Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
Ich wünsche euch viel Glück...
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Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
Ich wünsche euch viel Glück...
@Canton
Die Bedingungen waren damals u.a.
ein abzusehender Umsatzrückgang. Der war im März und April bei fast allen Heilmittelerbringern gegeben.
Die Spielregeln sind unterwegs geändert worden, was aber nichts daran ändert, das die Eingangsberechtigung stimmte. Also mitnichten einen Subventionsbetrug darstellen.
Warum schürst Du unnötig Angst bis Panik?
Viele Grüße
Monika
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[mention]Canton[/mention]
Die Bedingungen waren damals u.a.
ein abzusehender Umsatzrückgang. Der war im März und April bei fast allen Heilmittelerbringern gegeben.
Die Spielregeln sind unterwegs geändert worden, was aber nichts daran ändert, das die Eingangsberechtigung stimmte. Also mitnichten einen Subventionsbetrug darstellen.
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mosaik schrieb:
@Canton
Die Bedingungen waren damals u.a.
ein abzusehender Umsatzrückgang. Der war im März und April bei fast allen Heilmittelerbringern gegeben.
Die Spielregeln sind unterwegs geändert worden, was aber nichts daran ändert, das die Eingangsberechtigung stimmte. Also mitnichten einen Subventionsbetrug darstellen.
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Voraussetzung: Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wurde angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben (wurde der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z. B. bei Gründungen, gilt der Vormonat) oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
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[mention]mosaik[/mention] Wenn das in deinem Fall so ist gut.
Voraussetzung: Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wurde angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben (wurde der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z. B. bei Gründungen, gilt der Vormonat) oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
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Canton schrieb:
@mosaik Wenn das in deinem Fall so ist gut.
Voraussetzung: Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wurde angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben (wurde der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z. B. bei Gründungen, gilt der Vormonat) oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
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Ich bin nicht 100% in dem Thema drin, aber bin mir ziemlich sicher, dass ein reiner Umsatzrückgang zu keiner Zeit zur Antragstellung gereicht hat. Es muss ein Liquiditätsengpass bestanden haben, der pauschal bei den o.g. Bedingungen angenommen wird.
Auch bin ich mir sehr sicher, dass bei Physiopraxen genauer hingeschaut wird, da wir nicht schließen mussten, die Rezepte rückwirkend abgerechnet werden und der Schutzschirm ebenfalls nicht unbekannt ist.
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Ich bin nicht 100% in dem Thema drin, aber bin mir ziemlich sicher, dass ein reiner Umsatzrückgang zu keiner Zeit zur Antragstellung gereicht hat. Es muss ein Liquiditätsengpass bestanden haben, der pauschal bei den o.g. Bedingungen angenommen wird.
Auch bin ich mir sehr sicher, dass bei Physiopraxen genauer hingeschaut wird, da wir nicht schließen mussten, die Rezepte rückwirkend abgerechnet werden und der Schutzschirm ebenfalls nicht unbekannt ist.
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Canton schrieb:
Ich bin nicht 100% in dem Thema drin, aber bin mir ziemlich sicher, dass ein reiner Umsatzrückgang zu keiner Zeit zur Antragstellung gereicht hat. Es muss ein Liquiditätsengpass bestanden haben, der pauschal bei den o.g. Bedingungen angenommen wird.
Auch bin ich mir sehr sicher, dass bei Physiopraxen genauer hingeschaut wird, da wir nicht schließen mussten, die Rezepte rückwirkend abgerechnet werden und der Schutzschirm ebenfalls nicht unbekannt ist.
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@Canton
glaubst Du eigentlich das, was Du da schreibst?
In NRW musste eins von 4 Oder-Kriterien erfüllt sein, um antragsberechtigt zu sein. Als der Antrag gestellt werden konnte, gab es teilweise einen dramatischen Umsatzeinbruch in den Praxen. Die Pläne leerten sich von einem Tag zum nächsten, Einrichtungen durften nicht mehr angefahren werden.
In dieser Situation gab ein Praxisinhaber eine prognostische Einschätzung über die Umsätze als eines der Oder kriterien ab. Damals war die Möglichkeit eines Rettungsschirms noch nicht erdacht. Zur Absicherung der Existenz hat der PI das einzig Richtige getan: den Antrag gestellt. Eine damalige prognostische Einschätzung auf der Grundlage von Angst ist nicht festnagelbar.
Als der Rettungsschirm ausgezahlt wurde, konnte es durchaus passieren, dass das 2. Quartal dann doch nicht so schlecht war, wie Anfang des Quartals angenommen. Dann wird halt nun entweder 2021 oder 2022 zurückgezahlt und gut ist.
Der Unternehmer hat damals das einzig Richtige gemacht im Sinne der Existenzsicherung und der Staat tut jetzt das einzig Richtige im Sinne unserer Kinder: er überprüft, ob es tatsächlich eine Berechtigungsgrundlage gegeben hat.
Viele Grüße
Monika
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glaubst Du eigentlich das, was Du da schreibst?
In NRW musste eins von 4 Oder-Kriterien erfüllt sein, um antragsberechtigt zu sein. Als der Antrag gestellt werden konnte, gab es teilweise einen dramatischen Umsatzeinbruch in den Praxen. Die Pläne leerten sich von einem Tag zum nächsten, Einrichtungen durften nicht mehr angefahren werden.
In dieser Situation gab ein Praxisinhaber eine prognostische Einschätzung über die Umsätze als eines der Oder kriterien ab. Damals war die Möglichkeit eines Rettungsschirms noch nicht erdacht. Zur Absicherung der Existenz hat der PI das einzig Richtige getan: den Antrag gestellt. Eine damalige prognostische Einschätzung auf der Grundlage von Angst ist nicht festnagelbar.
Als der Rettungsschirm ausgezahlt wurde, konnte es durchaus passieren, dass das 2. Quartal dann doch nicht so schlecht war, wie Anfang des Quartals angenommen. Dann wird halt nun entweder 2021 oder 2022 zurückgezahlt und gut ist.
Der Unternehmer hat damals das einzig Richtige gemacht im Sinne der Existenzsicherung und der Staat tut jetzt das einzig Richtige im Sinne unserer Kinder: er überprüft, ob es tatsächlich eine Berechtigungsgrundlage gegeben hat.
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mosaik schrieb:
@Canton
glaubst Du eigentlich das, was Du da schreibst?
In NRW musste eins von 4 Oder-Kriterien erfüllt sein, um antragsberechtigt zu sein. Als der Antrag gestellt werden konnte, gab es teilweise einen dramatischen Umsatzeinbruch in den Praxen. Die Pläne leerten sich von einem Tag zum nächsten, Einrichtungen durften nicht mehr angefahren werden.
In dieser Situation gab ein Praxisinhaber eine prognostische Einschätzung über die Umsätze als eines der Oder kriterien ab. Damals war die Möglichkeit eines Rettungsschirms noch nicht erdacht. Zur Absicherung der Existenz hat der PI das einzig Richtige getan: den Antrag gestellt. Eine damalige prognostische Einschätzung auf der Grundlage von Angst ist nicht festnagelbar.
Als der Rettungsschirm ausgezahlt wurde, konnte es durchaus passieren, dass das 2. Quartal dann doch nicht so schlecht war, wie Anfang des Quartals angenommen. Dann wird halt nun entweder 2021 oder 2022 zurückgezahlt und gut ist.
Der Unternehmer hat damals das einzig Richtige gemacht im Sinne der Existenzsicherung und der Staat tut jetzt das einzig Richtige im Sinne unserer Kinder: er überprüft, ob es tatsächlich eine Berechtigungsgrundlage gegeben hat.
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Monika
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Bei einer Überprüfung wird zuerst die Antragsberechtigung geprüft. Die Kriterien sind klar definiert. Die Behörde guckt ebenfalls auf die Steuerbescheide von 2019 und 2020.
Das heftige ist halt, dass eine Fahrlässigkeit schon als Subventionsbetrug gewertet wird. Bei einer Bestrafung regelmäßig über 90 Tagessätzen und damit Vorbestraft.
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[mention]mosaik[/mention] Wie schon oben geschrieben: Viel Glück.
Bei einer Überprüfung wird zuerst die Antragsberechtigung geprüft. Die Kriterien sind klar definiert. Die Behörde guckt ebenfalls auf die Steuerbescheide von 2019 und 2020.
Das heftige ist halt, dass eine Fahrlässigkeit schon als Subventionsbetrug gewertet wird. Bei einer Bestrafung regelmäßig über 90 Tagessätzen und damit Vorbestraft.
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Canton schrieb:
@mosaik Wie schon oben geschrieben: Viel Glück.
Bei einer Überprüfung wird zuerst die Antragsberechtigung geprüft. Die Kriterien sind klar definiert. Die Behörde guckt ebenfalls auf die Steuerbescheide von 2019 und 2020.
Das heftige ist halt, dass eine Fahrlässigkeit schon als Subventionsbetrug gewertet wird. Bei einer Bestrafung regelmäßig über 90 Tagessätzen und damit Vorbestraft.
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Ich hab die Soforthilfe beantragt weil ich im März sehr kurzfristig bis zu 70% weniger Arbeit hatte.
Zu dem Zeitpunkt war in keinster Weise abzusehen, wie sich das weiter entwickeln würde.
Im Laufe des Aprils und Mai hat sich die Situation wieder etwas stabilisiert. Dann kam der Schutzschirm und ich habe im Juli die Soforthilfe wieder zurückgezahlt.
Trotz Schutzschirm hatte ich aber 2020 mind. 15% weniger Umsatz als 2019 !
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Ich hab die Soforthilfe beantragt weil ich im März sehr kurzfristig bis zu 70% weniger Arbeit hatte.
Zu dem Zeitpunkt war in keinster Weise abzusehen, wie sich das weiter entwickeln würde.
Im Laufe des Aprils und Mai hat sich die Situation wieder etwas stabilisiert. Dann kam der Schutzschirm und ich habe im Juli die Soforthilfe wieder zurückgezahlt.
Trotz Schutzschirm hatte ich aber 2020 mind. 15% weniger Umsatz als 2019 !
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mbone schrieb:
Ich hab die Soforthilfe beantragt weil ich im März sehr kurzfristig bis zu 70% weniger Arbeit hatte.
Zu dem Zeitpunkt war in keinster Weise abzusehen, wie sich das weiter entwickeln würde.
Im Laufe des Aprils und Mai hat sich die Situation wieder etwas stabilisiert. Dann kam der Schutzschirm und ich habe im Juli die Soforthilfe wieder zurückgezahlt.
Trotz Schutzschirm hatte ich aber 2020 mind. 15% weniger Umsatz als 2019 !
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@Canton ...genau dafür heftet man sich die Kriterien nach denen man seine Antragsberechtigung als gegeben sieht an den Bewilligungsbescheid.
Baden-Württemberg: in einem Zeitfenster von zwei Wochen war das Kriterium für eine Antragsberechtigung, dass in einem Dreimonatszeitraum ab März oder April die Betriebsausgaben die Einnahmen übersteigen, unabhängig von eventuell vorhandenen Rücklagen (die erste Variante hat z.B. die solide wirtschaftenden Unternehmer abgestraft: wer ohne Rücksicht auf Verluste unnachhaltig hohe Ausgaben hat bekommt auch noch staatliche Unterstützung, wer aus den laufenden Umsätzen von Jahren und Jahrzehnten Rücklagen bildet bekommt nichts. Geile Handlungsaufforderung für die Zukunft... ;) )
Die Kriterien wurden dann bis Ende April noch weitere Male angepasst, also: wenn der Vorwurf des Subventionsbetruges erhoben werden sollte, gilt es erstmal zu klären, welche Rahmenbedingungen überhaupt vorlagen...
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[mention]Canton[/mention] ...genau dafür heftet man sich die Kriterien nach denen man seine Antragsberechtigung als gegeben sieht an den Bewilligungsbescheid.
Baden-Württemberg: in einem Zeitfenster von zwei Wochen war das Kriterium für eine Antragsberechtigung, dass in einem Dreimonatszeitraum ab März oder April die Betriebsausgaben die Einnahmen übersteigen, unabhängig von eventuell vorhandenen Rücklagen (die erste Variante hat z.B. die solide wirtschaftenden Unternehmer abgestraft: wer ohne Rücksicht auf Verluste unnachhaltig hohe Ausgaben hat bekommt auch noch staatliche Unterstützung, wer aus den laufenden Umsätzen von Jahren und Jahrzehnten Rücklagen bildet bekommt nichts. Geile Handlungsaufforderung für die Zukunft... ;) )
Die Kriterien wurden dann bis Ende April noch weitere Male angepasst, also: wenn der Vorwurf des Subventionsbetruges erhoben werden sollte, gilt es erstmal zu klären, welche Rahmenbedingungen überhaupt vorlagen...
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Papa Alpaka schrieb:
@Canton ...genau dafür heftet man sich die Kriterien nach denen man seine Antragsberechtigung als gegeben sieht an den Bewilligungsbescheid.
Baden-Württemberg: in einem Zeitfenster von zwei Wochen war das Kriterium für eine Antragsberechtigung, dass in einem Dreimonatszeitraum ab März oder April die Betriebsausgaben die Einnahmen übersteigen, unabhängig von eventuell vorhandenen Rücklagen (die erste Variante hat z.B. die solide wirtschaftenden Unternehmer abgestraft: wer ohne Rücksicht auf Verluste unnachhaltig hohe Ausgaben hat bekommt auch noch staatliche Unterstützung, wer aus den laufenden Umsätzen von Jahren und Jahrzehnten Rücklagen bildet bekommt nichts. Geile Handlungsaufforderung für die Zukunft... ;) )
Die Kriterien wurden dann bis Ende April noch weitere Male angepasst, also: wenn der Vorwurf des Subventionsbetruges erhoben werden sollte, gilt es erstmal zu klären, welche Rahmenbedingungen überhaupt vorlagen...
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@Canton Woher weißt du, wie eine Prüfung des Ganzen ausschaut? Gibt's Fakten oder nur Mutmaßungen, Zurechtreimen, eigene Phantasie?
Ich habe meine Soforthilfe am Jahresende zurück gezahlt. Hätte ich es nicht getan, wäre ich vielleicht mal irgendwann dazu aufgefordert worden. Mein Bauch sagt mir, ein Verfahren wegen Subventionsbetrug wird es wohl nie in unserer Branche geben.
Deine Intention für Stichelei gegen den PI-Bösmenschen habe ich unter deinen mindestens 2 anderen Namen auch schon nicht verstanden.
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[mention]Canton[/mention] Woher weißt du, wie eine Prüfung des Ganzen ausschaut? Gibt's Fakten oder nur Mutmaßungen, Zurechtreimen, eigene Phantasie?
Ich habe meine Soforthilfe am Jahresende zurück gezahlt. Hätte ich es nicht getan, wäre ich vielleicht mal irgendwann dazu aufgefordert worden. Mein Bauch sagt mir, ein Verfahren wegen Subventionsbetrug wird es wohl nie in unserer Branche geben.
Deine Intention für Stichelei gegen den PI-Bösmenschen habe ich unter deinen mindestens 2 anderen Namen auch schon nicht verstanden.
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Ingo Friedrich schrieb:
@Canton Woher weißt du, wie eine Prüfung des Ganzen ausschaut? Gibt's Fakten oder nur Mutmaßungen, Zurechtreimen, eigene Phantasie?
Ich habe meine Soforthilfe am Jahresende zurück gezahlt. Hätte ich es nicht getan, wäre ich vielleicht mal irgendwann dazu aufgefordert worden. Mein Bauch sagt mir, ein Verfahren wegen Subventionsbetrug wird es wohl nie in unserer Branche geben.
Deine Intention für Stichelei gegen den PI-Bösmenschen habe ich unter deinen mindestens 2 anderen Namen auch schon nicht verstanden.
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@Papa Alpaka Sehe ich eigentlich auch so. Leider gelten beim Rückmeldeverfahren die aktuellen Bedingungen. Aber jedes Bundesland hat da seine eigenen Vorgaben.
Mein Umsatz ( und Geldeingang ) war im April 2020 Null Euro. Also im Antragsmonat 100% Umsatzrückgang. Trotzdem sind leider die Bedingungen mittlerweile so, dass ich so gut wie nichts anrechnen kann. Die Hoffnung liegt noch bei der IG-NRW-Soforthilfe und deren Klagen.
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[mention]Papa Alpaka[/mention] Sehe ich eigentlich auch so. Leider gelten beim Rückmeldeverfahren die aktuellen Bedingungen. Aber jedes Bundesland hat da seine eigenen Vorgaben.
Mein Umsatz ( und Geldeingang ) war im April 2020 Null Euro. Also im Antragsmonat 100% Umsatzrückgang. Trotzdem sind leider die Bedingungen mittlerweile so, dass ich so gut wie nichts anrechnen kann. Die Hoffnung liegt noch bei der IG-NRW-Soforthilfe und deren Klagen.
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Canton schrieb:
@Papa Alpaka Sehe ich eigentlich auch so. Leider gelten beim Rückmeldeverfahren die aktuellen Bedingungen. Aber jedes Bundesland hat da seine eigenen Vorgaben.
Mein Umsatz ( und Geldeingang ) war im April 2020 Null Euro. Also im Antragsmonat 100% Umsatzrückgang. Trotzdem sind leider die Bedingungen mittlerweile so, dass ich so gut wie nichts anrechnen kann. Die Hoffnung liegt noch bei der IG-NRW-Soforthilfe und deren Klagen.
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@Ingo Friedrich Bei Google „Soforthilfe Subventionsbetrug" eingeben und mal lesen, was die Anwälte da so schreiben. Gruselig.
Wenn die Soforthilfe sofort komplett zurück bezahlt wurde, werden die Behörden erst recht hellhörig. Dann liegt der Verdacht nahe, dass eine Antragsberechtigung nicht vorgelegen hat.
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[mention]Ingo Friedrich[/mention] Bei Google „Soforthilfe Subventionsbetrug" eingeben und mal lesen, was die Anwälte da so schreiben. Gruselig.
Wenn die Soforthilfe sofort komplett zurück bezahlt wurde, werden die Behörden erst recht hellhörig. Dann liegt der Verdacht nahe, dass eine Antragsberechtigung nicht vorgelegen hat.
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Canton schrieb:
@Ingo Friedrich Bei Google „Soforthilfe Subventionsbetrug" eingeben und mal lesen, was die Anwälte da so schreiben. Gruselig.
Wenn die Soforthilfe sofort komplett zurück bezahlt wurde, werden die Behörden erst recht hellhörig. Dann liegt der Verdacht nahe, dass eine Antragsberechtigung nicht vorgelegen hat.
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@Canton Ganz schön heiß heut. Bis jetzt kam ich gut zurecht. Die Liegenkrise wirds in sich haben und nun auch noch Subventionsbetrug. Verrückte Welt und dann schreiben auch endlos viele Anwälte und prangern Tipps, Ratschläge und Hilfe an - da muss doch was dran sein....
Ich wette, bei meiner Behörde, welche mir die Hilfe ausgezahlt und einfach zurück erhalten hat, wird niemand "hellhörig". In meinem Bescheid stand das auch ganz klar drin, sollte mir die Hilfe im Nachgang nicht zustehen, zahlt man sie formlos zurück und fertig.
Heiße Luft?
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[mention]Canton[/mention] Ganz schön heiß heut. Bis jetzt kam ich gut zurecht. Die Liegenkrise wirds in sich haben und nun auch noch Subventionsbetrug. Verrückte Welt und dann schreiben auch endlos viele Anwälte und prangern Tipps, Ratschläge und Hilfe an - da muss doch was dran sein....
Ich wette, bei meiner Behörde, welche mir die Hilfe ausgezahlt und einfach zurück erhalten hat, wird niemand "hellhörig". In meinem Bescheid stand das auch ganz klar drin, sollte mir die Hilfe im Nachgang nicht zustehen, zahlt man sie formlos zurück und fertig.
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Ingo Friedrich schrieb:
@Canton Ganz schön heiß heut. Bis jetzt kam ich gut zurecht. Die Liegenkrise wirds in sich haben und nun auch noch Subventionsbetrug. Verrückte Welt und dann schreiben auch endlos viele Anwälte und prangern Tipps, Ratschläge und Hilfe an - da muss doch was dran sein....
Ich wette, bei meiner Behörde, welche mir die Hilfe ausgezahlt und einfach zurück erhalten hat, wird niemand "hellhörig". In meinem Bescheid stand das auch ganz klar drin, sollte mir die Hilfe im Nachgang nicht zustehen, zahlt man sie formlos zurück und fertig.
Heiße Luft?
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Canton schrieb am 19.06.2021 09:56 Uhr:Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
Ich wünsche euch viel Glück...
Canton,
was soll diese Panikmache?
Es ist heiß draußen, da brauchen wir nicht so einen Unsinn von Dir 🤪
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[zitat][b]Canton schrieb am 19.06.2021 09:56 Uhr:[/b]Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
Ich wünsche euch viel Glück...[/zitat]Canton,
was soll diese Panikmache?
Es ist heiß draußen, da brauchen wir nicht so einen Unsinn von Dir 🤪
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M0nique schrieb:
Canton schrieb am 19.06.2021 09:56 Uhr:Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
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Canton,
was soll diese Panikmache?
Es ist heiß draußen, da brauchen wir nicht so einen Unsinn von Dir 🤪
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@Canton Wir hatten die Soforthilfe letztes Jahr beantragt. Nach der SB Auswertung 2020 hat der SB gemeint, es wäre kein Engpass entstanden und wir sollten die Hilfe zurückzahlen. Haben bei der zuständigen Stelle die Bankverbindung angefordert und am nächsten Tag zurückbezahlt. Zwei Wochen später kam ein Schreiben der Stelle, in der uns gedankt wurde, so ehrlich zu sein und man wünschte uns Glück für die Zukunft.
Laut SB wird es keine Überprüfung der Soforthilfe geben, dafür fehlt laut zuständiger Stelle die Manpower, man hoffe eben auf die Ehrlichkeit der Antragssteller.
Alles was solche sog. "Anwälte" im Netz schreiben geht mir am "Caudo-dorsalen Rückenendteil " vorbei.
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[mention]Canton[/mention] Wir hatten die Soforthilfe letztes Jahr beantragt. Nach der SB Auswertung 2020 hat der SB gemeint, es wäre kein Engpass entstanden und wir sollten die Hilfe zurückzahlen. Haben bei der zuständigen Stelle die Bankverbindung angefordert und am nächsten Tag zurückbezahlt. Zwei Wochen später kam ein Schreiben der Stelle, in der uns gedankt wurde, so ehrlich zu sein und man wünschte uns Glück für die Zukunft.
Laut SB wird es keine Überprüfung der Soforthilfe geben, dafür fehlt laut zuständiger Stelle die Manpower, man hoffe eben auf die Ehrlichkeit der Antragssteller.
Alles was solche sog. "Anwälte" im Netz schreiben geht mir am "Caudo-dorsalen Rückenendteil " vorbei.
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idefix- schrieb:
@Canton Wir hatten die Soforthilfe letztes Jahr beantragt. Nach der SB Auswertung 2020 hat der SB gemeint, es wäre kein Engpass entstanden und wir sollten die Hilfe zurückzahlen. Haben bei der zuständigen Stelle die Bankverbindung angefordert und am nächsten Tag zurückbezahlt. Zwei Wochen später kam ein Schreiben der Stelle, in der uns gedankt wurde, so ehrlich zu sein und man wünschte uns Glück für die Zukunft.
Laut SB wird es keine Überprüfung der Soforthilfe geben, dafür fehlt laut zuständiger Stelle die Manpower, man hoffe eben auf die Ehrlichkeit der Antragssteller.
Alles was solche sog. "Anwälte" im Netz schreiben geht mir am "Caudo-dorsalen Rückenendteil " vorbei.
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[mention]idefix-[/mention] Hier eine gute Zusammenfassung der Problematik:
„33.600 Verdachtsfälle wegen Betrugs mit den Corona-Soforthilfen zählen Zoll und Landeskriminalämter bislang."
https://www.handwerksblatt.de/themen-specials/was-sie-als-chef-im-handwerk-wissen-muessen/corona-soforthilfe-wer-zurueckzahlen-sollte-und-wer-muss
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Canton schrieb:
@idefix- Hier eine gute Zusammenfassung der Problematik:
„33.600 Verdachtsfälle wegen Betrugs mit den Corona-Soforthilfen zählen Zoll und Landeskriminalämter bislang."
„Hat der Mandant im Bewilligungsantrag bewusst vorteilhafte und falsche Angaben zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuschussgewährung gemacht, kommt als Straftat ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB in Betracht. Im Gegensatz zum klassischen Betrug sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen damit deutlich abgesenkt. Es ist keine Täuschung und kein hierdurch verursachter Irrtum erforderlich. Ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Bereicherungsabsicht muss nicht vorliegen.
Es genügt sogar leichtfertiges Handeln. Wer also bei Antragsstellung ohne jede Prüfung blind darauf vertraut, seine Angaben werden schon zutreffen und es prüfe ohnehin niemand nach, hat wahrscheinlich aus Sicht der Strafverfolger leichtfertig gehandelt. Damit besteht bei offensichtlich falschen Angaben ein relativ hohes Risiko, dass der Subventionsbetrug verwirklicht ist."
Und hier nochmal genauer im Detail.
„Hat der Mandant im Bewilligungsantrag bewusst vorteilhafte und falsche Angaben zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuschussgewährung gemacht, kommt als Straftat ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB in Betracht. Im Gegensatz zum klassischen Betrug sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen damit deutlich abgesenkt. Es ist keine Täuschung und kein hierdurch verursachter Irrtum erforderlich. Ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Bereicherungsabsicht muss nicht vorliegen.
