Heilmittelrichtlinie (HMR)

Das Rezeptformular

Angaben zum Versicherten
Diese Angaben sind dieselben wie bisher. In der Regel werden sie von der Versichertenkarte übernommen. Wichtig ist vielleicht darauf hinzuweisen, dass - wie bisher - auf die Gültigkeitsdauer der Versichertenkarte geachtet werden sollte.

IK-Nummer, Zuzahlung, Heilmittelpositionsnummer, Abrechnung
Die Angaben oben rechts auf dem Formular sind nicht vom Arzt auszufüllen, sondern vom Leistungserbringer im Rahmen der Abrechnung.

Verordnung nach Maßgabe des Kataloge (Regelfall)
Das Kreuzchen muss an der richtigen Stelle sein (!). Das bedeutet:

Bei einer Erstverordnung sollte der Patient innerhalb der letzten 12 Wochen nicht bereits aufgrund dieser Indikation mit Heilmitteln therapiert worden sein. Alle weiteren Verordnungen bis zum Erreichen der maximalen Verordnungsmenge sind Folgeverordnungen.
Darüber hinaus gehende Verordnungen sind "Verordnungen außerhalb d. Regelfalls". Hierbei muss unten eine medizinische Begründung angegeben sein. Diese Rezept ist vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse zu genehmigen.

Verordnungen außerhalb des Regelfalles
Der Arzt kann abweichend von den Vorgaben des Heilmittelkataloges weitere Folgeverordnungen verordnen, wenn das Therapieziel mit den Verordnungen im Regelfall nicht zu erreichen ist.
Für diese Verordnungen außerhalb des Regelfalles muss der Arzt jedoch eine medizinische Begründung abgeben, ggf. mit einer prognostischen Einschätzung.
Diese begründungspflichtigen Verordnungen müssen vor Beginn bzw. Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Vorlage kann durch den Arzt, den Therapeuten oder den Patienten oder einem Beauftragten vorgenommen werden.

Beginn der Therapie
Wird vom verordnenden Arzt hier kein Datum eingetragen, muss die Therapie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

Hausbesuch
Der Arzt kann bestimmen, dass die Therapie am Wohnort des Patienten als "Hausbesuch“ durchgeführt wird. Das ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten nicht aufsuchen kann bzw. wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen.

Gruppentherapie
Nach Maßgabe der Heilmittelrichtlinien können einige Heilmittel sowohl als Einzel- als auch als Gruppentherapie verordnet werden. Sind bei einer Behandlung gerade gruppendynamische Effekte gewünscht, so kann der Arzt, auch im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots, Gruppentherapie verordnen, sofern nicht Einzeltherapie aus medizinischen Gründen geboten ist. Kann eine verordnete Gruppentherapie nicht durchgeführt werden, ist der Arzt zu informieren und die Änderung auf der Verordnung zu begründen.

Verordnungsmenge
Der Arzt richtet sich bei der Angabe der Behandlungsanzahl pro Verordnung nach den Maßgaben im Heilmittelkatalog.

Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls legt der Arzt die Verordnungsmenge unabhängig vom HMK fest.

Therapiefrequenz
Der verordnende Arzt muss die Anzahl der Therapieeinheiten pro Woche vorgeben.

Diagnose und Leitsymptomatik, Befunde
Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich aus der Diagnose und der dabei auftretenden Leitsymptomatik (Schädigung/ Funktionsstörung). Die Leitsymptomatik und das hiermit einhergehende Therapieziel sind die entscheidenden Kriterien für die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel.
Der Therapeut sollte prüfen, ob diese Indikation den HMR entspricht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Verordnung außerhalb des Regelfalls und muss medizinisch begründet sein.

Spezifizierung der Therapieziele
Gehen die Therapieziele im konkreten Einzelfall nicht eindeutig aus der Indikation des Heilmittelkataloges hervor, so kann der Arzt hier diese Ziele näher erläutern.

Bei einer Reihe von Diagnosen regt die Richtlinie als besonderen Hinweis an, den Patienten in die eigenständige Ausführung eines Übungsprogramms einzuweisen. Dieses Ziel sollte bei diesen Diagnosen immer auch vom Therapeuten verfolgt werden. Soweit diesem Ziel im konkreten Fall aus Sicht des verordnenden Arztes besonderes Gewicht zukommt, sollte der Arzt eine entsprechende Anweisung an den Therapeuten auf der Verordnung vermerken, z. B. in der Zeile "Ggf. Spezifizierung der Therapieziele"

Auf der Rückseite von Verordnungsblatt muss der Patient später den Empfang der Behandlungsleistung je Behandlungstermin bestätigen. Das Blatt wird Bestandteil der Abrechnung des Leistungserbringers. Bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls ist von der Krankenkasse des Patienten auch auf dieser Seite die Bestätigung einzutragen.

ICD-10-Code
Bundeseinheitliche Verordnungsbedarfe (ehem. Praxisbesonderheiten) gelten für Verordnungen außerhalb des Regelfalls und bei Langfristgenehmigungen. Bei entsprechender Diagnose sollte der passende ICD-10-Code in das dafür vorgesehene Kästchen eingetragen werden. Der Kassenarzt muss dann nicht mehr befürchten, mit der Verordnung der Leistungen sein Budget zu belasten.

G-BA Merkblatt Langfristiger Heilmittelbedarf

Verordnungsbedarfe (ehem. Praxisbesonderheiten) und Indikationsliste für längerfristige Behandlungen

Antragsformular zur Ausstellung einer Langfristgenehmigung

Die Verordnungsvordrucke: