Hallo, ich bin Ralph Trampe und
leite eine Physiotherapie-Praxis in
einer der schönsten Lagen
Deutschlands – direkt an der
Ostsee mit Blick auf den Hafen. Wir
bieten nicht nur klassische
physiotherapeutische Behandlungen,
sondern auch einen hochmodernen
eGym-Bereich, der sowohl für
unsere Patienten als auch für dich
als Therapeut spannende
Möglichkeiten eröffnet.
Ich suche eine/n engagierte/n
Physiotherapeuten/in, die/der unser
Team bereichert und mit mir
gemeinsam dafür sorgt, dass u...
leite eine Physiotherapie-Praxis in
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Ab dem 1.8.2018 sind neue Zulassungsempfehlungen anzuwenden, wir zeigen hier kurz auf, was sich ändern wird. Da die personellen Voraussetzungen (anerkannter Abschluss) unverändert sind, beschränken wir uns auf die räumlichen Voraussetzungen.
Nur neue Zulassungen sind betroffen
Die Empfehlungen werden nur für neue Zulassungen angewendet. Vorhandene Praxen genießen also einen Bestandsschutz, auch wenn sie nicht den neuen Empfehlungen entsprechen sollten. Auch sollen bereits laufende Verfahren, wie z.B. Neu- oder Umbau nicht davon betroffen sein. Es wird eine großzügige Übergangsfrist geben, damit es hier nicht zu Härtefällen kommt.
Praxisverkauf ebenfalls nicht betroffen
Entgegen anders lautenden Berichten, ist bei einem Verkauf keine neue Zulassung notwendig. Bisher war strittig, ob bei einem Praxisverkauf ebenfalls eine neue Zulassung notwendig ist oder nicht. Dies wird künftig großzügig gehandhabt: Nur wenn eine Praxis umzieht, müssen die neuen räumlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Wechselt jedoch nur der Praxisinhaber (z.B. bei einem Verkauf) ist keine neue räumliche Zulassung notwendig. Somit ist ebenfalls ein Bestandsschutz für bereits zugelassene Praxen gewährleistet.
Im Text heißt es: "Bei einer Verlegung oder einem Verkauf der Praxis ist für die neuen Praxisräume bzw. für den neuen Praxisinhaber ein neues Zulassungsverfahren durchzuführen." Da dies unterschiedlich interpretiert werden kann, hat der Spitzenverband klar gestellt, dass damit gemeint ist, dass nur ein Umzug eine neue Zulassung benötigt: Bei einer Verlegung ist für die neuen Praxisräume ein neues Zulassungsverfahren durchzuführen. Bei einem Inhaberwechsel müssen nur die personellen Voraussetzungen des neuen Praxisinhabers überprüft werden.
Wie uns der GKV-Spitzenverband bestätigt hat, wurden Kassenmitarbeiter in einer Schulung entsprechend eingewiesen und uns versichert, dass die Kassen dies entsprechend handhaben werden.
Ganztägige Anwesenheit
Bisher sollte der zugelassenene fachliche Leiter "ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen". Dies wurde von verschiedenen Kassen mal rigoros, mal großzügig interpretiert. Ab dem 1.8.2018 herrscht auch hier Klarheit: Künftig soll eine fachliche Leitung von mindestens 30 Stunden je Woche gewährleistet sein. Dies kann auch weiterhin auf zwei fachliche Leiter aufgeteilt werden. Die Praxis soll ebenfalls mindestens 30 Stunden pro Woche geöffnet sein. Während dieser Öffnungszeiten müssen aber nicht zwangsläufig nur GKV-Versicherte behandelt werden - es ist auch zulässig, andere Leistungen die dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Heilmitteldisziplin zuzuordnen sind, als Privat- oder Satzungsleistungen anzubieten, z.B. Rehasport oder Prävention. Außerdem ist es zulässig, die Öffnungszeiten zu reduzieren, z.B. um Hausbesuche o.ä. zu erbringen.
