D. Zahnärztliche Diagnostik

§ 16 Zahnärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie

1) 1Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2 Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu dokumentieren und gegebenenfalls zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten.

2) 1Auch vor Folgeverordnungen oder bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls von Maßnahmen der Physiotherapie und der physikalischen Therapie ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. 2 Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden.

3) 1 Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die Entscheidung über die Notwendigkeit zur Einleitung anderer Maßnahmen, die Beendigung oder die Fortsetzung einer Therapie. 2 Die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik sie oder er durchführt beziehungsweise veranlasst.

§ 17 Zahnärztliche Diagnostik bei Sprech- und Sprachtherapie

1) 1 Vor der Erstverordnung einer Sprech- und Sprachtherapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2 Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu dokumentieren und gegebenenfalls zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten.

2) 1Auch vor Folgeverordnungen oder bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls von Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. 2 Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden.

1Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die Entscheidung über die Notwendigkeit zur Einleitung anderer Maßnahmen, die mögliche Beendigung oder die Fortsetzung einer Sprech- und Sprachtherapie. 2 Die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik sie oder er durchführt beziehungsweise veranlasst.