Anlage 4 Fortbildung

Anlage 4

Fortbildung

zum

Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V

über

die Versorgung mit Leistungen

der Physiotherapie

und deren Vergütung


Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Leistungserbringer in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Absatz 5 SGB V zielgerichtet regelmäßig fortbilden.

Die Fortbildungen sollen die Qualität

  • − der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln,
  • − der Behandlungsergebnisse und
  • − der Versorgungsabläufe
fördern bzw. positiv beeinflussen.

Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich an den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung. Es wird ein Punktesystem genutzt. Ein Fortbildungspunkt (FP) entspricht einer Unterrichtseinheit von 45 Min. Die Fortbildungsverpflichtung umfasst 60 FP im Betrachtungszeitraum von 4 Jahren, davon möglichst 15 Punkte jährlich. Eine Übertragung von Fortbildungspunkten auf einen folgenden Betrachtungszeitraum (vgl. Punkt 3.) ist nicht möglich.

Ausnahme: Wurden im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.07.2021 mehr als 15 FP erworben, sind davon bis zu 15 FP auf den Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 anzurechnen.

Der erste Betrachtungszeitraum beginnt am 01.08.2021 für alle zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Leistungserbringer bzw. tätigen fachlichen Leitungen. Der 4-jährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf den einzelnen zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung.
Der Betrachtungszeitraum ist für Zeiten, in denen der zugelassene Leistungserbringer oder die fachliche Leitung durch die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, Krankheit, Urlaub sowie bei Schwangerschaft/Mutterschaft/Elternzeit entsprechend der Dauer des Mutterschutzes/der Elternzeit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)/Bundeselternzeitgesetz (BEEG) oder einer Arbeitsunfähigkeit von über 3 Monaten verhindert ist, unterbrochen. Die Fortbildungspunkte sind in diesen Fällen für den verbleibenden Betrachtungszeitraum anteilig zu ermitteln.

Die Fortbildung muss inhaltlich auf den Heilmittelbereich Physiotherapie ausgerichtet sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:

  • - aktuelle Erkenntnisse der eigenen Disziplin bzw. aus angrenzenden Fachgebieten mit Bezug zum Heilmittelbereich Physiotherapie oder
  • - Information über aktuelle Inhalte der Heilmittel-Richtlinie nach § 92 Absatz 6 SGB V und dieses Vertrages oder
  • - aktuelle Diagnostik- oder Therapieverfahren auch aus angrenzenden Fachgebieten vermittelt werden.

  • − Fachkongresse werden mit einer pauschalierten Punktzahl von 6 FP je Kongresstag (bzw. 3 FP je halben Kongresstag) anerkannt, wenn im Kongresstitel und in den inhaltlichen Vorträgen ein eindeutiger Bezug auf den jeweiligen Heilmittelbereich erfolgt. Es können maximal 24 FP im 4-jährigen Betrachtungszeitraum durch die Teilnahme an Fachkongressen erworben werden.
  • − Berufsbezogene Studiengänge, die inhaltlich auf den Heilmittelbereich Physiotherapie ausgerichtet sind, werden auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
  • − Bei mehrteiligen Fortbildungen (z. B. Zertifikatspositionen) werden in sich abgeschlossene Fortbildungsteile (Kurse) auf den Betrachtungszeitraum angerechnet, in dem sie zeitlich beginnen.
  • − Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form auf Grundlage verbindlicher Qualitätskriterien (beispielsweise CPTE). Es können maximal 12 FP im 4-jährigen Betrachtungszeitraum berücksichtigt werden.

