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Die Steuerberater sind am rotieren. Vor kurzem haben sich die Bedingungen aufgrund einer Anpassung an europäisches Recht verändert. Es muss zur Förderung zu einem Verlust im Betrachtungszeitraum gekommen sein, wobei andere Hilfen als Einkommen zu werten sind. Es muss also eine Schattenbuchhaltung für diese Zeit angefertigt werden.
Interessant wird es aber, dass zur Bestimmung der nicht gedeckten Fixkosten, die entsprechend gefördert werden können, auch ein fiktiver Unternehmerlohn als Kosten verbucht werden können. Die Höhe dieses Unternehmerlohns wird u.a. von zu versorgenden Kindern bestimmt. Z.B. bei zwei Kinder 1869.99€.
Jetzt wird es kompliziert. Der fiktive Unternehmerlohn ist für sich alleine nicht förderfähig, aber er kann die ungedeckten Fixkosten entsprechend nach oben treiben. So wie ich das bisher verstanden habe, wäre auch folgende Situation bei z.B. einem Soloselbstständigen FM möglich. Null Euro Einnahmen, aber laufende Kosten plus fiktiver Unternehmerlohn mit zwei Kinder gleich ungedeckte Fixkosten von vielleicht 2.000€ pro Monat plus Steuerberatungskosten. Diese könnten dann zu 90% erstattet werden.
Ich bin da kein Fachmann und selbst die Steuerberater sind gerade ziemlich angepisst. Aber es lohnt sich da nochmal genauer drauf zu gucken. Bis Ende Januar kann man die Überbrückungshilfe II noch beantragen.
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Der ein oder andere realisiert gerade, dass die Überbrückungshilfe lediglich Verluste teilweise ausgleicht. Eine Erstattung von Umsatzausfällen war niemals kommuniziert worden.
Das schöne ist, dass jetzt auch ein fiktiver Unternehmerlohn als Kosten geltend gemacht werden kann. Für Soloselbstständige ohne große Betriebskosten und aktuell ohne Umsatz ist das endlich die ersehnte Hilfe zum Unternehmerlohn, wenn auch über einen Umweg. Diejenigen, die weiter Umsätze gemacht haben bzw. anderweitig Kosten gespart und Hilfen bekommen haben müssen dieses natürlich verbuchen.
So langsam bekomme ich meinen Glauben an die Bundesregierung zurück. Auch wenn die November- und Dezemberhilfe ein völlig falscher Ansatz war.
Pure Verzweiflung bei Gastronomen und Händlern: Muss Überbrückungshilfe II zurückgezahlt werden?
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Interessante Infos, auch wenn ich mir den Artikel erst zwei mal durchlesen musste, bevor ich ihn verstanden habe
:grinning:
Zum Glück bin ich nicht persönlich betroffen, aber ich wünsche allen die davon betroffen sind, nur das beste und viel Durchhaltevermögen!
VG
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Die Höhe der prozentualen Hilfe hängt von der Höhe des Umsatzrückgangs zum Vorjahresmonat ab. Das war bisher auch kein Problem. Zum Beispiel im Oktober 2019 10.000€ Umsatz und im Oktober 2020 5.000€ wäre ein Umsatzrückgang von 50%.
Nach dieser Regelung wird es aber ab März 2021 problematisch, da ab März 2020 coronabedingt schon häufig starke Umsatzeinbrüche vorhanden waren. Zum Beispiel April 2020 3.000€ Umsatz und April 2021 wie oben weiter 5.000€ Umsatz bedeutet für diesen Monat keine Hilfen.
Wenn das also so mit den Vorgaben bleibt werden sehr viele Unternehmen ab März keine oder kaum noch Hilfen erhalten.