Nur Sie fehlen uns noch!
Wir sind ein vierköpfiges,
erfahrenes Team in einer kleinen
aber feinen Praxis für
Physiotherapie und Osteopathie im
zentralen Wedding und suchen genau
Sie zum nächstmöglichen
Zeitpunkt.
Wir bieten:
• Arbeit in sehr schönen und gut
ausgestatteten Räumen
• sehr respektvolle, stressfreie
und angenehme Arbeitsatmosphäre
• feste Einstellung für
10-15-20+ Std. an 2-4-5- Tagen pro
Woche
• sehr gute und faire Entlohnung
• 6- Wochen Urlaub im Jahr un...
Wir sind ein vierköpfiges,
erfahrenes Team in einer kleinen
aber feinen Praxis für
Physiotherapie und Osteopathie im
zentralen Wedding und suchen genau
Sie zum nächstmöglichen
Zeitpunkt.
Wir bieten:
• Arbeit in sehr schönen und gut
ausgestatteten Räumen
• sehr respektvolle, stressfreie
und angenehme Arbeitsatmosphäre
• feste Einstellung für
10-15-20+ Std. an 2-4-5- Tagen pro
Woche
• sehr gute und faire Entlohnung
• 6- Wochen Urlaub im Jahr un...
hat das schon jemand von euch gemacht und kann mir das Vorgehen erklären? Z. B. werden bei Zahlungseingängen im Betrachtungszeitraum nur die in dem Zeitraum auch erbrachten Behandlungen angesetzt oder muss man alle geleisteten Termine ansetzen, auch wenn diese erst im August bezahlt wurden? Und bei Ausgaben: darf ich z. B. Druckerpatronen, die bestellt und bezahlt wurden und dem Zeitraum ansetzen oder müssen sie quasi auch verbraucht worden sein?
Bitte nicht steinigen.
Die Betrachtungsweise ist in BW möglich. Ich will es gerne korrekt machen, finde aber wenig Konkretes dazu... U. U. ist die Berechnung auf die Art günstiger, ein Steuerberater kann sie aber nicht ohne Weiteres durchführen...
Danke und beste Grüße Asima
Gefällt mir
1. Im Betrachtungszeitraum Einnahmen gegen Ausnahmen berechnen (EÜR)
2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen
Gruß von Monique
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
M0nique schrieb:
Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Im Betrachtungszeitraum Einnahmen gegen Ausnahmen berechnen (EÜR)
2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen
Gruß von Monique
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Leni C. schrieb:
Mein Steuerberater hat für jeden der 3 Monate des Betrachtungszeitraums eine EÜ - Rechnung gemacht . Insgesamt ergab das Ergebnis der 3 Monate , daß ich , da ich eine damals erlaubte Zwischenabrechnung gemacht hatte , 200 € mehr eingenommen habe als ich Ausgaben hatte . In 3 Monaten 200 € mehr ! Wahnsinn sweat_smile ! Also durfte ich zurückzahlen . Allerdings abzüglich 2000 € Unternehmerlohn . D.h. ich habe auf dem Papier in 3 Monaten als PI 2200 € vedient . Wow .
Welches BL?
Glaube, in NRW waren die 2000 pro Monat, oder?
In BW ist das weniger aber je Monat, Betrag weiß ich gerade nicht. Aber der Zeitraum gilt erst frühestens 1 Tag nach Antragsstellung. Und dadurch rutsche ich wegen 1-2 Tagen im Juli stärker ins Plus. Also ähnlich doof... Bei Antragsstellung hieß es meines Wissens rückwirkend zum 1. des Antragsmonats, geht aber in BW nicht. Wurde im April 2020 wohl noch geändert.
Irgendwie auch krass, dass jedes BL sein eigenes Süppchen kocht.
Danke für den Austausch.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
asima schrieb:
Und so viel Kopf und Gedöns dafür... und vermutlich eine anständige RE vom STB...
Welches BL?
Glaube, in NRW waren die 2000 pro Monat, oder?
