maskenbefreiungsatteste auf ihre Stichhaltigkeit geprüft. Insbesondere [Liste gängiger Allgemein-Indikationen] werden nicht akzeptiert und sollten vom ausstellenden Arzt auf [Liste mit konkreteren Begründungen] präzisiert werden. Die der Schule vorliegenden Atteste werden am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien vernichtet, am ersten Schultag bringen bitte alle Betroffenen ein den aktuellen Richtlinien entsprechendes Attest mit. Oder eine Schutzmaske, idealerweise FFP2, wobei OP-Masken trotz suboptimaler Schutzwirkung in Ordnung sind."
3.
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
--> also kein Amtsarzt
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Bernie schrieb:
§ 20a IfSG: ..........Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen: .........
3.
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
--> also kein Amtsarzt
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M0nique schrieb:
@mark760
mark760 schrieb am 11.01.2022 22:04 Uhr:Bis März werden sich die meisten Ungeimpften infizieren. Immerhin ist dann der Genesenennachweis sechs Monate gültig. Geimpft - genesen - gestorben. Das ist ja mal eine ganz neue Interpretation von 3G grin
Bis März werden sich die meisten Ungeimpften infizieren. Immerhin ist dann der Genesenennachweis sechs Monate gültig. Geimpft - genesen - gestorben.
und die meisten Geimpften ebenfalls....Und Sterben tun wir eh alle, ob geimpft oder ungeimpft...
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Arminia schrieb:
@mark760
Bis März werden sich die meisten Ungeimpften infizieren. Immerhin ist dann der Genesenennachweis sechs Monate gültig. Geimpft - genesen - gestorben.
und die meisten Geimpften ebenfalls....Und Sterben tun wir eh alle, ob geimpft oder ungeimpft...
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mark760 schrieb:
@Arminia Genau. Nach dem Ablauf der sechs Monate hat man noch einen Monat Zeit für die Erfüllung der „Impfpflicht". Dann geht man den Rest des Jahres in Sonderurlaub und fängt am 01.01.23 wieder an. Alternativ nutzt frau das Jahr 2022 für eine Schwangerschaft und Niederkunft.
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LaraBe schrieb:
@Arminia oder sie haben PostCovid oder LongCovid.
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Problem beschreiben
Natura schrieb:
Was ist mit Kolleginnen, die nicht geimpft werden dürfen? Reicht eine ärztliche Bescheinigung aus oder braucht es eine amtsärztlich Bestätigung?
Gruss Natura
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mark760 schrieb:
Wenn der AG seiner Nachweispflicht bzw. einer Auskunft bei Nachfrage nicht nachkommt er. Ebenso wenn er trotz angeordnetem Betretungsverbot durch das Gesundheitsamt gegen Mitarbeiter diese weiter beschäftigt bzw. sie ohne Nachweis neu ab 16.03. beschäftigt. Wenn der AN nicht gegenüber dem Gesundheitsamt z.B. zu einem persönlichen Gespräch erscheint, dann der AN selbst.
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kvet schrieb:
@mark760 Und du denkst, dass das Gesundheitsamt dieses Prozedere zeitnah durchführt?
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mark760 schrieb:
@kvet Das wird regional sehr unterschiedlich sein. Die Frage ist, ob man einfach abwarten will?
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Alo schrieb:
@mark760 Was schlägst Du statt abwarten vor?
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kvet schrieb:
Wer muss eigentlich das geforderte Bußgeld bezahlen? Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?
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Arminia schrieb:
Meine Vorhersage: Die allgemeine Impfpflicht für alle wird nicht kommen.Und falls doch, wird Sie gerichtlich wieder einkassiert...
...das Omikron an vielen Orten Delta verdrängt bedeutet leider nicht, dass "Wildtyp-Stschel" komplett von der Bildfläche verschwinden.
