Physiotherapeuten (m/w/d) nach
Köln Höhenhaus gesucht ( Vollzeit
/ Teilzeit )
wir bieten :
- herzliches familiäres
Arbeitsumfeld
- leistungsgerechte und faire
Bezahlung
- selbstständiges arbeiten im 30
Minuten Takt
- Weiterbildungsmöglichkeiten
- Parkplatz direkt am Haus
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung
Kontakt :
Physiotherapie Kreutzfeldt
Honschaftsstrasse 288 a
51061 Köln
01795245491
wolfram.kreutzfeldt@arcor.de
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habe ein GKV Rezept vor mir liegen, welches keine Versichertennummer enthält, jedoch die vollständige Anschrift. Das Rezept ist schon abrechnungsfähig. Daher meine Frage:
- Kann der Arzt diese nachträglich per Fax verbessern?
- Ist es überhaupt notwendig, wenn die vollständige Adresse darauf steht? Habe bei Optica gelesen, dass es entweder/oder ist..
Liebe Grüße
Yanev
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W. Stangner schrieb:
siehe dazu Ziffer 49 des Fragen-Antwortenkatalogs unter:
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• Angaben „Name“, „Vorname“, „geb. am
• Angaben zum Kostenträger bzw. Krankenkasse,
• das Ausstellungsdatum,
kann die Behandlung nicht begonnen werden.
Also wäre die Versichertennummer zunächst kein Ausschlusskriterium - allerdings nur für den Behandlungsbeginn. Davor wird allerdings als Pflichtangabe genannt, die dann spätestens für die Abrechnung angegeben sein muss: "Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, geb. am, Versicherten-Nr., Status)". Also hilft nicht die Adresse - die nicht einmal eine Pflichtangabe ist - sondern die Angabe der Versichertennummer ist zwingend notwendig.
Weiter ausgeführt wird dann noch:
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Konkret wird dies in der Anlage 3a zum Rahmenvertrag (dort Seite 7 f.) geregelt:
Fehlen
Handschriftliche Änderungen/Ergänzungen der Versichertennummer, des Status, der Kostenträgerkennung (diese sind der gültigen vorgelegten eGK zu entnehmen, der Betriebsstättennummer der Ärztin oder des Arztes und der „Arztnummer“ (LANR = lebenslange Arztnummer) durch den Leistungerbringer sind zulässig. Die fehlende Arzt-/Betriebstättennummer sind vom Leistungserbringer aus dem Stempel der Ärztin oder des Arztes zu übernehmen. Die Änderung/Ergänzung muss durch den Leistungserbringer auf der Vorderseite des Verordnungsvordrucks mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ erfolgen.
• Angaben „Name“, „Vorname“, „geb. am
• Angaben zum Kostenträger bzw. Krankenkasse,
• das Ausstellungsdatum,
kann die Behandlung nicht begonnen werden.
Also wäre die Versichertennummer zunächst kein Ausschlusskriterium - allerdings nur für den Behandlungsbeginn. Davor wird allerdings als Pflichtangabe genannt, die dann spätestens für die Abrechnung angegeben sein muss: "Angaben zur oder zum Versicherten (Name, Vorname, geb. am, Versicherten-Nr., Status)". Also hilft nicht die Adresse - die nicht einmal eine Pflichtangabe ist - sondern die Angabe der Versichertennummer ist zwingend notwendig.
Weiter ausgeführt wird dann noch:
Gruß
Nora
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Casus schrieb:
Hey Leute,
habe ein GKV Rezept vor mir liegen, welches keine Versichertennummer enthält, jedoch die vollständige Anschrift. Das Rezept ist schon abrechnungsfähig. Daher meine Frage:
- Kann der Arzt diese nachträglich per Fax verbessern?
- Ist es überhaupt notwendig, wenn die vollständige Adresse darauf steht? Habe bei Optica gelesen, dass es entweder/oder ist..
Liebe Grüße
Yanev
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ronjane schrieb:
evtl ist es auch ein Auslandsabkommen - da ist dann keine Versicherungsnummer vorhanden
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