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Ostfriesische Inseln

Die Nordseebad Spiekeroog GmbH ist
der führende
Tourismusdienstleister der Insel
Spiekeroog und betreibt und
entwickelt mit rund 75
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
die touristische Infrastruktur
sowie derer wichtigsten
touristischen Einrichtungen. Mit
unserer Schifffahrtsflotte stellen
wir zugleich eine sichere,
ganzjährige Beförderung von
Personen und Gütern zur und von
der Insel sicher.

Zur Verstärkung unseres Teams für
das Thalasso-Gesundheitszentrum mit
seiner physiotherapeutis...
  1. Neue Beiträge Alle Foren Logopädie Verjährung

Neues Thema
Verjährung
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Logolo
Vor 4 Monaten
Hallo,

Folgender Fall: Verordnung abgeschlossen am 10.01.2022. Bis zu welchem Datum muss sie dann bei der KK spätestens eingegangen sein? M.m.n. wäre es doch der 31.10., dh. am 01.11. ist sie verfallen. Meine Kollegin meint hingegen, dass der Januar komplett mitzählt, dann wäre es schon der 30.09.22.

Nette Antworten würden mich sehr freuen!
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Hallo, Folgender Fall: Verordnung abgeschlossen am 10.01.2022. Bis zu welchem Datum muss sie dann bei der KK spätestens eingegangen sein? M.m.n. wäre es doch der 31.10., dh. am 01.11. ist sie verfallen. Meine Kollegin meint hingegen, dass der Januar komplett mitzählt, dann wäre es schon der 30.09.22. Nette Antworten würden mich sehr freuen!
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Logolo schrieb:

Hallo,

Folgender Fall: Verordnung abgeschlossen am 10.01.2022. Bis zu welchem Datum muss sie dann bei der KK spätestens eingegangen sein? M.m.n. wäre es doch der 31.10., dh. am 01.11. ist sie verfallen. Meine Kollegin meint hingegen, dass der Januar komplett mitzählt, dann wäre es schon der 30.09.22.

Nette Antworten würden mich sehr freuen!

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LogoMijo
Vor 4 Monaten
Zur Abrechnung sind maximal neun Monate nach der letzten Therapie Zeit. Dabei gilt das Monatsende.
Also, abgeschlossen am 10.01. Dann wäre es der 10.10. mit Frist zum Ende des Oktobers. Ganz, wie du schreibst.

=> Die Verwaltung macht uns fertig!
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• asima
• Logolo
Zur Abrechnung sind maximal neun Monate nach der letzten Therapie Zeit. Dabei gilt das Monatsende. Also, abgeschlossen am 10.01. Dann wäre es der 10.10. mit Frist zum Ende des Oktobers. Ganz, wie du schreibst. => Die Verwaltung macht uns fertig!
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LogoMijo schrieb:

Zur Abrechnung sind maximal neun Monate nach der letzten Therapie Zeit. Dabei gilt das Monatsende.
Also, abgeschlossen am 10.01. Dann wäre es der 10.10. mit Frist zum Ende des Oktobers. Ganz, wie du schreibst.

=> Die Verwaltung macht uns fertig!

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LogoMijo
Vor 4 Monaten
Nachtrag:
Die Grundlage ist der Rahmenvertrag vom 15.03.2021.

Da heißt es in § 18 ABRECHNUNGSREGELUNGEN
...
(5) Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.
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Nachtrag: Die Grundlage ist der Rahmenvertrag vom 15.03.2021. Da heißt es in [b]§ 18 ABRECHNUNGSREGELUNGEN[/b] [b]...[/b] (5) Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.
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LogoMijo schrieb:

Nachtrag:
Die Grundlage ist der Rahmenvertrag vom 15.03.2021.

Da heißt es in § 18 ABRECHNUNGSREGELUNGEN
...
(5) Forderungen aus Vertragsleistungen können von den zugelassenen Leistungserbringern nach Ablauf von 9 Kalendermonaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie abgeschlossen worden sind, nicht mehr erhoben werden. Dies gilt auch für Forderungen von gesetzlichen Zuzahlungen nach § 43c SGB V. Maßgeblich ist das Datum des Rechnungseingangs. Für verspätet eingehende Rechnungen besteht kein Vergütungsanspruch.



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