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Heilmittel-Richtlinien Erster Teil Anlage 1

Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinien*

Nachfolgend werden benannt

a) Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der BUB-Richtlinie nicht nachgewiesen ist

  1. Hippotherapie
  2. Isokinetische Muskelrehabilitation
  3. Höhlentherapie
  4. Musik- und Tanztherapie
  5. Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur Anwendung bei der invasiven Elektro-osteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)
  6. Fußreflexzonenmassage
  7. Akupunktmassage
  8. Atlas-Therapie nach Arlen
  9. Mototherapie
  10. Zilgrei-Methode
  11. Atemtherapie nach Middendorf

b) Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist

  1. Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter
  2. Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs
  3. Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der Psychotherapie-Richtlinien sind und aus diesem Grunde einer speziellen Ausbildung bedürfen.
  4. Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen

c) Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind

  1. Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen)
  2. Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen
  3. Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind
  4. Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder
  5. Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern
  6. Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem Fitness-Training dienen
  7. Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des Sexualtriebes dienen sollen

*) Teile dieser Auflistung wurden aus der Anlage 2 der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien in der Fassung vom 17. Juni 1992, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 183b vom 29. Sept. 1992, zuletzt geändert am 18. Februar 1998, in Kraft getreten am 27. Juni 1998 übernommen.

Stand: 16.3.2004

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