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Kurzarbeitergeld im Zuge von Covid und Corona
Corona - Kurzarbeitergeld für Praxen
Mitarbeiter halten!
14.03.2020 • 100 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Und die aktuelle Corona-Pandemie gilt als die wohl größte Herausforderung für unser Gesundheitssystem seit der sog. Spanischen Grippe von 1918.

Daher hat der Bundestag auch gestern in einem beispiellosen Schnellverfahren einstimmig einen Gesetzentwurf für ein erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen, welcher auch vom Bundesrat gebilligt wurde.
Da auch Praxen durch Patientenabsagen oder durch Ausbleiben selbiger von den Auswirkungen der Covid-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, hier einige Erläuterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug).

Quarantäne?
Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden, ob es zu Umsatzausfällen kommt auf Grund von Patienten, welche aus reiner Vorsicht zu Hause bleiben oder ob der Umsatzausfall durch eine angeordnete Quarantäne durch die zuständigen Stellen entsteht. In letzterem Falle erhält die Praxis finanzielle Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, in ersterem kann sie das Kug beantragen.

Was ist Kurzarbeitergeld?
Wenn eine Praxis unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, kann das Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit - BA) den Betrieb durch Zahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) unterstützen. Die BA übernimmt in dem Fall teilweise die ausfallenden Lohnkosten. Dies kann beantragt werden wegen einer schwierigen wirtschaftlichen Entwicklung oder wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses, wie etwa eine Pandemie.

Wann kann man Kug beantragen?
Wenn zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall von mind. zehn Prozent betroffen sind. Voraussetzung ist ebenfalls, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, dass die Arbeitszeit (und damit auch das Gehalt) gekürzt wird.
Beispiel: Durch die vielen Absagen der Patienten wird die Arbeitszeit von 38 Stunden reduziert auf 23 Stunden pro Woche, das Gehalt entsprechend von 2.500 Euro auf 1.500 Euro.
Bevor das Kug allerdings beantragt werden kann, müssen zunächst alle Überstunden des Angestellten aufgebraucht sein. Sollte noch Anspruch auf Resturlaub aus dem Vorjahr bestehen, so muss dieser ebenfalls (bis 31.3.) in Anspruch genommen werden.

Wie hoch ist das Kug?
Der Lohnkostenzuschuss richtet sich nach dem Bruttolohn des Angestellten. Es werden 60% (mit Kinderfreibetrag 67%) des ausgefallenen Nettolohns erstattet. Beim oben genannten Beispiel beträgt das von der BA gezahlte Kug 619,75 Euro (bei Lohnsteuerklasse 3).
Die Höhe des Kug lässt sich mit Hilfe einer Tabelle der BA errechnen. Zunächst ermittelt man in der Tabelle den "rechnerische Leistungssatz" (RLs) für das ursprüngliche Bruttogehalt, dann den RLs für das „neue“ Bruttogehalt: die Differenz aus beiden ist das Kurzarbeitergeld.

Wie wird Kug beantragt?
Arbeitgeber können den Antrag auf Kurzarbeit einfach online bei der BA stellen. Wird der Antrag über den Steuerberater gestellt, kann dieser die Formulare elektronisch übermitteln. Ansonsten sind die Anträge auszudrucken und per Fax an die BA einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnabrechnungsstelle liegt. Einsenden per E-Mail ist auch möglich, dazu muss der unterschriebene Antrag eingescannt werden.
Grundsätzlich gilt, je sorgfältiger die Leistungsanträge ausgefüllt werden, desto schneller kann die Auszahlung der beantragten Leistung erfolgen.

Die Schritte hin zum Kurzarbeitergeld

1) Anzeige über Arbeitsausfall
Hierzu benötigen Sie unter anderem:
  • • Die Betriebsnummer unter der die Praxis bei der BA geführt wird.
    • Ursachen des Arbeitsausfalls (Patientenabsagen wegen des Coronavirus)
    • Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen (z.B. Vergleich der Terminpläne aus dem Vormonat, Anzahl der Absagen)
    • Kopie der Ankündigung über Kurzarbeit gegenüber der Belegschaft
    • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern/​Arbeitnehmerinnen; oder Änderungskündigungen (entspricht neuem Arbeitsvertrag mit gesenkten Arbeitszeit und Arbeitslohn).
    • Wichtig: Die Anzeige hat bis spätestens zum letzten Tag des Monats zu erfolgen, in dem die Kurzarbeit eingetreten ist. Verzögerungen (auch auf Grund des Postweges) gehen zu Lasten des Betriebes.
2) Wenn die BA das Kurzarbeitergeld bewilligt, zahlt der Arbeitgeber das Kug zusätzlich zum nun verringerten Lohn aus.

3) Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld
Bei der BA beantragt der Arbeitgeber dann monatlich nachträglich die Erstattung des Kug. Hierzu ist jeder betroffene Arbeitnehmer einzeln auf der Abrechnungsliste einzutragen.
Für jeden Arbeitnehmer sind neben den Stammdaten sowohl der rechnerische Leistungssatz (RLs) für das Soll-Entgelt (Ursprünglicher Bruttolohn), als auch der RLs für das Ist-Entgelt (reduzierter Bruttolohn) einzutragen. Beide Beträge können der oben genannten Tabelle entnommen werden. Das Kug errechnet sich aus der Differenz der beiden Summen und wird in die letzte Spalte eingetragen. Die Spalte bezüglich des Stundenlohns (vorletzte Spalte) kann frei bleiben.

Aktualität
Da die Neuregelung der Kurzarbeit erst am 13.3.2020 beschlossen wurde, sind naturgemäß alle oben verlinkten Seiten der BA noch nicht auf dem aktuellsten Stand. So reicht es z.B. seit dem 13.3.2020 aus, wenn 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sind.
Wer für den März 2020 Kug beantragen möchte, sollte bis Ende des Monats warten, da evtl. die Tabellen und Beträge vorher noch nicht aktualisiert sind.

Leider keine Regelung wurde für Soloselbstständige (z.B. freie Mitarbeiter) im oben genannten Gesetz beschlossen, obwohl dies von verschiedenen Seiten angemahnt wurde.

Fazit
Wie Sie sehen ist das Kug (gerade für kleinere Praxen) durchaus mit einigem bürokratischen Aufwand verbunden. In Zeiten von Fachkräftemangel sollte aber jedem Arbeitgeber daran gelegen sein, sein Personal zu halten. Hierfür kann das Kug durchaus ein geeignetes Mittel sein.

