|
Gesetz über die Berufe in der
Physiotherapie
Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG
vom 26. Mai1994
1-Erlaubnis | 2-Ausbildung als
Masseur und medizinischer Bademeister | 3-Ausbildung als Physiotherapeut |
4-Ausbildungs- und Prüfungsordnung | 5-Zuständigkeiten |
6-Bußgeldvorschriften | 7-Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt 1 - Erlaubnis
§1
Wer eine der Berufsbezeichnungen
- "Masseurin und medizinische Bademeisterin"
oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
- "Physiotherapeutin" oder
"Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.
§2
(1) Die Erlaubnis nach §1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen
Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer
Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr.1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.
(3) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach §1
Nr.2 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 als erfüllt, wenn er
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den
Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABI. EG Nr. L 19 8.16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 2098.25) entsprechenden Diploms des betreffenden
Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Diplom nach Satz 1 wird
gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach Maßgabe des
Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang
abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 zu
wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten.
(4) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach §1
Nr.1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 als erfüllt, wenn er
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den
Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG
entsprechenden Prüfungszeugnisses nachweist.
Abschnitt 2 - Ausbildung als Masseur und
medizinischer Bademeister
§3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere
dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie
in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur
Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu
geben (Ausbildungsziel).
§4
(1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen
Unterricht und eine praktische Ausbildung umfasst, sowie aus einer praktischen
Tätigkeit.
(2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen
durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung
ab.
(3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und
richtet sich nach §7.
§5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach §4 ist
- die Vollendung des 16. Lebensjahres und die
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens
einjähriger Dauer.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem
Erfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die
Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird
und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
§6
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet
- Ferien,
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder
aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden
Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang
nach Absatz 2 bis zu höchstens drei Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten
berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das
Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die
Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch
nicht gefährdet werden.
§7
(1) Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staatlicher Prüfung in zur
Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten
medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen
Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines
Krankengymnasten oder Physiotherapeuten abzuleisten.
(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach
Absatz 1 setzt voraus, dass die Krankenhäuser oder vergleichbaren Einrichtungen
über
- Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels
(§3) erforderlichen Zahl und Art,
- eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische
Bademeister und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines
Krankengymnasten oder Physiotherapeuten sowie die notwendigen
Räumlichkeiten und Einrichtungen und
- eine der medizinischen Entwicklung entsprechende
apparative Ausstattung verfügen.
(3) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier Wochen
unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt
entsprechend, wenn eine nach Absatz 4 verkürzte praktische Tätigkeit länger
als zwei Wochen unterbrochen wird.
(4) Auf Antrag kann eine außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit in der Massage im Umfang
ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach
Absatz 1 angerechnet werden.
Abschnitt 3 - Ausbildung als Physiotherapeut
§8
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere
dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in
Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur
Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im
somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen
Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
§9
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem
Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte
Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die
nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im
Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen
Einrichtungen sicherzustellen.
§10
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach §9 ist
- die Vollendung des 17. Lebensjahres und die
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- der Realschulabschluss oder eine gleichwertige
Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die
den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss oder
einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von
mindestens zweijähriger Dauer.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem
Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die
Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird
und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
§11
Auf die Dauer einer Ausbildung nach §9 werden angerechnet
- Ferien,
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder
aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden
Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung
nach §12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. §6 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend.
§12
(1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach §4 Abs. 2 bestanden haben,
wird auf Antrag die Ausbildung nach §9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung
in Teilzeitform auf 2100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für Personen, die die
in §1 Nr.1 genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, entsprechend. Bei
Personen nach Satz 2 mit einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in diesem
Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach §9 Satz 1 auf zwölf Monate oder bei
Ausbildung in Teilzeitform auf 1400 Stunden verkürzt. Auf den verkürzten
Lehrgang nach Satz 3 können auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen im Umfang
ihrer Gleichwertigkeit um höchstens drei Monate oder 350 Stunden angerechnet
werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Bei einer verkürzten
Ausbildung nach den Sätzen 1 bis 4 kann der theoretische Unterricht auch in
Form von Fernunterricht erteilt werden. Die verkürzte Ausbildung schließt mit
einer staatlichen Ergänzungsprüfung ab. Diese erstreckt sich auf die in dem
Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Nähere regelt die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach §13 Abs. 2. Diese soll die
Möglichkeit eröffnen, die Prüfung in Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit
der Prüfung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse.
(2) Auf die Ausbildung nach §9 sind auf Antrag mit sechs
Monaten anzurechnen:
- eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt
abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Turn- und
Sportlehrer,
- eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt
abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Gymnastiklehrer.