In BW ist das weniger aber je Monat, Betrag weiß ich gerade nicht. Aber der Zeitraum gilt erst frühestens 1 Tag nach Antragsstellung. Und dadurch rutsche ich wegen 1-2 Tagen im Juli stärker ins Plus. Also ähnlich doof... Bei Antragsstellung hieß es meines Wissens rückwirkend zum 1. des Antragsmonats, geht aber in BW nicht. Wurde im April 2020 wohl noch geändert.
Irgendwie auch krass, dass jedes BL sein eigenes Süppchen kocht.
Danke für den Austausch.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
asima schrieb:
Hallo zusammen,
hat das schon jemand von euch gemacht und kann mir das Vorgehen erklären? Z. B. werden bei Zahlungseingängen im Betrachtungszeitraum nur die in dem Zeitraum auch erbrachten Behandlungen angesetzt oder muss man alle geleisteten Termine ansetzen, auch wenn diese erst im August bezahlt wurden? Und bei Ausgaben: darf ich z. B. Druckerpatronen, die bestellt und bezahlt wurden und dem Zeitraum ansetzen oder müssen sie quasi auch verbraucht worden sein?
Bitte nicht steinigen.
Die Betrachtungsweise ist in BW möglich. Ich will es gerne korrekt machen, finde aber wenig Konkretes dazu... U. U. ist die Berechnung auf die Art günstiger, ein Steuerberater kann sie aber nicht ohne Weiteres durchführen...
Danke und beste Grüße Asima
Lustiger Sidefact zur Soforthilfe. Es wurden fast 14 Mrd. € ausgezahlt. Nun werden angeblich knapp 300 Mio. € zurückgefordert. Also ca. 2%! Das kann hinten und vorne nicht stimmen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
mark760 schrieb:
Normalerweise entsteht ein wirtschaftliches Einkommen mit dem Moment der erbrachten Leistung. Die nachfolgenden Abrechnungen spielen dann weiter keine Rolle. Bei der Abrechnung der Soforthilfe kann aber auch das sogenannte Zuflussprinzip angewendet werden. Man guckt also auf dem Kontoauszug auf die Ein- und Ausgänge innerhalb des Betrachtungszeitraumes.
Lustiger Sidefact zur Soforthilfe. Es wurden fast 14 Mrd. € ausgezahlt. Nun werden angeblich knapp 300 Mio. € zurückgefordert. Also ca. 2%! Das kann hinten und vorne nicht stimmen.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
pt ani schrieb:
Die Rückzahlungsfrist wurde auch um neun Monate verlängert, weil viele Betriebe das Geld nicht bis Ende Februar aufbringen können. Tja, was ist da jetzt die Hilfe..? Sorry, OT.
Zitat BW:
"Im Einzelfall besteht die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistungserbringung finden die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden."
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
Die Version mit dem Zufluss ist klar.
Beste Grüße Asima
Gefällt mir
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
Gruß von Monique
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
M0nique schrieb:
asima schrieb: "...bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen... In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden."
2. Im Betrachtungszeitraum geleistete Behandlungen gegen die dafür angefallenen Ausgaben berechnen = der Wert der Leistungserbringung und die dafür notwendigen Ausgaben werden gegengerechnet.
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
Gruß von Monique
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
asima schrieb:
@M0nique Danke dir.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
asima schrieb:
DAanke für eure bisherigen Antworten. Ja, die Erleichterung suche ich auch noch.
Zitat BW:
"Im Einzelfall besteht die Option, bei zugeflossenen Einnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen. Hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts der Leistungserbringung finden die jeweiligen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. In der Konsequenz muss diese Betrachtungsweise auch für die Ausgabepositionen übernommen werden."
Das klingt doch, als würden nicht die erbrachten Leistungen, sondern die dafür erhaltenen Zahlungen berücksichtigt - oder sehe ich das demnach falsch?
Die Version mit dem Zufluss ist klar.
Beste Grüße Asima
die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!
es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss.
Das gilt zumindest in BW so ...