Trennung von Praxis und anderen Räumlichkeiten
Bisher mussten "gewerbliche" Bereiche stets von der Heilmittelpraxis räumlich getrennt sein. Künftig dürfen die Behandlungsbereiche auch für andere Tätigkeiten genutzt werden. Allerdings nicht (wie vorschnell interpretiert wurde) für beliebige gewerbliche Angebote, sondern beschränkt auf Leistungen aus den verschiedenen Tätigkeitsfeldern im Bereich der jeweiligen Heilmitteldisziplin, wie z.B. Rehasport, Prävention, Therapie oder Rehabilitation. Wie bisher auch müssen rein gewerbliche Angebote wie z.B. ein Fitnessparcours oder Kosmetikstudio räumlich und/oder zeitlich getrennt werden.
Mindestgröße und Mindestabstand
Bislang gibt es eine Mindestgröße für Behandlungskabinen (sechs bzw. acht Quadratmeter). Neu ist, dass es zusätzlich einen Mindestabstand zur Wand geben muss. So muss eine Behandlungsliege an wenigstens drei Seiten jeweils mindestens 1 Meter Abstand zur Wand haben, damit der Behandler ausreichend Bewegungsspielraum hat.
Fazit
Vor allem der Bestandsschutz für Praxen dürfte für viele für einen entspannten Sommerurlaub sorgen. Das heißt für laufende Praxen nicht nur, dass keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden müssen, sondern auch, dass einem möglichem künftigen Verkauf der Praxis keine neue Hürden in den Weg gestellt werden. Auch eine laufende Erweiterung oder der Neubau einer Praxis kann beruhigt voran getrieben werden. Für alle anderen künftigen Praxisinhaber herrscht in vielen Punkten mehr Klarheit als bisher.
Der vollständige Text ist hier einsehbar.
Frieder Bothner / physio.de
GKVZulassung
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Muß aber nicht( DATENSCHUTZ!!!)!
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Frank Sassmann schrieb:
kann!
Muß aber nicht( DATENSCHUTZ!!!)!
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Dani0405 schrieb:
ich habe eine frage kann vor die Behandlungsbereiche noch ein vorhang?
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helfe seit ca. 25 Jahren Berufskollegen beim Start in die Selbstständigkeit als Verbandsbeauftragter bei Kassenzulassungen.
Seien Sie versichert, es ist in Deutschland leichter eine PT-Praxis abgenommen zu bekommen als einen Imbißbetrieb!
Ob eine Bestimmung "sinnlos" ist, ist sicherlich immer eine Sache des Betrachtungswinkels.
Was aber auf jeden Fall an den neuen, im Vorfeld schon viel begackerten "Zulassungsempfehlungen" zu begrüssen ist, ist der Versuch, etwas mehr Licht in den, in den letzten Jahren doch von allen Beteiligten praktizierten Interpretationsdschungel, zu bringen!
Was Ihren letzten Satz angeht:
Nächtelang könnte man über die Sinnhaftigkeit des Gründens neuer Heilmittel-Praxen diskutieren!!!
PS:
Don't worry.......!*[lachen]*
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Frank Sassmann schrieb:
Hallo Stefan,
helfe seit ca. 25 Jahren Berufskollegen beim Start in die Selbstständigkeit als Verbandsbeauftragter bei Kassenzulassungen.
Seien Sie versichert, es ist in Deutschland leichter eine PT-Praxis abgenommen zu bekommen als einen Imbißbetrieb!
Ob eine Bestimmung "sinnlos" ist, ist sicherlich immer eine Sache des Betrachtungswinkels.
Was aber auf jeden Fall an den neuen, im Vorfeld schon viel begackerten "Zulassungsempfehlungen" zu begrüssen ist, ist der Versuch, etwas mehr Licht in den, in den letzten Jahren doch von allen Beteiligten praktizierten Interpretationsdschungel, zu bringen!
Was Ihren letzten Satz angeht:
Nächtelang könnte man über die Sinnhaftigkeit des Gründens neuer Heilmittel-Praxen diskutieren!!!
