Urban Physio am Eidelstedter Platz
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Wir arbeiten in neu gestalteten
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Trainingsfläche und Dachterrasse!
Überdurchschnittliche Bezahlung
und Fortbildungsförderung sind bei
uns genauso selbstverständlich wie
ein wertschätzendes Miteinander.
Kurzbewerbung gerne per Mail oder
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ersteinmal wünsche ich Euch ein gesundes und erfolgreiches 2024.
ich bin Ende des Jahres mit der Praxis umgezogen und habe die Unterbrechung Der Behandlungen mit Praxisumzug mit Datum begründet. Hoffe das klappt so ohne Absetzungen.
Jetzt stellt sich die nächste Frage:
wie handhaben die Praxen, die keinen längeren Betriebsurlaub zwischen den Jahren haben mit den Zuzahlungen? Auch wenn man die Kopie des Zuzahlungsausweises fürs neue Jahr mit an die Verordnung heftet, ist der Patient ja kurz mal zuzahlungspflichtig laut Abrechnungsstelle und muss die Zuzahlung bei uns bezahlen, bekommt sie aber zurück erstattet. Mich haben jetzt Patienten gefragt, ob ich wegen ein oder zwei Behandlungen, die noch offen sind, die Verordnung nicht abbrechen könnte und die neue Verordnung dann im neuen Jahr beginnen würde, somit hätte der Patient laut Krankenkasse keine Zuzahlung für den Zeitraum des Jahreswechsels zu übernehmen. Ist das überhaupt rechtens und wenn ja, wie wird so ein Abbruch am besten begründet?
liebe Grüße aus dem Süden und einen schönen Abend
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gsundes Neues😃😃
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massu schrieb:
Abbruch weil: Patient möchte die Zuzahlung nicht zahlen?
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vanessa831 schrieb:
Hallo liebe Kollegen.
ersteinmal wünsche ich Euch ein gesundes und erfolgreiches 2024.
ich bin Ende des Jahres mit der Praxis umgezogen und habe die Unterbrechung Der Behandlungen mit Praxisumzug mit Datum begründet. Hoffe das klappt so ohne Absetzungen.
Jetzt stellt sich die nächste Frage:
wie handhaben die Praxen, die keinen längeren Betriebsurlaub zwischen den Jahren haben mit den Zuzahlungen? Auch wenn man die Kopie des Zuzahlungsausweises fürs neue Jahr mit an die Verordnung heftet, ist der Patient ja kurz mal zuzahlungspflichtig laut Abrechnungsstelle und muss die Zuzahlung bei uns bezahlen, bekommt sie aber zurück erstattet. Mich haben jetzt Patienten gefragt, ob ich wegen ein oder zwei Behandlungen, die noch offen sind, die Verordnung nicht abbrechen könnte und die neue Verordnung dann im neuen Jahr beginnen würde, somit hätte der Patient laut Krankenkasse keine Zuzahlung für den Zeitraum des Jahreswechsels zu übernehmen. Ist das überhaupt rechtens und wenn ja, wie wird so ein Abbruch am besten begründet?
liebe Grüße aus dem Süden und einen schönen Abend
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vanessa831 schrieb:
Achso. Ok dann pudert da die Abrechnungsstelle. Danke werde es so machen
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Leni C. schrieb:
Bei mir haben die Patienten , die immer eine Befreiung haben , diese schon in 2023 beantragt und auch bekommen für das Jahr 2024 . Und wenn du den Ausweis für 2024 anheftest , warum sollte dieser Patient " kurzfristig " zuzahlungspflichtig sein ?
Der Patient kann die „zuviel“ bezahlte Gebühren von seiner Kasse zurückbekommen. Oder von dir…
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massu schrieb:
Ist es dein erstes Jahreswechsel?
Der Patient kann die „zuviel“ bezahlte Gebühren von seiner Kasse zurückbekommen. Oder von dir…
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