Im übrigen warte ich mit der Meldung bis zum letzten Tag, da die örtlichen IHK hier Sturm laufen, da laut Scholzman eine Rückzahlung letzten Jahres ausdrücklich verneint wurde und nun ist der Scholzi ja Kanzler und vielleicht erinnert er sich noch an "sein Geschwätz von gestern" - das ja viele nicht interessiert ... . Auch wenn das ganze ja " im Verantwortungsbereich der Länder" liegt könnte hier ja mal ein "Machtwort" gesprochen werden. ... aber "macht" ja nix ;-) wenns nicht passiert ...
Also viel Erfolg und bleibt entspannt ...
Gefällt mir
„Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer."
Link
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mark760 schrieb:
Herr Habeck hat sich dazu schon geäußert und befürwortet lediglich eine spätere Rückzahlungsfrist. Zu der Verrechnung der Soforthilfe folgender Text und Link:
„Bei den Corona-Sofortmaßnahmen von Bund und Länder handelt sich um nicht rückzahlbare Ertragszuschüsse. Nach Ergehen der Bescheide über den Erhalt von Soforthilfen sowie deren Zahlungseingang auf Ihrem Konto sind sie als sonstiger Ertrag zu erfassen. Die Soforthilfen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer."
Link
das mit dem Abwarten versuche ich schon, glaube aber fast nicht mehr an Besserung...
@uhu-schuhu: Zitat von dir: "die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!" --- Meinst du den Rettungsschirm?
2. Zitat: "es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss."
Gibt es Neuerungen? Im Berechnungsformular hieß es, AB Tag NACH der Antragstellung oder ab dem nächsten Monatsersten. (BW)
Der Witz ist nur, dass es in NRW auch zum 1. des Monats der Antragsstellung möglich ist...
LG
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
asima schrieb:
Hallo,
das mit dem Abwarten versuche ich schon, glaube aber fast nicht mehr an Besserung...
@uhu-schuhu: Zitat von dir: "die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!" --- Meinst du den Rettungsschirm?
2. Zitat: "es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss."
Gibt es Neuerungen? Im Berechnungsformular hieß es, AB Tag NACH der Antragstellung oder ab dem nächsten Monatsersten. (BW)
Der Witz ist nur, dass es in NRW auch zum 1. des Monats der Antragsstellung möglich ist...
LG
1. ich meinte die Corona-Soforthilfe ... (in BW 9.000,- ...) bei der Berechnung des Liquiditätsengpass in der Berechnungshilfe (BW).
2. in der Berechnungshilfe von BW wird immer vom 01. des jeweiligen Monats gerechnet, nicht tagesweise ... (also Antrag am 29.03. abgesendet, dann zählt der ganze März, bzw. wenn man Zahlungstag nimmt dann ab dem 01.04. und dann mind. 3 Monate ... also 03-05 oder 04-06)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
uhu-schuhu schrieb:
@asima
1. ich meinte die Corona-Soforthilfe ... (in BW 9.000,- ...) bei der Berechnung des Liquiditätsengpass in der Berechnungshilfe (BW).
2. in der Berechnungshilfe von BW wird immer vom 01. des jeweiligen Monats gerechnet, nicht tagesweise ... (also Antrag am 29.03. abgesendet, dann zählt der ganze März, bzw. wenn man Zahlungstag nimmt dann ab dem 01.04. und dann mind. 3 Monate ... also 03-05 oder 04-06)
der Link stammt aus dem Buchhaltungsprogramm von HAUFE / lexware. Das stimmt so auch, die Soforthilfe ist als steuerliche Einnahme zu behandeln.
Im Rückmeldeverfahren der Soforthilfe in BW ist dies jedoch erstmal keine Einnahme und fällt raus bei der Berechnung des Liquiditätsengpass.
Kleiner Hinweis für die , die Bilanzieren, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, dann sollte diese als Forderung ausgewiesen werden und damit von der erhaltenen Soforthilfe abgezogen werden, dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen um die Rückzahlungsverpflichtung ...
Bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern geht das leider nicht , da hier der Mittel-Zufluss und Mittelabfluss zählt, also erstmal Steuer auf die volle Soforthilfe und in 2022 dann erst gewinnmindernd ...
