Unser sympathisches, kompetentes
und täglich fröhlich miteinander
arbeitendes Team sucht dringend 2
weitere Physiotherapeut/innen
und/oder Osteopath/innen zur
Vervollständigung unserer
Dream-Teams! Wir sind eine neue,
moderne und ganzheitlich arbeitende
Physiotherapie-Praxis mit hellen
Räumlichkeiten im schönen
Mangfalltal zwischen München und
Rosenheim.
"Zeit, die wir uns nehmen, ist
Zeit, die uns etwas gibt" ist
unsere Praxisphilosophie, die
darauf abzielt, dass Mitarbeiter
und Patien...
und täglich fröhlich miteinander
arbeitendes Team sucht dringend 2
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ich bin PI und beschäftige mich gerade mit dem Thema, da ich gerne jemanden einstellen möchte. Gibt es hier jemanden, der in einer ambulanten Praxis arbeitet und nach TVöD bezahlt? Bei mir kommen hauptsächlich neurologische Patienten, weshalb wohl die Entgeltgruppe 9a zutreffend ist, oder? Werden dann Gehaltserhöhungen nicht bei Vergütungserhöhungen durch die Krankenkassen, sondern bei Tariferhöhungen weitergegeben? und zahlt ihr auch ein 13. Gehalt?
Ich freue mich über Erfahrungsaustausch.
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Wir können uns seit der kräftigen Erhöhung der Vergütungssätze ab 2018 wieder am Entlohnungssystem des TVöD orientieren, ohne dabei dessen Sätze 1 zu 1 zu übernehmen. In den 10, 15 Jahren vorher war dies aufgrund der gesetzlichen Deckelung der Vergütungssätze (Grundlohnsummenbindung) nicht (mehr) möglich.
Künftige Anpassungen der Gehälter erfolgen in Anlehnung an die Steigerung der Vergütungssätze.
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GüSta schrieb:
Folgt PI dem Wunsch des Gesetzgebers, dann sollte sich die Entlohnung des angestellten Physiotherapeuten am TVöD orientieren; die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen sowie die dazugehörigen Tabellenwerte finden sich auf etlichen Webseiten. Zum TVöD gehören außerdem auch das Weihnachtsgeld als 13. (Teil)Monatsgehalt sowie der Arbeitgeberzuschuß (6,45 % vom Bruttogehalt) zur zusätzlichen Altersversorgung. Die Entgeltgruppe 8 bzw. 9a als Orientierungsgröße wäre in Deinem Fall die "richtige", ein Monatsgehalt von 3.500 bis 4.400 (je nach Zugehörigkeit und Zusatzqualifikationen) der passende Rahmen.
Wir können uns seit der kräftigen Erhöhung der Vergütungssätze ab 2018 wieder am Entlohnungssystem des TVöD orientieren, ohne dabei dessen Sätze 1 zu 1 zu übernehmen. In den 10, 15 Jahren vorher war dies aufgrund der gesetzlichen Deckelung der Vergütungssätze (Grundlohnsummenbindung) nicht (mehr) möglich.
Künftige Anpassungen der Gehälter erfolgen in Anlehnung an die Steigerung der Vergütungssätze.
Was ich da persönlich von halte und was das BSG in der Revision dazu sagen wird, steht auf einem anderen Blatt Papier.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@GüSta Nicht laut Schiedsspruch und LSG Berlin. Demnach nur EG 7 Stufe 5 und nicht mehr. Eine darüber hinausgehende Vergütung lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen.
Was ich da persönlich von halte und was das BSG in der Revision dazu sagen wird, steht auf einem anderen Blatt Papier.
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Hallo zusammen,
ich bin PI und beschäftige mich gerade mit dem Thema, da ich gerne jemanden einstellen möchte. Gibt es hier jemanden, der in einer ambulanten Praxis arbeitet und nach TVöD bezahlt? Bei mir kommen hauptsächlich neurologische Patienten, weshalb wohl die Entgeltgruppe 9a zutreffend ist, oder? Werden dann Gehaltserhöhungen nicht bei Vergütungserhöhungen durch die Krankenkassen, sondern bei Tariferhöhungen weitergegeben? und zahlt ihr auch ein 13. Gehalt?
Ich freue mich über Erfahrungsaustausch.
• angemessenes Angestelltengehalt: am Ende soll eine Entlohnung der Mitarbeiter auf dem TVÖD(Bund)-Niveau der Entgeltgruppe 7 (Stufe 5) möglich sein.
Das gilt unabhängig vom Alter, Erfahrung und etwaige Qualis.
• angemessenes „Selbstständigengehalt“ (= PI): Grundlage für die Kalkulation hierfür soll die Entgeltgruppe 9b (Stufe 4) des TVÖD sein.
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Andreas Bock schrieb:
BAh, wer kann denn von der Entgeldgruppe 9b seinen Porsche und Zweitwohnsitz in St. Moritz bezahlen?joy
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Laut Schiedsspruch gilt:
• angemessenes Angestelltengehalt: am Ende soll eine Entlohnung der Mitarbeiter auf dem TVÖD(Bund)-Niveau der Entgeltgruppe 7 (Stufe 5) möglich sein.
Das gilt unabhängig vom Alter, Erfahrung und etwaige Qualis.
• angemessenes „Selbstständigengehalt“ (= PI): Grundlage für die Kalkulation hierfür soll die Entgeltgruppe 9b (Stufe 4) des TVÖD sein.
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