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München-Laim

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  1. Neue Beiträge Alle Foren Heilmittelrichtlinie und Abrechnung Wechsel KK bei laufendem Rezept

Neues Thema
Wechsel KK bei laufendem Rezept
Es gibt 6 Beiträge
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fey
Vor 2 Wochen
Guten Morgen, Kolleg:innen,
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.
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Guten Morgen, Kolleg:innen, wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen. Danke für eure Infos.
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Lars van Ravenzwaaij
Vor 2 Wochen
@fey Gemäß §16 Abs. 2 Rahmenvertrag bleibt die ursprüngliche Kasse für diese VO zuständig.

Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
2

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• JürgenK
• die neue
[mention]fey[/mention] Gemäß §16 Abs. 2 Rahmenvertrag bleibt die ursprüngliche Kasse für diese VO zuständig. Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:

@fey Gemäß §16 Abs. 2 Rahmenvertrag bleibt die ursprüngliche Kasse für diese VO zuständig.

Erfahrungsgemäß darfst du dich aber erstmal über eine ungerechtfertigte Absetzung "freuen". Dann Widerspruch und die 40,- Euro nicht vergessen.

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GüSta
Vor 2 Wochen
Meine Auffassung, abgeleitet aus §7 Abs. 3a und §16 Abs. 2 unseres Rahmenvertrags:
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
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Meine Auffassung, abgeleitet aus §7 Abs. 3a und §16 Abs. 2 unseres Rahmenvertrags: Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers. Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können. Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.
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GüSta schrieb:

Meine Auffassung, abgeleitet aus §7 Abs. 3a und §16 Abs. 2 unseres Rahmenvertrags:
Wenn die Angabe des Kostenträgers bei Ausstellung der Verordnung korrekt war, dann gilt die Verordnung zu Lasten dieses Kostenträgers 3 bzw. 6 Monate auch bei zwischenzeitlichem Wechsel des Kostenträgers.
Wenn die Angabe des Kostenträgers (durch den Verordner) zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht korrekt war, dann gilt Vertrauensschutz zu Gunsten des Behandlers, soweit/solange dieser keine Kenntnis von der Falschangabe hat oder hätte offensichtlich haben können.
Die Krankenkasse hat dann die (rechtliche) Möglichkeit von dem letztlich zuständigen Kostenträger Erstattung zu verlangen.

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JürgenK
Vor 2 Wochen
...so kenne ich es auch nur...und nicht ander Antworten anderer KK glauben sonst s. Lars
MfG
JürgenK ,)
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...so kenne ich es auch nur...und nicht ander Antworten anderer KK glauben sonst s. Lars MfG JürgenK ,)
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JürgenK schrieb:

...so kenne ich es auch nur...und nicht ander Antworten anderer KK glauben sonst s. Lars
MfG
JürgenK ,)

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fey
Vor 2 Wochen
@Lars van Ravenzwaaij Danke Kollege!
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[mention]Lars van Ravenzwaaij[/mention] Danke Kollege!
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fey schrieb:

@Lars van Ravenzwaaij Danke Kollege!

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fey
Vor 2 Wochen
@GüSta Danke Kollege!
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[mention]GüSta[/mention] Danke Kollege!
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fey schrieb:

@GüSta Danke Kollege!

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fey schrieb:

Guten Morgen, Kolleg:innen,
wie abrechnen bei o.g. Sachverhalt: Patientin wechselt nach 5 Behandlungen bei 10er Rezept die gesetzliche KK. Ich arbeite mit einem Abrechnungszentrum zusammen.
Danke für eure Infos.



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