PS:
Don't worry.......!*[lachen]*
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Stefan Arnold schrieb:
Es ist so schon eine Qual eine neue Praxis zugelassen zu bekommen um alle, mitunter auch viele sinnlose, Bestimmungen zu erfüllen. Macht ruhig noch ein paar mehr Vorschriften um es noch komplizierter zu machen dass neue Praxen gegründet werden.
Ich bin insofern regelrecht erfreut, dass die tatsächlichen Ambitionen von Politik und Verbandspolitik so klar nunmehr auf den Tisch gehauen werden.
Stimme ja alles immer nicht und das Gegenteil sei der Hintergrund.
Selbst die Sprossenwand erklimmt wieder neue Sprossen. Darüber freue ich mich eigentlich ganz besonders.
Jahrelange Sinnlosbemühungen tragen nun endlich die reifen Früchte, schlicht faul vom Baume fallend.
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webpt schrieb:
Für die Neuen soll es per weiterer Sinnfreibedingungen schwerer sein eine Zulassung zu erhalten. Denn darum geht es ja eigentlich: dem PI- Berufsstand die Berufsausübung abspenstig zu machen. Bzw. derart zu erschweren, dass eine Ein- Mann- Selbstständigkeit für zwei gleichzeitig arbeitende Akteure per Leerstandregelungen + Intensivstationsanforderungen bestmöglich abgewendet wird.
Ich bin insofern regelrecht erfreut, dass die tatsächlichen Ambitionen von Politik und Verbandspolitik so klar nunmehr auf den Tisch gehauen werden.
Stimme ja alles immer nicht und das Gegenteil sei der Hintergrund.
Selbst die Sprossenwand erklimmt wieder neue Sprossen. Darüber freue ich mich eigentlich ganz besonders.
Jahrelange Sinnlosbemühungen tragen nun endlich die reifen Früchte, schlicht faul vom Baume fallend.
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barbara 2804 schrieb:
Hallo, Susanne! Stimmt es, ein Masseur braucht nurmehr 3 Kabinen anstelle 4? Vg Barbara K.
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Susanne D. schrieb:
Ja, das stimmt
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barbara 2804 schrieb:
Herzlichen Dank für die Info, bringt mich weiter! Alles gute, Barbara
Bin bis jetzt von 4 ausgegangen. Wo kann ich das nachlesen? Kalkuliere gerade selber für eine Massage- Lymph-Praxis (NRW)
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Hands22 schrieb:
Hallo!
Bin bis jetzt von 4 ausgegangen. Wo kann ich das nachlesen? Kalkuliere gerade selber für eine Massage- Lymph-Praxis (NRW)
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Susanne D. schrieb:
Ich eröffne im September meine „Einfrau“ Massage und Lymphpraxis und bin erfreut über die neuen Empfehlungen. Von den vorher geforderten 4 Kabinen für den Praxisinhaber und einer zusätzlichen Vollzeitkraft, sind jetzt 3 ausreichend. Das lässt mir Raum meine Kabinen oder Zimmer großzügiger und freundlicher zu gestalten
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maren2000 schrieb:
Super, dann weiß ich zumindest, dass ich niemals eine Kassenpraxis eröffnen werde.
Wie meine Vorgänger exact beschrieben haben, die neuen Bestimmungen sind uns kein Engegenkommen, sondern es wird der Stock weiter in die Speichen geschoben.
Die Reglementierung der "kranken Kassen" wird somit verfestigend fortgesetzt. Wenn die Verbände und die anderen Protagonisten uns wahrhaftig helfen "möchten" (den zukünftigen Praxisgründer) sollte sie an den "Empfehlung" zur Raumgröße von mind. 50qm auf 25/30qm bzw. die Raumhöhe auf mind. 2Meter zu reduzieren und die Zulassungen zeitgemäß erleichtern um uns eine unkomplizierte Praxisgründung zu ermöglichen.
Z.B., In Vielen Privatpraxen werden die Patienten eben in einem Raum von 12/18qm, u.a. mal mit einer niedrigeren Raumhöhe behandelt. Diese sinde doch kein Hindernis zur deren Genesung der Hilfesunchende. Durch diese beiden o.g. 2 Faktoren werden wir weiterhin gegeißelt bleiben, als Angestellte ja und Amen zu sagen. Das ist so gewollt.