Sonnige Grüße aus Nordbaden ;-)
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
uhu-schuhu schrieb:
@mark760
der Link stammt aus dem Buchhaltungsprogramm von HAUFE / lexware. Das stimmt so auch, die Soforthilfe ist als steuerliche Einnahme zu behandeln.
Im Rückmeldeverfahren der Soforthilfe in BW ist dies jedoch erstmal keine Einnahme und fällt raus bei der Berechnung des Liquiditätsengpass.
Kleiner Hinweis für die , die Bilanzieren, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht, dann sollte diese als Forderung ausgewiesen werden und damit von der erhaltenen Soforthilfe abgezogen werden, dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen um die Rückzahlungsverpflichtung ...
Bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern geht das leider nicht , da hier der Mittel-Zufluss und Mittelabfluss zählt, also erstmal Steuer auf die volle Soforthilfe und in 2022 dann erst gewinnmindernd ...
Sonnige Grüße aus Nordbaden ;-)
Hallo,
1. ist klar,
2. wäre super, aber lt. FAQ, Berechnungshilfe und Beantwortung meiner Anfrage bei der L-B. ist es nicht möglich, z.B. bei Antrag ab 29.3. den Betrachtungszeitraum ab 1.3. zu wählen. Es soll nur ab 30.3. (FOLGETAG) oder ab 1.4. (Folgemonat) gehen.
Woher hast du die Info, dass man den ganzen Monat der Antragsstellung wählen kann? Schöne Grüße
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
asima schrieb:
@uhu-schuhu
Hallo,
1. ist klar,
2. wäre super, aber lt. FAQ, Berechnungshilfe und Beantwortung meiner Anfrage bei der L-B. ist es nicht möglich, z.B. bei Antrag ab 29.3. den Betrachtungszeitraum ab 1.3. zu wählen. Es soll nur ab 30.3. (FOLGETAG) oder ab 1.4. (Folgemonat) gehen.
Woher hast du die Info, dass man den ganzen Monat der Antragsstellung wählen kann? Schöne Grüße
„Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums: Antragstellung am 29. März 2020
1) Option ab Antragstellung: 29. März – 28. Juni 2020
2) Option ab Monatsanfang: 1. März – 31. Mai 2020
3) Option ab Folgemonat: 1. April – 30. Juni 2020"
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
mark760 schrieb:
@asima In NRW wird das so erklärt.
„Beispiel für die Ermittlung des Förderzeitraums: Antragstellung am 29. März 2020
1) Option ab Antragstellung: 29. März – 28. Juni 2020
2) Option ab Monatsanfang: 1. März – 31. Mai 2020
3) Option ab Folgemonat: 1. April – 30. Juni 2020"
das wird mir bei der Berechnungshilfe so angezeigt ... also gehe ich davon aus, dass man das dann so machen kann.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
uhu-schuhu schrieb:
@asima
das wird mir bei der Berechnungshilfe so angezeigt ... also gehe ich davon aus, dass man das dann so machen kann.
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
uhu-schuhu schrieb:
... kurze Info ... falls noch nicht bekannt ...
die erhaltene Soforthilfe ist NICHT als Einnahme anzugeben, die bleibt außen vor !!!
es können alternative die 3 Monate inkl. Monat der Antragstellung berücksichtigt werden oder die 3 Monate ab dem Monat der Auszahlung - falls dazwischen ein Monatswechsel liegt. Hier besteht eine Möglichkeit zu prüfen ob man weniger zurückzahlen muss.
Das gilt zumindest in BW so ...
Im übrigen warte ich mit der Meldung bis zum letzten Tag, da die örtlichen IHK hier Sturm laufen, da laut Scholzman eine Rückzahlung letzten Jahres ausdrücklich verneint wurde und nun ist der Scholzi ja Kanzler und vielleicht erinnert er sich noch an "sein Geschwätz von gestern" - das ja viele nicht interessiert ... . Auch wenn das ganze ja " im Verantwortungsbereich der Länder" liegt könnte hier ja mal ein "Machtwort" gesprochen werden. ... aber "macht" ja nix ;-) wenns nicht passiert ...
Also viel Erfolg und bleibt entspannt ...
Mein Profilbild bearbeiten