Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz)
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in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3068),
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.4.2006,
in Kraft ab 6.8.2004
Artikel 1
§1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des
Medizinproduktegesetzes
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.
(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. l Nr. 4 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses
Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.
§ 2
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder
Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird,
dass
- ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die
Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder
tätig gewesenen Personen gemacht werden.
§ 3a
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen bezieht, die nicht von der Zulassung erfasst sind.
§ 4
(1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. l oder Abs. 2 Nr. l des Arzneimittelgesetzes
muß folgende
Angaben enthalten:
- den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmens,
- die Bezeichnung des Arzneimittels,
- die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. l Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes,
- die Anwendungsgebiete,
- die Gegenanzeigen,
- die Nebenwirkungen,
- Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden
dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig",
- die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen.
Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem
Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten:
"Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes
Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund
langjähriger Anwendung".
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2
die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die
Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und
1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des
Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können
die in § 11 Abs. 1 Nr. 7, 9 und 13 des Arzneimittelgesetzes
vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen
(3)
Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu
Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie
Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen
Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer
Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die
Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett" und bei einer
Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle "Ihren Arzt" die
Angabe "den Tierarzt". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5
und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf
Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben
sind, es sei denn, dass in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis
Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und
gut lesbar sein.
(5)
Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz
1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor
neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu
sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz
4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze
1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine
Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung
eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der
Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis:
"Wirkstoff:" geworben wird.
§4a
(1) Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.
(2) Unzulässig ist es auch, außerhalb der Fachkreise für die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels zu werben.
§ 5
Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt
sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
§ 6
Unzulässig ist eine Werbung, wenn
- Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu
berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes des Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses
sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
- auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne
dass aus der Werbung
hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft,
für die geworben wird, ohne dass der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,
- aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.
§ 7
(1)
Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder
Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger
der Fachkreise anzunehmen, es sei denn,
dass
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von
geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare
Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider
gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben in
a) einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör
zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als
handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der
Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung
oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen
Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals
oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften
oder Ratschlägen bestehen oder
5. es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind
(Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-,
Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.
§ 8
Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping
oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2
Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.
§ 9
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§ 10
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen,
die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen
oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden.
§11
(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht
geworben werden
- mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
- mit Angaben, dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich,
zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder anderweitig angewendet wird,
- mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
- mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von
Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
- mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen
Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels,
eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines
anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes
oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines
Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines
Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper
oder an seinen Teilen,
- mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch
eingegangen sind,
- mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
- durch Werbevorträge, in denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
- mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck
missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
- mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte
Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder
anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
- mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf
solche Äußerungen,
- mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
- mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
- durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
- durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von
anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für
Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.
(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung
bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass
die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer
anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
§ 12
(1)
Die Werbung für Arzneimittel oder Medizinprodukte außerhalb der
Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung
oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen. Abschnitt A
Nr. 2 bis 7 der Anlage findet keine Anwendung auf die Werbung für
Medizinprodukte.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder
Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
§13
Die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein
Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach diesem Gesetz
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.
§ 14
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
§15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3a eine Werbung für ein
Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und
das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist
oder als zugelassen gilt,
2. eine Werbung betreibt, die die
nach § 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen § 5
mit der Angabe von Anwendungsgebieten wirbt,
3. in einer nach § 6 unzulässigen
Weise mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen
wirbt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 eine mit
Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt,
4a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger
der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,
5. entgegen § 8 eine dort
genannte Werbung betreibt,
6. entgegen § 9 für eine
Fernbehandlung wirbt,
7. entgegen § 10 für die dort
bezeichneten Arzneimittel wirbt,
8. auf eine durch § 11 verbotene
Weise außerhalb der Fachkreise wirbt,
9. entgegen § 12 eine Werbung
betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten
Krankheiten oder Leiden bezieht,
10. eine nach § 13 unzulässige
Werbung betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 16
Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§17
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt
§ 18
[zeitlich überholt]
Anlage (zu § 12)
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden beim Tier
1. Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und Rindern.
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