Es genügt sogar leichtfertiges Handeln. Wer also bei Antragsstellung ohne jede Prüfung blind darauf vertraut, seine Angaben werden schon zutreffen und es prüfe ohnehin niemand nach, hat wahrscheinlich aus Sicht der Strafverfolger leichtfertig gehandelt. Damit besteht bei offensichtlich falschen Angaben ein relativ hohes Risiko, dass der Subventionsbetrug verwirklicht ist."
https://www.stb-web.de/news/article.php/id/24542
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Canton schrieb:
Und hier nochmal genauer im Detail.
„Hat der Mandant im Bewilligungsantrag bewusst vorteilhafte und falsche Angaben zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuschussgewährung gemacht, kommt als Straftat ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB in Betracht. Im Gegensatz zum klassischen Betrug sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen damit deutlich abgesenkt. Es ist keine Täuschung und kein hierdurch verursachter Irrtum erforderlich. Ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Bereicherungsabsicht muss nicht vorliegen.
Es genügt sogar leichtfertiges Handeln. Wer also bei Antragsstellung ohne jede Prüfung blind darauf vertraut, seine Angaben werden schon zutreffen und es prüfe ohnehin niemand nach, hat wahrscheinlich aus Sicht der Strafverfolger leichtfertig gehandelt. Damit besteht bei offensichtlich falschen Angaben ein relativ hohes Risiko, dass der Subventionsbetrug verwirklicht ist."
@Canton Ich glaube nicht, das es sich hierbei um die kleinen Physiopraxen dreht. Das sind schon großangelgte Betrüger, wie z.b. eine Disco in Berlin, die 500 000 Euro bekommen hat und dennoch heimlich geöffnet hat, oder die ganzen kriminellen Clans in diesem Lande. Also lass doch einfach diese schwachsinnige Panikmache. Ich glaube nicht das ein PT bewusst - vorteilhafte und falsche Angaben macht, nicht wegen 9000 Euro.
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[mention]Canton[/mention] Ich glaube nicht, das es sich hierbei um die kleinen Physiopraxen dreht. Das sind schon großangelgte Betrüger, wie z.b. eine Disco in Berlin, die 500 000 Euro bekommen hat und dennoch heimlich geöffnet hat, oder die ganzen kriminellen Clans in diesem Lande. Also lass doch einfach diese schwachsinnige Panikmache. Ich glaube nicht das ein PT bewusst - vorteilhafte und falsche Angaben macht, nicht wegen 9000 Euro.
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idefix- schrieb:
@Canton Ich glaube nicht, das es sich hierbei um die kleinen Physiopraxen dreht. Das sind schon großangelgte Betrüger, wie z.b. eine Disco in Berlin, die 500 000 Euro bekommen hat und dennoch heimlich geöffnet hat, oder die ganzen kriminellen Clans in diesem Lande. Also lass doch einfach diese schwachsinnige Panikmache. Ich glaube nicht das ein PT bewusst - vorteilhafte und falsche Angaben macht, nicht wegen 9000 Euro.
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@idefix- Na ja. Wie darüber steht, reicht leichtfertiges Handeln. Leider kommt bei einem Verdachtsmoment auf Subventionsbetrug direkt eine Kette mit Staatsanwaltschaft usw. in Gang.
Deshalb nochmal zusammengefasst. Jeder sollte überprüfen, ob er nach den Vorgaben seines Bundeslandes überhaupt antragsberechtigt war. Zweites muss sich jeder darüber bewusst sein, dass eine vollständige Rückzahlung einen Anfangsverdacht begründen kann.
Ein letztes Mal. Viel Glück allen.
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[mention]idefix-[/mention] Na ja. Wie darüber steht, reicht leichtfertiges Handeln. Leider kommt bei einem Verdachtsmoment auf Subventionsbetrug direkt eine Kette mit Staatsanwaltschaft usw. in Gang.
Deshalb nochmal zusammengefasst. Jeder sollte überprüfen, ob er nach den Vorgaben seines Bundeslandes überhaupt antragsberechtigt war. Zweites muss sich jeder darüber bewusst sein, dass eine vollständige Rückzahlung einen Anfangsverdacht begründen kann.
Ein letztes Mal. Viel Glück allen.
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Canton schrieb:
@idefix- Na ja. Wie darüber steht, reicht leichtfertiges Handeln. Leider kommt bei einem Verdachtsmoment auf Subventionsbetrug direkt eine Kette mit Staatsanwaltschaft usw. in Gang.
Deshalb nochmal zusammengefasst. Jeder sollte überprüfen, ob er nach den Vorgaben seines Bundeslandes überhaupt antragsberechtigt war. Zweites muss sich jeder darüber bewusst sein, dass eine vollständige Rückzahlung einen Anfangsverdacht begründen kann.
Ein letztes Mal. Viel Glück allen.
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Canton schrieb:
Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
Ich wünsche euch viel Glück...
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wieso hab ich grad ein Deja-vu?????
Beiträge dieser Sorte waren doch seinerzeit an der Tagesordnung von Autoren die - wie war das noch - mit M oder T anfingen.....;---)
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wieso hab ich grad ein Deja-vu?????
Beiträge dieser Sorte waren doch seinerzeit an der Tagesordnung von Autoren die - wie war das noch - mit M oder T anfingen.....;---)
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Problem beschreiben
WinnieE schrieb:
wieso hab ich grad ein Deja-vu?????
Beiträge dieser Sorte waren doch seinerzeit an der Tagesordnung von Autoren die - wie war das noch - mit M oder T anfingen.....;---)
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mein Steuerfuzzi sagte nur,wenn sie was zurückhaben wollen ,dann müssen sie halt zahlen,aber das sollen die entscheidenwink einfach das Geld in der HINTERHAND HABEN UND GUT IS
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mein Steuerfuzzi sagte nur,wenn sie was zurückhaben wollen ,dann müssen sie halt zahlen,aber das sollen die entscheiden[emoji]wink[/emoji] einfach das Geld in der HINTERHAND HABEN UND GUT IS
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Haben wir hier eigentlich einen neuen oberguru,der alles weiss und alle belehren möchte?Selbst wenn man etwas vorsorglich beantragt hat,dann zahlt man halt zurück oder hat einen erhöhten Umsatz 2020 gemacht und zahlt mehr Steuern
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Haben wir hier eigentlich einen neuen oberguru,der alles weiss und alle belehren möchte?Selbst wenn man etwas vorsorglich beantragt hat,dann zahlt man halt zurück oder hat einen erhöhten Umsatz 2020 gemacht und zahlt mehr Steuern
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Schippi schrieb:
Haben wir hier eigentlich einen neuen oberguru,der alles weiss und alle belehren möchte?Selbst wenn man etwas vorsorglich beantragt hat,dann zahlt man halt zurück oder hat einen erhöhten Umsatz 2020 gemacht und zahlt mehr Steuern
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....bist du Tom? Ist doch Kaiserwetter! Das du Zeit hast zu schreiben 🤔....
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[mention]Canton[/mention] falsch!
....bist du Tom? Ist doch Kaiserwetter! Das du Zeit hast zu schreiben 🤔....
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Stefan999 schrieb:
@Canton falsch!
....bist du Tom? Ist doch Kaiserwetter! Das du Zeit hast zu schreiben 🤔....
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therapeutin schrieb:
mein Steuerfuzzi sagte nur,wenn sie was zurückhaben wollen ,dann müssen sie halt zahlen,aber das sollen die entscheidenwink einfach das Geld in der HINTERHAND HABEN UND GUT IS
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Ich sag ja: deja vublush
Das Prinzip funktoniert immer noch: liebe Kollegen meinem, sich gegenüber dem Themenstarter rechtfertigen zu müssen. Irgendwie faszinierend 🙈🙈🙈😎
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Ich sag ja: deja vu[emoji]blush[/emoji]
Das Prinzip funktoniert immer noch: liebe Kollegen meinem, sich gegenüber dem Themenstarter rechtfertigen zu müssen. Irgendwie faszinierend 🙈🙈🙈😎
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WinnieE schrieb:
Ich sag ja: deja vublush
Das Prinzip funktoniert immer noch: liebe Kollegen meinem, sich gegenüber dem Themenstarter rechtfertigen zu müssen. Irgendwie faszinierend 🙈🙈🙈😎
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@WinnieE
Es geht nicht ums rechtfertigen. Canton schürt bewusst Angst bis Panik, mit unhaltbaren Verquickungen (Subventionsbetrug ist tatsächlich eine Straftat, Antragsstellung per se jedoch nicht).
Leser, die das Gebaren nicht schon von früher kennen, werden verunsichert, wenn nicht massiv widersprochen wird.
Warum soll man irgendjemandem das wunderbare Wochenende vermiesen? Eine Aufklärung durch den Steuerberater kann schliesslich erst am Montag erfolgen.
Viele Grüße
Monika
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[mention]WinnieE[/mention]
Es geht nicht ums rechtfertigen. Canton schürt bewusst Angst bis Panik, mit unhaltbaren Verquickungen (Subventionsbetrug ist tatsächlich eine Straftat, Antragsstellung per se jedoch nicht).
Leser, die das Gebaren nicht schon von früher kennen, werden verunsichert, wenn nicht massiv widersprochen wird.
Warum soll man irgendjemandem das wunderbare Wochenende vermiesen? Eine Aufklärung durch den Steuerberater kann schliesslich erst am Montag erfolgen.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@WinnieE
Es geht nicht ums rechtfertigen. Canton schürt bewusst Angst bis Panik, mit unhaltbaren Verquickungen (Subventionsbetrug ist tatsächlich eine Straftat, Antragsstellung per se jedoch nicht).
Leser, die das Gebaren nicht schon von früher kennen, werden verunsichert, wenn nicht massiv widersprochen wird.
Warum soll man irgendjemandem das wunderbare Wochenende vermiesen? Eine Aufklärung durch den Steuerberater kann schliesslich erst am Montag erfolgen.
Viele Grüße
Monika
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Hallo an alle,
ruhig bleiben, durchatmen, kein Grund zur Panik.
Mein Steuerberater hat mir im März 2020 zur Beantragung der Soforthilfe geraten. Damals hatte man ja keine Ahnung wie es weitergehen würde. Die 9.000 Euro waren ein paar Tage auf meinem Konto.
Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Ich habe also abgewartet...
Die Aufforderung von Land NRW ist gestern bei mir eingegangen. Die Berechnung ist bis Oktober 2021 zurückzusenden, Rückzahlung muss bis Oktober 2022 (!) erfolgen.
Ich werde also nächste Woche die ganzen Zahlen eintragen, die ich schon seit Oktober 2020 vorliegen habe. Die Einzelbeträge muss ich jetzt leider nochmal neu berechnen, weil das Land NRW jeden Pups in eine extra Zeile eingetragen haben möchte 🤪
Man sollte allerdings die Frist zur Abgabe der Berrechnung einhalten! Ansonsten könnte es tatsächlich zu einem Betrugsvorwurf kommen.
Gruß von Monique
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Hallo an alle,
ruhig bleiben, durchatmen, kein Grund zur Panik.
Mein Steuerberater hat mir im März 2020 zur Beantragung der Soforthilfe geraten. Damals hatte man ja keine Ahnung wie es weitergehen würde. Die 9.000 Euro waren ein paar Tage auf meinem Konto.
Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Ich habe also abgewartet...
Die Aufforderung von Land NRW ist gestern bei mir eingegangen. Die Berechnung ist bis Oktober 2021 zurückzusenden, Rückzahlung muss bis Oktober 2022 (!) erfolgen.
Ich werde also nächste Woche die ganzen Zahlen eintragen, die ich schon seit Oktober 2020 vorliegen habe. Die Einzelbeträge muss ich jetzt leider nochmal neu berechnen, weil das Land NRW jeden Pups in eine extra Zeile eingetragen haben möchte 🤪
Man sollte allerdings die Frist zur Abgabe der Berrechnung einhalten! Ansonsten könnte es tatsächlich zu einem Betrugsvorwurf kommen.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo an alle,
ruhig bleiben, durchatmen, kein Grund zur Panik.
Mein Steuerberater hat mir im März 2020 zur Beantragung der Soforthilfe geraten. Damals hatte man ja keine Ahnung wie es weitergehen würde. Die 9.000 Euro waren ein paar Tage auf meinem Konto.
Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Ich habe also abgewartet...
Die Aufforderung von Land NRW ist gestern bei mir eingegangen. Die Berechnung ist bis Oktober 2021 zurückzusenden, Rückzahlung muss bis Oktober 2022 (!) erfolgen.
Ich werde also nächste Woche die ganzen Zahlen eintragen, die ich schon seit Oktober 2020 vorliegen habe. Die Einzelbeträge muss ich jetzt leider nochmal neu berechnen, weil das Land NRW jeden Pups in eine extra Zeile eingetragen haben möchte 🤪
Man sollte allerdings die Frist zur Abgabe der Berrechnung einhalten! Ansonsten könnte es tatsächlich zu einem Betrugsvorwurf kommen.
Gruß von Monique
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@mosaik
einerseits hast Du recht, andererseits ist das Thema Soforthilfe/Rückzahlung nicht neu. Da sollte man sich schon mit den Gegebenheiten beschäftigt haben.
Zudem wurden die Voraussetzungen für eine Antragstellung recht gut verständlich beschrieben.
Und das Thema wurde nicht von einem hilfesuchenden Kollegen gestartet, sondern einfach mal..... in den Raum gestellt.
Das eigentliche Problem sehe ich nach wie vor darin, dass dieses - eigentlich seriöse - Forum gern mal mißbraucht wird und es bis heute bedauerlicherweise kein geschlossenes Forum gibt.
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[mention]mosaik[/mention]
einerseits hast Du recht, andererseits ist das Thema Soforthilfe/Rückzahlung nicht neu. Da sollte man sich schon mit den Gegebenheiten beschäftigt haben.
Zudem wurden die Voraussetzungen für eine Antragstellung recht gut verständlich beschrieben.
Und das Thema wurde nicht von einem hilfesuchenden Kollegen gestartet, sondern einfach mal..... in den Raum gestellt.
Das eigentliche Problem sehe ich nach wie vor darin, dass dieses - eigentlich seriöse - Forum gern mal mißbraucht wird und es bis heute bedauerlicherweise kein geschlossenes Forum gibt.
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WinnieE schrieb:
@mosaik
einerseits hast Du recht, andererseits ist das Thema Soforthilfe/Rückzahlung nicht neu. Da sollte man sich schon mit den Gegebenheiten beschäftigt haben.
Zudem wurden die Voraussetzungen für eine Antragstellung recht gut verständlich beschrieben.
Und das Thema wurde nicht von einem hilfesuchenden Kollegen gestartet, sondern einfach mal..... in den Raum gestellt.
Das eigentliche Problem sehe ich nach wie vor darin, dass dieses - eigentlich seriöse - Forum gern mal mißbraucht wird und es bis heute bedauerlicherweise kein geschlossenes Forum gibt.
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M0nique schrieb am 19.06.2021 19:16 Uhr:Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Genau das hatte ich bereits geschrieben.
Das Problem ist, dass man für die Rückmeldung dieses vorgefertigte Formular benutzen muss. Da ist natürlich nichts von Umsatzausfall drin. Es gibt eine Berechnung Einnahmen vs. Ausgaben nach Leistungskatalog. Wobei man mit Kurzarbeit aufpassen muss.
Der ein oder andere denkt sich: „Schade, muss ich halt alles zurück zahlen. Danach ist alles okay." Wenn man Pech hat, kommt irgendwann das dicke Ende.
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[mention]M0nique[/mention]
[zitat][b]M0nique schrieb am 19.06.2021 19:16 Uhr:[/b]Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.[/zitat]
Genau das hatte ich bereits geschrieben.
Das Problem ist, dass man für die Rückmeldung dieses vorgefertigte Formular benutzen muss. Da ist natürlich nichts von Umsatzausfall drin. Es gibt eine Berechnung Einnahmen vs. Ausgaben nach Leistungskatalog. Wobei man mit Kurzarbeit aufpassen muss.
Der ein oder andere denkt sich: „Schade, muss ich halt alles zurück zahlen. Danach ist alles okay." Wenn man Pech hat, kommt irgendwann das dicke Ende.
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Canton schrieb:
@M0nique
M0nique schrieb am 19.06.2021 19:16 Uhr:Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Genau das hatte ich bereits geschrieben.
Das Problem ist, dass man für die Rückmeldung dieses vorgefertigte Formular benutzen muss. Da ist natürlich nichts von Umsatzausfall drin. Es gibt eine Berechnung Einnahmen vs. Ausgaben nach Leistungskatalog. Wobei man mit Kurzarbeit aufpassen muss.
Der ein oder andere denkt sich: „Schade, muss ich halt alles zurück zahlen. Danach ist alles okay." Wenn man Pech hat, kommt irgendwann das dicke Ende.
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@Canton
Die 9.000 Euro waren/sind nicht für die Kompensation des Umsatzausfalls gedacht!
Die Berechnung erfolgt nach dem Plus-Minus-Prinzip.
Wer im Rückmeldeformular wahrheitsgemäße Angaben macht und entsprechend zurückzahlt hat nichts zu befürchten.
"Pech" wird jetzt nur derjenige haben, der bei den Angaben schummelt.
Gruß von Monique
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[mention]Canton[/mention]
Die 9.000 Euro waren/sind nicht für die Kompensation des Umsatzausfalls gedacht!
Die Berechnung erfolgt nach dem Plus-Minus-Prinzip.
Wer im Rückmeldeformular wahrheitsgemäße Angaben macht und entsprechend zurückzahlt hat nichts zu befürchten.
"Pech" wird jetzt nur derjenige haben, der bei den Angaben schummelt.
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M0nique schrieb:
@Canton
Die 9.000 Euro waren/sind nicht für die Kompensation des Umsatzausfalls gedacht!
Die Berechnung erfolgt nach dem Plus-Minus-Prinzip.
Wer im Rückmeldeformular wahrheitsgemäße Angaben macht und entsprechend zurückzahlt hat nichts zu befürchten.
"Pech" wird jetzt nur derjenige haben, der bei den Angaben schummelt.
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@M0nique Das versuche ich ja zu erklären. Wenn man im Rückmeldeverfahren im Minus ist, also einen Liquiditätsengpass hat, und damit gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt erweckt man nicht sofort den Eindruck, dass man gar nicht antragsberechtigt war.
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[mention]M0nique[/mention] Das versuche ich ja zu erklären. Wenn man im Rückmeldeverfahren im Minus ist, also einen Liquiditätsengpass hat, und damit gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt erweckt man nicht sofort den Eindruck, dass man gar nicht antragsberechtigt war.
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Canton schrieb:
@M0nique Das versuche ich ja zu erklären. Wenn man im Rückmeldeverfahren im Minus ist, also einen Liquiditätsengpass hat, und damit gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt erweckt man nicht sofort den Eindruck, dass man gar nicht antragsberechtigt war.
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@Canton
Es geht doch nicht darum jetzt "einen Eindruck zu erwecken". Zurückzahlen muss man genau die Summe, die zurückzuzahlen ist. Auch wenn es 9.000 Euro sind.
Bisher haben wohl nur die Ärger wegen Subventionsbetrug bekommen, die durch eine schnelle Rückzahlung der 9.000 Euro "den Eindruck erweckt" haben, niemals antragsberechtigt gewesen zu sein.
Ich hoffe, dass Du den Unterschied nun verstanden hast.
Gruß von Monique
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[mention]Canton[/mention]
Es geht doch nicht darum jetzt "einen Eindruck zu erwecken". Zurückzahlen muss man genau die Summe, die zurückzuzahlen ist. Auch wenn es 9.000 Euro sind.
Bisher haben wohl nur die Ärger wegen Subventionsbetrug bekommen, die durch eine schnelle Rückzahlung der 9.000 Euro "den Eindruck erweckt" haben, niemals antragsberechtigt gewesen zu sein.
Ich hoffe, dass Du den Unterschied nun verstanden hast.
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M0nique schrieb:
@Canton
Es geht doch nicht darum jetzt "einen Eindruck zu erwecken". Zurückzahlen muss man genau die Summe, die zurückzuzahlen ist. Auch wenn es 9.000 Euro sind.
Bisher haben wohl nur die Ärger wegen Subventionsbetrug bekommen, die durch eine schnelle Rückzahlung der 9.000 Euro "den Eindruck erweckt" haben, niemals antragsberechtigt gewesen zu sein.
Ich hoffe, dass Du den Unterschied nun verstanden hast.
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@M0nique Deshalb ganz oben: Viel Glück ( für alle, die komplett zurückzahlen ).
Ob man die Antragsberechtigung seinerzeit erfüllt hat oder nicht weiß jeder am besten selbst. Viel Glück für die nächsten zehn Jahre.
Btw. diese Selbstgerechtigkeit ist ein typisches Phänomen der Praxisinhaber hier.
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[mention]M0nique[/mention] Deshalb ganz oben: Viel Glück ( für alle, die komplett zurückzahlen ).
Ob man die Antragsberechtigung seinerzeit erfüllt hat oder nicht weiß jeder am besten selbst. Viel Glück für die nächsten zehn Jahre.
Btw. diese Selbstgerechtigkeit ist ein typisches Phänomen der Praxisinhaber hier.
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Canton schrieb:
@M0nique Deshalb ganz oben: Viel Glück ( für alle, die komplett zurückzahlen ).
Ob man die Antragsberechtigung seinerzeit erfüllt hat oder nicht weiß jeder am besten selbst. Viel Glück für die nächsten zehn Jahre.
Btw. diese Selbstgerechtigkeit ist ein typisches Phänomen der Praxisinhaber hier.
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@Canton
Du kapierst einfach nicht, dass das rein gar nichts mit Glück zu tun hat. Menno japanese_goblinjapanese_goblinjapanese_goblin
Ich antworte hier jetzt nur noch um eine – durch Deine völlig abstrusen Glück-Pech-Beiträge – evtl. aufgekommene Verunsicherungen bei dem ein oder anderen Mitleser zu vermeiden.
Die Bedingungen für die Antragsstellungen waren ja schon in der Antragsstellung vom März 2020 sehr deutlich formuliert:
1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist
2. die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind
3. die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
4. die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Auf jeden Physio, der – wie ich auch – plötzlich einen fast oder ganz leeren Terminplan hatte, passten Bedingungen 1 und 2. Somit war eine Antragsstellung rechtens.
Die Berechnungsoptionen für die Soforthilfe hatten sich im Laufe 2020 immer wieder geändert. So z.B. ob nach Zahlungseingang oder Leistungserbringung berechnet wird.
Bei mir persönlich war im März 2020 im Vergleich zu März 2019 ein Umsatz von 44% (daraufhin habe ich am 1.4.2020 völlig rechtmäßig den Antrag gestellt). Im April 2020 hatte ich nur 12% Umsatz vom Umsatz April 2019 (wobei ich im April 2019 2 Wochen Urlaub hatte). Im Mai 48%, im Juni 94%, im Juli 168%, im August 182% (weil im Juli und August 2020 keinen Urlaub gemacht).
Dass am Ende des 3-Monatszeitraums von April bis Juni 2020 bei mir ein betriebswirtschaftliches Plus heraus kam, das konnte ich am 1. April 2020 beim allerbesten Willen nicht ahnen. Wohl wie auch viele weitere Kollegen.
Es gab ein paar forsche Unternehmer, die im März die 9.000 Euro beantragt haben und diese dann im Mai oder Juni 2020 bereits zurückgezahlt hatten. Und das ohne vorliegende Berechnungszahlen (so mein Steuerberater). Da darf man sich dann nicht wundern, wenn diesen Unternehmern dann Subventionsbetrug vorgeworfen wird.
Fazit: War die Antragsstellung berechtigt und liegt eine ausführliche Berechnung von Ein- und Ausnahmen für den Berechnungszeitraum vor, braucht sich niemand Sorgen zu machen.
Und höre jetzt bitte endlich mit dem Glück-Pech-Geschwafel auf!
Und was soll bitte der Selbstgerechtigkeitsvorwurf gegenüber den Praxisinhabern? PI sind gezwungenermaßen meist viel, viel besser informiert als FM oder AN. Ansonsten hätten sie keine Praxis.
Gruß von Monique
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Du kapierst einfach nicht, dass das rein gar nichts mit Glück zu tun hat. Menno [emoji]japanese_goblin[/emoji][emoji]japanese_goblin[/emoji][emoji]japanese_goblin[/emoji]
Ich antworte hier jetzt nur noch um eine – durch Deine völlig abstrusen Glück-Pech-Beiträge – evtl. aufgekommene Verunsicherungen bei dem ein oder anderen Mitleser zu vermeiden.
Die Bedingungen für die Antragsstellungen waren ja schon in der Antragsstellung vom März 2020 sehr deutlich formuliert:
1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist
2. die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind
3. die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
4. die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Auf jeden Physio, der – wie ich auch – plötzlich einen fast oder ganz leeren Terminplan hatte, passten Bedingungen 1 und 2. Somit war eine Antragsstellung rechtens.
Die Berechnungsoptionen für die Soforthilfe hatten sich im Laufe 2020 immer wieder geändert. So z.B. ob nach Zahlungseingang oder Leistungserbringung berechnet wird.
Bei mir persönlich war im März 2020 im Vergleich zu März 2019 ein Umsatz von 44% (daraufhin habe ich am 1.4.2020 völlig rechtmäßig den Antrag gestellt). Im April 2020 hatte ich nur 12% Umsatz vom Umsatz April 2019 (wobei ich im April 2019 2 Wochen Urlaub hatte). Im Mai 48%, im Juni 94%, im Juli 168%, im August 182% (weil im Juli und August 2020 keinen Urlaub gemacht).