Ich bin dafür, dass die Neue Regelungen mit 2 o.g. Faktoren (Raumgröße und Höhe) verändert werden sollten. Was haltet ihr als zukünftige Praxisgründer zu diesem Vorschlag?
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dann sind wir bald wieder im keller.
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Kurbad am Rathausplatz,Berchtesgaden schrieb:
helmuthbgd
dann sind wir bald wieder im keller.
2 Meter Deckenhöhe....got sei Dank gibt es hier Vorschriften....für den MA und den patienten *[affe]*
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stefan 302 schrieb:
Dabei vergisst du wohl die LBO deines Landes, die Arbeitsstättenverordnung deines BL, die Vorschriften des Gesundheitsamtes usw.
2 Meter Deckenhöhe....got sei Dank gibt es hier Vorschriften....für den MA und den patienten *[affe]*
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jojohppt schrieb:
Vonwegen Änderungen zu unseren Gunsten *[wütend]* somit rückt auch meine Praxisöffnung in die fernen Galaxien.
Wie meine Vorgänger exact beschrieben haben, die neuen Bestimmungen sind uns kein Engegenkommen, sondern es wird der Stock weiter in die Speichen geschoben.
Die Reglementierung der "kranken Kassen" wird somit verfestigend fortgesetzt. Wenn die Verbände und die anderen Protagonisten uns wahrhaftig helfen "möchten" (den zukünftigen Praxisgründer) sollte sie an den "Empfehlung" zur Raumgröße von mind. 50qm auf 25/30qm bzw. die Raumhöhe auf mind. 2Meter zu reduzieren und die Zulassungen zeitgemäß erleichtern um uns eine unkomplizierte Praxisgründung zu ermöglichen.
Z.B., In Vielen Privatpraxen werden die Patienten eben in einem Raum von 12/18qm, u.a. mal mit einer niedrigeren Raumhöhe behandelt. Diese sinde doch kein Hindernis zur deren Genesung der Hilfesunchende. Durch diese beiden o.g. 2 Faktoren werden wir weiterhin gegeißelt bleiben, als Angestellte ja und Amen zu sagen. Das ist so gewollt.
Ich bin dafür, dass die Neue Regelungen mit 2 o.g. Faktoren (Raumgröße und Höhe) verändert werden sollten. Was haltet ihr als zukünftige Praxisgründer zu diesem Vorschlag?
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ursaS schrieb:
Wenn man sich dann noch die Mieten leisten kann...
zu entsprechen haben sie den Begriff "Bestandsschutz" nicht verstanden! Bei einem Betreiberwechsel kommt es zwangsläufig zu einer Neuzulassung
und das bedeutet für ihren potenziellen Käufer zwangsläufig, dass die vorhandene Praxis diesen Richtlinien angepasst werden muss!
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
ulrike885, wenn sie meinen, dass ihre verkaufte Praxis einfach weiter betrieben werden kann ohne den derzeit gültigen Zulassungsrichtlinien
zu entsprechen haben sie den Begriff "Bestandsschutz" nicht verstanden! Bei einem Betreiberwechsel kommt es zwangsläufig zu einer Neuzulassung
und das bedeutet für ihren potenziellen Käufer zwangsläufig, dass die vorhandene Praxis diesen Richtlinien angepasst werden muss!
Grüße...Gerry
Das kommt daher, wenn man versucht zwei unterschiedliche Dinge in einen Satz zu packen. Aber das BWL Studium ist halt auch nicht mehr das, was es mal war.
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tom1350 schrieb:
Eben nicht, was ich eigentlich sehr schade finde. Bei einem Wechsel des Zugelassenen werden nur seine Anforderungen überprüft. So wird eventuell der Arbeitsschutz für die Angestellten weiter ausgehebelt.
Das kommt daher, wenn man versucht zwei unterschiedliche Dinge in einen Satz zu packen. Aber das BWL Studium ist halt auch nicht mehr das, was es mal war.
