Naja, zumindest ganz nah dran.
RHEIN PHYSIO sucht eine/einen
Physiotherapeut/in (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit zur Unterstützung
des Praxisteams.
Du liebst, was du tust – und das
spüren auch deine Patienten. Du
berätst, fragst nach und
entwickelst Behandlungskonzepte,
wobei du immer den Menschen in den
Mittelpunkt stellst.
Bei RHEIN PHYSIO haben wir
eigentlich alles: Wunderschöne
Praxisräume mit Blick auf den
Bonner Rhein, die neueste
Ausstattung, topmoderne und
funktionierende Har...
RHEIN PHYSIO sucht eine/einen
Physiotherapeut/in (m/w/d) in Voll-
oder Teilzeit zur Unterstützung
des Praxisteams.
Du liebst, was du tust – und das
spüren auch deine Patienten. Du
berätst, fragst nach und
entwickelst Behandlungskonzepte,
wobei du immer den Menschen in den
Mittelpunkt stellst.
Bei RHEIN PHYSIO haben wir
eigentlich alles: Wunderschöne
Praxisräume mit Blick auf den
Bonner Rhein, die neueste
Ausstattung, topmoderne und
funktionierende Har...
Eine Chance, der sich die Vertreter der Physiotherapeuten aus allen vier Verbänden (IFK, Physio-Deutschland, VDB und VPT) gemeinsam stellten. In den 22 Verhandlungsrunden seit November 2019 traten sie geschlossen auf. Dabei ging es nicht nur um die Vergütung, sondern auch um allgemeine Themen wie Leistungen, Abrechnung, Zulassungen, Fort-/ Weiterbildungen, Unterbrechungsregelungen oder Beanstandungsfristen bei fehlerhaften Verordnungen. Die Verbände stellten unter anderem diese vier Hauptforderungen auf:
- eine um 50,13 Prozent höhere Vergütung in den ambulanten Praxen (begründet durch die Wirtschaftlichkeitsanalyse ambulanter Therapiepraxen/WAT-Gutachten)
- eine Abrechnungsposition zur physiotherapeutischen Diagnostik
- flexiblere Behandlungszeiten
- eine Anpassung der Leistungsbeschreibung, damit die Behandlung individuell gestaltet werden kann
Leider konnte in den Verhandlungsrunden bis Ende September keine Einigung in allen Punkten erzielt werden, sodass nun die Schiedsstelle entscheiden muss. Dies betrifft insbesondere Punkte zur Vergütung und Leistungsbeschreibung. Die Verbände geben sich weiterhin zuversichtlich, dass ihre Forderungen ernst genommen werden und berufen sich auf das WAT-Gutachten. Dieses wurde vom unabhängigen Institut für Gesundheitsökonomik (IfG) erstellt und zeigt, dass eine flächendeckende Versorgung mit Heilmitteln nur bei einer deutlich höheren Vergütung gesichert werden kann.Unterdessen veröffentlichten der GKV Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 30. September vorab die Rahmenvorgaben und die geplanten Heilmittelausgaben für das Jahr 2021. Darin erwarten sie, dass die Ausgaben für Heilmittel im Jahr 2021 um 3,2 Prozent steigen werden – und zwar aufgrund der Indikationserweiterung der podologischen Therapie und der Manuellen Lymphdrainage beim Lipödem. Nähere Informationen zum Aussagewert dieser Rahmenvorgaben finden Sie hier.
dh / physio.de
GKV-SpitzenverbandVerbändeIFKVDBVPTZVKRahmenvertragVergütungGutachtenSchiedsverfahrenÄrzteKBVRegressWirtschaftlichkeitsprüfung2021Heilmittelrichtgrößen
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
PT-Morris schrieb:
Hat jemand genauere Informationen zu den Punkten 2. bis 4.? Also, wie sich die Verbände das so im Detail vorstellen. So als Schlagworte ist das etwas dürftig. Was wurde inhaltlich genau gefordert?
Zum Zeitpunkt der Verhandlung der Rahmenvorgaben für das Jahr 2021 konnte der auf Bundesebene zu vereinbarende Anpassungsfaktor nach § 84 Abs. 2 Nummer 2 SGB V (Veränderung der Preise) aufgrund der ausstehenden Vertragsabschlüsse nach § 125 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Heilmittelerbringer noch nicht bewertet werden. Nach Abschluss der Verträge nach § 125 SGB V werden die Vereinbarungspartner der Rahmenvorgaben den Anpassungsfaktor nach Satz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2021 bewerten. Hierfür stellt der GKV-Spitzenverband der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.
Gefällt mir
Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?
Problem beschreiben
Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Mmm, vielleicht vollständig berichten?
Ziffer 2 (3)
Zum Zeitpunkt der Verhandlung der Rahmenvorgaben für das Jahr 2021 konnte der auf Bundesebene zu vereinbarende Anpassungsfaktor nach § 84 Abs. 2 Nummer 2 SGB V (Veränderung der Preise) aufgrund der ausstehenden Vertragsabschlüsse nach § 125 SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Heilmittelerbringer noch nicht bewertet werden. Nach Abschluss der Verträge nach § 125 SGB V werden die Vereinbarungspartner der Rahmenvorgaben den Anpassungsfaktor nach Satz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.03.2021 bewerten. Hierfür stellt der GKV-Spitzenverband der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.
Mein Profilbild bearbeiten