Dass am Ende des 3-Monatszeitraums von April bis Juni 2020 bei mir ein betriebswirtschaftliches Plus heraus kam, das konnte ich am 1. April 2020 beim allerbesten Willen nicht ahnen. Wohl wie auch viele weitere Kollegen.
Es gab ein paar forsche Unternehmer, die im März die 9.000 Euro beantragt haben und diese dann im Mai oder Juni 2020 bereits zurückgezahlt hatten. Und das ohne vorliegende Berechnungszahlen (so mein Steuerberater). Da darf man sich dann nicht wundern, wenn diesen Unternehmern dann Subventionsbetrug vorgeworfen wird.
Fazit: War die Antragsstellung berechtigt und liegt eine ausführliche Berechnung von Ein- und Ausnahmen für den Berechnungszeitraum vor, braucht sich niemand Sorgen zu machen.
Und höre jetzt bitte endlich mit dem Glück-Pech-Geschwafel auf!
Und was soll bitte der Selbstgerechtigkeitsvorwurf gegenüber den Praxisinhabern? PI sind gezwungenermaßen meist viel, viel besser informiert als FM oder AN. Ansonsten hätten sie keine Praxis.
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M0nique schrieb:
@Canton
Du kapierst einfach nicht, dass das rein gar nichts mit Glück zu tun hat. Menno japanese_goblinjapanese_goblinjapanese_goblin
Ich antworte hier jetzt nur noch um eine – durch Deine völlig abstrusen Glück-Pech-Beiträge – evtl. aufgekommene Verunsicherungen bei dem ein oder anderen Mitleser zu vermeiden.
Die Bedingungen für die Antragsstellungen waren ja schon in der Antragsstellung vom März 2020 sehr deutlich formuliert:
1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist
2. die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind
3. die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
4. die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Auf jeden Physio, der – wie ich auch – plötzlich einen fast oder ganz leeren Terminplan hatte, passten Bedingungen 1 und 2. Somit war eine Antragsstellung rechtens.
Die Berechnungsoptionen für die Soforthilfe hatten sich im Laufe 2020 immer wieder geändert. So z.B. ob nach Zahlungseingang oder Leistungserbringung berechnet wird.
Bei mir persönlich war im März 2020 im Vergleich zu März 2019 ein Umsatz von 44% (daraufhin habe ich am 1.4.2020 völlig rechtmäßig den Antrag gestellt). Im April 2020 hatte ich nur 12% Umsatz vom Umsatz April 2019 (wobei ich im April 2019 2 Wochen Urlaub hatte). Im Mai 48%, im Juni 94%, im Juli 168%, im August 182% (weil im Juli und August 2020 keinen Urlaub gemacht).
Dass am Ende des 3-Monatszeitraums von April bis Juni 2020 bei mir ein betriebswirtschaftliches Plus heraus kam, das konnte ich am 1. April 2020 beim allerbesten Willen nicht ahnen. Wohl wie auch viele weitere Kollegen.
Es gab ein paar forsche Unternehmer, die im März die 9.000 Euro beantragt haben und diese dann im Mai oder Juni 2020 bereits zurückgezahlt hatten. Und das ohne vorliegende Berechnungszahlen (so mein Steuerberater). Da darf man sich dann nicht wundern, wenn diesen Unternehmern dann Subventionsbetrug vorgeworfen wird.
Fazit: War die Antragsstellung berechtigt und liegt eine ausführliche Berechnung von Ein- und Ausnahmen für den Berechnungszeitraum vor, braucht sich niemand Sorgen zu machen.
Und höre jetzt bitte endlich mit dem Glück-Pech-Geschwafel auf!
Und was soll bitte der Selbstgerechtigkeitsvorwurf gegenüber den Praxisinhabern? PI sind gezwungenermaßen meist viel, viel besser informiert als FM oder AN. Ansonsten hätten sie keine Praxis.
Gruß von Monique
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@M0nique Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben. Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar, ebenso mit der Schließung.
Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten. Aber da gibt es kein Pardon. Man darf halt erst einen Antrag stellen, wenn die finanzielle Situation klar ist ( bei mir 100% Umsatzrückgang ab 1.4.20 ). Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019.
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[mention]M0nique[/mention] Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben. Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar, ebenso mit der Schließung.
Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten. Aber da gibt es kein Pardon. Man darf halt erst einen Antrag stellen, wenn die finanzielle Situation klar ist ( bei mir 100% Umsatzrückgang ab 1.4.20 ). Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019.
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Canton schrieb:
@M0nique Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben. Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar, ebenso mit der Schließung.
Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten. Aber da gibt es kein Pardon. Man darf halt erst einen Antrag stellen, wenn die finanzielle Situation klar ist ( bei mir 100% Umsatzrückgang ab 1.4.20 ). Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019.
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Canton, Du hast einfach keine Ahnung! Brauchst Du ja auch nicht, Du bist ja kein PI, der sich immer gut informieren muss um seinen Laden auch in Krisenzeiten am Laufen zu halten.
Canton schrieb: "Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben."
Nö, der Umsatzeinbruch konnte auch schon im Monat vorher stattgefunden haben. Denn ein Unternehmer, der sich im März 2020 mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 50% konfrontiert sah, konnte den Antrag durchaus erst am 1. oder 13. oder 22. April oder gar erst im Mai 2020 stellen.
Du hast die Sache ganz offensichtlich nicht verstanden oder Du kannst nicht lesen, bzw. das Gelesene nicht verstehen.
Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist.
Sah also ein PI, dass z.B. die letzten zwei Märzwochen der Terminplan weniger als 50% im Vergleich zu vor dem 1. März gefüllt war, war er bereits im März antragsberechtigt.
Canton schrieb: „Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar“.
Ach, wieso nicht? Sind Terminbuchungen von Patienten etwa keine Aufträge? Es sind Behandlungsaufträge und somit selbstverständlich Aufträge.
Canton schrieb: „Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten“.
Da hast Du schon wieder etwas ganz Entscheidendes nicht kapiert! Man kann bei der Berechnung wählen zwischen a) Zahlungsein- und Ausgängen und b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
Canton schrieb: „Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019“.
Nö, Du liegst schon wieder falsch (siehe Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist).
Wer Ende März beantragt hat und bei Antragsstellung 50% weniger Umsatz/Aufträge als vor dem 1. März hatte, der hat seinen Antrag völlig berechtigt gestellt.
Wer Ende März beantragt hat ohne dass 50% weniger Umsatz/Aufträge bestanden, der hat seinen Antrag unberechtigt gestellt.
Nur weil Du als FM erst ab dem 1. April 100% weniger hattest, bedeutet ja nicht, dass es Praxen gab, die schon Ende März mehr als 50% Einbußen hatten.
Aber ich verstehe, dass Dich das alles als Nicht-PI völlig überfordert. Du brauchst das als FM/AN auch alles nicht wissen. Erspare uns dann aber bitte diese Panikmache mit falschen Behauptungen.
Gruß von Monique
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Canton, Du hast einfach keine Ahnung! Brauchst Du ja auch nicht, Du bist ja kein PI, der sich immer gut informieren muss um seinen Laden auch in Krisenzeiten am Laufen zu halten.
[i]Canton schrieb: "Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben."[/i]
Nö, der Umsatzeinbruch konnte auch schon im Monat vorher stattgefunden haben. Denn ein Unternehmer, der sich im März 2020 mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 50% konfrontiert sah, konnte den Antrag durchaus erst am 1. oder 13. oder 22. April oder gar erst im Mai 2020 stellen.
Du hast die Sache ganz offensichtlich nicht verstanden oder Du kannst nicht lesen, bzw. das Gelesene nicht verstehen.
[u]Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist. [/u]
Sah also ein PI, dass z.B. die letzten zwei Märzwochen der Terminplan weniger als 50% im Vergleich zu vor dem 1. März gefüllt war, war er bereits im März antragsberechtigt.
[i]Canton schrieb: „Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar“.[/i]
Ach, wieso nicht? Sind Terminbuchungen von Patienten etwa keine Aufträge? Es sind Behandlungsaufträge und somit selbstverständlich Aufträge.
[i]Canton schrieb: „Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten“.[/i]
Da hast Du schon wieder etwas ganz Entscheidendes nicht kapiert! Man kann bei der Berechnung wählen zwischen a) Zahlungsein- und Ausgängen und b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
[i]Canton schrieb: „Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019“.[/i]
Nö, Du liegst schon wieder falsch (siehe [u]Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist).
Wer Ende März beantragt hat und bei Antragsstellung 50% weniger Umsatz/Aufträge als vor dem 1. März hatte, der hat seinen Antrag völlig berechtigt gestellt.
Wer Ende März beantragt hat ohne dass 50% weniger Umsatz/Aufträge bestanden, der hat seinen Antrag unberechtigt gestellt.
Nur weil Du als FM erst ab dem 1. April 100% weniger hattest, bedeutet ja nicht, dass es Praxen gab, die schon Ende März mehr als 50% Einbußen hatten.
Aber ich verstehe, dass Dich das alles als Nicht-PI völlig überfordert. Du brauchst das als FM/AN auch alles nicht wissen. Erspare uns dann aber bitte diese Panikmache mit falschen Behauptungen.
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M0nique schrieb:
Canton, Du hast einfach keine Ahnung! Brauchst Du ja auch nicht, Du bist ja kein PI, der sich immer gut informieren muss um seinen Laden auch in Krisenzeiten am Laufen zu halten.
Canton schrieb: "Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben."
Nö, der Umsatzeinbruch konnte auch schon im Monat vorher stattgefunden haben. Denn ein Unternehmer, der sich im März 2020 mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 50% konfrontiert sah, konnte den Antrag durchaus erst am 1. oder 13. oder 22. April oder gar erst im Mai 2020 stellen.
Du hast die Sache ganz offensichtlich nicht verstanden oder Du kannst nicht lesen, bzw. das Gelesene nicht verstehen.
Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist.
Sah also ein PI, dass z.B. die letzten zwei Märzwochen der Terminplan weniger als 50% im Vergleich zu vor dem 1. März gefüllt war, war er bereits im März antragsberechtigt.
Canton schrieb: „Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar“.
Ach, wieso nicht? Sind Terminbuchungen von Patienten etwa keine Aufträge? Es sind Behandlungsaufträge und somit selbstverständlich Aufträge.
Canton schrieb: „Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten“.
Da hast Du schon wieder etwas ganz Entscheidendes nicht kapiert! Man kann bei der Berechnung wählen zwischen a) Zahlungsein- und Ausgängen und b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
Canton schrieb: „Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019“.
Nö, Du liegst schon wieder falsch (siehe Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist).
Wer Ende März beantragt hat und bei Antragsstellung 50% weniger Umsatz/Aufträge als vor dem 1. März hatte, der hat seinen Antrag völlig berechtigt gestellt.
Wer Ende März beantragt hat ohne dass 50% weniger Umsatz/Aufträge bestanden, der hat seinen Antrag unberechtigt gestellt.
Nur weil Du als FM erst ab dem 1. April 100% weniger hattest, bedeutet ja nicht, dass es Praxen gab, die schon Ende März mehr als 50% Einbußen hatten.
Aber ich verstehe, dass Dich das alles als Nicht-PI völlig überfordert. Du brauchst das als FM/AN auch alles nicht wissen. Erspare uns dann aber bitte diese Panikmache mit falschen Behauptungen.
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@M0nique Am Ende kommt wieder der persönliche Angriff. Mir egal. Deine Definitionen kannst du dann ja der Staatsanwaltschaft erklären und bis dahin dir selbst, damit du besser schlafen kannst.
Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.
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[mention]M0nique[/mention] Am Ende kommt wieder der persönliche Angriff. Mir egal. Deine Definitionen kannst du dann ja der Staatsanwaltschaft erklären und bis dahin dir selbst, damit du besser schlafen kannst.
Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.
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Canton schrieb:
@M0nique Am Ende kommt wieder der persönliche Angriff. Mir egal. Deine Definitionen kannst du dann ja der Staatsanwaltschaft erklären und bis dahin dir selbst, damit du besser schlafen kannst.
Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.
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@Canton
Du musst damit leben, dass Du sachlich völlig daneben liegst und das auch um die Ohren gehauen bekommst.
Bezeichnend ist, dass Du sachlich nicht auf meine Beiträge eingehst. Da muss ich davon ausgehen, dass Dir bei diesem Thema schlichtweg Wissen fehlt.
Ich habe mich im Netz, bei meinem Steuerberater und den zusammenarbeitenden Anwälten ständig auf dem Laufenden gehalten. Es sind also nicht "meine Definitionen", es sind Aussagen von Profis.
Ich habe wegen meines Antrags keine schlaflosen Nächte! Und alle anderen Kollegen, die antragsberechtigt ihren Antrag gestellt haben, auch nicht.
Nicht vergessen, dass Du mit Deinen Unwahrheiten andere vielleicht vollkommen verunsicherst. Und das möchte ich unbedingt verhindern. Wir PIs haben mit Corona schon genug Stress.
Gruß an alle anderen von Monique
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[mention]Canton[/mention]
Du musst damit leben, dass Du sachlich völlig daneben liegst und das auch um die Ohren gehauen bekommst.
Bezeichnend ist, dass Du sachlich nicht auf meine Beiträge eingehst. Da muss ich davon ausgehen, dass Dir bei diesem Thema schlichtweg Wissen fehlt.
Ich habe mich im Netz, bei meinem Steuerberater und den zusammenarbeitenden Anwälten ständig auf dem Laufenden gehalten. Es sind also nicht "meine Definitionen", es sind Aussagen von Profis.
Ich habe wegen meines Antrags keine schlaflosen Nächte! Und alle anderen Kollegen, die antragsberechtigt ihren Antrag gestellt haben, auch nicht.
Nicht vergessen, dass Du mit Deinen Unwahrheiten andere vielleicht vollkommen verunsicherst. Und das möchte ich unbedingt verhindern. Wir PIs haben mit Corona schon genug Stress.
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M0nique schrieb:
@Canton
Du musst damit leben, dass Du sachlich völlig daneben liegst und das auch um die Ohren gehauen bekommst.
Bezeichnend ist, dass Du sachlich nicht auf meine Beiträge eingehst. Da muss ich davon ausgehen, dass Dir bei diesem Thema schlichtweg Wissen fehlt.
Ich habe mich im Netz, bei meinem Steuerberater und den zusammenarbeitenden Anwälten ständig auf dem Laufenden gehalten. Es sind also nicht "meine Definitionen", es sind Aussagen von Profis.
Ich habe wegen meines Antrags keine schlaflosen Nächte! Und alle anderen Kollegen, die antragsberechtigt ihren Antrag gestellt haben, auch nicht.
Nicht vergessen, dass Du mit Deinen Unwahrheiten andere vielleicht vollkommen verunsicherst. Und das möchte ich unbedingt verhindern. Wir PIs haben mit Corona schon genug Stress.
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Canton schrieb am 20.06.2021 15:41 Uhr: Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.
Auch hier wieder geballte Ahnungslosigkeit!
Es geht nicht um den Gesamtumsatz 2020, es geht beim Engpass um die Umsätze von drei Monaten ab Monatsanfang der Antragsstellung.
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[mention]Canton[/mention]
[zitat][b]Canton schrieb am 20.06.2021 15:41 Uhr: [/b]Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.[/zitat]Auch hier wieder geballte Ahnungslosigkeit!
Es geht nicht um den Gesamtumsatz 2020, es geht beim Engpass um die Umsätze von drei Monaten ab Monatsanfang der Antragsstellung.
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M0nique schrieb:
@Canton
Canton schrieb am 20.06.2021 15:41 Uhr: Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.
Auch hier wieder geballte Ahnungslosigkeit!
Es geht nicht um den Gesamtumsatz 2020, es geht beim Engpass um die Umsätze von drei Monaten ab Monatsanfang der Antragsstellung.
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die neue schrieb:
Leute .... lasst Euch doch von Tommi/PT Morris nicht so provozieren.... Was anderes will er doch gar nicht ....
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Hier sind die Kopien der Website zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung zu finden. Die Antragsvoraussetzungen sind dort jeweils genau definiert. Bis zum Mittag des 1.4. konnten Soloselbständige die Soforthilfe auch zur Lebensführung benutzen.
Hier sind die Kopien der Website zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung zu finden. Die Antragsvoraussetzungen sind dort jeweils genau definiert. Bis zum Mittag des 1.4. konnten Soloselbständige die Soforthilfe auch zur Lebensführung benutzen.
https://web.archive.org/web/20200401075026/https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
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Canton schrieb:
Hier sind die Kopien der Website zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung zu finden. Die Antragsvoraussetzungen sind dort jeweils genau definiert. Bis zum Mittag des 1.4. konnten Soloselbständige die Soforthilfe auch zur Lebensführung benutzen.
Die IG NRW-Soforthilfe will daher mit ihren Klagen vor allem an zwei Punkten ansetzen:
1. Ein coronabedingter Umsatzrückgang als Antragsberechtigung.
2. Ansetzbarkeit eines fiktiven Unternehmerlohns in voller Höhe.
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Die IG NRW-Soforthilfe will daher mit ihren Klagen vor allem an zwei Punkten ansetzen:
1. Ein coronabedingter Umsatzrückgang als Antragsberechtigung.
2. Ansetzbarkeit eines fiktiven Unternehmerlohns in voller Höhe.
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Canton schrieb:
Die IG NRW-Soforthilfe will daher mit ihren Klagen vor allem an zwei Punkten ansetzen:
1. Ein coronabedingter Umsatzrückgang als Antragsberechtigung.
2. Ansetzbarkeit eines fiktiven Unternehmerlohns in voller Höhe.
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Ich stell mal hier die Information von Physio Deutschland / Baden Württemberg zu dem Thema ein.
Zumindest für BW sollte dann das Spekulieren und Vermuten hier in diesem Thread zu Ende sein
22.06.2020 Rückzahlung der Soforthilfe – eine erste Einschätzung von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg
Wie die zahlreichen Anfragen in der Verbandsgeschäftsstelle belegen, stellt sich vielen Praxisinhaber*innen, die Corona-Soforthilfe bei der IHK/LB-Bank beantragt und in aller Regel bewilligt bekommen haben, nun die Frage, ob die bewilligte Soforthilfe behalten werden darf oder bei Nichtinanspruchnahme zurückzuzahlen ist. Soforthilfe war kein Geschenk der Landesregierung
Der Zuschuss war kein „Geschenk“ an die Unternehmer in Baden-Württemberg. Die Soforthilfe diente der Sicherung ihrer Existenz und der Überbrückung coronabedingter akuter Liquiditätsengpässe. PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat hierauf von Anfang an hingewiesen. „Man hatte dann einen Anspruch auf die Corona-Hilfe, wenn man die Anspruchsbedingungen für die Soforthilfe bei Antragstellung erfüllte und eine nachvollziehbare Prognose eines Liquiditätsengpasses vorlegen konnte“, so Michael Austrup, Vorsitzender von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg. Prognostizierter Liquiditätsengpass bedeutet: Wenn man die berechtigte Sorge haben musste, dass die Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht ausreichen, die laufenden Fixkosten wie z.B. die Praxismiete, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Strom oder Telefon für die nächsten Monate zu decken. Einberechnet in die Kosten werden konnte zusätzlich ein monatlicher fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 1.180,-. Bitte beachten Sie: In Baden-Württemberg ist ausdrücklich klargestellt, dass die Praxen nicht auf betriebliche oder gar private Rücklagen zurückgreifen müssen, um einen Liquiditätsengpass abzufangen. Was aber, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unbegründet darstellt?
Jede Prognose läuft Gefahr, falsch zu sein. Wurde also bei Antragstellung eine begründete Negativprognose aufgestellt, die sich im Laufe der Zeit zum Glück als nicht zutreffend darstellt, dann ist das zunächst kein Problem. „Deshalb gibt es auch keinerlei Anlass zur Sorge, sich wegen eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben“, so Hannah Krappmann, Vorständin von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg. Aber auch dann, wenn man im Nachhinein das Gefühl hat, bei der Antragstellung unter extremem Druck und Existenzängsten gehandelt zu haben und die wirtschaftliche Situation der Praxis möglicherweise schlechter dargestellt hat, als sie im Augenblick der Antragsstellung tatsächlich war, sollte man heute keinesfalls in Hektik verfallen – denn auch in diesem Fall ist eine erforderliche Rückzahlung straffrei. Keine Angst – Rückzahlung ist straffrei möglich
Ist klar und eindeutig, dass die Corona-Hilfe nicht oder nur teilweise für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden musste, ist eine möglichst umgehende und freiwillige Rückzahlung ratsam. Ob ein solcher Fall gegeben ist, klärt jede Praxis am besten mit Hilfe des Steuerberaters selbst. „Sollten darüber hinaus Probleme auftauchen, steht selbstverständlich auch PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg beratend zur Verfügung“, so Michael Austrup. Austrup weiter: „Ich habe hierzu in einem Telefonat mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das deutliche Signal erhalten, dass keinerlei Hektik geboten ist, die Praxen also ausreichend Zeit haben, sich fachkundig beraten zu lassen“. Wohin rücküberweisen?
Überweisen Sie einfach den bewilligten Betrag ganz oder teilweise auf das Konto, von dem Ihnen die Soforthilfe überwiesen wurde. Geben Sie als Verwendungszweck das Wort „Rückläufer", die Bescheid-/Antragsnummer oder Aktenzeichen sowie das Bescheiddatum an, so dass die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann. Und wenn Sie dann noch ein kleines Anschreiben an die bewilligende Stelle geben und eine Kopie des Überweisungsträgers beilegen, haben Sie mindestens alles getan, was man von Ihnen verlangen kann.
Zu guter Letzt: Ein kleiner FAQ Diese Antworten hat die Bundesregierung am 02. Juni auf eine sog. Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter gegeben.
Frage: Wie können die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung feststellen, ob bei Antragstellung eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt?
Antwort: Die Antragsteller sind verpflichtet, den Liquiditätsengpass anhand des Antragsformulars zu begründen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu zu versichern. Sofern die Angaben im Antrag widersprüchlich oder unvollständig sind, Zweifel am Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bestehen oder es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung gibt, kann die Bewilligungsstelle weitere Nachweise, Informationen und Auskünfte einholen. Daneben erfolgt ein Datenabgleich der Antragsunterlagen mit verschiedenen Datenbanken und ggf. manueller Nachprüfungen.
Frage: Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Steuernummern und Konto-verbindungen nach Antragstellung mit den Finanzämtern abgeglichen?
Antwort: Die Länder haben im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz unterschiedliche Verfahren zur Qualitätssicherung umgesetzt. Ein Abgleich der Steuernummern und Kontoverbindungen mit den Finanzämtern findet zum Teil statt.
Frage: Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine rückwirkende Prüfung der Bedürftigkeit durch die Finanzämter durchgeführt werden? a) Wenn ja, welche Konsequenzen kann die negative Feststellung der Bedürftigkeit für den Antragsteller haben? b) Wenn nein, welche gesetzlichen Hindernisse stehen dem im Weg?
Antwort: Nein. Eine nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der Corona-Soforthilfen des Bundes durch die Finanzbehörden ist in den Verwaltungsvereinbarungen nicht vorgesehen.
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Ich stell mal hier die Information von Physio Deutschland / Baden Württemberg zu dem Thema ein.
Zumindest für BW sollte dann das Spekulieren und Vermuten hier in diesem Thread zu Ende sein
[b]22.06.2020[/b]
[b]Rückzahlung der Soforthilfe – eine erste Einschätzung von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg[/b]
[b]Wie die zahlreichen Anfragen in der Verbandsgeschäftsstelle belegen, stellt sich vielen Praxisinhaber*innen, die Corona-Soforthilfe bei der IHK/LB-Bank beantragt und in aller Regel bewilligt bekommen haben, nun die Frage, ob die bewilligte Soforthilfe behalten werden darf oder bei Nichtinanspruchnahme zurückzuzahlen ist.[/b]
[b] [/b]
[b]Soforthilfe war kein Geschenk der Landesregierung[/b]
[b]Der Zuschuss war kein „Geschenk“ an die Unternehmer in Baden-Württemberg. Die Soforthilfe diente der Sicherung ihrer Existenz und der Überbrückung coronabedingter akuter Liquiditätsengpässe. PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat hierauf von Anfang an hingewiesen. „Man hatte dann einen Anspruch auf die Corona-Hilfe, wenn man die Anspruchsbedingungen für die Soforthilfe bei Antragstellung erfüllte und eine nachvollziehbare Prognose eines Liquiditätsengpasses vorlegen konnte“, so Michael Austrup, Vorsitzender von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.[/b]
[b]Prognostizierter Liquiditätsengpass bedeutet: Wenn man die berechtigte Sorge haben musste, dass die Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht ausreichen, die laufenden Fixkosten wie z.B. die Praxismiete, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Strom oder Telefon für die nächsten Monate zu decken. Einberechnet in die Kosten werden konnte zusätzlich ein monatlicher fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 1.180,-.[/b]
[b]Bitte beachten Sie: In Baden-Württemberg ist ausdrücklich klargestellt, dass die Praxen nicht auf betriebliche oder gar private Rücklagen zurückgreifen müssen, um einen Liquiditätsengpass abzufangen.[/b]
[b] [/b]
[b]Was aber, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unbegründet darstellt?[/b]
[b]Jede Prognose läuft Gefahr, falsch zu sein. Wurde also bei Antragstellung eine begründete Negativprognose aufgestellt, die sich im Laufe der Zeit zum Glück als nicht zutreffend darstellt, dann ist das zunächst kein Problem.[/b]
[b]„Deshalb gibt es auch keinerlei Anlass zur Sorge, sich wegen eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben“, so Hannah Krappmann, Vorständin von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.[/b]
[b]Aber auch dann, wenn man im Nachhinein das Gefühl hat, bei der Antragstellung unter extremem Druck und Existenzängsten gehandelt zu haben und die wirtschaftliche Situation der Praxis möglicherweise schlechter dargestellt hat, als sie im Augenblick der Antragsstellung tatsächlich war, sollte man heute keinesfalls in Hektik verfallen – denn auch in diesem Fall ist eine erforderliche Rückzahlung straffrei.[/b]
[b] [/b]
[b]Keine Angst – Rückzahlung ist straffrei möglich[/b]
[b]Ist klar und eindeutig, dass die Corona-Hilfe nicht oder nur teilweise für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden musste, ist eine möglichst umgehende und freiwillige Rückzahlung ratsam.[/b]
[b]Ob ein solcher Fall gegeben ist, klärt jede Praxis am besten mit Hilfe des Steuerberaters selbst. „Sollten darüber hinaus Probleme auftauchen, steht selbstverständlich auch PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg beratend zur Verfügung“, so Michael Austrup.[/b]
[b]Austrup weiter: „Ich habe hierzu in einem Telefonat mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das deutliche Signal erhalten, dass keinerlei Hektik geboten ist, die Praxen also ausreichend Zeit haben, sich fachkundig beraten zu lassen“.[/b]
[b] [/b]
[b]Wohin rücküberweisen?[/b]
[b]Überweisen Sie einfach den bewilligten Betrag ganz oder teilweise auf das Konto, von dem Ihnen die Soforthilfe überwiesen wurde.[/b]
[b]Geben Sie als Verwendungszweck das Wort „Rückläufer", die Bescheid-/Antragsnummer oder Aktenzeichen sowie das Bescheiddatum an, so dass die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann.[/b]
[b]Und wenn Sie dann noch ein kleines Anschreiben an die bewilligende Stelle geben und eine Kopie des Überweisungsträgers beilegen, haben Sie mindestens alles getan, was man von Ihnen verlangen kann.[/b]
[b]Zu guter Letzt: Ein kleiner FAQ[/b]
[b]Diese Antworten hat die Bundesregierung am 02. Juni auf eine sog. Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter gegeben.[/b]
[b]Frage: Wie können die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung feststellen, ob bei Antragstellung eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt?[/b]
[b]Antwort: Die Antragsteller sind verpflichtet, den Liquiditätsengpass anhand des Antragsformulars zu begründen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu zu versichern. Sofern die Angaben im Antrag widersprüchlich oder unvollständig sind, Zweifel am Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bestehen oder es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung gibt, kann die Bewilligungsstelle weitere Nachweise, Informationen und Auskünfte einholen. Daneben erfolgt ein Datenabgleich der Antragsunterlagen mit verschiedenen Datenbanken und ggf. manueller Nachprüfungen.[/b]
[b]Frage: Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Steuernummern und Konto-verbindungen nach Antragstellung mit den Finanzämtern abgeglichen?[/b]
[b]Antwort: Die Länder haben im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz unterschiedliche Verfahren zur Qualitätssicherung umgesetzt. Ein Abgleich der Steuernummern und Kontoverbindungen mit den Finanzämtern findet zum Teil statt.[/b]
[b]Frage: Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine rückwirkende Prüfung der Bedürftigkeit durch die Finanzämter durchgeführt werden? a) Wenn ja, welche Konsequenzen kann die negative Feststellung der Bedürftigkeit für den Antragsteller haben? b) Wenn nein, welche gesetzlichen Hindernisse stehen dem im Weg?[/b]
[b]Antwort: Nein. Eine nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der Corona-Soforthilfen des Bundes durch die Finanzbehörden ist in den Verwaltungsvereinbarungen nicht vorgesehen.[/b]
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Aus dem Berliner Tagesspiegel:
Am 14. April 2020 überwies der Publizist und Sachbuchautor Holm Friebe freiwillig 5000 Euro an die Investitionsbank Berlin (IBB), Verwendungszweck: „Rücküberweisung von Coronahilfen, weil nicht bezugsberechtigt“. Friebe hatte die Hilfe kurz zuvor beantragt, dann aber in einem Zeitungsartikel gelesen, dass er nicht die Kriterien erfüllt, die für eine Hilfe notwendig sind. Für ihn war der Fall damit erledigt. Für die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Die schrieb Friebe am 7. Mai 2021, dass er im Verdacht stehe, unberechtigt Coronahilfen beantragt zu haben. Er habe bei der Antragstellung „bewusst falsche Angaben gemacht“. Das ganze sei „ein Schildbürgerstreich“, sagte Friebe dem Tagesspiegel. „Er reiht sich ein in das System der Ignoranz, dem Freiberufler und Soloselbstständige ausgesetzt sind.“ Friebe redet von „bürokratischem Terror“. Eine „gut gemeinte Idee, nämlich schnelle unbürokratische Hilfe, ist krachend nach hinten los gegangen“. Was den Autoren ärgert, sorgt auch für Wut in der Berliner Politik. Der Berliner Senat übt massive Kritik an der Berliner Staatsanwaltschaft gegen Bezieher von Coronahilfen vorzugehen, die die Gelder selbstständig zurückgezahlt haben. Dass die Ermittler gegen Selbstständige und Kleinunternehmer strafrechtlich vorgingen, obwohl diese unberechtigterweise erhaltene Hilfsgelder wieder zurückgezahlt hatten, sei „sehr fragwürdig“, sagte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) am Dienstag.
„Mich ärgert dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ganz besonders.“ Auch Kultursenator Klaus Lederer (Linke) lies seiner Wut über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft freien Lauf. „Was läuft eigentlich bei der Staatsanwaltschaft, dass diese öffentlichen Ressourcen eingesetzt werden, um diese Verfahren zu betreiben?“ Mit den Verfahren setze man „eine bürokratische Lawine in Gang“ und löse bei den Betroffenen „Angst und Schrecken“ aus. Er finde, „etwas mehr Respekt vor der Gesamtlage“ von Seiten der Ermittler sei angebracht. Kultursenator Klaus Lederer (Linke) sieht mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine "bürokratische Lawine" in Gang gesetzt.In den ersten Wochen der Pandemie hatten tausende Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige in einem sehr einfachen Verfahren staatliche Soforthilfe beantragt. Nicht immer zurecht, wie sich in vielen Fällen später herausstellte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dabei derzeit auch gegen jene Personen, die die zunächst erhaltenen Gelder selbstständig wieder zurückgezahlt haben.Friebe ist kein Einzelfall. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt aktuell in 5200 Fällen wegen Betrugsverdacht „im Zusammenhang mit den diversen Corona-Hilfspaketen“, davon 2050 Verfahren gegen jene, die die Gelder zurückgezahlt haben.Eine Sprecherin der IBB teilte mit, „dass die IBB, Stand 14. Mai, 276 Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsprogrammen gestellt hat“. Insgesamt habe die IBB 3,7 Milliarden Euro an gut 325.000 Unternehmen und Soloselbstständige ausbezahlt, davon 1,8 Milliarden Euro im Rahmen der Soforthilfe Davon seien von den Empfängern insgesamt 257,3 Millionen. Euro in 35.024 Fällen wieder zurückgezahlt worden. Der Großteil davon entfalle mit 34.738 Fällen und einem Volumen von 243,6 Millionen Euro auf den Corona-Zuschuss der Soforthilfe II.
Staatsanwaltschaft verteidigt Vorgehen: „Entscheidung nach Recht und Gesetz“
Im Senat kann man das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Hilfen-Empfänger nicht nachvollziehen. „Es war Teil unseres Senatsbeschlusses, dass diese Hilfe auch im Sinne einer Liquiditätshilfe zu begreifen ist“, sagte Wirtschaftssenatorin Pop. Es sei von Anfang an intendiert gewesen, dass mit den Geldern kurzfristige Engpässe überbrückt werden sollten. „Allein die Tatsache, dass man sein Geld zurückgezahlt hat, kann überhaupt keinen Anfangsverdacht begründen", erklärte Lederer. Die Betroffenen hätten gerade genügend andere Probleme. Er selbst habe „ein paar Bemühungen“ in Richtung Staatsanwaltschaft unternommen. Jedoch erfolglos. „Man läuft da gegen einen Schrubber.“ Nach Tagesspiegel-Informationen hat Lederer auch Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) mehrfach mit der Bitte kontaktiert, gegenüber der Staatsanwaltschaft klarzustellen, dass diese Verfahren „inakzeptabel“ seien.
Für die Staatsanwaltschaft geht es nicht darum, was politisch gewollt ist, sondern was die Strafprozessordnung vorsieht. „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht anspruchsberechtige Person einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der Tatsache der fehlenden Anspruchsberechtigung zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft.„Mit der Auszahlung der Leistung ist der Straftatbestand vollendet, so dass es keine Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts gibt.“ Bei Betrug handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt – bei solchen muss also von Amts wegen ermittelt werden. „Die Annahme eines Anfangsverdachts führt bei dem vorliegenden Delikt zwingend zur Aufnahme von Ermittlungen. Das sieht die Strafprozessordnung so vor“, sagte die Sprecherin. Auf Twitter legte die Staatsanwaltschaft nach: „Über den Anfangsverdacht entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Recht und Gesetz und nicht nach politischen Wunschvorstellungen."Allerdings bedeutet ein Ermittlungsverfahren nicht, dass sich ein Verdacht bestätigt und es zur Anklage kommt. Die Ermittlungen könnten auch eingestellt werden, etwa wenn sich zeigt, dass der Betrug nicht mit Vorsatz begangen wurde. Entlastend wirke auch ein „unverzüglicher und vollständiger Schadensausgleich“ – die schnelle Rückzahlung also.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium hat sich bereits im Februar auf eine Anfrage der Linksfraktion geäußert: „Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges setzt gemäß Paragraf 264 des Strafgesetzbuches vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten voraus. Bei einer bloß irrtümlich unberechtigten Beantragung verlangt die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges daher, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde.“
Verband der Gründer und Selbstständigen: „Strafverfolgung ist ein Skandal“
Möglicherweise ist das Vorgehen der Berliner Staatsanwaltschaft dennoch ein Sonderfall. „In Berlin kommt einem das wie eine konzertierte Aktion vor. In anderen Bundesländern sind das nur Einzelfälle“, sagte Veronika Mirschel, Leiterin des Referats Selbstständige beim Bundesverband der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Auch Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) erklärte, diese Art der Verfahren aus anderen Bundesländern nicht zu kennen. „Das ist kompletter Irrsinn, diese Strafverfolgung ist ein Skandal. Das stellt die ehrlichen Leute an den Pranger und lähmt die Staatsanwaltschaft mit unnötigen Verfahren.
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Aus dem Berliner Tagesspiegel:
Am 14. April 2020 überwies der Publizist und Sachbuchautor Holm Friebe freiwillig 5000 Euro an die Investitionsbank Berlin (IBB), Verwendungszweck: „Rücküberweisung von Coronahilfen, weil nicht bezugsberechtigt“. Friebe hatte die Hilfe kurz zuvor beantragt, dann aber in einem Zeitungsartikel gelesen, dass er nicht die Kriterien erfüllt, die für eine Hilfe notwendig sind. Für ihn war der Fall damit erledigt. Für die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Die schrieb Friebe am 7. Mai 2021, dass er im Verdacht stehe, unberechtigt Coronahilfen beantragt zu haben. Er habe bei der Antragstellung „bewusst falsche Angaben gemacht“. Das ganze sei „ein Schildbürgerstreich“, sagte Friebe dem Tagesspiegel. „Er reiht sich ein in das System der Ignoranz, dem Freiberufler und Soloselbstständige ausgesetzt sind.“ Friebe redet von „bürokratischem Terror“. Eine „gut gemeinte Idee, nämlich schnelle unbürokratische Hilfe, ist krachend nach hinten los gegangen“. Was den Autoren ärgert, sorgt auch für Wut in der Berliner Politik. Der Berliner Senat übt massive Kritik an der Berliner Staatsanwaltschaft gegen Bezieher von Coronahilfen vorzugehen, die die Gelder selbstständig zurückgezahlt haben. Dass die Ermittler gegen Selbstständige und Kleinunternehmer strafrechtlich vorgingen, obwohl diese unberechtigterweise erhaltene Hilfsgelder wieder zurückgezahlt hatten, sei „sehr fragwürdig“, sagte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) am Dienstag.
„Mich ärgert dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ganz besonders.“ Auch Kultursenator Klaus Lederer (Linke) lies seiner Wut über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft freien Lauf. „Was läuft eigentlich bei der Staatsanwaltschaft, dass diese öffentlichen Ressourcen eingesetzt werden, um diese Verfahren zu betreiben?“ Mit den Verfahren setze man „eine bürokratische Lawine in Gang“ und löse bei den Betroffenen „Angst und Schrecken“ aus. Er finde, „etwas mehr Respekt vor der Gesamtlage“ von Seiten der Ermittler sei angebracht. Kultursenator Klaus Lederer (Linke) sieht mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine "bürokratische Lawine" in Gang gesetzt.In den ersten Wochen der Pandemie hatten tausende Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige in einem sehr einfachen Verfahren staatliche Soforthilfe beantragt. Nicht immer zurecht, wie sich in vielen Fällen später herausstellte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dabei derzeit auch gegen jene Personen, die die zunächst erhaltenen Gelder selbstständig wieder zurückgezahlt haben.Friebe ist kein Einzelfall. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt aktuell in 5200 Fällen wegen Betrugsverdacht „im Zusammenhang mit den diversen Corona-Hilfspaketen“, davon 2050 Verfahren gegen jene, die die Gelder zurückgezahlt haben.Eine Sprecherin der IBB teilte mit, „dass die IBB, Stand 14. Mai, 276 Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsprogrammen gestellt hat“. Insgesamt habe die IBB 3,7 Milliarden Euro an gut 325.000 Unternehmen und Soloselbstständige ausbezahlt, davon 1,8 Milliarden Euro im Rahmen der Soforthilfe Davon seien von den Empfängern insgesamt 257,3 Millionen. Euro in 35.024 Fällen wieder zurückgezahlt worden. Der Großteil davon entfalle mit 34.738 Fällen und einem Volumen von 243,6 Millionen Euro auf den Corona-Zuschuss der Soforthilfe II.
Staatsanwaltschaft verteidigt Vorgehen: „Entscheidung nach Recht und Gesetz“
Im Senat kann man das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Hilfen-Empfänger nicht nachvollziehen. „Es war Teil unseres Senatsbeschlusses, dass diese Hilfe auch im Sinne einer Liquiditätshilfe zu begreifen ist“, sagte Wirtschaftssenatorin Pop. Es sei von Anfang an intendiert gewesen, dass mit den Geldern kurzfristige Engpässe überbrückt werden sollten. „Allein die Tatsache, dass man sein Geld zurückgezahlt hat, kann überhaupt keinen Anfangsverdacht begründen", erklärte Lederer. Die Betroffenen hätten gerade genügend andere Probleme. Er selbst habe „ein paar Bemühungen“ in Richtung Staatsanwaltschaft unternommen. Jedoch erfolglos. „Man läuft da gegen einen Schrubber.“ Nach Tagesspiegel-Informationen hat Lederer auch Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) mehrfach mit der Bitte kontaktiert, gegenüber der Staatsanwaltschaft klarzustellen, dass diese Verfahren „inakzeptabel“ seien.
Für die Staatsanwaltschaft geht es nicht darum, was politisch gewollt ist, sondern was die Strafprozessordnung vorsieht. „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht anspruchsberechtige Person einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der Tatsache der fehlenden Anspruchsberechtigung zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft.„Mit der Auszahlung der Leistung ist der Straftatbestand vollendet, so dass es keine Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts gibt.“ Bei Betrug handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt – bei solchen muss also von Amts wegen ermittelt werden. „Die Annahme eines Anfangsverdachts führt bei dem vorliegenden Delikt zwingend zur Aufnahme von Ermittlungen. Das sieht die Strafprozessordnung so vor“, sagte die Sprecherin. Auf Twitter legte die Staatsanwaltschaft nach: „Über den Anfangsverdacht entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Recht und Gesetz und nicht nach politischen Wunschvorstellungen."Allerdings bedeutet ein Ermittlungsverfahren nicht, dass sich ein Verdacht bestätigt und es zur Anklage kommt. Die Ermittlungen könnten auch eingestellt werden, etwa wenn sich zeigt, dass der Betrug nicht mit Vorsatz begangen wurde. Entlastend wirke auch ein „unverzüglicher und vollständiger Schadensausgleich“ – die schnelle Rückzahlung also.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium hat sich bereits im Februar auf eine Anfrage der Linksfraktion geäußert: „Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges setzt gemäß Paragraf 264 des Strafgesetzbuches vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten voraus. Bei einer bloß irrtümlich unberechtigten Beantragung verlangt die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges daher, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde.“
Verband der Gründer und Selbstständigen: „Strafverfolgung ist ein Skandal“
Möglicherweise ist das Vorgehen der Berliner Staatsanwaltschaft dennoch ein Sonderfall. „In Berlin kommt einem das wie eine konzertierte Aktion vor. In anderen Bundesländern sind das nur Einzelfälle“, sagte Veronika Mirschel, Leiterin des Referats Selbstständige beim Bundesverband der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Auch Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) erklärte, diese Art der Verfahren aus anderen Bundesländern nicht zu kennen. „Das ist kompletter Irrsinn, diese Strafverfolgung ist ein Skandal. Das stellt die ehrlichen Leute an den Pranger und lähmt die Staatsanwaltschaft mit unnötigen Verfahren.
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Olaf Seifert schrieb:
Aus dem Berliner Tagesspiegel:
Am 14. April 2020 überwies der Publizist und Sachbuchautor Holm Friebe freiwillig 5000 Euro an die Investitionsbank Berlin (IBB), Verwendungszweck: „Rücküberweisung von Coronahilfen, weil nicht bezugsberechtigt“. Friebe hatte die Hilfe kurz zuvor beantragt, dann aber in einem Zeitungsartikel gelesen, dass er nicht die Kriterien erfüllt, die für eine Hilfe notwendig sind. Für ihn war der Fall damit erledigt. Für die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Die schrieb Friebe am 7. Mai 2021, dass er im Verdacht stehe, unberechtigt Coronahilfen beantragt zu haben. Er habe bei der Antragstellung „bewusst falsche Angaben gemacht“. Das ganze sei „ein Schildbürgerstreich“, sagte Friebe dem Tagesspiegel. „Er reiht sich ein in das System der Ignoranz, dem Freiberufler und Soloselbstständige ausgesetzt sind.“ Friebe redet von „bürokratischem Terror“. Eine „gut gemeinte Idee, nämlich schnelle unbürokratische Hilfe, ist krachend nach hinten los gegangen“. Was den Autoren ärgert, sorgt auch für Wut in der Berliner Politik. Der Berliner Senat übt massive Kritik an der Berliner Staatsanwaltschaft gegen Bezieher von Coronahilfen vorzugehen, die die Gelder selbstständig zurückgezahlt haben. Dass die Ermittler gegen Selbstständige und Kleinunternehmer strafrechtlich vorgingen, obwohl diese unberechtigterweise erhaltene Hilfsgelder wieder zurückgezahlt hatten, sei „sehr fragwürdig“, sagte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) am Dienstag.
„Mich ärgert dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ganz besonders.“ Auch Kultursenator Klaus Lederer (Linke) lies seiner Wut über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft freien Lauf. „Was läuft eigentlich bei der Staatsanwaltschaft, dass diese öffentlichen Ressourcen eingesetzt werden, um diese Verfahren zu betreiben?“ Mit den Verfahren setze man „eine bürokratische Lawine in Gang“ und löse bei den Betroffenen „Angst und Schrecken“ aus. Er finde, „etwas mehr Respekt vor der Gesamtlage“ von Seiten der Ermittler sei angebracht. Kultursenator Klaus Lederer (Linke) sieht mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine "bürokratische Lawine" in Gang gesetzt.In den ersten Wochen der Pandemie hatten tausende Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige in einem sehr einfachen Verfahren staatliche Soforthilfe beantragt. Nicht immer zurecht, wie sich in vielen Fällen später herausstellte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dabei derzeit auch gegen jene Personen, die die zunächst erhaltenen Gelder selbstständig wieder zurückgezahlt haben.Friebe ist kein Einzelfall. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt aktuell in 5200 Fällen wegen Betrugsverdacht „im Zusammenhang mit den diversen Corona-Hilfspaketen“, davon 2050 Verfahren gegen jene, die die Gelder zurückgezahlt haben.Eine Sprecherin der IBB teilte mit, „dass die IBB, Stand 14. Mai, 276 Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsprogrammen gestellt hat“. Insgesamt habe die IBB 3,7 Milliarden Euro an gut 325.000 Unternehmen und Soloselbstständige ausbezahlt, davon 1,8 Milliarden Euro im Rahmen der Soforthilfe Davon seien von den Empfängern insgesamt 257,3 Millionen. Euro in 35.024 Fällen wieder zurückgezahlt worden. Der Großteil davon entfalle mit 34.738 Fällen und einem Volumen von 243,6 Millionen Euro auf den Corona-Zuschuss der Soforthilfe II.
Staatsanwaltschaft verteidigt Vorgehen: „Entscheidung nach Recht und Gesetz“
Im Senat kann man das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Hilfen-Empfänger nicht nachvollziehen. „Es war Teil unseres Senatsbeschlusses, dass diese Hilfe auch im Sinne einer Liquiditätshilfe zu begreifen ist“, sagte Wirtschaftssenatorin Pop. Es sei von Anfang an intendiert gewesen, dass mit den Geldern kurzfristige Engpässe überbrückt werden sollten. „Allein die Tatsache, dass man sein Geld zurückgezahlt hat, kann überhaupt keinen Anfangsverdacht begründen", erklärte Lederer. Die Betroffenen hätten gerade genügend andere Probleme. Er selbst habe „ein paar Bemühungen“ in Richtung Staatsanwaltschaft unternommen. Jedoch erfolglos. „Man läuft da gegen einen Schrubber.“ Nach Tagesspiegel-Informationen hat Lederer auch Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) mehrfach mit der Bitte kontaktiert, gegenüber der Staatsanwaltschaft klarzustellen, dass diese Verfahren „inakzeptabel“ seien.
Für die Staatsanwaltschaft geht es nicht darum, was politisch gewollt ist, sondern was die Strafprozessordnung vorsieht. „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht anspruchsberechtige Person einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der Tatsache der fehlenden Anspruchsberechtigung zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft.„Mit der Auszahlung der Leistung ist der Straftatbestand vollendet, so dass es keine Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts gibt.“ Bei Betrug handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt – bei solchen muss also von Amts wegen ermittelt werden. „Die Annahme eines Anfangsverdachts führt bei dem vorliegenden Delikt zwingend zur Aufnahme von Ermittlungen. Das sieht die Strafprozessordnung so vor“, sagte die Sprecherin. Auf Twitter legte die Staatsanwaltschaft nach: „Über den Anfangsverdacht entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Recht und Gesetz und nicht nach politischen Wunschvorstellungen."Allerdings bedeutet ein Ermittlungsverfahren nicht, dass sich ein Verdacht bestätigt und es zur Anklage kommt. Die Ermittlungen könnten auch eingestellt werden, etwa wenn sich zeigt, dass der Betrug nicht mit Vorsatz begangen wurde. Entlastend wirke auch ein „unverzüglicher und vollständiger Schadensausgleich“ – die schnelle Rückzahlung also.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium hat sich bereits im Februar auf eine Anfrage der Linksfraktion geäußert: „Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges setzt gemäß Paragraf 264 des Strafgesetzbuches vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten voraus. Bei einer bloß irrtümlich unberechtigten Beantragung verlangt die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges daher, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde.“
Verband der Gründer und Selbstständigen: „Strafverfolgung ist ein Skandal“
Möglicherweise ist das Vorgehen der Berliner Staatsanwaltschaft dennoch ein Sonderfall. „In Berlin kommt einem das wie eine konzertierte Aktion vor. In anderen Bundesländern sind das nur Einzelfälle“, sagte Veronika Mirschel, Leiterin des Referats Selbstständige beim Bundesverband der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Auch Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) erklärte, diese Art der Verfahren aus anderen Bundesländern nicht zu kennen. „Das ist kompletter Irrsinn, diese Strafverfolgung ist ein Skandal. Das stellt die ehrlichen Leute an den Pranger und lähmt die Staatsanwaltschaft mit unnötigen Verfahren.
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Lange Rede, kurzer Sinn...
Man beachte: „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine NICHT ANSPRUCHBERECHTIGTE PERSON, einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der TATSACHE DER FEHLENDEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“.
Wie beschusselt muss Herr Holm Friebe gewesen sein, dass er bei Beantragung nicht die Bedingungen für die Soforthilfe gelesen, sondern erst aus der Zeitung erfahren musste, dass er nicht anspruchsberechtigt war?
Als Publizist und Sachbuchautor sollte er eigentlich des Lesens und auch Verstehens mächtig sein.
Blödheit wird halt bestraft.
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Lange Rede, kurzer Sinn...
Man beachte: „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine NICHT ANSPRUCHBERECHTIGTE PERSON, einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der TATSACHE DER FEHLENDEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“.