Gute Nachricht gefällig? Wenn der Stachel zu weit mutiert funktioniert der komplette Angriffsmechanismus nicht mehr :)
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Papa Alpaka schrieb:
Omikron -> deutliche Veränderungen am Proteinstachel ggü. dem Wildtyp; d.h. der Klettverschluss mit dem Antikörper andocken ist etwas labberig. Etwa Mitte März dürfte der angepasste Impfstoff bereitstehen.
...das Omikron an vielen Orten Delta verdrängt bedeutet leider nicht, dass "Wildtyp-Stschel" komplett von der Bildfläche verschwinden.
Gute Nachricht gefällig? Wenn der Stachel zu weit mutiert funktioniert der komplette Angriffsmechanismus nicht mehr :)
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Steffen Pflüger schrieb:
Ich bin mal gespannt, ob durch Omikron nicht die gesamte Impflicht wackelt, auch bei uns, da geboosterte Leute sich damit auch infizieren und teilweise heftig krank werden (so geschehen bei unserer Praxismanagerin incl. der kompletten Familie. Aber es geht wohl langsam wieder bergauf bei ihr..Gruß
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M0nique schrieb:
@kvet
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kvet schrieb:
Was haben die Gesundheitsämter und ich gemeinsam?
BMG veröffentlicht Fragen-Antwortenkatalog zur einrichtungsbezogenen Impfprävention im Gesundheitswesen
Es gibt eine große Verunsicherung unter den Praxisinhabern und ihren Beschäftigen zu den Rechtsfolgen des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere zu der Frage, ob nichtimmunisierte Beschäftigte auch nach dem 15. März 2022 noch in den Praxen arbeiten dürfen.
Die Verunsicherung wird dabei durch unterschiedlichste Aussagen, insbesondere in den sozialen Medien, immer weiter angeheizt. Deshalb möchten wir Sie auf einen neuen Fragen-Antwortenkatalog des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hinweisen, in dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen rund um das vom Deutschen Bundestag am 10. Dezember 2021 beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beantwortet werden - einfach hier klicken zur Ansicht der Antworten.
Das BMG beantwortet dabei Fragen wie zum Beispiel:
welcher Personenkreis von der Nachweispflicht erfasst wird (Frage 16),
was Aufgabe des Arbeitgebers ist, wenn bis zum Ablauf der Frist am 15. März kein Nachweis über eine Immunität vorgelegt wird (Frage 17),
wie es weiter geht, wenn der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigt hat (Frage 21) und
welche arbeitsrechtlichen Folgen sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden (Frage 24).
Mit Blick auf die Nachweispflicht für bestehende Beschäftigungsverhältnisse wird seitens des BMG darüber informiert, dass die Arbeitgeber im ersten Schritt verpflichtet sind, den Gesundheitsämtern diejenigen zu melden, die keinen Immunitätsnachweis vorlegen. Arbeitgeber, die das Gesundheitsamt nicht über fehlende Nachweise unterrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesundheitsamt kann daraufhin Betroffenen gegenüber ein Betretungsverbot aussprechen.
In der Gesetzesbegründung zu § 20a Abs. 5 IfSG heißt es, dass das zuständige Gesundheitsamt das Betreten oder Tätigwerden in den genannten Einrichtungen und Unternehmen untersagen könne, sofern die betroffene Person keinen entsprechenden Nachweis vorlege. Zudem habe das Gesundheitsamt das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Bemessung der Dauer des Tätigkeitsverbotes zu beachten. (vgl. Drucksache 20/188, S. 42). Der Gesetzesbegründung kann also entnommen werden, dass ein Betretungsverbot erst durch das Gesundheitsamt angeordnet werden muss.