Weitere hilfreiche Links
  • • Hinweise zum Antragsverfahren
    • Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
    • Informationen für Arbeitgeber
    • Merkblatt zum Kug der BA
Unterbrechungsfristen von Rezepten
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Coronapandemie verhandeln momentan die Berufsverbände mit den Krankenkassen über eine vorübergehende Neuregelung der Unterbrechungsfristen von Rezepten. Im Gegensatz zu mancher Meldung einzelner Berufsverbände, sind diese Verhandlungen aber noch nicht final abgeschlossen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Rezepte auf Grund von Corona bis zu 42 Tage (sechs Wochen) unterbrochen werden können und der Behandlungsbeginn auf 28 Tage verlängert werden kann. Näheres demnächst hier auf dieser Seite.

Bleiben Sie gesund!

Friedrich Merz und Frieder Bothner

update vom 16. März 2020
Kurzarbeitergeld ab wann?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website wörtlich: "Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort."

Unterbrechungsfristen und Behandlungsbeginn
"Aufgrund der aktuellen Situation empfehlen die Kassenverbände auf Bundesebene nach Rücksprache mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen für einen reibungslosen Versorgungsprozess Folgendes:
  1. Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
  2. Gleiches gilt für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen [...] bzw. wenn der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellte Verordnungen.
  3. Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.
  4. Die Empfehlung gilt zunächst für alle Behandlungen die bis einschließlich den 30.04.2020 durchgeführt werden.
  5. Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Verbreitung des SARSCoV-2 ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder Abrechnungsdienstleister führen kann.
Praxen in Bayern bleiben von amtswegen offen
Pressemeldung des VDB-Physiotherapieverbades von 14.00 Uhr: "Wie uns soeben Bernhard Seidenath, der Vorsitzende des Ausschusses für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Landtag per E-Mail mitteilte, sind die Heilmittelpraxen nicht von den Restriktionen der Bayerischen Staatsregierung betroffen. Die Praxen in Bayern arbeiten auch im jetzt ausgerufenen Katastrophenfall weiter.

Problematisch hält der Landtagsabgeordnete allerdings die Versorgung der Praxen mit Schutzkleidung und Handdesinfektionsmittel. Dies sei ein bayernweites Problem, für das die Staatsregierung mit Hochdruck Linderung suche und verweist auf die Erlaubnis an Apotheker, Desinfektionsmittel selbst herzustellen.
Bernhard Seidenath bedankt sich ausdrücklich in seiner Mail bei allen Heilmittelerbringern, dass sie auch und gerade jetzt ihre wichtige Funktion im Gesundheitswesen ausüben."


Hier finden Sie die anderen Teile unserer Reihe "Unterstützung in schweren Zeiten":
Teil II: Corona - Erleichterungen bei der Abrechnung
Teil III: Corona - finanzielle Hilfen für Selbstständige durch den Bund
Teil IV: Corona - finanzielle Zuschüsse für Selbstständige auf Länderebene
Teil V: Corona - Ab heute Zuschuss aus dem Rettungsschirm für Therapeuten

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CoronaKurzarbeitergeld


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martin15
17.03.2020 18:49
Seit Montag 50% einbußen. Gerade gegenüber den Schutzbefohlenen werden wir eher als Gefährder gesehen. Unglaublich. Ich hab 7 angestellte Physios. Wie soll das am Ende ohne Entlassungen funktionieren?
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Seit Montag 50% einbußen. Gerade gegenüber den Schutzbefohlenen werden wir eher als Gefährder gesehen. Unglaublich. Ich hab 7 angestellte Physios. Wie soll das am Ende ohne Entlassungen funktionieren?
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Corinna6979
17.03.2020 20:20
Steuerberater hat geraten sofort erstmal auf jeden Fall Kurzarbeit zu beantragen
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• Helmut Fromberger
Steuerberater hat geraten sofort erstmal auf jeden Fall Kurzarbeit zu beantragen
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Corinna6979 schrieb:

Steuerberater hat geraten sofort erstmal auf jeden Fall Kurzarbeit zu beantragen

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martin15 schrieb:

Seit Montag 50% einbußen. Gerade gegenüber den Schutzbefohlenen werden wir eher als Gefährder gesehen. Unglaublich. Ich hab 7 angestellte Physios. Wie soll das am Ende ohne Entlassungen funktionieren?

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Luciana
18.03.2020 00:02
Folge 54: Bundeskanzlerin Angela Merkel äußert sich zur Corona-Krise

Folge 54: Bundeskanzlerin Angela Merkel äußert sich zur Corona-Krise - YouTube

Folge 53: Aktueller Stand in Sachen Corona für Praxen (16.03.2020)

Folge 53: Aktueller Stand in Sachen Corona für Praxen (16.03.2020) - YouTube

Folge 52: Coronavirus in der Praxis

Folge 52: Coronavirus in der Praxis - YouTube

LG, laßt uns alle gestärkt aus dieser Krisenerprobung hervorgehen
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• Killbeggan
Folge 54: Bundeskanzlerin Angela Merkel äußert sich zur Corona-Krise https://www.youtube.com/watch?v=C7xG2-lPHcA Folge 53: Aktueller Stand in Sachen Corona für Praxen (16.03.2020) https://www.youtube.com/watch?v=FVIbCitW5aU&feature=youtu.be&fbclid=IwAR15jhdVWj_7JXM-SGTVzW0IR8d7XtRNFvzuh6kAz5sBovIpgeeVBsjP9wY Folge 52: Coronavirus in der Praxis https://www.youtube.com/watch?v=rBhxYN7AJiE LG, laßt uns alle gestärkt aus dieser Krisenerprobung hervorgehen
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Luciana schrieb:

Folge 54: Bundeskanzlerin Angela Merkel äußert sich zur Corona-Krise

Folge 54: Bundeskanzlerin Angela Merkel äußert sich zur Corona-Krise - YouTube

Folge 53: Aktueller Stand in Sachen Corona für Praxen (16.03.2020)

Folge 53: Aktueller Stand in Sachen Corona für Praxen (16.03.2020) - YouTube

Folge 52: Coronavirus in der Praxis

Folge 52: Coronavirus in der Praxis - YouTube

LG, laßt uns alle gestärkt aus dieser Krisenerprobung hervorgehen

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Luciana
18.03.2020 18:00
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Sehr interessant,ein Link aus dem Arbeitskreis,lg wer mag der Blick übern Tellerrand?
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https://deref-gmx.net/mail/client/pF8Fbq47sS0/dereferrer/?redirectUrl=https%3A%2F%2Fwww.youtube.com%2Fwatch%3Fv%3Dva-3zS9q1yo Sehr interessant,ein Link aus dem Arbeitskreis,lg wer mag der Blick übern Tellerrand?
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Luciana schrieb:

Link

Sehr interessant,ein Link aus dem Arbeitskreis,lg wer mag der Blick übern Tellerrand?