(3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach §9 angerechnet werden,
wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
Abschnitt 4 - Ausbildungs- und
Prüfungsordnung
§13
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs-
und Prüfungsordnung nach Maßgabe des §3 die Mindestanforderungen an den
Lehrgang nach §4 Abs. 1, das Nähere über die Prüfung für Masseure und
medizinische Bademeister, über die praktische Tätigkeit nach §7 sowie über
die Urkunden für die Erlaubnis nach §1 Nr.1 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ferner
ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs-
und Prüfungsordnung nach Maßgabe des §8 die Mindestanforderungen an die
Ausbildung für Physiotherapeuten nach den §§9 und 12 Abs. 1, das Nähere
über die staatliche Prüfung sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach
§1 Nr.2 zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 ist
für Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis
nach §2 Abs. 1 Nr.1 in Verbindung mit §2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4
beantragen, zu regeln:
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des
§2 Abs. 1 Nr.2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde
entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und
12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
- das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des
Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer
Berufsbezeichnung nach §1 die im Heimat oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache
dieses Staates zu führen,
- die Frist für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12
Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
Abschnitt 5 - Zuständigkeiten
§14
(1) Die Entscheidungen nach §2 Abs. 1 und §7 Abs. 4 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden
hat.
(2) Die Entscheidung nach §6 Abs. 2 oder nach §12 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang
nach §4 Abs. 1 oder an einer Ausbildung nach §9 teilnehmen will oder
teilnimmt.
Abschnitt 6 - Bußgeldvorschriften
§15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- ohne Erlaubnis nach §1 die Berufsbezeichnung
- "Masseurin und medizinische
Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer
Bademeister" oder
- "Physiotherapeutin" oder
"Physiotherapeut" oder
- entgegen §16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung
"Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen §16 Abs. 4
Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder
"Krankengymnast"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5000 Deutsche Mark geahndet werden.
Abschnitt 7 - Übergangs- und
Schlussvorschriften
§16
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als
"Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder als "Masseur und
medizinischer Bademeister" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das
Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI.
1 S.278), gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach §1 Nr.1. Eine vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als
"Krankengymnastin" oder als "Krankengymnast" oder eine einer
solchen Erlaubnis durch das in Satz 1 genannte Gesetz gleichgestellte Erlaubnis
gilt als Erlaubnis nach §1 Nr.2.
(2) Eine Ausbildung in der Massage, in der
Krankengymnastik oder als Physiotherapeut, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes begonnen worden ist, wird
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der
Ausbildung in der Massage erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen
des §2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach §1 Nr.1 dieses
Gesetzes oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
"Masseurin" oder "Masseur" nach §1 des in Absatz 1 Satz 1
genannten Gesetzes. Personen, die eine Erlaubnis nach §1 Nr.1 dieses Gesetzes
beantragen, müssen ferner die Voraussetzungen des §11 des in Absatz 1 Satz 1
genannten Gesetzes erfüllen. Nach Abschluss der Ausbildung in der
Krankengymnastik oder als Physiotherapeut erhält der Antragsteller eine
Erlaubnis nach §1 Nr.2, wenn die Voraussetzungen des §2 Abs. 1 Nr.2 und 3
vorliegen.
(3) Masseure, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1 Satz
1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiter führen.
Ihnen ist auf Antrag eine Erlaubnis nach §1 Nr.1 zu erteilen, wenn sie nach
Erteilung der Erlaubnis als Masseur mindestens zwölf Monate in einem
medizinischen Badebetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung zur
medizinischen Massage tätig waren. Außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
und des Absatzes 3 Satz 1 darf die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder
"Masseur" nicht geführt werden.
(4) Krankengymnasten, die eine Erlaubnis nach dem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung
weiter führen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung
"Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" nicht geführt
werden.
(5) Im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S.886), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S.1014), werden in §2 Nr.1 a
Buchstabe d nach dem Wort "Krankengymnastin," die Worte
"Physiotherapeut, Physiotherapeutin" angefügt.
(6) Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S.2477), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S.1014), werden in §124 Abs. 2 nach
Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln
ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen
Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.3 und 4 erfüllt und eine oder
mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen d es Satzes 1 Nr.1 und 2
nachweisen. Sofern ein zugelassener Leistungserbringer anschließend die
Qualifikation zum Physiotherapeuten erwirbt, gilt die berufspraktische
Erfahrungszeit nach Absatz 2 Nr. 2 als erfüllt."
§17
(1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§9) an einer Schule statt, die
nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von §9 Satz 1 und
3 die praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwölf Monaten auch als praktische
Tätigkeit außerhalb des Lehrgangs an einem zur Annahme von Praktikanten
ermächtigten Krankenhaus unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines
Physiotherapeuten und unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden.
Abweichend von Satz 1 kann die praktische Tätigkeit bis zur Dauer von vier
Monaten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung, in
der Patienten physiotherapeutisch behandelt oder rehabilitiert werden, unter
Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden.
§7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nur für Schulen, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes nach §7 Abs. 1 des in §16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes als
zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind, und nur für Ausbildungen, die
vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen werden. Ist eine Wiederholung der staatlichen
Prüfung erforderlich, kann der in Satz 1 für den Abschluss der Ausbildung
genannte Zeitpunkt entsprechend überschritten werden.
(3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgrund des in §16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes die staatliche Anerkennung
erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach §4 Abs. 2 oder
§9, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
§18
Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen
Fachberuf kann auf Antrag der Lehrgang nach §4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate
verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des §5 Nr.1 erfüllt ist
und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden. Für Umschüler mit einer abgeschlossenen
Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach
§9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im
erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die
Voraussetzung des §10 Nr.1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung
und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000
begonnen werden. §6 Abs. 2 und §12 Abs. 3 bleiben unberührt.
§19
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §13 am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten außer Kraft. §13 tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
|