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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Anonymer Teilnehmer Nein, ist nicht gültig. A4 ist Pflicht-Formular und muss von einem BG-Arzt ausgestellt sein. Alle andere Ärzte dürfen im Normalfall nicht zu Lasten einer BG verordnen. Ergo, Rezept nicht annehmen.
Es gibt ausnahmen, bei denen auch nicht BG-Ärzte sowas ausstellen dürfen. Das muss aber schriftlich von der BG abgesegnet werden!
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johannes687 schrieb:
Üblicherweise ist das so nicht gültig! Entweder hat der Arzt die falsche Krankenkasse eingetragen oder aber er hat (ohne es zu dürfen) eine VO zu Lasten der BG ausgestellt.
Es gibt ausnahmen, bei denen auch nicht BG-Ärzte sowas ausstellen dürfen. Das muss aber schriftlich von der BG abgesegnet werden!
Ich habe allerdings in den letzten 10 Jahre schon nicht mehr erlebt, dass so eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@johannes687
johannes687 schrieb am 25.11.2025 10:10 Uhr:Es gibt ausnahmen, bei denen auch nicht BG-Ärzte sowas ausstellen dürfen. Das muss aber schriftlich von der BG abgesegnet werden! Deswegen "... im Normalfall...". 😅 Aber auch dann auf dem BG-Formular.
Ich habe allerdings in den letzten 10 Jahre schon nicht mehr erlebt, dass so eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
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ali schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij wir hatten 2 oder 3
telefonat mit BG -> kein problem, schicken sie ein...
also ja, formal hat lars recht, aber da es auch bei mir nicht die erste A5 vorlage ist, gehe ich davon aus, dass es der BG nicht wirklich drauf ankommt
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Alex Moro schrieb:
ich habe jetzt aktuell eine BG-VO als entlassmanagment.
telefonat mit BG -> kein problem, schicken sie ein...
also ja, formal hat lars recht, aber da es auch bei mir nicht die erste A5 vorlage ist, gehe ich davon aus, dass es der BG nicht wirklich drauf ankommt
Auch bezahlte Nicht-BG-Verordnungen können nachträglich noch beanstandet und die Zahlung rückgefordert werden. Hat es alles schon gegeben. Wir lassen uns auf solchen Spielchen nicht mehr ein.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Alex Moro NUR mit schriftlicher Genehmigung der BG, niemals sich auf eine mündliche Aussage verlassen.
Auch bezahlte Nicht-BG-Verordnungen können nachträglich noch beanstandet und die Zahlung rückgefordert werden. Hat es alles schon gegeben. Wir lassen uns auf solchen Spielchen nicht mehr ein.
die aktuelle VO hat nur 2 behandlungen drauf. ich riskier das yum
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Alex Moro schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
die aktuelle VO hat nur 2 behandlungen drauf. ich riskier das yum
ich würde mir die Genehmigung schriftlich geben lassen.
Ich habe einen BG-Patienten (Querschnitt Th5, große Probleme regelmäßig zum BG-Arzt zu kommen), der vom Hausarzt KG-Rezepte auf BG-Formular bekommt. Eine Verordnung Muster 13 habe ich vom Hausarzt nicht angenommen, der Hausarzt hat dann nach Rücksprache mit der BG die VO auf BG-Formular ausgestellt. Damit gab es keine Beanstandungen.
Allerdings: du hast recht, es ist fraglich, ob sich der Aufwand bei nur 2 BG-Behandlungen lohnt.
LG Andreas Korn
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Körnchen schrieb:
Hallo, Alex,
ich würde mir die Genehmigung schriftlich geben lassen.
Ich habe einen BG-Patienten (Querschnitt Th5, große Probleme regelmäßig zum BG-Arzt zu kommen), der vom Hausarzt KG-Rezepte auf BG-Formular bekommt. Eine Verordnung Muster 13 habe ich vom Hausarzt nicht angenommen, der Hausarzt hat dann nach Rücksprache mit der BG die VO auf BG-Formular ausgestellt. Damit gab es keine Beanstandungen.
Allerdings: du hast recht, es ist fraglich, ob sich der Aufwand bei nur 2 BG-Behandlungen lohnt.
LG Andreas Korn
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Anonymer Teilnehmer schrieb:
Ich habe eine BG Verordnung auf A5 Vorlage reinbekommen, diese ist wie eine normale GKV Verordnung ausgestellt, nur bei der Krankenkasse steht BG, ist die Verordnung so gültig?, sonst werden BG Verordnungen ja immer als A4 gedruckt und mit den Leistungsziffern gekennzeichnet.
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