Wie beschusselt muss Herr Holm Friebe gewesen sein, dass er bei Beantragung nicht die Bedingungen für die Soforthilfe gelesen, sondern erst aus der Zeitung erfahren musste, dass er nicht anspruchsberechtigt war?
Als Publizist und Sachbuchautor sollte er eigentlich des Lesens und auch Verstehens mächtig sein.
Blödheit wird halt bestraft.
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M0nique schrieb:
Lange Rede, kurzer Sinn...
Man beachte: „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine NICHT ANSPRUCHBERECHTIGTE PERSON, einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der TATSACHE DER FEHLENDEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“.
Wie beschusselt muss Herr Holm Friebe gewesen sein, dass er bei Beantragung nicht die Bedingungen für die Soforthilfe gelesen, sondern erst aus der Zeitung erfahren musste, dass er nicht anspruchsberechtigt war?
Als Publizist und Sachbuchautor sollte er eigentlich des Lesens und auch Verstehens mächtig sein.
Blödheit wird halt bestraft.
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mbone schrieb:
Ich stell mal hier die Information von Physio Deutschland / Baden Württemberg zu dem Thema ein.
Zumindest für BW sollte dann das Spekulieren und Vermuten hier in diesem Thread zu Ende sein
22.06.2020 Rückzahlung der Soforthilfe – eine erste Einschätzung von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg
Wie die zahlreichen Anfragen in der Verbandsgeschäftsstelle belegen, stellt sich vielen Praxisinhaber*innen, die Corona-Soforthilfe bei der IHK/LB-Bank beantragt und in aller Regel bewilligt bekommen haben, nun die Frage, ob die bewilligte Soforthilfe behalten werden darf oder bei Nichtinanspruchnahme zurückzuzahlen ist. Soforthilfe war kein Geschenk der Landesregierung
Der Zuschuss war kein „Geschenk“ an die Unternehmer in Baden-Württemberg. Die Soforthilfe diente der Sicherung ihrer Existenz und der Überbrückung coronabedingter akuter Liquiditätsengpässe. PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat hierauf von Anfang an hingewiesen. „Man hatte dann einen Anspruch auf die Corona-Hilfe, wenn man die Anspruchsbedingungen für die Soforthilfe bei Antragstellung erfüllte und eine nachvollziehbare Prognose eines Liquiditätsengpasses vorlegen konnte“, so Michael Austrup, Vorsitzender von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg. Prognostizierter Liquiditätsengpass bedeutet: Wenn man die berechtigte Sorge haben musste, dass die Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht ausreichen, die laufenden Fixkosten wie z.B. die Praxismiete, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Strom oder Telefon für die nächsten Monate zu decken. Einberechnet in die Kosten werden konnte zusätzlich ein monatlicher fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 1.180,-. Bitte beachten Sie: In Baden-Württemberg ist ausdrücklich klargestellt, dass die Praxen nicht auf betriebliche oder gar private Rücklagen zurückgreifen müssen, um einen Liquiditätsengpass abzufangen. Was aber, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unbegründet darstellt?
Jede Prognose läuft Gefahr, falsch zu sein. Wurde also bei Antragstellung eine begründete Negativprognose aufgestellt, die sich im Laufe der Zeit zum Glück als nicht zutreffend darstellt, dann ist das zunächst kein Problem. „Deshalb gibt es auch keinerlei Anlass zur Sorge, sich wegen eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben“, so Hannah Krappmann, Vorständin von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg. Aber auch dann, wenn man im Nachhinein das Gefühl hat, bei der Antragstellung unter extremem Druck und Existenzängsten gehandelt zu haben und die wirtschaftliche Situation der Praxis möglicherweise schlechter dargestellt hat, als sie im Augenblick der Antragsstellung tatsächlich war, sollte man heute keinesfalls in Hektik verfallen – denn auch in diesem Fall ist eine erforderliche Rückzahlung straffrei. Keine Angst – Rückzahlung ist straffrei möglich
Ist klar und eindeutig, dass die Corona-Hilfe nicht oder nur teilweise für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden musste, ist eine möglichst umgehende und freiwillige Rückzahlung ratsam. Ob ein solcher Fall gegeben ist, klärt jede Praxis am besten mit Hilfe des Steuerberaters selbst. „Sollten darüber hinaus Probleme auftauchen, steht selbstverständlich auch PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg beratend zur Verfügung“, so Michael Austrup. Austrup weiter: „Ich habe hierzu in einem Telefonat mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das deutliche Signal erhalten, dass keinerlei Hektik geboten ist, die Praxen also ausreichend Zeit haben, sich fachkundig beraten zu lassen“. Wohin rücküberweisen?
Überweisen Sie einfach den bewilligten Betrag ganz oder teilweise auf das Konto, von dem Ihnen die Soforthilfe überwiesen wurde. Geben Sie als Verwendungszweck das Wort „Rückläufer", die Bescheid-/Antragsnummer oder Aktenzeichen sowie das Bescheiddatum an, so dass die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann. Und wenn Sie dann noch ein kleines Anschreiben an die bewilligende Stelle geben und eine Kopie des Überweisungsträgers beilegen, haben Sie mindestens alles getan, was man von Ihnen verlangen kann.
Zu guter Letzt: Ein kleiner FAQ Diese Antworten hat die Bundesregierung am 02. Juni auf eine sog. Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter gegeben.
Frage: Wie können die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung feststellen, ob bei Antragstellung eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt?
Antwort: Die Antragsteller sind verpflichtet, den Liquiditätsengpass anhand des Antragsformulars zu begründen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu zu versichern. Sofern die Angaben im Antrag widersprüchlich oder unvollständig sind, Zweifel am Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bestehen oder es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung gibt, kann die Bewilligungsstelle weitere Nachweise, Informationen und Auskünfte einholen. Daneben erfolgt ein Datenabgleich der Antragsunterlagen mit verschiedenen Datenbanken und ggf. manueller Nachprüfungen.
Frage: Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Steuernummern und Konto-verbindungen nach Antragstellung mit den Finanzämtern abgeglichen?
Antwort: Die Länder haben im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz unterschiedliche Verfahren zur Qualitätssicherung umgesetzt. Ein Abgleich der Steuernummern und Kontoverbindungen mit den Finanzämtern findet zum Teil statt.
Frage: Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine rückwirkende Prüfung der Bedürftigkeit durch die Finanzämter durchgeführt werden? a) Wenn ja, welche Konsequenzen kann die negative Feststellung der Bedürftigkeit für den Antragsteller haben? b) Wenn nein, welche gesetzlichen Hindernisse stehen dem im Weg?
Antwort: Nein. Eine nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der Corona-Soforthilfen des Bundes durch die Finanzbehörden ist in den Verwaltungsvereinbarungen nicht vorgesehen.
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du schreibst: "Es gibt kein vorsorglich. Entweder antragsberechtigt oder Subventionsbetrug."
Und jetzt schalte mal dein Gehirn ein, wer antragsberechtigt war, und dazu reichte EINER der aufgeführten Gründe (zB. behördliche Maßnahme mit dadurch entstanden Problemen den Umsatz zu erzielen), konnte beantragen. Kein Betrug.
Für Pappnasen wie Dich fehlt mir jegliches Verständnis. Findest Du dich dann besonders toll, wenn Du hier den Oberdeppen spielst und Kollegen in Panik versetzt? Junge Junge.
Und wenn man am Tonfall unter jedem Namen der Welt erkannt wird, was sagt Dir das???
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Lieber CantonTomPT oder irgendwas,
du schreibst: "Es gibt kein vorsorglich. Entweder antragsberechtigt oder Subventionsbetrug."
Und jetzt schalte mal dein Gehirn ein, wer antragsberechtigt war, und dazu reichte EINER der aufgeführten Gründe (zB. behördliche Maßnahme mit dadurch entstanden Problemen den Umsatz zu erzielen), konnte beantragen. Kein Betrug.
Für Pappnasen wie Dich fehlt mir jegliches Verständnis. Findest Du dich dann besonders toll, wenn Du hier den Oberdeppen spielst und Kollegen in Panik versetzt? Junge Junge.
Und wenn man am Tonfall unter jedem Namen der Welt erkannt wird, was sagt Dir das???
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Lieber Herr Merz!
Wäre es nicht langsam mal an der Zeit tommorriscanton endlich zu sperren?
Was hier sinnlos Zeit mit diesem Kasper verbraten wird, das ist ganz einfach unverschämt.
Immer die gleiche Leier in den immer gleichen drei-vier Unterforen.
Falls sie noch eine Begründung suchen sollten: bewusstes Streuen von Falschinformationen sollte reichen.
Wirklich, ich hab das so unglaublich satt, ich kann es nicht mehr sehen.
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Lieber Herr Merz!
Wäre es nicht langsam mal an der Zeit tommorriscanton endlich zu sperren?
Was hier sinnlos Zeit mit diesem Kasper verbraten wird, das ist ganz einfach unverschämt.
Immer die gleiche Leier in den immer gleichen drei-vier Unterforen.
Falls sie noch eine Begründung suchen sollten: bewusstes Streuen von Falschinformationen sollte reichen.
Wirklich, ich hab das so unglaublich satt, ich kann es nicht mehr sehen.
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Sarah Gerbert schrieb:
Lieber Herr Merz!
Wäre es nicht langsam mal an der Zeit tommorriscanton endlich zu sperren?
Was hier sinnlos Zeit mit diesem Kasper verbraten wird, das ist ganz einfach unverschämt.
Immer die gleiche Leier in den immer gleichen drei-vier Unterforen.
Falls sie noch eine Begründung suchen sollten: bewusstes Streuen von Falschinformationen sollte reichen.
Wirklich, ich hab das so unglaublich satt, ich kann es nicht mehr sehen.
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@Sarah Gerbert Ich hätte gern gewusst, wo hier die Ignofunktion ist...ein selbstermächtigter Belehrer gehört bei mir gesperrt. Im übrigen, ich bin geprüft worden, ich nehme mir die Grosskotzigkeit ggü. @Canton heraus.
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[mention]Sarah Gerbert[/mention] Ich hätte gern gewusst, wo hier die Ignofunktion ist...ein selbstermächtigter Belehrer gehört bei mir gesperrt. Im übrigen, ich bin geprüft worden, ich nehme mir die Grosskotzigkeit ggü. [mention]Canton[/mention] heraus.
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viento schrieb:
@Sarah Gerbert Ich hätte gern gewusst, wo hier die Ignofunktion ist...ein selbstermächtigter Belehrer gehört bei mir gesperrt. Im übrigen, ich bin geprüft worden, ich nehme mir die Grosskotzigkeit ggü. @Canton heraus.
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Ich hab verschiedene Nicks auf ignorieren. Das funktioniert auch sehr gut. Hab mir mal die Mühe gemacht, zwei-drei Threads einmal mit und einmal ohne ignorieren zu lesen. Das Ergebnis ist mehr oder weniger dasselbe, sprich, man verpaßt keine Informationen.
Nur bei einem kehrt keine Ruhe ein. Vermutlich auch, weil viele Teilnehmer immer und immer wieder auf ihn eingehen. Scheinbar ohne begreifen zu können, das ein Troll nicht belehrt werden kann. Und auch kein Interesse an sachlichem Austausch hat.
Es geht rein und allein um die Provokation. Und jeder, der sich provozieren läßt und meint, ihn kommentieren zu müssen, füttert den Troll und hält ihn am Leben.
Das es auch mit konsequentem ignorieren funktioniert, beweist die Tatsache, das schon zwei Mal ein Namenswechsel von Tom notwendig war, um wieder weiter machen zu können.
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Ich hab verschiedene Nicks auf ignorieren. Das funktioniert auch sehr gut. Hab mir mal die Mühe gemacht, zwei-drei Threads einmal mit und einmal ohne ignorieren zu lesen. Das Ergebnis ist mehr oder weniger dasselbe, sprich, man verpaßt keine Informationen.
Nur bei einem kehrt keine Ruhe ein. Vermutlich auch, weil viele Teilnehmer immer und immer wieder auf ihn eingehen. Scheinbar ohne begreifen zu können, das ein Troll nicht belehrt werden kann. Und auch kein Interesse an sachlichem Austausch hat.
Es geht rein und allein um die Provokation. Und jeder, der sich provozieren läßt und meint, ihn kommentieren zu müssen, füttert den Troll und hält ihn am Leben.
Das es auch mit konsequentem ignorieren funktioniert, beweist die Tatsache, das schon zwei Mal ein Namenswechsel von Tom notwendig war, um wieder weiter machen zu können.
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Sarah Gerbert schrieb:
Ich hab verschiedene Nicks auf ignorieren. Das funktioniert auch sehr gut. Hab mir mal die Mühe gemacht, zwei-drei Threads einmal mit und einmal ohne ignorieren zu lesen. Das Ergebnis ist mehr oder weniger dasselbe, sprich, man verpaßt keine Informationen.
Nur bei einem kehrt keine Ruhe ein. Vermutlich auch, weil viele Teilnehmer immer und immer wieder auf ihn eingehen. Scheinbar ohne begreifen zu können, das ein Troll nicht belehrt werden kann. Und auch kein Interesse an sachlichem Austausch hat.
Es geht rein und allein um die Provokation. Und jeder, der sich provozieren läßt und meint, ihn kommentieren zu müssen, füttert den Troll und hält ihn am Leben.
Das es auch mit konsequentem ignorieren funktioniert, beweist die Tatsache, das schon zwei Mal ein Namenswechsel von Tom notwendig war, um wieder weiter machen zu können.
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@Sarah Gerbert
Du hast völlig Recht!
Ich denke aber, dass Falschinformation sachlich korrigiert werden sollte.
Wir PIs haben wegen Corona schon genug Stress. Da sollten wir alle, die antragsberechtigt waren, doch auch weiterhin ruhig schlafen können.
Gruß von Monique
PS: Dummes Geschwafel fordert Kontra. Ansonsten verbreiten sich Fakenews wie ein Lauffeuer.
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[mention]Sarah Gerbert[/mention]
Du hast völlig Recht!
Ich denke aber, dass Falschinformation sachlich korrigiert werden sollte.
Wir PIs haben wegen Corona schon genug Stress. Da sollten wir alle, die antragsberechtigt waren, doch auch weiterhin ruhig schlafen können.
Gruß von Monique
PS: Dummes Geschwafel fordert Kontra. Ansonsten verbreiten sich Fakenews wie ein Lauffeuer.
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M0nique schrieb:
@Sarah Gerbert
Du hast völlig Recht!
Ich denke aber, dass Falschinformation sachlich korrigiert werden sollte.
Wir PIs haben wegen Corona schon genug Stress. Da sollten wir alle, die antragsberechtigt waren, doch auch weiterhin ruhig schlafen können.
Gruß von Monique
PS: Dummes Geschwafel fordert Kontra. Ansonsten verbreiten sich Fakenews wie ein Lauffeuer.
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Herbert schrieb:
Lieber CantonTomPT oder irgendwas,
du schreibst: "Es gibt kein vorsorglich. Entweder antragsberechtigt oder Subventionsbetrug."
Und jetzt schalte mal dein Gehirn ein, wer antragsberechtigt war, und dazu reichte EINER der aufgeführten Gründe (zB. behördliche Maßnahme mit dadurch entstanden Problemen den Umsatz zu erzielen), konnte beantragen. Kein Betrug.
Für Pappnasen wie Dich fehlt mir jegliches Verständnis. Findest Du dich dann besonders toll, wenn Du hier den Oberdeppen spielst und Kollegen in Panik versetzt? Junge Junge.
Und wenn man am Tonfall unter jedem Namen der Welt erkannt wird, was sagt Dir das???
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Wenn ich den ganzen Schwachsinn hier lese, kann ich Tom / PT-Morris etc. regelrecht vor meinem inneren Auge sehen, wie er sich die Hände reibt und daran erfreut, viele seiner Kolleginnen und Kollegen in Panik versetzt zu haben. Dabei hofft er klammheimlich, dass möglichst viele von ihnen der Strafverfolgung ausgesetzt sein werden, um seine PI-Hassgefühle zu befriedigen. Und wünscht dann auch noch heuchlerisch "Viel Glück!", obwohl er genau das Gegenteil meint...
Eigentlich kann ich hier ja gar nicht mitreden, weil ich keine Soforthilfe beantragt habe aber solche "Kollegen" braucht wirklich niemand!
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Wenn ich den ganzen Schwachsinn hier lese, kann ich Tom / PT-Morris etc. regelrecht vor meinem inneren Auge sehen, wie er sich die Hände reibt und daran erfreut, viele seiner Kolleginnen und Kollegen in Panik versetzt zu haben. Dabei hofft er klammheimlich, dass möglichst viele von ihnen der Strafverfolgung ausgesetzt sein werden, um seine PI-Hassgefühle zu befriedigen. Und wünscht dann auch noch heuchlerisch "[i]Viel Glück![/i]", obwohl er genau das Gegenteil meint...
Eigentlich kann ich hier ja gar nicht mitreden, weil ich keine Soforthilfe beantragt habe aber solche "Kollegen" braucht wirklich niemand!
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Mittlerweile ist der Vielnicker bei mir auf Igno...und ich habe mir Nüsse geholt und knabbere genüsslich, mich zurücklehnend, bespasst über seine "fachlichen Ergüsse". In seinen Augen sind vermutlich alle PT-s fahrlässig, vorsätzlich oder dumm. Wir haben ihm mehrfach gezeigt, dass seine Mitteilsamkeit nicht den Fakten genügt, jedoch müssen wir uns nicht stetig mit dem Kontra auseinandersetzen, endlose Kommis auf sein Geschwafel ermuntern nur immer weiter...
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• Sarah Gerbert
Mittlerweile ist der Vielnicker bei mir auf Igno...und ich habe mir Nüsse geholt und knabbere genüsslich, mich zurücklehnend, bespasst über seine "fachlichen Ergüsse". In seinen Augen sind vermutlich alle PT-s fahrlässig, vorsätzlich oder dumm. Wir haben ihm mehrfach gezeigt, dass seine Mitteilsamkeit nicht den Fakten genügt, jedoch müssen wir uns nicht stetig mit dem Kontra auseinandersetzen, endlose Kommis auf sein Geschwafel ermuntern nur immer weiter...
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viento schrieb:
Mittlerweile ist der Vielnicker bei mir auf Igno...und ich habe mir Nüsse geholt und knabbere genüsslich, mich zurücklehnend, bespasst über seine "fachlichen Ergüsse". In seinen Augen sind vermutlich alle PT-s fahrlässig, vorsätzlich oder dumm. Wir haben ihm mehrfach gezeigt, dass seine Mitteilsamkeit nicht den Fakten genügt, jedoch müssen wir uns nicht stetig mit dem Kontra auseinandersetzen, endlose Kommis auf sein Geschwafel ermuntern nur immer weiter...
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Ich bin gespannt, wann er sich einen neuen Nick zulegt, nachdem "Canton" jetzt auch schon verbrannt ist. Andererseits kann er sich nennen, wie er will. Sein Geschreibsel verrät ihn letzten Endes doch. In voller Absicht habe ich ihn nicht auf Igno gesetzt, denn wenn ich seine Beiträge lese, wird mir immer wieder bewusst, wie gut es mir doch selbst geht! ;-)
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Ich bin gespannt, wann er sich einen neuen Nick zulegt, nachdem "Canton" jetzt auch schon verbrannt ist. Andererseits kann er sich nennen, wie er will. Sein Geschreibsel verrät ihn letzten Endes doch. In voller Absicht habe ich ihn nicht auf Igno gesetzt, denn wenn ich seine Beiträge lese, wird mir immer wieder bewusst, wie gut es mir doch selbst geht! ;-)
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MikeL schrieb:
Ich bin gespannt, wann er sich einen neuen Nick zulegt, nachdem "Canton" jetzt auch schon verbrannt ist. Andererseits kann er sich nennen, wie er will. Sein Geschreibsel verrät ihn letzten Endes doch. In voller Absicht habe ich ihn nicht auf Igno gesetzt, denn wenn ich seine Beiträge lese, wird mir immer wieder bewusst, wie gut es mir doch selbst geht! ;-)
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MikeL schrieb:
Wenn ich den ganzen Schwachsinn hier lese, kann ich Tom / PT-Morris etc. regelrecht vor meinem inneren Auge sehen, wie er sich die Hände reibt und daran erfreut, viele seiner Kolleginnen und Kollegen in Panik versetzt zu haben. Dabei hofft er klammheimlich, dass möglichst viele von ihnen der Strafverfolgung ausgesetzt sein werden, um seine PI-Hassgefühle zu befriedigen. Und wünscht dann auch noch heuchlerisch "Viel Glück!", obwohl er genau das Gegenteil meint...
Eigentlich kann ich hier ja gar nicht mitreden, weil ich keine Soforthilfe beantragt habe aber solche "Kollegen" braucht wirklich niemand!
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Ein weiteres Problem ist, dass die Verbände schon am 19.03.20 stolz die Möglichkeit von Teilabrechnungen verkündet haben. Ein Problem, weil: „Grundsätzlich gilt eine liquiditätsbezogene Betrachtung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip) * ". Der Zufluss in den Monaten März und April wird häufig also noch entsprechend hoch gewesen sein.
Ein weiteres Problem ist, dass die Verbände schon am 19.03.20 stolz die Möglichkeit von Teilabrechnungen verkündet haben. Ein Problem, weil: „Grundsätzlich gilt eine liquiditätsbezogene Betrachtung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip) * ". Der Zufluss in den Monaten März und April wird häufig also noch entsprechend hoch gewesen sein.
https://ifk.de/verband/aktuell/archiv-meldungen/einzelansicht/corona-krise-gkv-stellt-sonderregelungen-vor
*
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung#2.1%20Wie%20berechne%20ich%20meinen%20Liquidit%C3%A4tsengpass
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Man kann bei der Berechnung wählen zwischen
a) Zahlungsein- und Ausgängen
und
b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
1
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Du hast echt überhaupt gar keine Ahnung!
Man kann bei der Berechnung wählen zwischen
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und
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M0nique schrieb:
Du hast echt überhaupt gar keine Ahnung!
Man kann bei der Berechnung wählen zwischen
a) Zahlungsein- und Ausgängen
und
b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
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Canton schrieb:
Ein weiteres Problem ist, dass die Verbände schon am 19.03.20 stolz die Möglichkeit von Teilabrechnungen verkündet haben. Ein Problem, weil: „Grundsätzlich gilt eine liquiditätsbezogene Betrachtung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip) * ". Der Zufluss in den Monaten März und April wird häufig also noch entsprechend hoch gewesen sein.
Ich wünsche euch viel Glück...
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Die Bedingungen waren damals u.a.
ein abzusehender Umsatzrückgang. Der war im März und April bei fast allen Heilmittelerbringern gegeben.
Die Spielregeln sind unterwegs geändert worden, was aber nichts daran ändert, das die Eingangsberechtigung stimmte. Also mitnichten einen Subventionsbetrug darstellen.
Warum schürst Du unnötig Angst bis Panik?
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@Canton
Die Bedingungen waren damals u.a.
ein abzusehender Umsatzrückgang. Der war im März und April bei fast allen Heilmittelerbringern gegeben.
Die Spielregeln sind unterwegs geändert worden, was aber nichts daran ändert, das die Eingangsberechtigung stimmte. Also mitnichten einen Subventionsbetrug darstellen.
Warum schürst Du unnötig Angst bis Panik?
Viele Grüße
Monika
Voraussetzung: Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wurde angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben (wurde der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z. B. bei Gründungen, gilt der Vormonat) oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
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Canton schrieb:
@mosaik Wenn das in deinem Fall so ist gut.
Voraussetzung: Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wurde angenommen, wenn
mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März 2020 durch die Corona-Krise weggefallen sind (d. h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat) oder
sich die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert haben (wurde der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden, z. B. bei Gründungen, gilt der Vormonat) oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Auch bin ich mir sehr sicher, dass bei Physiopraxen genauer hingeschaut wird, da wir nicht schließen mussten, die Rezepte rückwirkend abgerechnet werden und der Schutzschirm ebenfalls nicht unbekannt ist.
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Canton schrieb:
Ich bin nicht 100% in dem Thema drin, aber bin mir ziemlich sicher, dass ein reiner Umsatzrückgang zu keiner Zeit zur Antragstellung gereicht hat. Es muss ein Liquiditätsengpass bestanden haben, der pauschal bei den o.g. Bedingungen angenommen wird.
Auch bin ich mir sehr sicher, dass bei Physiopraxen genauer hingeschaut wird, da wir nicht schließen mussten, die Rezepte rückwirkend abgerechnet werden und der Schutzschirm ebenfalls nicht unbekannt ist.
glaubst Du eigentlich das, was Du da schreibst?
In NRW musste eins von 4 Oder-Kriterien erfüllt sein, um antragsberechtigt zu sein. Als der Antrag gestellt werden konnte, gab es teilweise einen dramatischen Umsatzeinbruch in den Praxen. Die Pläne leerten sich von einem Tag zum nächsten, Einrichtungen durften nicht mehr angefahren werden.
In dieser Situation gab ein Praxisinhaber eine prognostische Einschätzung über die Umsätze als eines der Oder kriterien ab. Damals war die Möglichkeit eines Rettungsschirms noch nicht erdacht. Zur Absicherung der Existenz hat der PI das einzig Richtige getan: den Antrag gestellt. Eine damalige prognostische Einschätzung auf der Grundlage von Angst ist nicht festnagelbar.
Als der Rettungsschirm ausgezahlt wurde, konnte es durchaus passieren, dass das 2. Quartal dann doch nicht so schlecht war, wie Anfang des Quartals angenommen. Dann wird halt nun entweder 2021 oder 2022 zurückgezahlt und gut ist.
Der Unternehmer hat damals das einzig Richtige gemacht im Sinne der Existenzsicherung und der Staat tut jetzt das einzig Richtige im Sinne unserer Kinder: er überprüft, ob es tatsächlich eine Berechtigungsgrundlage gegeben hat.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@Canton
glaubst Du eigentlich das, was Du da schreibst?
In NRW musste eins von 4 Oder-Kriterien erfüllt sein, um antragsberechtigt zu sein. Als der Antrag gestellt werden konnte, gab es teilweise einen dramatischen Umsatzeinbruch in den Praxen. Die Pläne leerten sich von einem Tag zum nächsten, Einrichtungen durften nicht mehr angefahren werden.
In dieser Situation gab ein Praxisinhaber eine prognostische Einschätzung über die Umsätze als eines der Oder kriterien ab. Damals war die Möglichkeit eines Rettungsschirms noch nicht erdacht. Zur Absicherung der Existenz hat der PI das einzig Richtige getan: den Antrag gestellt. Eine damalige prognostische Einschätzung auf der Grundlage von Angst ist nicht festnagelbar.
Als der Rettungsschirm ausgezahlt wurde, konnte es durchaus passieren, dass das 2. Quartal dann doch nicht so schlecht war, wie Anfang des Quartals angenommen. Dann wird halt nun entweder 2021 oder 2022 zurückgezahlt und gut ist.
Der Unternehmer hat damals das einzig Richtige gemacht im Sinne der Existenzsicherung und der Staat tut jetzt das einzig Richtige im Sinne unserer Kinder: er überprüft, ob es tatsächlich eine Berechtigungsgrundlage gegeben hat.
Viele Grüße
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Bei einer Überprüfung wird zuerst die Antragsberechtigung geprüft. Die Kriterien sind klar definiert. Die Behörde guckt ebenfalls auf die Steuerbescheide von 2019 und 2020.
Das heftige ist halt, dass eine Fahrlässigkeit schon als Subventionsbetrug gewertet wird. Bei einer Bestrafung regelmäßig über 90 Tagessätzen und damit Vorbestraft.
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Canton schrieb:
@mosaik Wie schon oben geschrieben: Viel Glück.
Bei einer Überprüfung wird zuerst die Antragsberechtigung geprüft. Die Kriterien sind klar definiert. Die Behörde guckt ebenfalls auf die Steuerbescheide von 2019 und 2020.
Das heftige ist halt, dass eine Fahrlässigkeit schon als Subventionsbetrug gewertet wird. Bei einer Bestrafung regelmäßig über 90 Tagessätzen und damit Vorbestraft.
Zu dem Zeitpunkt war in keinster Weise abzusehen, wie sich das weiter entwickeln würde.
Im Laufe des Aprils und Mai hat sich die Situation wieder etwas stabilisiert. Dann kam der Schutzschirm und ich habe im Juli die Soforthilfe wieder zurückgezahlt.
Trotz Schutzschirm hatte ich aber 2020 mind. 15% weniger Umsatz als 2019 !
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mbone schrieb:
Ich hab die Soforthilfe beantragt weil ich im März sehr kurzfristig bis zu 70% weniger Arbeit hatte.
Zu dem Zeitpunkt war in keinster Weise abzusehen, wie sich das weiter entwickeln würde.
Im Laufe des Aprils und Mai hat sich die Situation wieder etwas stabilisiert. Dann kam der Schutzschirm und ich habe im Juli die Soforthilfe wieder zurückgezahlt.
Trotz Schutzschirm hatte ich aber 2020 mind. 15% weniger Umsatz als 2019 !
Blödsinn.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@Canton
Blödsinn.
Viele Grüße
Monika
Baden-Württemberg: in einem Zeitfenster von zwei Wochen war das Kriterium für eine Antragsberechtigung, dass in einem Dreimonatszeitraum ab März oder April die Betriebsausgaben die Einnahmen übersteigen, unabhängig von eventuell vorhandenen Rücklagen (die erste Variante hat z.B. die solide wirtschaftenden Unternehmer abgestraft: wer ohne Rücksicht auf Verluste unnachhaltig hohe Ausgaben hat bekommt auch noch staatliche Unterstützung, wer aus den laufenden Umsätzen von Jahren und Jahrzehnten Rücklagen bildet bekommt nichts. Geile Handlungsaufforderung für die Zukunft... ;) )
Die Kriterien wurden dann bis Ende April noch weitere Male angepasst, also: wenn der Vorwurf des Subventionsbetruges erhoben werden sollte, gilt es erstmal zu klären, welche Rahmenbedingungen überhaupt vorlagen...
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Papa Alpaka schrieb:
@Canton ...genau dafür heftet man sich die Kriterien nach denen man seine Antragsberechtigung als gegeben sieht an den Bewilligungsbescheid.
Baden-Württemberg: in einem Zeitfenster von zwei Wochen war das Kriterium für eine Antragsberechtigung, dass in einem Dreimonatszeitraum ab März oder April die Betriebsausgaben die Einnahmen übersteigen, unabhängig von eventuell vorhandenen Rücklagen (die erste Variante hat z.B. die solide wirtschaftenden Unternehmer abgestraft: wer ohne Rücksicht auf Verluste unnachhaltig hohe Ausgaben hat bekommt auch noch staatliche Unterstützung, wer aus den laufenden Umsätzen von Jahren und Jahrzehnten Rücklagen bildet bekommt nichts. Geile Handlungsaufforderung für die Zukunft... ;) )
Die Kriterien wurden dann bis Ende April noch weitere Male angepasst, also: wenn der Vorwurf des Subventionsbetruges erhoben werden sollte, gilt es erstmal zu klären, welche Rahmenbedingungen überhaupt vorlagen...
Ich habe meine Soforthilfe am Jahresende zurück gezahlt. Hätte ich es nicht getan, wäre ich vielleicht mal irgendwann dazu aufgefordert worden. Mein Bauch sagt mir, ein Verfahren wegen Subventionsbetrug wird es wohl nie in unserer Branche geben.
Deine Intention für Stichelei gegen den PI-Bösmenschen habe ich unter deinen mindestens 2 anderen Namen auch schon nicht verstanden.
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Ingo Friedrich schrieb:
@Canton Woher weißt du, wie eine Prüfung des Ganzen ausschaut? Gibt's Fakten oder nur Mutmaßungen, Zurechtreimen, eigene Phantasie?
Ich habe meine Soforthilfe am Jahresende zurück gezahlt. Hätte ich es nicht getan, wäre ich vielleicht mal irgendwann dazu aufgefordert worden. Mein Bauch sagt mir, ein Verfahren wegen Subventionsbetrug wird es wohl nie in unserer Branche geben.
Deine Intention für Stichelei gegen den PI-Bösmenschen habe ich unter deinen mindestens 2 anderen Namen auch schon nicht verstanden.
Mein Umsatz ( und Geldeingang ) war im April 2020 Null Euro. Also im Antragsmonat 100% Umsatzrückgang. Trotzdem sind leider die Bedingungen mittlerweile so, dass ich so gut wie nichts anrechnen kann. Die Hoffnung liegt noch bei der IG-NRW-Soforthilfe und deren Klagen.
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Canton schrieb:
@Papa Alpaka Sehe ich eigentlich auch so. Leider gelten beim Rückmeldeverfahren die aktuellen Bedingungen. Aber jedes Bundesland hat da seine eigenen Vorgaben.
Mein Umsatz ( und Geldeingang ) war im April 2020 Null Euro. Also im Antragsmonat 100% Umsatzrückgang. Trotzdem sind leider die Bedingungen mittlerweile so, dass ich so gut wie nichts anrechnen kann. Die Hoffnung liegt noch bei der IG-NRW-Soforthilfe und deren Klagen.
Wenn die Soforthilfe sofort komplett zurück bezahlt wurde, werden die Behörden erst recht hellhörig. Dann liegt der Verdacht nahe, dass eine Antragsberechtigung nicht vorgelegen hat.
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Canton schrieb:
@Ingo Friedrich Bei Google „Soforthilfe Subventionsbetrug" eingeben und mal lesen, was die Anwälte da so schreiben. Gruselig.
Wenn die Soforthilfe sofort komplett zurück bezahlt wurde, werden die Behörden erst recht hellhörig. Dann liegt der Verdacht nahe, dass eine Antragsberechtigung nicht vorgelegen hat.
Ich wette, bei meiner Behörde, welche mir die Hilfe ausgezahlt und einfach zurück erhalten hat, wird niemand "hellhörig". In meinem Bescheid stand das auch ganz klar drin, sollte mir die Hilfe im Nachgang nicht zustehen, zahlt man sie formlos zurück und fertig.
Heiße Luft?
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Ingo Friedrich schrieb:
@Canton Ganz schön heiß heut. Bis jetzt kam ich gut zurecht. Die Liegenkrise wirds in sich haben und nun auch noch Subventionsbetrug. Verrückte Welt und dann schreiben auch endlos viele Anwälte und prangern Tipps, Ratschläge und Hilfe an - da muss doch was dran sein....
Ich wette, bei meiner Behörde, welche mir die Hilfe ausgezahlt und einfach zurück erhalten hat, wird niemand "hellhörig". In meinem Bescheid stand das auch ganz klar drin, sollte mir die Hilfe im Nachgang nicht zustehen, zahlt man sie formlos zurück und fertig.
Heiße Luft?
Ich wünsche euch viel Glück...
was soll diese Panikmache?
Es ist heiß draußen, da brauchen wir nicht so einen Unsinn von Dir 🤪
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M0nique schrieb:
Canton schrieb am 19.06.2021 09:56 Uhr:Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
Canton,
Ich wünsche euch viel Glück...
was soll diese Panikmache?
Es ist heiß draußen, da brauchen wir nicht so einen Unsinn von Dir 🤪
Laut SB wird es keine Überprüfung der Soforthilfe geben, dafür fehlt laut zuständiger Stelle die Manpower, man hoffe eben auf die Ehrlichkeit der Antragssteller.
Alles was solche sog. "Anwälte" im Netz schreiben geht mir am "Caudo-dorsalen Rückenendteil " vorbei.
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idefix- schrieb:
@Canton Wir hatten die Soforthilfe letztes Jahr beantragt. Nach der SB Auswertung 2020 hat der SB gemeint, es wäre kein Engpass entstanden und wir sollten die Hilfe zurückzahlen. Haben bei der zuständigen Stelle die Bankverbindung angefordert und am nächsten Tag zurückbezahlt. Zwei Wochen später kam ein Schreiben der Stelle, in der uns gedankt wurde, so ehrlich zu sein und man wünschte uns Glück für die Zukunft.
Laut SB wird es keine Überprüfung der Soforthilfe geben, dafür fehlt laut zuständiger Stelle die Manpower, man hoffe eben auf die Ehrlichkeit der Antragssteller.
Alles was solche sog. "Anwälte" im Netz schreiben geht mir am "Caudo-dorsalen Rückenendteil " vorbei.
„33.600 Verdachtsfälle wegen Betrugs mit den Corona-Soforthilfen zählen Zoll und Landeskriminalämter bislang."
Soforthilfe: Wer sie zurückzahlen sollte und wer es muss
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Canton schrieb:
@idefix- Hier eine gute Zusammenfassung der Problematik:
„33.600 Verdachtsfälle wegen Betrugs mit den Corona-Soforthilfen zählen Zoll und Landeskriminalämter bislang."
Soforthilfe: Wer sie zurückzahlen sollte und wer es muss
„Hat der Mandant im Bewilligungsantrag bewusst vorteilhafte und falsche Angaben zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuschussgewährung gemacht, kommt als Straftat ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB in Betracht. Im Gegensatz zum klassischen Betrug sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen damit deutlich abgesenkt. Es ist keine Täuschung und kein hierdurch verursachter Irrtum erforderlich. Ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Bereicherungsabsicht muss nicht vorliegen.
Es genügt sogar leichtfertiges Handeln. Wer also bei Antragsstellung ohne jede Prüfung blind darauf vertraut, seine Angaben werden schon zutreffen und es prüfe ohnehin niemand nach, hat wahrscheinlich aus Sicht der Strafverfolger leichtfertig gehandelt. Damit besteht bei offensichtlich falschen Angaben ein relativ hohes Risiko, dass der Subventionsbetrug verwirklicht ist."
Strafrechtliches Update: Zu Unrecht erhaltene Corona-Soforthilfe – was tun?
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Canton schrieb:
Und hier nochmal genauer im Detail.
„Hat der Mandant im Bewilligungsantrag bewusst vorteilhafte und falsche Angaben zu den maßgeblichen Voraussetzungen für die Zuschussgewährung gemacht, kommt als Straftat ein Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB in Betracht. Im Gegensatz zum klassischen Betrug sind die Strafbarkeitsvoraussetzungen damit deutlich abgesenkt. Es ist keine Täuschung und kein hierdurch verursachter Irrtum erforderlich. Ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Bereicherungsabsicht muss nicht vorliegen.
Es genügt sogar leichtfertiges Handeln. Wer also bei Antragsstellung ohne jede Prüfung blind darauf vertraut, seine Angaben werden schon zutreffen und es prüfe ohnehin niemand nach, hat wahrscheinlich aus Sicht der Strafverfolger leichtfertig gehandelt. Damit besteht bei offensichtlich falschen Angaben ein relativ hohes Risiko, dass der Subventionsbetrug verwirklicht ist."
Strafrechtliches Update: Zu Unrecht erhaltene Corona-Soforthilfe – was tun?
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idefix- schrieb:
@Canton Ich glaube nicht, das es sich hierbei um die kleinen Physiopraxen dreht. Das sind schon großangelgte Betrüger, wie z.b. eine Disco in Berlin, die 500 000 Euro bekommen hat und dennoch heimlich geöffnet hat, oder die ganzen kriminellen Clans in diesem Lande. Also lass doch einfach diese schwachsinnige Panikmache. Ich glaube nicht das ein PT bewusst - vorteilhafte und falsche Angaben macht, nicht wegen 9000 Euro.
Deshalb nochmal zusammengefasst. Jeder sollte überprüfen, ob er nach den Vorgaben seines Bundeslandes überhaupt antragsberechtigt war. Zweites muss sich jeder darüber bewusst sein, dass eine vollständige Rückzahlung einen Anfangsverdacht begründen kann.
Ein letztes Mal. Viel Glück allen.
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Canton schrieb:
@idefix- Na ja. Wie darüber steht, reicht leichtfertiges Handeln. Leider kommt bei einem Verdachtsmoment auf Subventionsbetrug direkt eine Kette mit Staatsanwaltschaft usw. in Gang.
Deshalb nochmal zusammengefasst. Jeder sollte überprüfen, ob er nach den Vorgaben seines Bundeslandes überhaupt antragsberechtigt war. Zweites muss sich jeder darüber bewusst sein, dass eine vollständige Rückzahlung einen Anfangsverdacht begründen kann.
Ein letztes Mal. Viel Glück allen.
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Canton schrieb:
Diese Woche kam in NRW die Aufforderung zur Rückmeldung der gezahlten Soforthilfe. Im Frühjahr letzten Jahres waren einige Kolleginnen und Kollegen etwas voreilig und haben diese beantragt. Später hat sich vielleicht herausgestellt, dass es gar keinen Liquiditätsengpass gab und man somit nicht antragsberechtigt war. Jetzt könnte man meinen „egal zahle ich halt die Summe komplett wieder zurück". Dadurch macht man sich aber erst recht verdächtig. Denn einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen ohne absehbaren Liquiditätsengpass stellt schon Subventionsbetrug da. Dazu kommt, dass der Rettungsschirm genau in diese Zeit fällt.
Ich wünsche euch viel Glück...
Beiträge dieser Sorte waren doch seinerzeit an der Tagesordnung von Autoren die - wie war das noch - mit M oder T anfingen.....;---)
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WinnieE schrieb:
wieso hab ich grad ein Deja-vu?????
Beiträge dieser Sorte waren doch seinerzeit an der Tagesordnung von Autoren die - wie war das noch - mit M oder T anfingen.....;---)
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Canton schrieb:
Dafür gibt es das Rückmeldeverfahren.
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Schippi schrieb:
Haben wir hier eigentlich einen neuen oberguru,der alles weiss und alle belehren möchte?Selbst wenn man etwas vorsorglich beantragt hat,dann zahlt man halt zurück oder hat einen erhöhten Umsatz 2020 gemacht und zahlt mehr Steuern
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Canton schrieb:
@Schippi Es gibt kein vorsorglich. Entweder antragsberechtigt oder Subventionsbetrug.
....bist du Tom? Ist doch Kaiserwetter! Das du Zeit hast zu schreiben 🤔....
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Stefan999 schrieb:
@Canton falsch!
....bist du Tom? Ist doch Kaiserwetter! Das du Zeit hast zu schreiben 🤔....
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therapeutin schrieb:
mein Steuerfuzzi sagte nur,wenn sie was zurückhaben wollen ,dann müssen sie halt zahlen,aber das sollen die entscheidenwink einfach das Geld in der HINTERHAND HABEN UND GUT IS
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Das Prinzip funktoniert immer noch: liebe Kollegen meinem, sich gegenüber dem Themenstarter rechtfertigen zu müssen. Irgendwie faszinierend 🙈🙈🙈😎
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WinnieE schrieb:
Ich sag ja: deja vublush
Das Prinzip funktoniert immer noch: liebe Kollegen meinem, sich gegenüber dem Themenstarter rechtfertigen zu müssen. Irgendwie faszinierend 🙈🙈🙈😎
Es geht nicht ums rechtfertigen. Canton schürt bewusst Angst bis Panik, mit unhaltbaren Verquickungen (Subventionsbetrug ist tatsächlich eine Straftat, Antragsstellung per se jedoch nicht).
Leser, die das Gebaren nicht schon von früher kennen, werden verunsichert, wenn nicht massiv widersprochen wird.
Warum soll man irgendjemandem das wunderbare Wochenende vermiesen? Eine Aufklärung durch den Steuerberater kann schliesslich erst am Montag erfolgen.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@WinnieE
Es geht nicht ums rechtfertigen. Canton schürt bewusst Angst bis Panik, mit unhaltbaren Verquickungen (Subventionsbetrug ist tatsächlich eine Straftat, Antragsstellung per se jedoch nicht).
Leser, die das Gebaren nicht schon von früher kennen, werden verunsichert, wenn nicht massiv widersprochen wird.
Warum soll man irgendjemandem das wunderbare Wochenende vermiesen? Eine Aufklärung durch den Steuerberater kann schliesslich erst am Montag erfolgen.
Viele Grüße
Monika
ruhig bleiben, durchatmen, kein Grund zur Panik.
Mein Steuerberater hat mir im März 2020 zur Beantragung der Soforthilfe geraten. Damals hatte man ja keine Ahnung wie es weitergehen würde. Die 9.000 Euro waren ein paar Tage auf meinem Konto.
Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Ich habe also abgewartet...
Die Aufforderung von Land NRW ist gestern bei mir eingegangen. Die Berechnung ist bis Oktober 2021 zurückzusenden, Rückzahlung muss bis Oktober 2022 (!) erfolgen.
Ich werde also nächste Woche die ganzen Zahlen eintragen, die ich schon seit Oktober 2020 vorliegen habe. Die Einzelbeträge muss ich jetzt leider nochmal neu berechnen, weil das Land NRW jeden Pups in eine extra Zeile eingetragen haben möchte 🤪
Man sollte allerdings die Frist zur Abgabe der Berrechnung einhalten! Ansonsten könnte es tatsächlich zu einem Betrugsvorwurf kommen.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Hallo an alle,
ruhig bleiben, durchatmen, kein Grund zur Panik.
Mein Steuerberater hat mir im März 2020 zur Beantragung der Soforthilfe geraten. Damals hatte man ja keine Ahnung wie es weitergehen würde. Die 9.000 Euro waren ein paar Tage auf meinem Konto.
Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Ich habe also abgewartet...
Die Aufforderung von Land NRW ist gestern bei mir eingegangen. Die Berechnung ist bis Oktober 2021 zurückzusenden, Rückzahlung muss bis Oktober 2022 (!) erfolgen.
Ich werde also nächste Woche die ganzen Zahlen eintragen, die ich schon seit Oktober 2020 vorliegen habe. Die Einzelbeträge muss ich jetzt leider nochmal neu berechnen, weil das Land NRW jeden Pups in eine extra Zeile eingetragen haben möchte 🤪
Man sollte allerdings die Frist zur Abgabe der Berrechnung einhalten! Ansonsten könnte es tatsächlich zu einem Betrugsvorwurf kommen.
Gruß von Monique
einerseits hast Du recht, andererseits ist das Thema Soforthilfe/Rückzahlung nicht neu. Da sollte man sich schon mit den Gegebenheiten beschäftigt haben.
Zudem wurden die Voraussetzungen für eine Antragstellung recht gut verständlich beschrieben.
Und das Thema wurde nicht von einem hilfesuchenden Kollegen gestartet, sondern einfach mal..... in den Raum gestellt.
Das eigentliche Problem sehe ich nach wie vor darin, dass dieses - eigentlich seriöse - Forum gern mal mißbraucht wird und es bis heute bedauerlicherweise kein geschlossenes Forum gibt.
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WinnieE schrieb:
@mosaik
einerseits hast Du recht, andererseits ist das Thema Soforthilfe/Rückzahlung nicht neu. Da sollte man sich schon mit den Gegebenheiten beschäftigt haben.
Zudem wurden die Voraussetzungen für eine Antragstellung recht gut verständlich beschrieben.
Und das Thema wurde nicht von einem hilfesuchenden Kollegen gestartet, sondern einfach mal..... in den Raum gestellt.
Das eigentliche Problem sehe ich nach wie vor darin, dass dieses - eigentlich seriöse - Forum gern mal mißbraucht wird und es bis heute bedauerlicherweise kein geschlossenes Forum gibt.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Genau das hatte ich bereits geschrieben.
Das Problem ist, dass man für die Rückmeldung dieses vorgefertigte Formular benutzen muss. Da ist natürlich nichts von Umsatzausfall drin. Es gibt eine Berechnung Einnahmen vs. Ausgaben nach Leistungskatalog. Wobei man mit Kurzarbeit aufpassen muss.
Der ein oder andere denkt sich: „Schade, muss ich halt alles zurück zahlen. Danach ist alles okay." Wenn man Pech hat, kommt irgendwann das dicke Ende.
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Canton schrieb:
@M0nique
M0nique schrieb am 19.06.2021 19:16 Uhr:Mein Steuerberater (große Kanzlei mit Anwälten für Steuerrecht) empfiehlt mir seit einem Jahr mit der Rückzahlung auf die Aufforderung der Landes NRW zu warten.
Er selbst und Kollegen hatten Mandanten, die die 9.000 Euro schnell zurückgezahlt und daraufhin eine Anzeige wegen Betrugs bekommen hatten, weil mit der schnellen Rückzahlung der Verdacht einer niemals bestandenen Bedürftigkeit begründet wurde = Subventionsbetrug.
Genau das hatte ich bereits geschrieben.
Das Problem ist, dass man für die Rückmeldung dieses vorgefertigte Formular benutzen muss. Da ist natürlich nichts von Umsatzausfall drin. Es gibt eine Berechnung Einnahmen vs. Ausgaben nach Leistungskatalog. Wobei man mit Kurzarbeit aufpassen muss.
Der ein oder andere denkt sich: „Schade, muss ich halt alles zurück zahlen. Danach ist alles okay." Wenn man Pech hat, kommt irgendwann das dicke Ende.
Die 9.000 Euro waren/sind nicht für die Kompensation des Umsatzausfalls gedacht!
Die Berechnung erfolgt nach dem Plus-Minus-Prinzip.
Wer im Rückmeldeformular wahrheitsgemäße Angaben macht und entsprechend zurückzahlt hat nichts zu befürchten.
"Pech" wird jetzt nur derjenige haben, der bei den Angaben schummelt.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@Canton
Die 9.000 Euro waren/sind nicht für die Kompensation des Umsatzausfalls gedacht!
Die Berechnung erfolgt nach dem Plus-Minus-Prinzip.
Wer im Rückmeldeformular wahrheitsgemäße Angaben macht und entsprechend zurückzahlt hat nichts zu befürchten.
"Pech" wird jetzt nur derjenige haben, der bei den Angaben schummelt.
Gruß von Monique
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Canton schrieb:
@M0nique Das versuche ich ja zu erklären. Wenn man im Rückmeldeverfahren im Minus ist, also einen Liquiditätsengpass hat, und damit gar nicht oder nur teilweise zurückzahlt erweckt man nicht sofort den Eindruck, dass man gar nicht antragsberechtigt war.
Es geht doch nicht darum jetzt "einen Eindruck zu erwecken". Zurückzahlen muss man genau die Summe, die zurückzuzahlen ist. Auch wenn es 9.000 Euro sind.
Bisher haben wohl nur die Ärger wegen Subventionsbetrug bekommen, die durch eine schnelle Rückzahlung der 9.000 Euro "den Eindruck erweckt" haben, niemals antragsberechtigt gewesen zu sein.
Ich hoffe, dass Du den Unterschied nun verstanden hast.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@Canton
Es geht doch nicht darum jetzt "einen Eindruck zu erwecken". Zurückzahlen muss man genau die Summe, die zurückzuzahlen ist. Auch wenn es 9.000 Euro sind.
Bisher haben wohl nur die Ärger wegen Subventionsbetrug bekommen, die durch eine schnelle Rückzahlung der 9.000 Euro "den Eindruck erweckt" haben, niemals antragsberechtigt gewesen zu sein.
Ich hoffe, dass Du den Unterschied nun verstanden hast.
Gruß von Monique
Liebe Monique,
ich bewundere Deine Geduld!
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WinnieE schrieb:
@M0nique
Liebe Monique,
ich bewundere Deine Geduld!
Ob man die Antragsberechtigung seinerzeit erfüllt hat oder nicht weiß jeder am besten selbst. Viel Glück für die nächsten zehn Jahre.
Btw. diese Selbstgerechtigkeit ist ein typisches Phänomen der Praxisinhaber hier.
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Canton schrieb:
@M0nique Deshalb ganz oben: Viel Glück ( für alle, die komplett zurückzahlen ).
Ob man die Antragsberechtigung seinerzeit erfüllt hat oder nicht weiß jeder am besten selbst. Viel Glück für die nächsten zehn Jahre.
Btw. diese Selbstgerechtigkeit ist ein typisches Phänomen der Praxisinhaber hier.
Du kapierst einfach nicht, dass das rein gar nichts mit Glück zu tun hat. Menno japanese_goblinjapanese_goblinjapanese_goblin
Ich antworte hier jetzt nur noch um eine – durch Deine völlig abstrusen Glück-Pech-Beiträge – evtl. aufgekommene Verunsicherungen bei dem ein oder anderen Mitleser zu vermeiden.
Die Bedingungen für die Antragsstellungen waren ja schon in der Antragsstellung vom März 2020 sehr deutlich formuliert:
1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist
2. die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind
3. die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
4. die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Auf jeden Physio, der – wie ich auch – plötzlich einen fast oder ganz leeren Terminplan hatte, passten Bedingungen 1 und 2. Somit war eine Antragsstellung rechtens.
Die Berechnungsoptionen für die Soforthilfe hatten sich im Laufe 2020 immer wieder geändert. So z.B. ob nach Zahlungseingang oder Leistungserbringung berechnet wird.
Bei mir persönlich war im März 2020 im Vergleich zu März 2019 ein Umsatz von 44% (daraufhin habe ich am 1.4.2020 völlig rechtmäßig den Antrag gestellt). Im April 2020 hatte ich nur 12% Umsatz vom Umsatz April 2019 (wobei ich im April 2019 2 Wochen Urlaub hatte). Im Mai 48%, im Juni 94%, im Juli 168%, im August 182% (weil im Juli und August 2020 keinen Urlaub gemacht).
Dass am Ende des 3-Monatszeitraums von April bis Juni 2020 bei mir ein betriebswirtschaftliches Plus heraus kam, das konnte ich am 1. April 2020 beim allerbesten Willen nicht ahnen. Wohl wie auch viele weitere Kollegen.
Es gab ein paar forsche Unternehmer, die im März die 9.000 Euro beantragt haben und diese dann im Mai oder Juni 2020 bereits zurückgezahlt hatten. Und das ohne vorliegende Berechnungszahlen (so mein Steuerberater). Da darf man sich dann nicht wundern, wenn diesen Unternehmern dann Subventionsbetrug vorgeworfen wird.
Fazit: War die Antragsstellung berechtigt und liegt eine ausführliche Berechnung von Ein- und Ausnahmen für den Berechnungszeitraum vor, braucht sich niemand Sorgen zu machen.
Und höre jetzt bitte endlich mit dem Glück-Pech-Geschwafel auf!
Und was soll bitte der Selbstgerechtigkeitsvorwurf gegenüber den Praxisinhabern? PI sind gezwungenermaßen meist viel, viel besser informiert als FM oder AN. Ansonsten hätten sie keine Praxis.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
@Canton
Du kapierst einfach nicht, dass das rein gar nichts mit Glück zu tun hat. Menno japanese_goblinjapanese_goblinjapanese_goblin
Ich antworte hier jetzt nur noch um eine – durch Deine völlig abstrusen Glück-Pech-Beiträge – evtl. aufgekommene Verunsicherungen bei dem ein oder anderen Mitleser zu vermeiden.
Die Bedingungen für die Antragsstellungen waren ja schon in der Antragsstellung vom März 2020 sehr deutlich formuliert:
1. mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist
2. die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind
3. die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
4. die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Auf jeden Physio, der – wie ich auch – plötzlich einen fast oder ganz leeren Terminplan hatte, passten Bedingungen 1 und 2. Somit war eine Antragsstellung rechtens.
Die Berechnungsoptionen für die Soforthilfe hatten sich im Laufe 2020 immer wieder geändert. So z.B. ob nach Zahlungseingang oder Leistungserbringung berechnet wird.
Bei mir persönlich war im März 2020 im Vergleich zu März 2019 ein Umsatz von 44% (daraufhin habe ich am 1.4.2020 völlig rechtmäßig den Antrag gestellt). Im April 2020 hatte ich nur 12% Umsatz vom Umsatz April 2019 (wobei ich im April 2019 2 Wochen Urlaub hatte). Im Mai 48%, im Juni 94%, im Juli 168%, im August 182% (weil im Juli und August 2020 keinen Urlaub gemacht).
Dass am Ende des 3-Monatszeitraums von April bis Juni 2020 bei mir ein betriebswirtschaftliches Plus heraus kam, das konnte ich am 1. April 2020 beim allerbesten Willen nicht ahnen. Wohl wie auch viele weitere Kollegen.
Es gab ein paar forsche Unternehmer, die im März die 9.000 Euro beantragt haben und diese dann im Mai oder Juni 2020 bereits zurückgezahlt hatten. Und das ohne vorliegende Berechnungszahlen (so mein Steuerberater). Da darf man sich dann nicht wundern, wenn diesen Unternehmern dann Subventionsbetrug vorgeworfen wird.
Fazit: War die Antragsstellung berechtigt und liegt eine ausführliche Berechnung von Ein- und Ausnahmen für den Berechnungszeitraum vor, braucht sich niemand Sorgen zu machen.
Und höre jetzt bitte endlich mit dem Glück-Pech-Geschwafel auf!
Und was soll bitte der Selbstgerechtigkeitsvorwurf gegenüber den Praxisinhabern? PI sind gezwungenermaßen meist viel, viel besser informiert als FM oder AN. Ansonsten hätten sie keine Praxis.
Gruß von Monique
Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten. Aber da gibt es kein Pardon. Man darf halt erst einen Antrag stellen, wenn die finanzielle Situation klar ist ( bei mir 100% Umsatzrückgang ab 1.4.20 ). Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019.
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Canton schrieb:
@M0nique Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben. Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar, ebenso mit der Schließung.
Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten. Aber da gibt es kein Pardon. Man darf halt erst einen Antrag stellen, wenn die finanzielle Situation klar ist ( bei mir 100% Umsatzrückgang ab 1.4.20 ). Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019.
Canton schrieb: "Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben."
Nö, der Umsatzeinbruch konnte auch schon im Monat vorher stattgefunden haben. Denn ein Unternehmer, der sich im März 2020 mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 50% konfrontiert sah, konnte den Antrag durchaus erst am 1. oder 13. oder 22. April oder gar erst im Mai 2020 stellen.
Du hast die Sache ganz offensichtlich nicht verstanden oder Du kannst nicht lesen, bzw. das Gelesene nicht verstehen.
Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist.
Sah also ein PI, dass z.B. die letzten zwei Märzwochen der Terminplan weniger als 50% im Vergleich zu vor dem 1. März gefüllt war, war er bereits im März antragsberechtigt.
Canton schrieb: „Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar“.
Ach, wieso nicht? Sind Terminbuchungen von Patienten etwa keine Aufträge? Es sind Behandlungsaufträge und somit selbstverständlich Aufträge.
Canton schrieb: „Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten“.
Da hast Du schon wieder etwas ganz Entscheidendes nicht kapiert! Man kann bei der Berechnung wählen zwischen a) Zahlungsein- und Ausgängen und b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
Canton schrieb: „Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019“.
Nö, Du liegst schon wieder falsch (siehe Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist).
Wer Ende März beantragt hat und bei Antragsstellung 50% weniger Umsatz/Aufträge als vor dem 1. März hatte, der hat seinen Antrag völlig berechtigt gestellt.
Wer Ende März beantragt hat ohne dass 50% weniger Umsatz/Aufträge bestanden, der hat seinen Antrag unberechtigt gestellt.
Nur weil Du als FM erst ab dem 1. April 100% weniger hattest, bedeutet ja nicht, dass es Praxen gab, die schon Ende März mehr als 50% Einbußen hatten.
Aber ich verstehe, dass Dich das alles als Nicht-PI völlig überfordert. Du brauchst das als FM/AN auch alles nicht wissen. Erspare uns dann aber bitte diese Panikmache mit falschen Behauptungen.
Gruß von Monique
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M0nique schrieb:
Canton, Du hast einfach keine Ahnung! Brauchst Du ja auch nicht, Du bist ja kein PI, der sich immer gut informieren muss um seinen Laden auch in Krisenzeiten am Laufen zu halten.
Canton schrieb: "Der Umsatzeinbruch von mehr als 50% muss sich im Antragsmonat ergeben haben."
Nö, der Umsatzeinbruch konnte auch schon im Monat vorher stattgefunden haben. Denn ein Unternehmer, der sich im März 2020 mit einem Umsatzeinbruch von mehr als 50% konfrontiert sah, konnte den Antrag durchaus erst am 1. oder 13. oder 22. April oder gar erst im Mai 2020 stellen.
Du hast die Sache ganz offensichtlich nicht verstanden oder Du kannst nicht lesen, bzw. das Gelesene nicht verstehen.
Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist.
Sah also ein PI, dass z.B. die letzten zwei Märzwochen der Terminplan weniger als 50% im Vergleich zu vor dem 1. März gefüllt war, war er bereits im März antragsberechtigt.
Canton schrieb: „Die Sache mit den Aufträgen ist nicht auf uns anwendbar“.
Ach, wieso nicht? Sind Terminbuchungen von Patienten etwa keine Aufträge? Es sind Behandlungsaufträge und somit selbstverständlich Aufträge.
Canton schrieb: „Es stimmt, dass viele Anfang April noch nicht die Zahlungseingänge des Monats beurteilen konnten“.
Da hast Du schon wieder etwas ganz Entscheidendes nicht kapiert! Man kann bei der Berechnung wählen zwischen a) Zahlungsein- und Ausgängen und b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
Canton schrieb: „Einige haben aber schon Ende März beantragt. Der Vergleichsmonat ist dann März 2019“.
Nö, Du liegst schon wieder falsch (siehe Bedingung 1: mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist).
Wer Ende März beantragt hat und bei Antragsstellung 50% weniger Umsatz/Aufträge als vor dem 1. März hatte, der hat seinen Antrag völlig berechtigt gestellt.
Wer Ende März beantragt hat ohne dass 50% weniger Umsatz/Aufträge bestanden, der hat seinen Antrag unberechtigt gestellt.
Nur weil Du als FM erst ab dem 1. April 100% weniger hattest, bedeutet ja nicht, dass es Praxen gab, die schon Ende März mehr als 50% Einbußen hatten.
Aber ich verstehe, dass Dich das alles als Nicht-PI völlig überfordert. Du brauchst das als FM/AN auch alles nicht wissen. Erspare uns dann aber bitte diese Panikmache mit falschen Behauptungen.
Gruß von Monique
Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.
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Canton schrieb:
@M0nique Am Ende kommt wieder der persönliche Angriff. Mir egal. Deine Definitionen kannst du dann ja der Staatsanwaltschaft erklären und bis dahin dir selbst, damit du besser schlafen kannst.
Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz.
Du musst damit leben, dass Du sachlich völlig daneben liegst und das auch um die Ohren gehauen bekommst.
Bezeichnend ist, dass Du sachlich nicht auf meine Beiträge eingehst. Da muss ich davon ausgehen, dass Dir bei diesem Thema schlichtweg Wissen fehlt.
Ich habe mich im Netz, bei meinem Steuerberater und den zusammenarbeitenden Anwälten ständig auf dem Laufenden gehalten. Es sind also nicht "meine Definitionen", es sind Aussagen von Profis.
Ich habe wegen meines Antrags keine schlaflosen Nächte! Und alle anderen Kollegen, die antragsberechtigt ihren Antrag gestellt haben, auch nicht.
Nicht vergessen, dass Du mit Deinen Unwahrheiten andere vielleicht vollkommen verunsicherst. Und das möchte ich unbedingt verhindern. Wir PIs haben mit Corona schon genug Stress.
Gruß an alle anderen von Monique
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M0nique schrieb:
@Canton
Du musst damit leben, dass Du sachlich völlig daneben liegst und das auch um die Ohren gehauen bekommst.
Bezeichnend ist, dass Du sachlich nicht auf meine Beiträge eingehst. Da muss ich davon ausgehen, dass Dir bei diesem Thema schlichtweg Wissen fehlt.
Ich habe mich im Netz, bei meinem Steuerberater und den zusammenarbeitenden Anwälten ständig auf dem Laufenden gehalten. Es sind also nicht "meine Definitionen", es sind Aussagen von Profis.
Ich habe wegen meines Antrags keine schlaflosen Nächte! Und alle anderen Kollegen, die antragsberechtigt ihren Antrag gestellt haben, auch nicht.
Nicht vergessen, dass Du mit Deinen Unwahrheiten andere vielleicht vollkommen verunsicherst. Und das möchte ich unbedingt verhindern. Wir PIs haben mit Corona schon genug Stress.
Gruß an alle anderen von Monique
Es geht nicht um den Gesamtumsatz 2020, es geht beim Engpass um die Umsätze von drei Monaten ab Monatsanfang der Antragsstellung.
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M0nique schrieb:
@Canton
Canton schrieb am 20.06.2021 15:41 Uhr: Nach wie vor gehe ich davon aus, dass die Mehrzahl der Heilmittelerbringer keinen Liquiditätsengpass hatten. Rückblickend auf 2020 ja sogar +4% beim Heilmittelumsatz. Auch hier wieder geballte Ahnungslosigkeit!
Es geht nicht um den Gesamtumsatz 2020, es geht beim Engpass um die Umsätze von drei Monaten ab Monatsanfang der Antragsstellung.
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die neue schrieb:
Leute .... lasst Euch doch von Tommi/PT Morris nicht so provozieren.... Was anderes will er doch gar nicht ....
NRW-Soforthilfe 2020 | WIRTSCHAFT.NRW
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Problem beschreiben
Canton schrieb:
Hier sind die Kopien der Website zu den jeweiligen Zeitpunkten der Antragstellung zu finden. Die Antragsvoraussetzungen sind dort jeweils genau definiert. Bis zum Mittag des 1.4. konnten Soloselbständige die Soforthilfe auch zur Lebensführung benutzen.
NRW-Soforthilfe 2020 | WIRTSCHAFT.NRW
1. Ein coronabedingter Umsatzrückgang als Antragsberechtigung.
2. Ansetzbarkeit eines fiktiven Unternehmerlohns in voller Höhe.
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Problem beschreiben
Canton schrieb:
Die IG NRW-Soforthilfe will daher mit ihren Klagen vor allem an zwei Punkten ansetzen:
1. Ein coronabedingter Umsatzrückgang als Antragsberechtigung.
2. Ansetzbarkeit eines fiktiven Unternehmerlohns in voller Höhe.
Zumindest für BW sollte dann das Spekulieren und Vermuten hier in diesem Thread zu Ende sein
22.06.2020
Rückzahlung der Soforthilfe – eine erste Einschätzung von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg
Wie die zahlreichen Anfragen in der Verbandsgeschäftsstelle belegen, stellt sich vielen Praxisinhaber*innen, die Corona-Soforthilfe bei der IHK/LB-Bank beantragt und in aller Regel bewilligt bekommen haben, nun die Frage, ob die bewilligte Soforthilfe behalten werden darf oder bei Nichtinanspruchnahme zurückzuzahlen ist.
Soforthilfe war kein Geschenk der Landesregierung
Der Zuschuss war kein „Geschenk“ an die Unternehmer in Baden-Württemberg. Die Soforthilfe diente der Sicherung ihrer Existenz und der Überbrückung coronabedingter akuter Liquiditätsengpässe. PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat hierauf von Anfang an hingewiesen. „Man hatte dann einen Anspruch auf die Corona-Hilfe, wenn man die Anspruchsbedingungen für die Soforthilfe bei Antragstellung erfüllte und eine nachvollziehbare Prognose eines Liquiditätsengpasses vorlegen konnte“, so Michael Austrup, Vorsitzender von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.
Prognostizierter Liquiditätsengpass bedeutet: Wenn man die berechtigte Sorge haben musste, dass die Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht ausreichen, die laufenden Fixkosten wie z.B. die Praxismiete, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Strom oder Telefon für die nächsten Monate zu decken. Einberechnet in die Kosten werden konnte zusätzlich ein monatlicher fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 1.180,-.
Bitte beachten Sie: In Baden-Württemberg ist ausdrücklich klargestellt, dass die Praxen nicht auf betriebliche oder gar private Rücklagen zurückgreifen müssen, um einen Liquiditätsengpass abzufangen.
Was aber, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unbegründet darstellt?
Jede Prognose läuft Gefahr, falsch zu sein. Wurde also bei Antragstellung eine begründete Negativprognose aufgestellt, die sich im Laufe der Zeit zum Glück als nicht zutreffend darstellt, dann ist das zunächst kein Problem.
„Deshalb gibt es auch keinerlei Anlass zur Sorge, sich wegen eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben“, so Hannah Krappmann, Vorständin von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.
Aber auch dann, wenn man im Nachhinein das Gefühl hat, bei der Antragstellung unter extremem Druck und Existenzängsten gehandelt zu haben und die wirtschaftliche Situation der Praxis möglicherweise schlechter dargestellt hat, als sie im Augenblick der Antragsstellung tatsächlich war, sollte man heute keinesfalls in Hektik verfallen – denn auch in diesem Fall ist eine erforderliche Rückzahlung straffrei.
Keine Angst – Rückzahlung ist straffrei möglich
Ist klar und eindeutig, dass die Corona-Hilfe nicht oder nur teilweise für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden musste, ist eine möglichst umgehende und freiwillige Rückzahlung ratsam.
Ob ein solcher Fall gegeben ist, klärt jede Praxis am besten mit Hilfe des Steuerberaters selbst. „Sollten darüber hinaus Probleme auftauchen, steht selbstverständlich auch PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg beratend zur Verfügung“, so Michael Austrup.
Austrup weiter: „Ich habe hierzu in einem Telefonat mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das deutliche Signal erhalten, dass keinerlei Hektik geboten ist, die Praxen also ausreichend Zeit haben, sich fachkundig beraten zu lassen“.
Wohin rücküberweisen?
Überweisen Sie einfach den bewilligten Betrag ganz oder teilweise auf das Konto, von dem Ihnen die Soforthilfe überwiesen wurde.
Geben Sie als Verwendungszweck das Wort „Rückläufer", die Bescheid-/Antragsnummer oder Aktenzeichen sowie das Bescheiddatum an, so dass die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann.
Und wenn Sie dann noch ein kleines Anschreiben an die bewilligende Stelle geben und eine Kopie des Überweisungsträgers beilegen, haben Sie mindestens alles getan, was man von Ihnen verlangen kann.
Zu guter Letzt: Ein kleiner FAQ
Diese Antworten hat die Bundesregierung am 02. Juni auf eine sog. Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter gegeben.
Frage: Wie können die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung feststellen, ob bei Antragstellung eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt?
Antwort: Die Antragsteller sind verpflichtet, den Liquiditätsengpass anhand des Antragsformulars zu begründen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu zu versichern. Sofern die Angaben im Antrag widersprüchlich oder unvollständig sind, Zweifel am Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bestehen oder es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung gibt, kann die Bewilligungsstelle weitere Nachweise, Informationen und Auskünfte einholen. Daneben erfolgt ein Datenabgleich der Antragsunterlagen mit verschiedenen Datenbanken und ggf. manueller Nachprüfungen.
Frage: Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Steuernummern und Konto-verbindungen nach Antragstellung mit den Finanzämtern abgeglichen?
Antwort: Die Länder haben im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz unterschiedliche Verfahren zur Qualitätssicherung umgesetzt. Ein Abgleich der Steuernummern und Kontoverbindungen mit den Finanzämtern findet zum Teil statt.
Frage: Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine rückwirkende Prüfung der Bedürftigkeit durch die Finanzämter durchgeführt werden? a) Wenn ja, welche Konsequenzen kann die negative Feststellung der Bedürftigkeit für den Antragsteller haben? b) Wenn nein, welche gesetzlichen Hindernisse stehen dem im Weg?
Antwort: Nein. Eine nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der Corona-Soforthilfen des Bundes durch die Finanzbehörden ist in den Verwaltungsvereinbarungen nicht vorgesehen.
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@mbone
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Am 14. April 2020 überwies der Publizist und Sachbuchautor Holm Friebe freiwillig 5000 Euro an die Investitionsbank Berlin (IBB), Verwendungszweck: „Rücküberweisung von Coronahilfen, weil nicht bezugsberechtigt“. Friebe hatte die Hilfe kurz zuvor beantragt, dann aber in einem Zeitungsartikel gelesen, dass er nicht die Kriterien erfüllt, die für eine Hilfe notwendig sind. Für ihn war der Fall damit erledigt. Für die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Die schrieb Friebe am 7. Mai 2021, dass er im Verdacht stehe, unberechtigt Coronahilfen beantragt zu haben. Er habe bei der Antragstellung „bewusst falsche Angaben gemacht“. Das ganze sei „ein Schildbürgerstreich“, sagte Friebe dem Tagesspiegel. „Er reiht sich ein in das System der Ignoranz, dem Freiberufler und Soloselbstständige ausgesetzt sind.“ Friebe redet von „bürokratischem Terror“. Eine „gut gemeinte Idee, nämlich schnelle unbürokratische Hilfe, ist krachend nach hinten los gegangen“. Was den Autoren ärgert, sorgt auch für Wut in der Berliner Politik. Der Berliner Senat übt massive Kritik an der Berliner Staatsanwaltschaft gegen Bezieher von Coronahilfen vorzugehen, die die Gelder selbstständig zurückgezahlt haben. Dass die Ermittler gegen Selbstständige und Kleinunternehmer strafrechtlich vorgingen, obwohl diese unberechtigterweise erhaltene Hilfsgelder wieder zurückgezahlt hatten, sei „sehr fragwürdig“, sagte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) am Dienstag.
„Mich ärgert dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ganz besonders.“ Auch Kultursenator Klaus Lederer (Linke) lies seiner Wut über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft freien Lauf. „Was läuft eigentlich bei der Staatsanwaltschaft, dass diese öffentlichen Ressourcen eingesetzt werden, um diese Verfahren zu betreiben?“ Mit den Verfahren setze man „eine bürokratische Lawine in Gang“ und löse bei den Betroffenen „Angst und Schrecken“ aus. Er finde, „etwas mehr Respekt vor der Gesamtlage“ von Seiten der Ermittler sei angebracht. Kultursenator Klaus Lederer (Linke) sieht mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine "bürokratische Lawine" in Gang gesetzt.In den ersten Wochen der Pandemie hatten tausende Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige in einem sehr einfachen Verfahren staatliche Soforthilfe beantragt. Nicht immer zurecht, wie sich in vielen Fällen später herausstellte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dabei derzeit auch gegen jene Personen, die die zunächst erhaltenen Gelder selbstständig wieder zurückgezahlt haben.Friebe ist kein Einzelfall. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt aktuell in 5200 Fällen wegen Betrugsverdacht „im Zusammenhang mit den diversen Corona-Hilfspaketen“, davon 2050 Verfahren gegen jene, die die Gelder zurückgezahlt haben.Eine Sprecherin der IBB teilte mit, „dass die IBB, Stand 14. Mai, 276 Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsprogrammen gestellt hat“. Insgesamt habe die IBB 3,7 Milliarden Euro an gut 325.000 Unternehmen und Soloselbstständige ausbezahlt, davon 1,8 Milliarden Euro im Rahmen der Soforthilfe Davon seien von den Empfängern insgesamt 257,3 Millionen. Euro in 35.024 Fällen wieder zurückgezahlt worden. Der Großteil davon entfalle mit 34.738 Fällen und einem Volumen von 243,6 Millionen Euro auf den Corona-Zuschuss der Soforthilfe II.
Staatsanwaltschaft verteidigt Vorgehen: „Entscheidung nach Recht und Gesetz“
Im Senat kann man das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Hilfen-Empfänger nicht nachvollziehen. „Es war Teil unseres Senatsbeschlusses, dass diese Hilfe auch im Sinne einer Liquiditätshilfe zu begreifen ist“, sagte Wirtschaftssenatorin Pop. Es sei von Anfang an intendiert gewesen, dass mit den Geldern kurzfristige Engpässe überbrückt werden sollten. „Allein die Tatsache, dass man sein Geld zurückgezahlt hat, kann überhaupt keinen Anfangsverdacht begründen", erklärte Lederer. Die Betroffenen hätten gerade genügend andere Probleme. Er selbst habe „ein paar Bemühungen“ in Richtung Staatsanwaltschaft unternommen. Jedoch erfolglos. „Man läuft da gegen einen Schrubber.“ Nach Tagesspiegel-Informationen hat Lederer auch Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) mehrfach mit der Bitte kontaktiert, gegenüber der Staatsanwaltschaft klarzustellen, dass diese Verfahren „inakzeptabel“ seien.