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dana rohr
22.03.2020 15:04
Hallo,
Ich hoffe einer von euch kann mir helfen oder ist vielleicht in einer ähnlichen Situation.
Ich habe m Januar meine Praxis eröffnet und am 6.3. einen Arbeitsvertrag unterschrieben mit einer sehr gut qualifizierten Physiotherapeutin.
Aufgrund der jetzigen Situation, dass keine Verordnungen mehr reinkommen, ist bald nichts mehr zu tun.
Hab mich jetzt mal durch die ganzen Kurzarbeitergeldformulare gelesen und stelle fest das man Nachweisen muss dass ohne "Corona" genug Arbeit da gewesen wäre (Mitarbeiterauslastung vorherige Monate). Habe ich ja in meinen Fall nicht.
Meine zukünftige Angestellte hat auch vorgeschlagen, dass ich sie kündigen könnte.
Arbeitsvertrag besagt 2 Wochen innerhalb der Probezeit.
Bin ich mit einer Kündigung vielleicht eher auf der sicheren Seite? Sie würde sicher nach der Krise wieder bei mir anfangen.
Vom Geld her könnte sie dann Arbeitslosengeld beantragen, das wäre ja ähnlich wie das Kurzarbeitergeld.

Ich habe ehrlich gesagt einfach Angst, dass das Kurzarbeitergeld nicht bewilligt wird und ich habe auch noch keinerlei Rücklagen um mich und sie über Wasser zu halten.
Ich bin alleinerziehende Mama von 2 Püppis 1 1/4 Und 2 1/2 und muss schauen, dass ich uns jetzt ein paar Monate über die Runden bringen kann.

Ich hoffe einer von euch hat einen Rat für mich.
Liebe Grüße Dana
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Hallo, Ich hoffe einer von euch kann mir helfen oder ist vielleicht in einer ähnlichen Situation. Ich habe m Januar meine Praxis eröffnet und am 6.3. einen Arbeitsvertrag unterschrieben mit einer sehr gut qualifizierten Physiotherapeutin. Aufgrund der jetzigen Situation, dass keine Verordnungen mehr reinkommen, ist bald nichts mehr zu tun. Hab mich jetzt mal durch die ganzen Kurzarbeitergeldformulare gelesen und stelle fest das man Nachweisen muss dass ohne "Corona" genug Arbeit da gewesen wäre (Mitarbeiterauslastung vorherige Monate). Habe ich ja in meinen Fall nicht. Meine zukünftige Angestellte hat auch vorgeschlagen, dass ich sie kündigen könnte. Arbeitsvertrag besagt 2 Wochen innerhalb der Probezeit. Bin ich mit einer Kündigung vielleicht eher auf der sicheren Seite? Sie würde sicher nach der Krise wieder bei mir anfangen. Vom Geld her könnte sie dann Arbeitslosengeld beantragen, das wäre ja ähnlich wie das Kurzarbeitergeld. Ich habe ehrlich gesagt einfach Angst, dass das Kurzarbeitergeld nicht bewilligt wird und ich habe auch noch keinerlei Rücklagen um mich und sie über Wasser zu halten. Ich bin alleinerziehende Mama von 2 Püppis 1 1/4 Und 2 1/2 und muss schauen, dass ich uns jetzt ein paar Monate über die Runden bringen kann. Ich hoffe einer von euch hat einen Rat für mich. Liebe Grüße Dana
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Luciana
22.03.2020 20:41
Du kannst sie kündigen (i.der KüZeit Url.abgeltung u.ZA) u.sie kann schauen,daß sie 1Tg.vor Beginn AU ist,dann erhält sie 70%Krankengeld u.hat auch erstmal noch Luft bis sie sich Al meldet.
Hast Du als Existenzgründerin die AlV abgeschlossen?Wenn nich dann jetzt?in den ersten 3 Mon.der Selbständigkeit noch mgl.1.+Folgejahr d.Gründung ca 37€ danach ~72 €mtl.Beitrag,wer weiß was noch so kommt i.Zukunft,falls wir nä Jahr Virus Erna haben u.neuen Impfstoff oä brauchen;((((
Lg
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• gabriele639
• lexa schumanski
Du kannst sie kündigen (i.der KüZeit Url.abgeltung u.ZA) u.sie kann schauen,daß sie 1Tg.vor Beginn AU ist,dann erhält sie 70%Krankengeld u.hat auch erstmal noch Luft bis sie sich Al meldet. Hast Du als Existenzgründerin die AlV abgeschlossen?Wenn nich dann jetzt?in den ersten 3 Mon.der Selbständigkeit noch mgl.1.+Folgejahr d.Gründung ca 37€ danach ~72 €mtl.Beitrag,wer weiß was noch so kommt i.Zukunft,falls wir nä Jahr Virus Erna haben u.neuen Impfstoff oä brauchen;(((( Lg
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Luciana schrieb:

Du kannst sie kündigen (i.der KüZeit Url.abgeltung u.ZA) u.sie kann schauen,daß sie 1Tg.vor Beginn AU ist,dann erhält sie 70%Krankengeld u.hat auch erstmal noch Luft bis sie sich Al meldet.
Hast Du als Existenzgründerin die AlV abgeschlossen?Wenn nich dann jetzt?in den ersten 3 Mon.der Selbständigkeit noch mgl.1.+Folgejahr d.Gründung ca 37€ danach ~72 €mtl.Beitrag,wer weiß was noch so kommt i.Zukunft,falls wir nä Jahr Virus Erna haben u.neuen Impfstoff oä brauchen;((((
Lg

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dana rohr
23.03.2020 07:32
Danke für deine Antwort,eine AlV habe ich nicht abgeschlossen
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Danke für deine Antwort,eine AlV habe ich nicht abgeschlossen
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dana rohr schrieb:

Danke für deine Antwort,eine AlV habe ich nicht abgeschlossen

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Luciana
23.03.2020 08:15
vielleicht wäre das in diesem Augenblick als sog.Rettungsanker wie in der jetzigen Situation für Praxisinhaber noch zu überdenken das Angebot der ALG Versicherung innerhalb v.3Mon.nach Gründung zu nutzen, danach ist es so nicht mehr möglich.
Ja und der AV f.Deine Angestellte ist dann vielleicht aufschiebbar, so daß von der Seite keine weiteren Kosten für Dich entstehen dürften.
Alles Gute Dir,lg
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• dana rohr
vielleicht wäre das in diesem Augenblick als sog.Rettungsanker wie in der jetzigen Situation für Praxisinhaber noch zu überdenken das Angebot der ALG Versicherung innerhalb v.3Mon.nach Gründung zu nutzen, danach ist es so nicht mehr möglich. Ja und der AV f.Deine Angestellte ist dann vielleicht aufschiebbar, so daß von der Seite keine weiteren Kosten für Dich entstehen dürften. Alles Gute Dir,lg
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Luciana schrieb:

vielleicht wäre das in diesem Augenblick als sog.Rettungsanker wie in der jetzigen Situation für Praxisinhaber noch zu überdenken das Angebot der ALG Versicherung innerhalb v.3Mon.nach Gründung zu nutzen, danach ist es so nicht mehr möglich.
Ja und der AV f.Deine Angestellte ist dann vielleicht aufschiebbar, so daß von der Seite keine weiteren Kosten für Dich entstehen dürften.
Alles Gute Dir,lg

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dana rohr schrieb:

Hallo,
Ich hoffe einer von euch kann mir helfen oder ist vielleicht in einer ähnlichen Situation.
Ich habe m Januar meine Praxis eröffnet und am 6.3. einen Arbeitsvertrag unterschrieben mit einer sehr gut qualifizierten Physiotherapeutin.
Aufgrund der jetzigen Situation, dass keine Verordnungen mehr reinkommen, ist bald nichts mehr zu tun.
Hab mich jetzt mal durch die ganzen Kurzarbeitergeldformulare gelesen und stelle fest das man Nachweisen muss dass ohne "Corona" genug Arbeit da gewesen wäre (Mitarbeiterauslastung vorherige Monate). Habe ich ja in meinen Fall nicht.
Meine zukünftige Angestellte hat auch vorgeschlagen, dass ich sie kündigen könnte.
Arbeitsvertrag besagt 2 Wochen innerhalb der Probezeit.
Bin ich mit einer Kündigung vielleicht eher auf der sicheren Seite? Sie würde sicher nach der Krise wieder bei mir anfangen.
Vom Geld her könnte sie dann Arbeitslosengeld beantragen, das wäre ja ähnlich wie das Kurzarbeitergeld.

Ich habe ehrlich gesagt einfach Angst, dass das Kurzarbeitergeld nicht bewilligt wird und ich habe auch noch keinerlei Rücklagen um mich und sie über Wasser zu halten.
Ich bin alleinerziehende Mama von 2 Püppis 1 1/4 Und 2 1/2 und muss schauen, dass ich uns jetzt ein paar Monate über die Runden bringen kann.

Ich hoffe einer von euch hat einen Rat für mich.
Liebe Grüße Dana

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christoph55
22.03.2020 17:18
Waren denn Anfang des Monats oder zumindest vor 2 Wochen eure Pläne voll?

Ich kann nur mutmassen, dass das mit dem ALG nicht so leicht geht, denn dann würde das jeder so machen!??
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Waren denn Anfang des Monats oder zumindest vor 2 Wochen eure Pläne voll? Ich kann nur mutmassen, dass das mit dem ALG nicht so leicht geht, denn dann würde das jeder so machen!??
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dana rohr
23.03.2020 07:27
Hallo, der Arbeitsvertrag beginnt erst am 1.4.2020. Mein Plan war sehr gut gefüllt, ihren hätte ich ja dann ab Mitte des Monats gefüllt, dann kam der Virus und keine Rezepte mehr.
Demzufolge nicht nachweisbar, das ihr Plan voll gewesen wäre unter normalen Umständen.




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• nklomp
• gabriele639
Hallo, der Arbeitsvertrag beginnt erst am 1.4.2020. Mein Plan war sehr gut gefüllt, ihren hätte ich ja dann ab Mitte des Monats gefüllt, dann kam der Virus und keine Rezepte mehr. Demzufolge nicht nachweisbar, das ihr Plan voll gewesen wäre unter normalen Umständen.
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dana rohr schrieb:

Hallo, der Arbeitsvertrag beginnt erst am 1.4.2020. Mein Plan war sehr gut gefüllt, ihren hätte ich ja dann ab Mitte des Monats gefüllt, dann kam der Virus und keine Rezepte mehr.
Demzufolge nicht nachweisbar, das ihr Plan voll gewesen wäre unter normalen Umständen.




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christoph55 schrieb:

Waren denn Anfang des Monats oder zumindest vor 2 Wochen eure Pläne voll?

Ich kann nur mutmassen, dass das mit dem ALG nicht so leicht geht, denn dann würde das jeder so machen!??

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carola 104
23.03.2020 12:08
Liebe Kollegen
Ich brauche mal einen Tipp von euch. Ich bin freiberufliche Physio und natürlich brechen auch mir die Patienten weg. Wie und wo kann ich mir Hilfe holen? Danke für eure Hilfe. Liebe Grüße
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• gabriele639
Liebe Kollegen Ich brauche mal einen Tipp von euch. Ich bin freiberufliche Physio und natürlich brechen auch mir die Patienten weg. Wie und wo kann ich mir Hilfe holen? Danke für eure Hilfe. Liebe Grüße
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carola 104 schrieb:

Liebe Kollegen
Ich brauche mal einen Tipp von euch. Ich bin freiberufliche Physio und natürlich brechen auch mir die Patienten weg. Wie und wo kann ich mir Hilfe holen? Danke für eure Hilfe. Liebe Grüße

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A. Buchholz
24.03.2020 09:05
Quelle: Email von Theorg

Sehr geehrte Frau ....,

derzeit besteht große Unsicherheit in der Frage, ob unter den aktuellen Beschränkungen Heilmittelbehandlungen durchgeführt werden können.

Gerne wollen wir Sie mit folgender Positionsbestimmung unterstützen. Diese deckt sich auch mit der Einschätzung verschiedener Fachleute aus Politik, Berufsverbänden und Juristen, die wir am heutigen Tage hierzu konsultiert haben.

Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich festhalten:

Heilmittelbehandlungen sind weiterhin bundesweit uneingeschränkt zulässig!

Lediglich auf die Abgabe von Wellnessleistungen sollte einstweilen verzichtet werden.

Dies ergibt sich direkt aus Punkt 7 der Bund-Länder-Leitlinien, welche in der Bundespressekonferenz vom 22.03.2020 veröffentlicht wurden.

„Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.“

Link

Warum also die ganze Aufregung? Woher kommt die Unsicherheit zu diesem eigentlich klaren Sachverhalt?

Im gleichen Punkt 7 ist ausgeführt, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe geschlossen werden. Der Begriff der Massagepraxis im Kontext der anderen Berufe macht klar, dass es sich um Einrichtungen handelt, welche nicht medizinische Leistungen erbringen, wie z.B. Wellness-Massagen.

In der weiteren medialen Publikation der Leitlinien zeigte sich, dass selbst sonst seriöse Redaktionen verleitet waren, zu interpretieren, dass „Physiotherapiepraxen“ geschlossen werden. Das steht nicht in den Leitlinien! Bedauerlicherweise strahlte diese Unschärfe auch in einige Verfügungen, welche von Städten, Gemeinden und Ländern auf Basis der Leitlinie erlassen worden sind.

Dies führt aktuell zur gefährlichen Diskussion, welche Behandlungen medizinisch notwendig sind. Und es gibt auch schon Kreise welche Heilbehandlungen in „notwendige“ und „nicht notwendige“ einteilen wollen. Vorsicht:

Jede ärztlich verordnete Heilbehandlung ist medizinisch notwendig!

Ärzten ist es nämlich schlechterdings untersagt, medizinisch nicht notwendige Heilmittel zu verordnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sozialgesetzbuch und hat mit Corona nichts zu tun. Ein Arzt, der medizinisch nicht notwendige Heilmittel verordnet, macht sich gegenüber den Krankenkassen übrigens regresspflichtig. Dies war schon immer so! Sie dürfen also alle Rezepte, egal ob Kasse oder privat, als medizinisch notwendig betrachten und die Behandlung abgeben.

Wie ist das nun mit den Kontaktbeschränkungen / Ausgangssperren?

In fast allen Bundesländern, Städten und Gemeinden sind lediglich Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Patient ist aber frei, Ihre Praxis aufzusuchen.

In wenigen Bundesländern (Beispielsweise Bayern) ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (sog. Ausgangssperre). Patienten dürfen weiter zur Physiotherapie, Ergotherapie usw. gehen, wenn die Therapie medizinisch dringend erforderlich ist.

Welche Bedeutung hat das nun für Ihre Praxis?

Die Antwort ist auch hier denkbar einfach: gar keine! Zunächst einmal muss in diesem Zusammenhang gesagt werden: die Verfügung richtet sich nicht gegen Sie als Praxis, sondern gegen die Bürgerinnen und Bürger. Ein Verstoß gegen die Verfügung begeht im Zweifelsfall also der Patient und nicht die Praxis. Als Praxis müssen Sie hingegen nicht überprüfen, ob eine Therapie medizinisch dringend erforderlich ist. Dies zu beurteilen liegt letztendlich im Ermessen von Patient und verordnendem Arzt.

Resümee

Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich. Sie müssen Ihre Praxis nicht schließen!

Warum auch sollte die Politik, gerade in dieser Situation, medizinisch notwendige Behandlungen unterbinden. Heilmittelerbringer sind ein wesentlicher Teil des deutschen Gesundheitssystems.


Mit freundlichen Grüßen aus Ludwigsburg

Ihr THEORG-Team
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Quelle: Email von Theorg Sehr geehrte Frau ...., derzeit besteht große Unsicherheit in der Frage, ob unter den aktuellen Beschränkungen Heilmittelbehandlungen durchgeführt werden können. Gerne wollen wir Sie mit folgender Positionsbestimmung unterstützen. Diese deckt sich auch mit der Einschätzung verschiedener Fachleute aus Politik, Berufsverbänden und Juristen, die wir am heutigen Tage hierzu konsultiert haben. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich festhalten: Heilmittelbehandlungen sind weiterhin bundesweit uneingeschränkt zulässig! Lediglich auf die Abgabe von Wellnessleistungen sollte einstweilen verzichtet werden. Dies ergibt sich direkt aus Punkt 7 der Bund-Länder-Leitlinien, welche in der Bundespressekonferenz vom 22.03.2020 veröffentlicht wurden. „Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.“ https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975232/1733226/d1abd72b7073991584d48db842f4b0f3/2020-03-22-streaming-merkel-bundeslaender-gebaerdensprache-ausschriftung-data.pdf?download=1 Warum also die ganze Aufregung? Woher kommt die Unsicherheit zu diesem eigentlich klaren Sachverhalt? Im gleichen Punkt 7 ist ausgeführt, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe geschlossen werden. Der Begriff der Massagepraxis im Kontext der anderen Berufe macht klar, dass es sich um Einrichtungen handelt, welche nicht medizinische Leistungen erbringen, wie z.B. Wellness-Massagen. In der weiteren medialen Publikation der Leitlinien zeigte sich, dass selbst sonst seriöse Redaktionen verleitet waren, zu interpretieren, dass „Physiotherapiepraxen“ geschlossen werden. Das steht nicht in den Leitlinien! Bedauerlicherweise strahlte diese Unschärfe auch in einige Verfügungen, welche von Städten, Gemeinden und Ländern auf Basis der Leitlinie erlassen worden sind. Dies führt aktuell zur gefährlichen Diskussion, welche Behandlungen medizinisch notwendig sind. Und es gibt auch schon Kreise welche Heilbehandlungen in „notwendige“ und „nicht notwendige“ einteilen wollen. Vorsicht: Jede ärztlich verordnete Heilbehandlung ist medizinisch notwendig! Ärzten ist es nämlich schlechterdings untersagt, medizinisch nicht notwendige Heilmittel zu verordnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sozialgesetzbuch und hat mit Corona nichts zu tun. Ein Arzt, der medizinisch nicht notwendige Heilmittel verordnet, macht sich gegenüber den Krankenkassen übrigens regresspflichtig. Dies war schon immer so! Sie dürfen also alle Rezepte, egal ob Kasse oder privat, als medizinisch notwendig betrachten und die Behandlung abgeben. Wie ist das nun mit den Kontaktbeschränkungen / Ausgangssperren? In fast allen Bundesländern, Städten und Gemeinden sind lediglich Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Patient ist aber frei, Ihre Praxis aufzusuchen. In wenigen Bundesländern (Beispielsweise Bayern) ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (sog. Ausgangssperre). Patienten dürfen weiter zur Physiotherapie, Ergotherapie usw. gehen, wenn die Therapie medizinisch dringend erforderlich ist. Welche Bedeutung hat das nun für Ihre Praxis? Die Antwort ist auch hier denkbar einfach: gar keine! Zunächst einmal muss in diesem Zusammenhang gesagt werden: die Verfügung richtet sich nicht gegen Sie als Praxis, sondern gegen die Bürgerinnen und Bürger. Ein Verstoß gegen die Verfügung begeht im Zweifelsfall also der Patient und nicht die Praxis. Als Praxis müssen Sie hingegen nicht überprüfen, ob eine Therapie medizinisch dringend erforderlich ist. Dies zu beurteilen liegt letztendlich im Ermessen von Patient und verordnendem Arzt. Resümee Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich. Sie müssen Ihre Praxis nicht schließen! Warum auch sollte die Politik, gerade in dieser Situation, medizinisch notwendige Behandlungen unterbinden. Heilmittelerbringer sind ein wesentlicher Teil des deutschen Gesundheitssystems. Mit freundlichen Grüßen aus Ludwigsburg Ihr THEORG-Team
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A. Buchholz schrieb:

Quelle: Email von Theorg

Sehr geehrte Frau ....,

derzeit besteht große Unsicherheit in der Frage, ob unter den aktuellen Beschränkungen Heilmittelbehandlungen durchgeführt werden können.

Gerne wollen wir Sie mit folgender Positionsbestimmung unterstützen. Diese deckt sich auch mit der Einschätzung verschiedener Fachleute aus Politik, Berufsverbänden und Juristen, die wir am heutigen Tage hierzu konsultiert haben.

Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich festhalten:

Heilmittelbehandlungen sind weiterhin bundesweit uneingeschränkt zulässig!

Lediglich auf die Abgabe von Wellnessleistungen sollte einstweilen verzichtet werden.

Dies ergibt sich direkt aus Punkt 7 der Bund-Länder-Leitlinien, welche in der Bundespressekonferenz vom 22.03.2020 veröffentlicht wurden.

„Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.“

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Warum also die ganze Aufregung? Woher kommt die Unsicherheit zu diesem eigentlich klaren Sachverhalt?

Im gleichen Punkt 7 ist ausgeführt, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe geschlossen werden. Der Begriff der Massagepraxis im Kontext der anderen Berufe macht klar, dass es sich um Einrichtungen handelt, welche nicht medizinische Leistungen erbringen, wie z.B. Wellness-Massagen.

In der weiteren medialen Publikation der Leitlinien zeigte sich, dass selbst sonst seriöse Redaktionen verleitet waren, zu interpretieren, dass „Physiotherapiepraxen“ geschlossen werden. Das steht nicht in den Leitlinien! Bedauerlicherweise strahlte diese Unschärfe auch in einige Verfügungen, welche von Städten, Gemeinden und Ländern auf Basis der Leitlinie erlassen worden sind.

Dies führt aktuell zur gefährlichen Diskussion, welche Behandlungen medizinisch notwendig sind. Und es gibt auch schon Kreise welche Heilbehandlungen in „notwendige“ und „nicht notwendige“ einteilen wollen. Vorsicht:

Jede ärztlich verordnete Heilbehandlung ist medizinisch notwendig!

Ärzten ist es nämlich schlechterdings untersagt, medizinisch nicht notwendige Heilmittel zu verordnen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sozialgesetzbuch und hat mit Corona nichts zu tun. Ein Arzt, der medizinisch nicht notwendige Heilmittel verordnet, macht sich gegenüber den Krankenkassen übrigens regresspflichtig. Dies war schon immer so! Sie dürfen also alle Rezepte, egal ob Kasse oder privat, als medizinisch notwendig betrachten und die Behandlung abgeben.

Wie ist das nun mit den Kontaktbeschränkungen / Ausgangssperren?

In fast allen Bundesländern, Städten und Gemeinden sind lediglich Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Patient ist aber frei, Ihre Praxis aufzusuchen.

In wenigen Bundesländern (Beispielsweise Bayern) ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (sog. Ausgangssperre). Patienten dürfen weiter zur Physiotherapie, Ergotherapie usw. gehen, wenn die Therapie medizinisch dringend erforderlich ist.

Welche Bedeutung hat das nun für Ihre Praxis?

Die Antwort ist auch hier denkbar einfach: gar keine! Zunächst einmal muss in diesem Zusammenhang gesagt werden: die Verfügung richtet sich nicht gegen Sie als Praxis, sondern gegen die Bürgerinnen und Bürger. Ein Verstoß gegen die Verfügung begeht im Zweifelsfall also der Patient und nicht die Praxis. Als Praxis müssen Sie hingegen nicht überprüfen, ob eine Therapie medizinisch dringend erforderlich ist. Dies zu beurteilen liegt letztendlich im Ermessen von Patient und verordnendem Arzt.

Resümee

Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich. Sie müssen Ihre Praxis nicht schließen!

Warum auch sollte die Politik, gerade in dieser Situation, medizinisch notwendige Behandlungen unterbinden. Heilmittelerbringer sind ein wesentlicher Teil des deutschen Gesundheitssystems.


