Wir suchen PHYSIOTHERAPEUT/IN für
unsere Praxis in München-Laim
Wir wünschen uns nette(n)
Kollegen/in mit Interesse an
zielorientiertem und funktionellem
Arbeiten. Teamfähigkeit und der
Wille zum fachlichen Austausch
untereinander sind uns wichtig.
Unsere Behandlungsschwerpunkte
liegen sowohl im
orthopädisch/chirurgischen als
auch im neurologischem Bereich. Die
Praxis verfügt sowohl über
mehrere Einzelkabinen als auch eine
offene Trainingsfläche
(einschließlich
Gerätetraining/K...
unsere Praxis in München-Laim
Wir wünschen uns nette(n)
Kollegen/in mit Interesse an
zielorientiertem und funktionellem
Arbeiten. Teamfähigkeit und der
Wille zum fachlichen Austausch
untereinander sind uns wichtig.
Unsere Behandlungsschwerpunkte
liegen sowohl im
orthopädisch/chirurgischen als
auch im neurologischem Bereich. Die
Praxis verfügt sowohl über
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(einschließlich
Gerätetraining/K...
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.
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Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@fey Gemäß §16 Abs. 2 Rahmenvertrag bleibt die ursprüngliche Kasse für diese VO zuständig.
Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
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GüSta schrieb:
Meine Auffassung, abgeleitet aus §7 Abs. 3a und §16 Abs. 2 unseres Rahmenvertrags:
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
MfG
JürgenK ,)
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JürgenK schrieb:
...so kenne ich es auch nur...und nicht ander Antworten anderer KK glauben sonst s. Lars
MfG
JürgenK ,)
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fey schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Danke Kollege!
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fey schrieb:
@GüSta Danke Kollege!
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Problem beschreiben
fey schrieb:
Guten Morgen, Kolleg:innen,
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.
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