Diesen Anforderungen genügen insbesondere folgende Inhalte nicht:

  • − Fortbildungen zur Verbesserung der administrativen Praxisabläufe und Praxisorganisation
  • − Selbststudium, auch in elektronischer Form (z. B. Webcasts oder Lernsoftware) ohne Interaktionsmöglichkeit und ohne Teilnahmenachweis
  • − IT-Fortbildungen (Informationstechniken), EDV
  • − Referentin-oder Referenten-/Dozentin- oder Dozententätigkeit
  • − Praxisinterne Fortbildungen, sofern die oder der Dozierende die Anforderungen nach Ziffer 6 nicht erfüllt
  • − Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen
  • − Messeveranstaltungen und Ausstellungen
  • − Allgemeine Persönlichkeitsschulungen
  • − Praxisgründungsseminare
  • − Veranstaltungen zu Marketing, Steuerfragen oder allgemeinen juristischen Themen
  • − Seminare zu Abrechnungsfragen oder –verbesserungen
  • − Fortbildungen zu nichtverordnungsfähigen Heilmitteln im Sinne der Anlage 1 der HeilM-RL
  • − Traditionelle Chinesische Medizin
  • − Hypnose
  • − Wellnessangebote (z. B. Hot Stone, Wellnessmassagen)

Für Fortbildungen gelten folgende Anforderungen an den oder die Dozierende:

  • − abgeschlossene Ausbildung, die zum Führen der Berufsbezeichnung als Therapeutin oder Therapeut im Heilmittelbereich Physiotherapie berechtigt und eine mindestens 2-jährige vollzeitige therapeutische Berufserfahrung besteht, oder
  • − eine abgeschlossene Ausbildung in einem benachbarten Fachgebiet oder eine für die Fortbildung geeignete andere Berufsqualifikation und dort eine mindestens 2-jährige vollzeitige Berufserfahrung in ihrem Fachgebiet besteht, oder
  • − eine wissenschaftliche Tätigkeit im Heilmittelbereich Physiotherapie oder in einem der o.g. Fachgebiete ausgeübt wird.

Die Aktualität der Fortbildungsinhalte (insbesondere durch eine aussagefähige Literaturliste) und mindestens ein Jahr eigene Erfahrungen im Bereich der Fortbildungsinhalte (z. B. durch entsprechende Zeugnisse oder Bescheinigungen) müssen nachgewiesen werden können.

Für Fortbildungen, bei denen digitale Kommunikationsmedien zum Einsatz kommen (z. B. Blended Learning, Onlinekurs, Fernkurse, Webinar), gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  • − Registrierung der Teilnehmenden und Protokollierung der Teilnahme
  • − Möglichkeit zur direkten Interaktion mit den Dozierenden während der Fortbildung

Die Teilnahmebescheinigung muss u.a. folgende Mindestinhalte umfassen:

  • − Bezeichnung der Fortbildung/Thema der Veranstaltung
  • − Veranstaltungsort
  • − Name der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit Geburtsdatum
  • − Kurzbeschreibung der maßgeblichen Fortbildungsinhalte
  • − Berufsbezeichnung der oder des Dozierenden
  • − Anzahl der Unterrichtseinheiten und Fortbildungspunkte
  • − Unterschrift, Name und Anschrift der oder des Veranstaltenden

Für Fortbildungen gilt, dass der oder die Veranstaltende für alle Veranstaltungen Teilnehmer- und Dozentenlisten führt. Diese sind zusammen mit den qualitätsbegründenden Unterlagen (vgl. Punkt 5 und 6) 60 Monate in schriftlicher (auch elektronischer) Form aufzubewahren.

Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmenden mit einem Evaluationsbogen. Diese Auswertung ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung in schriftlicher (auch elektronischer) Form aufzubewahren.

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist durch den zugelassenen Leistungserbringer auf Anforderung der Krankenkasse bzw. ihres Kassenartenverbandes nachzuweisen. Erfüllt der zugelassene Leistungserbringer bzw. die fachliche Leitung die Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht innerhalb des Betrachtungszeitraumes von 4 Jahren, so hat er bzw. sie diese unverzüglich nachzuholen. Ergibt sich bei der Überprüfung durch die Krankenkasse bzw. ihres Kassenverbandes, dass der Fortbildungsverpflichtete die Fortbildungspunkte für jeden abgeschlossenen Betrachtungszeitraum ab dem 01.08.2021 dennoch ganz oder teilweise nicht nachweisen kann, setzt ihm bzw. ihr die Krankenkasse bzw. ihr Kassenartenverband eine Nachfrist von 12 Monaten. Die nachgeholten Fortbildungen werden nicht auf die laufende Fortbildungsverpflichtung angerechnet.