Was passiert, wenn Arbeitgeber nichtimmunisierte Beschäftigte nach dem 15. März weiterhin in der Einrichtung/Praxis tätig werden lassen? Droht diesen Arbeitgebern dann ein Bußgeld? Nein. Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchstabe g) IfSG bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bereits vor dem 16. März 2022 in einer der genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt waren und ab dem 16. März weiter beschäftigt werden (soweit nicht bereits ein Betretungsverbot seitens des Gesundheitsamtes ausgesprochen wurde). Eine Ordnungswidrigkeit läge nur dann vor, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 15. März 2022 neu einstellt, der seiner Nachweispflicht nicht nachkommt bzw. nichtimmunisierte (Alt-)Mitarbeiter trotz Betretungsverbotes weiter tätig werden lässt.
Danach folgt aus dem Infektionsschutzgesetz ab dem 16. März 2022 selbst noch kein automatisches Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot für Ungeimpfte, die schon vor dem 16. März 2022 tätig waren, sondern dies müsste in jedem einzelnen Fall erst durch das Gesundheitsamt selbst angeordnet werden.
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ptheike schrieb:
Also keine einrichtungsbezogene Impfpflicht!!!! Es ist nur eine Empfehlung, weil ohne Konsequenzen, wenn man nicht geimpft ist…. Tolle Geschichte! Wieder mal viel Wirbel um nichts… Hauptsache wir schicken unsere Liste ans GA und die Statistik stimmt. Typisch Deutschland!
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Bernie schrieb:
Nochmal: Das oben geschriebene bezüglich der Meldungen ans Gesundheitsamt usw. stimmt ja alles. ABER: Ihr vergesst das Arbeitsrecht! Unabhängig davon, was das Gesundheitsamt macht oder nicht macht, kann der AG tätig werden. Denn in § 20 a IfSG ist eindeutig formuliert: "Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein...... ". In Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2: "Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden." In Verbindung mit §§ 620 ff. BGB (s. auch Palanndt Vorb § 620 BGB Rd.Nr 41 ff.) und §§ 611 ff. BGB hat der AG alle arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, wenn er denn möchte ........... Ich schreibe jetzt auch nichts mehr, denn was das IfSG angeht bin ich mit den Ausführungen was Meldung etc. betrifft d'accord. Arbeitsrechtlich habe ich es klar dargestellt.
Beim jetzigen Wortlaut hat eher jemand entweder keine Ahnung, Angst oder keine Eier gehabt, um etwas durchzusetzen ohne die Verantwortung dafür abzugeben. Natürlich kann eine Impfpflicht erlassen werden. Die soll dann aber auch ausnahmslos durch den Staat durchgesetzt werden und nicht durch "mal gucken, was Einrichtungen so draus machen".
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
@Bernie Also drauf setzen, dass AG gegenüber AN Druck aufbauen (mit Kündigung drohen? Kündigen)? Das ist wohl nicht dein Ernst, dass auf diese Weise ein schwammiges Gesetz umgesetzt werden soll.
Beim jetzigen Wortlaut hat eher jemand entweder keine Ahnung, Angst oder keine Eier gehabt, um etwas durchzusetzen ohne die Verantwortung dafür abzugeben. Natürlich kann eine Impfpflicht erlassen werden. Die soll dann aber auch ausnahmslos durch den Staat durchgesetzt werden und nicht durch "mal gucken, was Einrichtungen so draus machen".
MfG :)
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Bernie schrieb:
Mir ist das doch völlig egal wer was wie umsetzt es geht hier doch um eine Diskussion und nicht um Handlungsanweisungen an Praxisinhaber! Ich "setze" diesbezüglich auf gar nichts. Ich denke wir haben unterscheidliche Vortsellungen von der Aufgabe dieses Forums?
Mich beschäftigt das Thema der Umsetzung ganz aktuell und drum bin ich etwas vorgespannt. Ich bin ziemlich ungehalten, was die Umsetzung angeht. Ich habe mich als AG schon von AN getrennt, weil etwas nicht passte oder es Veränderungen geben musste. Aber ich werde keinem AN kündigen, der seiner Meldepflicht über eine nichtvorhandene Immunität wie vorgeschrieben nachkommt, allerdings noch kein Betretungsverbot vom Gesundheitsamt ausgesprochen bekam. Dabei geht's mir nicht um die Diskussion der Sinnhaftigkeit einer Impfung.
MfG :)
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Ingo Friedrich schrieb:
@Bernie Du hast Recht, es geht um die Diskussion und dafür ist ein Forum ja da. Das sollte auch kein Angriff auf deine Meinung sein.
Mich beschäftigt das Thema der Umsetzung ganz aktuell und drum bin ich etwas vorgespannt. Ich bin ziemlich ungehalten, was die Umsetzung angeht. Ich habe mich als AG schon von AN getrennt, weil etwas nicht passte oder es Veränderungen geben musste. Aber ich werde keinem AN kündigen, der seiner Meldepflicht über eine nichtvorhandene Immunität wie vorgeschrieben nachkommt, allerdings noch kein Betretungsverbot vom Gesundheitsamt ausgesprochen bekam. Dabei geht's mir nicht um die Diskussion der Sinnhaftigkeit einer Impfung.
MfG :)
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Bernie schrieb:
Alles gut! hugging_face
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mbone schrieb:
Eine aktuelle Info von Physio Deutschland:
BMG veröffentlicht Fragen-Antwortenkatalog zur einrichtungsbezogenen Impfprävention im Gesundheitswesen
Es gibt eine große Verunsicherung unter den Praxisinhabern und ihren Beschäftigen zu den Rechtsfolgen des neuen § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere zu der Frage, ob nichtimmunisierte Beschäftigte auch nach dem 15. März 2022 noch in den Praxen arbeiten dürfen.
Die Verunsicherung wird dabei durch unterschiedlichste Aussagen, insbesondere in den sozialen Medien, immer weiter angeheizt. Deshalb möchten wir Sie auf einen neuen Fragen-Antwortenkatalog des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hinweisen, in dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Fragen rund um das vom Deutschen Bundestag am 10. Dezember 2021 beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ beantwortet werden - einfach hier klicken zur Ansicht der Antworten.
Das BMG beantwortet dabei Fragen wie zum Beispiel:
welcher Personenkreis von der Nachweispflicht erfasst wird (Frage 16),
was Aufgabe des Arbeitgebers ist, wenn bis zum Ablauf der Frist am 15. März kein Nachweis über eine Immunität vorgelegt wird (Frage 17),
wie es weiter geht, wenn der Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigt hat (Frage 21) und
welche arbeitsrechtlichen Folgen sich für die betroffenen Personen ergeben, wenn keine Nachweise vorgelegt werden (Frage 24).
Mit Blick auf die Nachweispflicht für bestehende Beschäftigungsverhältnisse wird seitens des BMG darüber informiert, dass die Arbeitgeber im ersten Schritt verpflichtet sind, den Gesundheitsämtern diejenigen zu melden, die keinen Immunitätsnachweis vorlegen. Arbeitgeber, die das Gesundheitsamt nicht über fehlende Nachweise unterrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesundheitsamt kann daraufhin Betroffenen gegenüber ein Betretungsverbot aussprechen.
In der Gesetzesbegründung zu § 20a Abs. 5 IfSG heißt es, dass das zuständige Gesundheitsamt das Betreten oder Tätigwerden in den genannten Einrichtungen und Unternehmen untersagen könne, sofern die betroffene Person keinen entsprechenden Nachweis vorlege. Zudem habe das Gesundheitsamt das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Bemessung der Dauer des Tätigkeitsverbotes zu beachten. (vgl. Drucksache 20/188, S. 42). Der Gesetzesbegründung kann also entnommen werden, dass ein Betretungsverbot erst durch das Gesundheitsamt angeordnet werden muss.
