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Orthopädie Chirurgie
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HERVOR UND WARUM SOLLTEN SIE SICH
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Das was unsere Praxis ...
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oder reicht einfach nur das Datum?Bin frisch nach dem Examen nun.(
Hatte ein Praktikum als Schüler zuletzt gemacht...keinen Befund -keine Therapieverlauf?(Praxisalltag....????)
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Mit Humor schrieb:
Ist es Pflicht per Gesetz-den Therapieverlauf und Behandlungsplan zu dokumentieren ?
oder reicht einfach nur das Datum?Bin frisch nach dem Examen nun.(
Hatte ein Praktikum als Schüler zuletzt gemacht...keinen Befund -keine Therapieverlauf?(Praxisalltag....????)
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§3 Grundsätze der Leistungserbringung
...
(13) Der zugelassene Leistungserbringer hat für jede behandelte Versicherte und jeden behandelten Versicherten eine Verlaufsdokumentation gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 Ziffer 8) zu führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben. Die Verlaufsdokumentation ist 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
...
8. Verlaufsdokumentation/Mitteilung an den verordnenden Arzt
Entsprechend § 14 Abs. 4 dieser Rahmenempfehlungen wird im Interesse einer effektiven und effizienten physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung. Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf der Verordnung kenntlich gemacht hat, unterrichtet der Therapeut diesen gemäß § 17 Abs. 6 der Empfehlungen gegen Ende der Behandlungsserie über den Stand der Therapie.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrahmenvertrages
Anlage 1 Leistungsbeschreibung
§ 630f Dokumentation der Behandlung
(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
§3 Grundsätze der Leistungserbringung
...
(13) Der zugelassene Leistungserbringer hat für jede behandelte Versicherte und jeden behandelten Versicherten eine Verlaufsdokumentation gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 Ziffer 8) zu führen und kontinuierlich je Behandlungseinheit fortzuschreiben. Die Verlaufsdokumentation ist 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Behandlungsserie abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
...
8. Verlaufsdokumentation/Mitteilung an den verordnenden Arzt
Entsprechend § 14 Abs. 4 dieser Rahmenempfehlungen wird im Interesse einer effektiven und effizienten physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung. Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf der Verordnung kenntlich gemacht hat, unterrichtet der Therapeut diesen gemäß § 17 Abs. 6 der Empfehlungen gegen Ende der Behandlungsserie über den Stand der Therapie.
Was du vermutlich gerade erlebst, ist ein gar nicht so seltenes Phänomen. Von 5 ambulanten Einrichtungen, in denen ich gearbeitet habe, wurde in 3 gar nicht dokumentiert und in einer wurde zwar regelmäßig an die Dokumentationspflicht erinnert, die Zeit dafür durfte aber weder eingeplant noch von der Behandlungszeit abgezweigt werden. In der 5. arbeite ich. 😁
Dokumentation ist tatsächlich ein Qualitätskriterium, das beim Bewerbungsgespräch explizit erfragt werden muss.
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Ich würde jedes Mal von Neuem anfangen und es käme nix Sinnvolles dabei raus sweat_smile
Mein Ex-Kollege hat nie etwas dokumentiert. Auf der Karte standen nur der Name und die Telefonnummer. In Bleistift.
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pt ani schrieb:
Ich könnte mir auch tatsächlich nicht alles merken, was ich mit den vielen Knien und Schulter gemacht habe bzw. dort entdeckt habe.
Ich würde jedes Mal von Neuem anfangen und es käme nix Sinnvolles dabei raus sweat_smile
Mein Ex-Kollege hat nie etwas dokumentiert. Auf der Karte standen nur der Name und die Telefonnummer. In Bleistift.
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Mus Musculus schrieb:
Willkommen im Berufsleben.
Was du vermutlich gerade erlebst, ist ein gar nicht so seltenes Phänomen. Von 5 ambulanten Einrichtungen, in denen ich gearbeitet habe, wurde in 3 gar nicht dokumentiert und in einer wurde zwar regelmäßig an die Dokumentationspflicht erinnert, die Zeit dafür durfte aber weder eingeplant noch von der Behandlungszeit abgezweigt werden. In der 5. arbeite ich. 😁
Dokumentation ist tatsächlich ein Qualitätskriterium, das beim Bewerbungsgespräch explizit erfragt werden muss.
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Wonderwoman schrieb:
Zur Not ist für mich auch Datum und Unterschrift auf dem Rezept eine Dokumentation., wenn ich das Rezept vor Abrechnung kopiert habe. Da wird es aber für die Kasse schwierig eine Rückforderung zu begründen.
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die neue schrieb:
Tja…. und lt. Herrn RA Alt wird bei einer Kassenprüfung alles zurückgefordert, was nicht dokumentiert wurde. Nach dem Motto „was nicht dokumentiert wurde, wurde nicht gemacht“
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Mit Humor schrieb:
Ich bedanke mich für die zahlreichen Informationen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Wonderwoman Siehe meine Quellen warum du das "eigentlich" tun müsstest.
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Wonderwoman schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Hab ich gelesen... trotzdem mache ich Unsinniges nicht. Zur Not ziehe ich mit der Kasse auch gerne vor das Sozialgericht. Ich habe da keine Schmerzen mit.
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Schippi schrieb:
@Wonderwoman 👍👍
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Wonderwoman schrieb:
Wir tragen Anfangsbefund ein und wenn es Änderungen gibt. Sonst nur Datum, denn warum sollte ich was eintragen, was sich nicht verändert hat.
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Horatio72 schrieb:
Ich habe 70 Prozent Dauerpatienten.Da wird eingetragen wenn mal was "besonderes"ist und immer mal wieder Verlauf bzw "ist" stand. Habe einen Mitarbeiter der glaub ich JEDEN Handgriff einträgt- Soll er ja gern tun, aber es ist für mich kaum möglich dort etwas wichtiges herauszulesen. Man kann es auch übertreiben.
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Halbtitan schrieb:
Ich diktiere den Großteil meiner Befunde. Also nutze eine Diktierapp.
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