Für die Staatsanwaltschaft geht es nicht darum, was politisch gewollt ist, sondern was die Strafprozessordnung vorsieht. „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht anspruchsberechtige Person einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der Tatsache der fehlenden Anspruchsberechtigung zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft.„Mit der Auszahlung der Leistung ist der Straftatbestand vollendet, so dass es keine Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts gibt.“ Bei Betrug handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt – bei solchen muss also von Amts wegen ermittelt werden. „Die Annahme eines Anfangsverdachts führt bei dem vorliegenden Delikt zwingend zur Aufnahme von Ermittlungen. Das sieht die Strafprozessordnung so vor“, sagte die Sprecherin. Auf Twitter legte die Staatsanwaltschaft nach: „Über den Anfangsverdacht entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Recht und Gesetz und nicht nach politischen Wunschvorstellungen."Allerdings bedeutet ein Ermittlungsverfahren nicht, dass sich ein Verdacht bestätigt und es zur Anklage kommt. Die Ermittlungen könnten auch eingestellt werden, etwa wenn sich zeigt, dass der Betrug nicht mit Vorsatz begangen wurde. Entlastend wirke auch ein „unverzüglicher und vollständiger Schadensausgleich“ – die schnelle Rückzahlung also.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium hat sich bereits im Februar auf eine Anfrage der Linksfraktion geäußert: „Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges setzt gemäß Paragraf 264 des Strafgesetzbuches vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten voraus. Bei einer bloß irrtümlich unberechtigten Beantragung verlangt die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges daher, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde.“
Verband der Gründer und Selbstständigen: „Strafverfolgung ist ein Skandal“
Möglicherweise ist das Vorgehen der Berliner Staatsanwaltschaft dennoch ein Sonderfall. „In Berlin kommt einem das wie eine konzertierte Aktion vor. In anderen Bundesländern sind das nur Einzelfälle“, sagte Veronika Mirschel, Leiterin des Referats Selbstständige beim Bundesverband der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Auch Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) erklärte, diese Art der Verfahren aus anderen Bundesländern nicht zu kennen. „Das ist kompletter Irrsinn, diese Strafverfolgung ist ein Skandal. Das stellt die ehrlichen Leute an den Pranger und lähmt die Staatsanwaltschaft mit unnötigen Verfahren.
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Olaf Seifert schrieb:
Aus dem Berliner Tagesspiegel:
Am 14. April 2020 überwies der Publizist und Sachbuchautor Holm Friebe freiwillig 5000 Euro an die Investitionsbank Berlin (IBB), Verwendungszweck: „Rücküberweisung von Coronahilfen, weil nicht bezugsberechtigt“. Friebe hatte die Hilfe kurz zuvor beantragt, dann aber in einem Zeitungsartikel gelesen, dass er nicht die Kriterien erfüllt, die für eine Hilfe notwendig sind. Für ihn war der Fall damit erledigt. Für die Staatsanwaltschaft Berlin nicht. Die schrieb Friebe am 7. Mai 2021, dass er im Verdacht stehe, unberechtigt Coronahilfen beantragt zu haben. Er habe bei der Antragstellung „bewusst falsche Angaben gemacht“. Das ganze sei „ein Schildbürgerstreich“, sagte Friebe dem Tagesspiegel. „Er reiht sich ein in das System der Ignoranz, dem Freiberufler und Soloselbstständige ausgesetzt sind.“ Friebe redet von „bürokratischem Terror“. Eine „gut gemeinte Idee, nämlich schnelle unbürokratische Hilfe, ist krachend nach hinten los gegangen“. Was den Autoren ärgert, sorgt auch für Wut in der Berliner Politik. Der Berliner Senat übt massive Kritik an der Berliner Staatsanwaltschaft gegen Bezieher von Coronahilfen vorzugehen, die die Gelder selbstständig zurückgezahlt haben. Dass die Ermittler gegen Selbstständige und Kleinunternehmer strafrechtlich vorgingen, obwohl diese unberechtigterweise erhaltene Hilfsgelder wieder zurückgezahlt hatten, sei „sehr fragwürdig“, sagte Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) am Dienstag.
„Mich ärgert dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft ganz besonders.“ Auch Kultursenator Klaus Lederer (Linke) lies seiner Wut über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft freien Lauf. „Was läuft eigentlich bei der Staatsanwaltschaft, dass diese öffentlichen Ressourcen eingesetzt werden, um diese Verfahren zu betreiben?“ Mit den Verfahren setze man „eine bürokratische Lawine in Gang“ und löse bei den Betroffenen „Angst und Schrecken“ aus. Er finde, „etwas mehr Respekt vor der Gesamtlage“ von Seiten der Ermittler sei angebracht. Kultursenator Klaus Lederer (Linke) sieht mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft eine "bürokratische Lawine" in Gang gesetzt.In den ersten Wochen der Pandemie hatten tausende Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige in einem sehr einfachen Verfahren staatliche Soforthilfe beantragt. Nicht immer zurecht, wie sich in vielen Fällen später herausstellte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dabei derzeit auch gegen jene Personen, die die zunächst erhaltenen Gelder selbstständig wieder zurückgezahlt haben.Friebe ist kein Einzelfall. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt aktuell in 5200 Fällen wegen Betrugsverdacht „im Zusammenhang mit den diversen Corona-Hilfspaketen“, davon 2050 Verfahren gegen jene, die die Gelder zurückgezahlt haben.Eine Sprecherin der IBB teilte mit, „dass die IBB, Stand 14. Mai, 276 Strafanzeigen im Zusammenhang mit den Corona-Hilfsprogrammen gestellt hat“. Insgesamt habe die IBB 3,7 Milliarden Euro an gut 325.000 Unternehmen und Soloselbstständige ausbezahlt, davon 1,8 Milliarden Euro im Rahmen der Soforthilfe Davon seien von den Empfängern insgesamt 257,3 Millionen. Euro in 35.024 Fällen wieder zurückgezahlt worden. Der Großteil davon entfalle mit 34.738 Fällen und einem Volumen von 243,6 Millionen Euro auf den Corona-Zuschuss der Soforthilfe II.
Staatsanwaltschaft verteidigt Vorgehen: „Entscheidung nach Recht und Gesetz“
Im Senat kann man das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Hilfen-Empfänger nicht nachvollziehen. „Es war Teil unseres Senatsbeschlusses, dass diese Hilfe auch im Sinne einer Liquiditätshilfe zu begreifen ist“, sagte Wirtschaftssenatorin Pop. Es sei von Anfang an intendiert gewesen, dass mit den Geldern kurzfristige Engpässe überbrückt werden sollten. „Allein die Tatsache, dass man sein Geld zurückgezahlt hat, kann überhaupt keinen Anfangsverdacht begründen", erklärte Lederer. Die Betroffenen hätten gerade genügend andere Probleme. Er selbst habe „ein paar Bemühungen“ in Richtung Staatsanwaltschaft unternommen. Jedoch erfolglos. „Man läuft da gegen einen Schrubber.“ Nach Tagesspiegel-Informationen hat Lederer auch Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) mehrfach mit der Bitte kontaktiert, gegenüber der Staatsanwaltschaft klarzustellen, dass diese Verfahren „inakzeptabel“ seien.
Für die Staatsanwaltschaft geht es nicht darum, was politisch gewollt ist, sondern was die Strafprozessordnung vorsieht. „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht anspruchsberechtige Person einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der Tatsache der fehlenden Anspruchsberechtigung zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft.„Mit der Auszahlung der Leistung ist der Straftatbestand vollendet, so dass es keine Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts gibt.“ Bei Betrug handle es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt – bei solchen muss also von Amts wegen ermittelt werden. „Die Annahme eines Anfangsverdachts führt bei dem vorliegenden Delikt zwingend zur Aufnahme von Ermittlungen. Das sieht die Strafprozessordnung so vor“, sagte die Sprecherin. Auf Twitter legte die Staatsanwaltschaft nach: „Über den Anfangsverdacht entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Recht und Gesetz und nicht nach politischen Wunschvorstellungen."Allerdings bedeutet ein Ermittlungsverfahren nicht, dass sich ein Verdacht bestätigt und es zur Anklage kommt. Die Ermittlungen könnten auch eingestellt werden, etwa wenn sich zeigt, dass der Betrug nicht mit Vorsatz begangen wurde. Entlastend wirke auch ein „unverzüglicher und vollständiger Schadensausgleich“ – die schnelle Rückzahlung also.
Auch das Bundeswirtschaftsministerium hat sich bereits im Februar auf eine Anfrage der Linksfraktion geäußert: „Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges setzt gemäß Paragraf 264 des Strafgesetzbuches vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten voraus. Bei einer bloß irrtümlich unberechtigten Beantragung verlangt die Strafbarkeit wegen Subventionsbetruges daher, dass die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wurde.“
Verband der Gründer und Selbstständigen: „Strafverfolgung ist ein Skandal“
Möglicherweise ist das Vorgehen der Berliner Staatsanwaltschaft dennoch ein Sonderfall. „In Berlin kommt einem das wie eine konzertierte Aktion vor. In anderen Bundesländern sind das nur Einzelfälle“, sagte Veronika Mirschel, Leiterin des Referats Selbstständige beim Bundesverband der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.
Auch Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) erklärte, diese Art der Verfahren aus anderen Bundesländern nicht zu kennen. „Das ist kompletter Irrsinn, diese Strafverfolgung ist ein Skandal. Das stellt die ehrlichen Leute an den Pranger und lähmt die Staatsanwaltschaft mit unnötigen Verfahren.
Man beachte: „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine NICHT ANSPRUCHBERECHTIGTE PERSON, einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der TATSACHE DER FEHLENDEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“.
Wie beschusselt muss Herr Holm Friebe gewesen sein, dass er bei Beantragung nicht die Bedingungen für die Soforthilfe gelesen, sondern erst aus der Zeitung erfahren musste, dass er nicht anspruchsberechtigt war?
Als Publizist und Sachbuchautor sollte er eigentlich des Lesens und auch Verstehens mächtig sein.
Blödheit wird halt bestraft.
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M0nique schrieb:
Lange Rede, kurzer Sinn...
Man beachte: „Wenn eine, zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine NICHT ANSPRUCHBERECHTIGTE PERSON, einen Antrag auf Leistungen aus den sogenannten Corona-Hilfspaketen stellt und sodann entsprechende Gelder ausgezahlt bekommt, ergibt sich aus der TATSACHE DER FEHLENDEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG zunächst ein Anfangsverdacht wegen Betruges“.
Wie beschusselt muss Herr Holm Friebe gewesen sein, dass er bei Beantragung nicht die Bedingungen für die Soforthilfe gelesen, sondern erst aus der Zeitung erfahren musste, dass er nicht anspruchsberechtigt war?
Als Publizist und Sachbuchautor sollte er eigentlich des Lesens und auch Verstehens mächtig sein.
Blödheit wird halt bestraft.
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mbone schrieb:
Ich stell mal hier die Information von Physio Deutschland / Baden Württemberg zu dem Thema ein.
Zumindest für BW sollte dann das Spekulieren und Vermuten hier in diesem Thread zu Ende sein
22.06.2020
Rückzahlung der Soforthilfe – eine erste Einschätzung von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg
Wie die zahlreichen Anfragen in der Verbandsgeschäftsstelle belegen, stellt sich vielen Praxisinhaber*innen, die Corona-Soforthilfe bei der IHK/LB-Bank beantragt und in aller Regel bewilligt bekommen haben, nun die Frage, ob die bewilligte Soforthilfe behalten werden darf oder bei Nichtinanspruchnahme zurückzuzahlen ist.
Soforthilfe war kein Geschenk der Landesregierung
Der Zuschuss war kein „Geschenk“ an die Unternehmer in Baden-Württemberg. Die Soforthilfe diente der Sicherung ihrer Existenz und der Überbrückung coronabedingter akuter Liquiditätsengpässe. PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg hat hierauf von Anfang an hingewiesen. „Man hatte dann einen Anspruch auf die Corona-Hilfe, wenn man die Anspruchsbedingungen für die Soforthilfe bei Antragstellung erfüllte und eine nachvollziehbare Prognose eines Liquiditätsengpasses vorlegen konnte“, so Michael Austrup, Vorsitzender von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.
Prognostizierter Liquiditätsengpass bedeutet: Wenn man die berechtigte Sorge haben musste, dass die Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht ausreichen, die laufenden Fixkosten wie z.B. die Praxismiete, Leasingraten, Versicherungsbeiträge, Strom oder Telefon für die nächsten Monate zu decken. Einberechnet in die Kosten werden konnte zusätzlich ein monatlicher fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von EUR 1.180,-.
Bitte beachten Sie: In Baden-Württemberg ist ausdrücklich klargestellt, dass die Praxen nicht auf betriebliche oder gar private Rücklagen zurückgreifen müssen, um einen Liquiditätsengpass abzufangen.
Was aber, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unbegründet darstellt?
Jede Prognose läuft Gefahr, falsch zu sein. Wurde also bei Antragstellung eine begründete Negativprognose aufgestellt, die sich im Laufe der Zeit zum Glück als nicht zutreffend darstellt, dann ist das zunächst kein Problem.
„Deshalb gibt es auch keinerlei Anlass zur Sorge, sich wegen eines Subventionsbetrugs strafbar gemacht zu haben“, so Hannah Krappmann, Vorständin von PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg.
Aber auch dann, wenn man im Nachhinein das Gefühl hat, bei der Antragstellung unter extremem Druck und Existenzängsten gehandelt zu haben und die wirtschaftliche Situation der Praxis möglicherweise schlechter dargestellt hat, als sie im Augenblick der Antragsstellung tatsächlich war, sollte man heute keinesfalls in Hektik verfallen – denn auch in diesem Fall ist eine erforderliche Rückzahlung straffrei.
Keine Angst – Rückzahlung ist straffrei möglich
Ist klar und eindeutig, dass die Corona-Hilfe nicht oder nur teilweise für den dafür vorgesehenen Verwendungszweck verwendet werden musste, ist eine möglichst umgehende und freiwillige Rückzahlung ratsam.
Ob ein solcher Fall gegeben ist, klärt jede Praxis am besten mit Hilfe des Steuerberaters selbst. „Sollten darüber hinaus Probleme auftauchen, steht selbstverständlich auch PHYSIO-DEUTSCHLAND Baden-Württemberg beratend zur Verfügung“, so Michael Austrup.
Austrup weiter: „Ich habe hierzu in einem Telefonat mit dem Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das deutliche Signal erhalten, dass keinerlei Hektik geboten ist, die Praxen also ausreichend Zeit haben, sich fachkundig beraten zu lassen“.
Wohin rücküberweisen?
Überweisen Sie einfach den bewilligten Betrag ganz oder teilweise auf das Konto, von dem Ihnen die Soforthilfe überwiesen wurde.
Geben Sie als Verwendungszweck das Wort „Rückläufer", die Bescheid-/Antragsnummer oder Aktenzeichen sowie das Bescheiddatum an, so dass die Zahlung eindeutig zugeordnet werden kann.
Und wenn Sie dann noch ein kleines Anschreiben an die bewilligende Stelle geben und eine Kopie des Überweisungsträgers beilegen, haben Sie mindestens alles getan, was man von Ihnen verlangen kann.
Zu guter Letzt: Ein kleiner FAQ
Diese Antworten hat die Bundesregierung am 02. Juni auf eine sog. Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter gegeben.
Frage: Wie können die Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung feststellen, ob bei Antragstellung eine tatsächliche Betroffenheit vorliegt?
Antwort: Die Antragsteller sind verpflichtet, den Liquiditätsengpass anhand des Antragsformulars zu begründen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu zu versichern. Sofern die Angaben im Antrag widersprüchlich oder unvollständig sind, Zweifel am Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bestehen oder es Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung gibt, kann die Bewilligungsstelle weitere Nachweise, Informationen und Auskünfte einholen. Daneben erfolgt ein Datenabgleich der Antragsunterlagen mit verschiedenen Datenbanken und ggf. manueller Nachprüfungen.
Frage: Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Steuernummern und Konto-verbindungen nach Antragstellung mit den Finanzämtern abgeglichen?
Antwort: Die Länder haben im Rahmen ihrer Durchführungskompetenz unterschiedliche Verfahren zur Qualitätssicherung umgesetzt. Ein Abgleich der Steuernummern und Kontoverbindungen mit den Finanzämtern findet zum Teil statt.
Frage: Kann nach Kenntnis der Bundesregierung eine rückwirkende Prüfung der Bedürftigkeit durch die Finanzämter durchgeführt werden? a) Wenn ja, welche Konsequenzen kann die negative Feststellung der Bedürftigkeit für den Antragsteller haben? b) Wenn nein, welche gesetzlichen Hindernisse stehen dem im Weg?
Antwort: Nein. Eine nachträgliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der Corona-Soforthilfen des Bundes durch die Finanzbehörden ist in den Verwaltungsvereinbarungen nicht vorgesehen.
du schreibst: "Es gibt kein vorsorglich. Entweder antragsberechtigt oder Subventionsbetrug."
Und jetzt schalte mal dein Gehirn ein, wer antragsberechtigt war, und dazu reichte EINER der aufgeführten Gründe (zB. behördliche Maßnahme mit dadurch entstanden Problemen den Umsatz zu erzielen), konnte beantragen. Kein Betrug.
Für Pappnasen wie Dich fehlt mir jegliches Verständnis. Findest Du dich dann besonders toll, wenn Du hier den Oberdeppen spielst und Kollegen in Panik versetzt? Junge Junge.
Und wenn man am Tonfall unter jedem Namen der Welt erkannt wird, was sagt Dir das???
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Wäre es nicht langsam mal an der Zeit tommorriscanton endlich zu sperren?
Was hier sinnlos Zeit mit diesem Kasper verbraten wird, das ist ganz einfach unverschämt.
Immer die gleiche Leier in den immer gleichen drei-vier Unterforen.
Falls sie noch eine Begründung suchen sollten: bewusstes Streuen von Falschinformationen sollte reichen.
Wirklich, ich hab das so unglaublich satt, ich kann es nicht mehr sehen.
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Sarah Gerbert schrieb:
Lieber Herr Merz!
Wäre es nicht langsam mal an der Zeit tommorriscanton endlich zu sperren?
Was hier sinnlos Zeit mit diesem Kasper verbraten wird, das ist ganz einfach unverschämt.
Immer die gleiche Leier in den immer gleichen drei-vier Unterforen.
Falls sie noch eine Begründung suchen sollten: bewusstes Streuen von Falschinformationen sollte reichen.
Wirklich, ich hab das so unglaublich satt, ich kann es nicht mehr sehen.
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viento schrieb:
@Sarah Gerbert Ich hätte gern gewusst, wo hier die Ignofunktion ist...ein selbstermächtigter Belehrer gehört bei mir gesperrt. Im übrigen, ich bin geprüft worden, ich nehme mir die Grosskotzigkeit ggü. @Canton heraus.
rechts oben die drei Punkte.
Viele Grüße
Monika
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mosaik schrieb:
@viento
rechts oben die drei Punkte.
Viele Grüße
Monika
Lieben Dank, liebe Moni ;)
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viento schrieb:
@mosaik
Lieben Dank, liebe Moni ;)
Nur bei einem kehrt keine Ruhe ein. Vermutlich auch, weil viele Teilnehmer immer und immer wieder auf ihn eingehen. Scheinbar ohne begreifen zu können, das ein Troll nicht belehrt werden kann. Und auch kein Interesse an sachlichem Austausch hat.
Es geht rein und allein um die Provokation. Und jeder, der sich provozieren läßt und meint, ihn kommentieren zu müssen, füttert den Troll und hält ihn am Leben.
Das es auch mit konsequentem ignorieren funktioniert, beweist die Tatsache, das schon zwei Mal ein Namenswechsel von Tom notwendig war, um wieder weiter machen zu können.
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Sarah Gerbert schrieb:
Ich hab verschiedene Nicks auf ignorieren. Das funktioniert auch sehr gut. Hab mir mal die Mühe gemacht, zwei-drei Threads einmal mit und einmal ohne ignorieren zu lesen. Das Ergebnis ist mehr oder weniger dasselbe, sprich, man verpaßt keine Informationen.
Nur bei einem kehrt keine Ruhe ein. Vermutlich auch, weil viele Teilnehmer immer und immer wieder auf ihn eingehen. Scheinbar ohne begreifen zu können, das ein Troll nicht belehrt werden kann. Und auch kein Interesse an sachlichem Austausch hat.
Es geht rein und allein um die Provokation. Und jeder, der sich provozieren läßt und meint, ihn kommentieren zu müssen, füttert den Troll und hält ihn am Leben.
Das es auch mit konsequentem ignorieren funktioniert, beweist die Tatsache, das schon zwei Mal ein Namenswechsel von Tom notwendig war, um wieder weiter machen zu können.
völlig einverstanden.
Und auch, wenn ich mich wiederhole: ein geschlossenes Forum wäre eine gute Lösung.
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WinnieE schrieb:
@Sarah Gerbert
völlig einverstanden.
Und auch, wenn ich mich wiederhole: ein geschlossenes Forum wäre eine gute Lösung.
Du hast völlig Recht!
Ich denke aber, dass Falschinformation sachlich korrigiert werden sollte.
Wir PIs haben wegen Corona schon genug Stress. Da sollten wir alle, die antragsberechtigt waren, doch auch weiterhin ruhig schlafen können.
Gruß von Monique
PS: Dummes Geschwafel fordert Kontra. Ansonsten verbreiten sich Fakenews wie ein Lauffeuer.
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M0nique schrieb:
@Sarah Gerbert
Du hast völlig Recht!
Ich denke aber, dass Falschinformation sachlich korrigiert werden sollte.
Wir PIs haben wegen Corona schon genug Stress. Da sollten wir alle, die antragsberechtigt waren, doch auch weiterhin ruhig schlafen können.
Gruß von Monique
PS: Dummes Geschwafel fordert Kontra. Ansonsten verbreiten sich Fakenews wie ein Lauffeuer.
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Herbert schrieb:
Lieber CantonTomPT oder irgendwas,
du schreibst: "Es gibt kein vorsorglich. Entweder antragsberechtigt oder Subventionsbetrug."
Und jetzt schalte mal dein Gehirn ein, wer antragsberechtigt war, und dazu reichte EINER der aufgeführten Gründe (zB. behördliche Maßnahme mit dadurch entstanden Problemen den Umsatz zu erzielen), konnte beantragen. Kein Betrug.
Für Pappnasen wie Dich fehlt mir jegliches Verständnis. Findest Du dich dann besonders toll, wenn Du hier den Oberdeppen spielst und Kollegen in Panik versetzt? Junge Junge.
Und wenn man am Tonfall unter jedem Namen der Welt erkannt wird, was sagt Dir das???
Eigentlich kann ich hier ja gar nicht mitreden, weil ich keine Soforthilfe beantragt habe aber solche "Kollegen" braucht wirklich niemand!
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viento schrieb:
Mittlerweile ist der Vielnicker bei mir auf Igno...und ich habe mir Nüsse geholt und knabbere genüsslich, mich zurücklehnend, bespasst über seine "fachlichen Ergüsse". In seinen Augen sind vermutlich alle PT-s fahrlässig, vorsätzlich oder dumm. Wir haben ihm mehrfach gezeigt, dass seine Mitteilsamkeit nicht den Fakten genügt, jedoch müssen wir uns nicht stetig mit dem Kontra auseinandersetzen, endlose Kommis auf sein Geschwafel ermuntern nur immer weiter...
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MikeL schrieb:
Ich bin gespannt, wann er sich einen neuen Nick zulegt, nachdem "Canton" jetzt auch schon verbrannt ist. Andererseits kann er sich nennen, wie er will. Sein Geschreibsel verrät ihn letzten Endes doch. In voller Absicht habe ich ihn nicht auf Igno gesetzt, denn wenn ich seine Beiträge lese, wird mir immer wieder bewusst, wie gut es mir doch selbst geht! ;-)
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MikeL schrieb:
Wenn ich den ganzen Schwachsinn hier lese, kann ich Tom / PT-Morris etc. regelrecht vor meinem inneren Auge sehen, wie er sich die Hände reibt und daran erfreut, viele seiner Kolleginnen und Kollegen in Panik versetzt zu haben. Dabei hofft er klammheimlich, dass möglichst viele von ihnen der Strafverfolgung ausgesetzt sein werden, um seine PI-Hassgefühle zu befriedigen. Und wünscht dann auch noch heuchlerisch "Viel Glück!", obwohl er genau das Gegenteil meint...
Eigentlich kann ich hier ja gar nicht mitreden, weil ich keine Soforthilfe beantragt habe aber solche "Kollegen" braucht wirklich niemand!
Corona-Krise: GKV stellt Sonderregelungen vor
*
NRW-Soforthilfe 2020 – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren | WIRTSCHAFT.NRW
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Man kann bei der Berechnung wählen zwischen
a) Zahlungsein- und Ausgängen
und
b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
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M0nique schrieb:
Du hast echt überhaupt gar keine Ahnung!
Man kann bei der Berechnung wählen zwischen
a) Zahlungsein- und Ausgängen
und
b) dem tatsächlichen Zeitpunkt der erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.
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Canton schrieb:
Ein weiteres Problem ist, dass die Verbände schon am 19.03.20 stolz die Möglichkeit von Teilabrechnungen verkündet haben. Ein Problem, weil: „Grundsätzlich gilt eine liquiditätsbezogene Betrachtung (Zufluss- bzw. Abflussprinzip) * ". Der Zufluss in den Monaten März und April wird häufig also noch entsprechend hoch gewesen sein.
Corona-Krise: GKV stellt Sonderregelungen vor
*
NRW-Soforthilfe 2020 – Ausführliche Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren | WIRTSCHAFT.NRW
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