Mit freundlichen Grüßen aus Ludwigsburg

Ihr THEORG-Team

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A. Buchholz
24.03.2020 09:06
Guten Tag,
ich bin total entsetzt! Das kann doch nur jemand entscheiden, der wirklich keine Ahnung hat wie therapeutisch gearbeitet wird. Als Physiotherapeutin und Logopädin betrifft es mich doppelt. Fast alle Patienten haben seit gestern abgesagt. Zum Einen ist ein Kontaktverbot ausgesprochen worden, zum Anderen sollen diese Patienten dann in die Praxis gehen, wo wir auf Körperkontakt gehen. Das ist wirklich eine Menge Abstand!!! Wir sind angehalten uns und auch die Patienten mit erhöhten hygienischen Maßnahmen zu schützen. Würde ich sehr gerne machen, wenn ich überhaupt irgendwo noch Mundschutz, Handschuhe und Kittel bekommen würde. Natürlich ist jede verordnete Behandlung dringend, ganz besonders, wenn eine Elektrotherapie aufgrund einer leichten Reizung der Sehne verordnet wird. Unter therapeutisch dringend verstehe ich, z.B. einen Mukoviszidose Patienten der unabdingbar seine Atemtherapie bekommen muss oder ein Dysphagie Patienten mit schwersten Schluckstörungen. Davon gibt es in meiner Praxis ( muss jetzt sagen "leider" ) keine. Da wäre ich auch sofort bereit den Patienten und mich einer gewissen Ansteckungsgefahr auszusetzen!!! Als Logopädin arbeite ich viel mit meinem Mundbild, wie sollen meine kleinen und großen Patienten dieses mit Mundschutz ablesen können??? Das ist mal wieder typisch für unseren Berufsstand, wir fallen durchs Raster! Da wir geöffnet bleiben müssen, wird bei Antrag auf finanzielle Hilfe, garantiert so argumentiert, dass wir ja hätten weiter arbeiten und so weitere Einnahmen hätte haben können. Mal wieder Selbstschuld. Bei der Menge an selbständigen Praxen ist das sicherlich ein Kostenfaktor der sich rechnet. Vielen Dank dafür.
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Guten Tag, ich bin total entsetzt! Das kann doch nur jemand entscheiden, der wirklich keine Ahnung hat wie therapeutisch gearbeitet wird. Als Physiotherapeutin und Logopädin betrifft es mich doppelt. Fast alle Patienten haben seit gestern abgesagt. Zum Einen ist ein Kontaktverbot ausgesprochen worden, zum Anderen sollen diese Patienten dann in die Praxis gehen, wo wir auf Körperkontakt gehen. Das ist wirklich eine Menge Abstand!!! Wir sind angehalten uns und auch die Patienten mit erhöhten hygienischen Maßnahmen zu schützen. Würde ich sehr gerne machen, wenn ich überhaupt irgendwo noch Mundschutz, Handschuhe und Kittel bekommen würde. Natürlich ist jede verordnete Behandlung dringend, ganz besonders, wenn eine Elektrotherapie aufgrund einer leichten Reizung der Sehne verordnet wird. Unter therapeutisch dringend verstehe ich, z.B. einen Mukoviszidose Patienten der unabdingbar seine Atemtherapie bekommen muss oder ein Dysphagie Patienten mit schwersten Schluckstörungen. Davon gibt es in meiner Praxis ( muss jetzt sagen "leider" ) keine. Da wäre ich auch sofort bereit den Patienten und mich einer gewissen Ansteckungsgefahr auszusetzen!!! Als Logopädin arbeite ich viel mit meinem Mundbild, wie sollen meine kleinen und großen Patienten dieses mit Mundschutz ablesen können??? Das ist mal wieder typisch für unseren Berufsstand, wir fallen durchs Raster! Da wir geöffnet bleiben müssen, wird bei Antrag auf finanzielle Hilfe, garantiert so argumentiert, dass wir ja hätten weiter arbeiten und so weitere Einnahmen hätte haben können. Mal wieder Selbstschuld. Bei der Menge an selbständigen Praxen ist das sicherlich ein Kostenfaktor der sich rechnet. Vielen Dank dafür.
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Stefan Arnold
24.03.2020 09:46
Evtl Glasscheibe/Trennwand kann da helfen, aber klar es wird einem aktuell nicht leicht gemacht.

Wir haben aktuell etwa 30% Ausfall seit letzter Woche Montag gerechnet. Es kommen halt keine neuen Rezepte mehr und so wird alles vertretbare aktuell abgearbeitet und die Heimrezepte haben wir abgebrochen und abgerechnet um die Gehälter für April zusammen zu bekommen.

Was dann im Mai wird wenn alles abgearbeitet ist mal sehen. Ca 2 Monate kann ich Gehälter aus Rücklagen zahlen. Ich gehe aber stark davon aus dass Anfang Juni es wieder deutlich bergauf geht.
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Evtl Glasscheibe/Trennwand kann da helfen, aber klar es wird einem aktuell nicht leicht gemacht. Wir haben aktuell etwa 30% Ausfall seit letzter Woche Montag gerechnet. Es kommen halt keine neuen Rezepte mehr und so wird alles vertretbare aktuell abgearbeitet und die Heimrezepte haben wir abgebrochen und abgerechnet um die Gehälter für April zusammen zu bekommen. Was dann im Mai wird wenn alles abgearbeitet ist mal sehen. Ca 2 Monate kann ich Gehälter aus Rücklagen zahlen. Ich gehe aber stark davon aus dass Anfang Juni es wieder deutlich bergauf geht.
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Stefan Arnold schrieb:

Evtl Glasscheibe/Trennwand kann da helfen, aber klar es wird einem aktuell nicht leicht gemacht.

Wir haben aktuell etwa 30% Ausfall seit letzter Woche Montag gerechnet. Es kommen halt keine neuen Rezepte mehr und so wird alles vertretbare aktuell abgearbeitet und die Heimrezepte haben wir abgebrochen und abgerechnet um die Gehälter für April zusammen zu bekommen.

Was dann im Mai wird wenn alles abgearbeitet ist mal sehen. Ca 2 Monate kann ich Gehälter aus Rücklagen zahlen. Ich gehe aber stark davon aus dass Anfang Juni es wieder deutlich bergauf geht.

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Luciana
24.03.2020 11:19
Du kannst alle Rezepte zwischenabrechnen(analog PrivatBeh.) mit Vermerk“C“hinten u.pausieren n.RS m.Arzt=Vermerk,Wille Pat.o.Heim wegen Angst v.Infektion u.Risikopat.

Bei Wiederbeginn greifst Du alle VO.m.Zwischenabrechnung auf u.machst weiter.
Die Kassen sind angehalten großzügig i.d.Dat.zu sein.

So machen wirs um Zeit u.Wege f.Neu u.WiederVO u.dann RF o.nicht,Ausschöpfg.Budget o.nicht.......
zu umgehen,da hier eine riesige Überforderung des Verwaltungstraktes Ärzte/Kassen/Therap.VoPrfg.der Kreuze... usw.ansteht.e,wenn es dann neu weiter geht.
Wir machens auch um die Bürokratie zu umgehen u.den Überblick zu behalten,wer wieviel BE aus EVO/1.FVO/2.VFO u.entsprechend Ex2o3......hat,denn diese Infos gehen ja nicht in den PC der verordneten Ärzte. Bei NeuVO droht sonst neues Chaos,Rezepte zurück u.wir dackeln z.Arzt wegen Abänderungen ohne Ende, Limit überschritten usw.....
Im Okt.20 haben wir vorr.zwar nicht mehr die RF u.aRF VO doch bis dahin sollten wir ja wieder am Start sein.
Lg
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Du kannst alle Rezepte zwischenabrechnen(analog PrivatBeh.) mit Vermerk“C“hinten u.pausieren n.RS m.Arzt=Vermerk,Wille Pat.o.Heim wegen Angst v.Infektion u.Risikopat. Bei Wiederbeginn greifst Du alle VO.m.Zwischenabrechnung auf u.machst weiter. Die Kassen sind angehalten großzügig i.d.Dat.zu sein. So machen wirs um Zeit u.Wege f.Neu u.WiederVO u.dann RF o.nicht,Ausschöpfg.Budget o.nicht....... zu umgehen,da hier eine riesige Überforderung des Verwaltungstraktes Ärzte/Kassen/Therap.VoPrfg.der Kreuze... usw.ansteht.e,wenn es dann neu weiter geht. Wir machens auch um die Bürokratie zu umgehen u.den Überblick zu behalten,wer wieviel BE aus EVO/1.FVO/2.VFO u.entsprechend Ex2o3......hat,denn diese Infos gehen ja nicht in den PC der verordneten Ärzte. Bei NeuVO droht sonst neues Chaos,Rezepte zurück u.wir dackeln z.Arzt wegen Abänderungen ohne Ende, Limit überschritten usw..... Im Okt.20 haben wir vorr.zwar nicht mehr die RF u.aRF VO doch bis dahin sollten wir ja wieder am Start sein. Lg
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Luciana schrieb:

Du kannst alle Rezepte zwischenabrechnen(analog PrivatBeh.) mit Vermerk“C“hinten u.pausieren n.RS m.Arzt=Vermerk,Wille Pat.o.Heim wegen Angst v.Infektion u.Risikopat.

Bei Wiederbeginn greifst Du alle VO.m.Zwischenabrechnung auf u.machst weiter.
Die Kassen sind angehalten großzügig i.d.Dat.zu sein.

So machen wirs um Zeit u.Wege f.Neu u.WiederVO u.dann RF o.nicht,Ausschöpfg.Budget o.nicht.......
zu umgehen,da hier eine riesige Überforderung des Verwaltungstraktes Ärzte/Kassen/Therap.VoPrfg.der Kreuze... usw.ansteht.e,wenn es dann neu weiter geht.
Wir machens auch um die Bürokratie zu umgehen u.den Überblick zu behalten,wer wieviel BE aus EVO/1.FVO/2.VFO u.entsprechend Ex2o3......hat,denn diese Infos gehen ja nicht in den PC der verordneten Ärzte. Bei NeuVO droht sonst neues Chaos,Rezepte zurück u.wir dackeln z.Arzt wegen Abänderungen ohne Ende, Limit überschritten usw.....
Im Okt.20 haben wir vorr.zwar nicht mehr die RF u.aRF VO doch bis dahin sollten wir ja wieder am Start sein.
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A. Buchholz schrieb:

Guten Tag,
ich bin total entsetzt! Das kann doch nur jemand entscheiden, der wirklich keine Ahnung hat wie therapeutisch gearbeitet wird. Als Physiotherapeutin und Logopädin betrifft es mich doppelt. Fast alle Patienten haben seit gestern abgesagt. Zum Einen ist ein Kontaktverbot ausgesprochen worden, zum Anderen sollen diese Patienten dann in die Praxis gehen, wo wir auf Körperkontakt gehen. Das ist wirklich eine Menge Abstand!!! Wir sind angehalten uns und auch die Patienten mit erhöhten hygienischen Maßnahmen zu schützen. Würde ich sehr gerne machen, wenn ich überhaupt irgendwo noch Mundschutz, Handschuhe und Kittel bekommen würde. Natürlich ist jede verordnete Behandlung dringend, ganz besonders, wenn eine Elektrotherapie aufgrund einer leichten Reizung der Sehne verordnet wird. Unter therapeutisch dringend verstehe ich, z.B. einen Mukoviszidose Patienten der unabdingbar seine Atemtherapie bekommen muss oder ein Dysphagie Patienten mit schwersten Schluckstörungen. Davon gibt es in meiner Praxis ( muss jetzt sagen "leider" ) keine. Da wäre ich auch sofort bereit den Patienten und mich einer gewissen Ansteckungsgefahr auszusetzen!!! Als Logopädin arbeite ich viel mit meinem Mundbild, wie sollen meine kleinen und großen Patienten dieses mit Mundschutz ablesen können??? Das ist mal wieder typisch für unseren Berufsstand, wir fallen durchs Raster! Da wir geöffnet bleiben müssen, wird bei Antrag auf finanzielle Hilfe, garantiert so argumentiert, dass wir ja hätten weiter arbeiten und so weitere Einnahmen hätte haben können. Mal wieder Selbstschuld. Bei der Menge an selbständigen Praxen ist das sicherlich ein Kostenfaktor der sich rechnet. Vielen Dank dafür.

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Stefan Arnold
24.03.2020 11:31
Ich halte diese Zwischenabrechnung für Nonsens und doppelte Arbeit.

Neue Rezepte fürs Heim zu bekommen ist unproblematisch die sind bei uns alle außerhalb des Regelfalls.
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Ich halte diese Zwischenabrechnung für Nonsens und doppelte Arbeit. Neue Rezepte fürs Heim zu bekommen ist unproblematisch die sind bei uns alle außerhalb des Regelfalls.
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Luciana
24.03.2020 22:08
Die Lauferei bezieht sich auf die,die nicht aRF sind u.Zwischenabrechnung f.die Patn.,die definitiv pausieren(b.42 Tage z.zt.?).
Zwischenabrechnung,falls das dicke Sparschwein ;(((( nicht reicht o.nicht da ist,o.die Abrechnungsstellen o.Kassen “C“kriegen....
Klar Mehraufwand,wie sooft.
aRF ist da eher unproblematisch .

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Die Lauferei bezieht sich auf die,die nicht aRF sind u.Zwischenabrechnung f.die Patn.,die definitiv pausieren(b.42 Tage z.zt.?). Zwischenabrechnung,falls das dicke Sparschwein ;(((( nicht reicht o.nicht da ist,o.die Abrechnungsstellen o.Kassen “C“kriegen.... Klar Mehraufwand,wie sooft. aRF ist da eher unproblematisch .
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Luciana schrieb:

Die Lauferei bezieht sich auf die,die nicht aRF sind u.Zwischenabrechnung f.die Patn.,die definitiv pausieren(b.42 Tage z.zt.?).
Zwischenabrechnung,falls das dicke Sparschwein ;(((( nicht reicht o.nicht da ist,o.die Abrechnungsstellen o.Kassen “C“kriegen....
Klar Mehraufwand,wie sooft.
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Stefan Arnold schrieb:

Ich halte diese Zwischenabrechnung für Nonsens und doppelte Arbeit.

Neue Rezepte fürs Heim zu bekommen ist unproblematisch die sind bei uns alle außerhalb des Regelfalls.

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