Persönlich empfinde ich diese Regelung aber unsinnig, aber natürlich freuen sich die alten Hasen wenn es um einen Verkauf geht und der Käufer sich nicht von vorne herein auf hohe Umbaukosten einstellen muss.
Grüße...Gerry
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Gerry schrieb:
Okay, da habe ich mir ein Eigentor geschossen...diesen Teil hatte ich echt überlesen*[niedergeschlagen]*.
Persönlich empfinde ich diese Regelung aber unsinnig, aber natürlich freuen sich die alten Hasen wenn es um einen Verkauf geht und der Käufer sich nicht von vorne herein auf hohe Umbaukosten einstellen muss.
Grüße...Gerry
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ulrike885 schrieb:
Den Bestandsschutz finde ich schon mal klasse. Ich will demnächst meine Praxis aus Altersgründen verkaufen, die Regelung macht es um einiges leichter einen Praxisnachfolger zu finden. Die neuen Zulassungsbestimmungen würde ich ich nicht so überbewerten. Man eröffnet doch sowieso keine neue Praxis wo zum Bsp.die Kabinen kleiner sind. Eine neue Praxis richtet man doch modern und praktisch ein , die Zeiten der Kellerpraxen, wie ich sie noch kenne ist doch e vorbei. Also Kollegen traut Euch und tragt was für die Zukunft unseres Berufes bei.
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lars 446 schrieb:
Meine Frage zu der 30 Stunden Anwesenheitspflicht: Wenn ich in als Inhaber einer kleinen Praxis mehrere Stunden meiner Arbeitskraft täglich für GKV Patienten in einer Altenpflegeeinrichtung aufwende, gilt das dann als Anwesenheit (weil ich ja als Behandler für GKV Patienten zur Verfügung stehe) oder ist das keine Anwesenheit, weil dann innerhalb der Praxisäume keiner da ist?
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Inche schrieb:
Rufumleitung deines Telefons und ein Schild in der Tür bin auf Hausbesuch.Zur verfügung stehen heist nicht in der Praxis zu sitzen
wir sind noch am grübeln, was denn der Unterscheid zwischen Behandlunggsraum und Behandlungsbereich ist.
lt. Empfhelungen sollte der Behandlungsraum min. 8qm haben, der Behandlungsbereich aber nur 6qm?
Dann noch 1 M an drei Seiten für die Kabinen mit Liege: Wandseite Liege längs, dann 3x frei: Kopfende +1m, Fussende +1m, Liege hat 2m sind dann gesamt 4m länge. Dann breite der Liege ca. 80-100cm, dann noch 1m dazu sind 2m mindestbreite. Da kommt man auf 8qm minnimum.
Behandlungsbereich 6qm: heisst ohne liege, für KG oder...? Weil mit Liege = zu klein.....
Und braucht man einen Behandlungsraum, wenn man a) Kabinen mit min. 8qm hat und b) einen min. 25qm. großen Therapieraum?
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tom1350 schrieb:
Ein Behandlungsraum ( Tür und Fenster ) kann mit Behandlungsbereiche "bestückt" werden.
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KGSchuller schrieb:
Hallo,
wir sind noch am grübeln, was denn der Unterscheid zwischen Behandlunggsraum und Behandlungsbereich ist.
lt. Empfhelungen sollte der Behandlungsraum min. 8qm haben, der Behandlungsbereich aber nur 6qm?
Dann noch 1 M an drei Seiten für die Kabinen mit Liege: Wandseite Liege längs, dann 3x frei: Kopfende +1m, Fussende +1m, Liege hat 2m sind dann gesamt 4m länge. Dann breite der Liege ca. 80-100cm, dann noch 1m dazu sind 2m mindestbreite. Da kommt man auf 8qm minnimum.
Behandlungsbereich 6qm: heisst ohne liege, für KG oder...? Weil mit Liege = zu klein.....
Und braucht man einen Behandlungsraum, wenn man a) Kabinen mit min. 8qm hat und b) einen min. 25qm. großen Therapieraum?
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