Standardisierte Kombination von Maßnahmen der Physiotherapie
("Standardisierte Heilmittelkombinationen")

X2001 D1.

Definition:
Standardisierte Kombination von drei oder mehr Maßnahmen der Physiotherapie bei Vorliegen komplexer Schädigungsbilder zur Erreichung eines therapeutisch zweckmäßigen Synergismus durch deren Einsatz in einem direkten zeitlichen Zusammenhang in derselben Praxis.

Der Schwerpunkt bei der Standardisierten Heilmittelkombination D1. liegt insbesondere bei der Behandlung aktiver/passiver Bewegungseinschränkungen mit Maßnahmen der Bewegungstherapie wie Krankengymnastik oder Manueller Therapie.

Therapeutische Wirkung:
Die therapeutische Wirkung der standardisierten Heilmittelkombination beruht in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Wirkprinzips jeder einzelnen Maßnahme unter Ausnutzung der sich ergebenden Synergieeffekte.

Abhängig von den Schädigungen kumulieren sich die nachfolgenden therapeutischen Wirkungen:

  • Verbesserung der Beweglichkeit funktionsgestörter Gelenke.
  • Aktivierung und Kräftigung geschwächter/gelähmter Muskulatur.
  • Wiederherstellung des Muskelgleichgewichts.
  • Schmerzlinderung bei Störungen der Gelenkfunktionen, der Muskelspannung, der Trophik, der Durchblutung oder bei Schwellungen.
  • Verbesserung/Normalisierung von Muskeltonus, Muskellänge oder von Weichteilstrukturen.
  • Verbesserung der Gewebetrophik und Durchblutung, Ödemminderung.

Schädigungen/Funktionsstörungen:

Drei oder mehr Schädigungen, die die unmittelbar zusammenhängende Anwendung von mindestens drei Heilmitteln aus dem Bereich der aktiven Maßnahmen (KG, KG-Gerät oder MT) und passiven Maßnahmen (Massagen, thermotherapeutische Anwendungen oder elektrotherapeutische Anwendungen) erfordern, bei:

  • Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopfgelenke)
  • Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen
  • Funktionsstörungen / Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen
  • Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung segmentaler Bewegungsstörungen 
  • motorische Paresen von Extremitätenmuskeln/sensomotorische Defizite und zusätzlich
  • Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebequellungen, -verhärtungen, -verklebungen

Therapieziel:

  • Verbesserung der passiven Beweglichkeit und Gelenkfunktion und
  • Verbesserung der aktiven Beweglichkeit und
  • Schmerzreduktion und
  • Regulierung von Muskelspannung, Stoffwechsel, Durchblutung und
  • Beseitigung von Ödemen, Gewebequellungen.

Leistung:

  • Erstellung eines individuellen Behandlungsplans unter Benennung von Art und Dauer der einzusetzenden physiotherapeutischen Maßnahmen (Änderungen sind im Behandlungsplan zu dokumentieren).
  • Der Therapeut entscheidet bei jeder Behandlung über die einzusetzenden Maßnahmen; es sind je Behandlung mindestens drei physiotherapeutische Maßnahmen aus der verordneten standardisierten Heilmittelkombination als Einzelbehandlung ab-zugeben, davon mindestens 1 x Krankengymnastik, Manuelle Therapie oder Krankengymnastik mit Gerät.
  • Abhängig von der Schädigung und/ Funktionsstörung sowie der aktuellen Reaktionslage des Patienten werden auf der Grundlage des Behandlungsplans Art und Dauer der einzelnen Maßnahme dem Therapieverlauf angepasst.

Regelbehandlungszeit: 60 Minuten.

Voraussetzung:
Die Leistung X2001 kann bei nicht näher spezifizierten Verordnungen abgegeben werden, wenn der Therapeut über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme-/ Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt. Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die diese Voraussetzungen zur Abgabe der Leistung X2001 bei nicht näher spezifizierten Verordnung nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit die Verordnungen mit der stand. Heilmittelkombination D1 bis zum 31.03.2008 weiterhin abzurechnen. Dies setzt voraus, dass für die eingesetzten Therapiemaßnahmen im Rahmen der stand. Heilmittelkombination D1 eine Abrechnungserlaubnis vorliegt.

Erfolgt eine Spezifizierung kann der Therapeut nur tätig werden, wenn er über eine Abrechnungserlaubnis für die spezifizierten Heilmittel verfügt. Der jeweilige Nachweis ist der Landesvertretung des vdek vorzulegen.