Was passiert, wenn Arbeitgeber nichtimmunisierte Beschäftigte nach dem 15. März weiterhin in der Einrichtung/Praxis tätig werden lassen? Droht diesen Arbeitgebern dann ein Bußgeld? Nein. Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7 Buchstabe g) IfSG bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die bereits vor dem 16. März 2022 in einer der genannten Einrichtungen oder Unternehmen beschäftigt waren und ab dem 16. März weiter beschäftigt werden (soweit nicht bereits ein Betretungsverbot seitens des Gesundheitsamtes ausgesprochen wurde). Eine Ordnungswidrigkeit läge nur dann vor, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit Wirkung ab dem 15. März 2022 neu einstellt, der seiner Nachweispflicht nicht nachkommt bzw. nichtimmunisierte (Alt-)Mitarbeiter trotz Betretungsverbotes weiter tätig werden lässt.
Danach folgt aus dem Infektionsschutzgesetz ab dem 16. März 2022 selbst noch kein automatisches Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot für Ungeimpfte, die schon vor dem 16. März 2022 tätig waren, sondern dies müsste in jedem einzelnen Fall erst durch das Gesundheitsamt selbst angeordnet werden.
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Meiner Meinung steht dort drin, dass ab dem 16.03. ohne Impfnachweis oder Genesennachweis oder ärztlichen Attest keine Aufnahme der Arbeit möglich.
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Anke F schrieb:
Bitte selber lesen:
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Meiner Meinung steht dort drin, dass ab dem 16.03. ohne Impfnachweis oder Genesennachweis oder ärztlichen Attest keine Aufnahme der Arbeit möglich.
Was gilt, wenn Angebote, die der Nachweispflicht der einrichtungsbez. Impfpflicht unterliegen, auch Leistungen erbringen, die nicht von der Nachweispflicht erfasst sind/eine Einrichtung mehrere Angebote hat, die nur teilweise der Impfpflicht unterliegen?
Gem. § 2 Nummer 15 IfSG wird „Einrichtung oder Unternehmen“ als eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, definiert.
Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenn das sicher der Fall ist, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.
ich habe die Möglichkeit, den Wellnessbereich von der Praxis abzuteilen also habe ich dem Gesundheitsamt dies mitgeteilt.Die haben sich bedankt, das sie endlich mal was konkretes für die Kollegen der anderen Gesundheitsämter haben…👍😂
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Adriane Fabian schrieb:
In meiner Praxis bieten wir auch Kosmetik und Fußpflege an . Diese Berufe unterliegen ja nicht der Impfpflicht, aber laut Gesetz müßten ja alle in der Einrichtung tätigen geimpft sein…..also habe ich mich beim Gesundheitsministerium erkundigt:
Was gilt, wenn Angebote, die der Nachweispflicht der einrichtungsbez. Impfpflicht unterliegen, auch Leistungen erbringen, die nicht von der Nachweispflicht erfasst sind/eine Einrichtung mehrere Angebote hat, die nur teilweise der Impfpflicht unterliegen?
Gem. § 2 Nummer 15 IfSG wird „Einrichtung oder Unternehmen“ als eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, definiert.
Wenn eine Einrichtung oder ein Unternehmen mehrere Angebote oder Arbeitsplätze versammelt, von denen manche ihrem Charakter nach unter die Vorschrift des § 20a IfSG fallen und manche nicht, ist darauf abzustellen, inwiefern diese verschiedenen Angebote so räumlich abgegrenzt sind, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den dort jeweils tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten, untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann. Nur wenn das sicher der Fall ist, kann in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt von einer Nachweiserbringung in Bezug auf die so betroffenen Angebote oder Arbeitsplätze abgesehen werden.
ich habe die Möglichkeit, den Wellnessbereich von der Praxis abzuteilen also habe ich dem Gesundheitsamt dies mitgeteilt.Die haben sich bedankt, das sie endlich mal was konkretes für die Kollegen der anderen Gesundheitsämter haben…👍😂
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