An unserem Standort in
Denkendorf/Nellingen bei Esslingen
a.N. betreuen wir seit 2021 Kunden
in der Physiotherapie und im
Gesundheitstraining. Gemeinsam mit
einem Team aus Physiotherapeuten,
Trainern und
Verwaltungsmitarbeitern ist es
unser Ziel, ein motivierendes und
gesundheitsförderndes Umfeld für
Kunden und Mitarbeiter zu schaffen.
Zuhören, um zu verstehen,
Aufklären und Erklären sowie
gemeinsames Umsetzen. Diese
Bausteine bilden die Basis in der
Zusammenarbeit mit unseren
Patienten ...
Denkendorf/Nellingen bei Esslingen
a.N. betreuen wir seit 2021 Kunden
in der Physiotherapie und im
Gesundheitstraining. Gemeinsam mit
einem Team aus Physiotherapeuten,
Trainern und
Verwaltungsmitarbeitern ist es
unser Ziel, ein motivierendes und
gesundheitsförderndes Umfeld für
Kunden und Mitarbeiter zu schaffen.
Zuhören, um zu verstehen,
Aufklären und Erklären sowie
gemeinsames Umsetzen. Diese
Bausteine bilden die Basis in der
Zusammenarbeit mit unseren
Patienten ...
ich habe eine VO vom 21.12.23. Begonnen habe ich diese am 08.01.2024. Für 2023 war der Patient zuzahlungsbefreit, 2024 beantragt er die Befreiung erst, wenn er seinen Eigenanteil erreicht hat.
Meine Fragen: Muss er zuzahlen? Und wenn ja, auch die 10,00 € für die VO, oder nur die 10%?
Wo finde ich entsprechendes?
Danke für schnelle Antworten und einen stressfreien Tag
hilliebillie
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Schippi schrieb:
Komplette Zuzahlung!
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hilliebillie schrieb:
Hallo zusammen,
ich habe eine VO vom 21.12.23. Begonnen habe ich diese am 08.01.2024. Für 2023 war der Patient zuzahlungsbefreit, 2024 beantragt er die Befreiung erst, wenn er seinen Eigenanteil erreicht hat.
Meine Fragen: Muss er zuzahlen? Und wenn ja, auch die 10,00 € für die VO, oder nur die 10%?
Wo finde ich entsprechendes?
Danke für schnelle Antworten und einen stressfreien Tag
hilliebillie
Es zählen ja die Behandlungstage. Demzufolge komplette Zuzahlung.
Deine Praxissoftware wird dir das aber anzeigen.
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Anilu87 schrieb:
Meiner Meinung nach müsste der Patient voll bezahlen, da kein Termin in 2023 statt gefunden hat.
Es zählen ja die Behandlungstage. Demzufolge komplette Zuzahlung.
Deine Praxissoftware wird dir das aber anzeigen.
Für die Ermittlung der Höhe der Zuzahlungspflicht in Höhe von 10% der Heilmittelkosten ist der Zeitraum der Leistungserbringung ausschlaggebend. Für die Zahlung der Verordnungsblattgebühr ist der erste Behandlungstag der Verordnung maßgebend.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@hilliebillie Siehe § 8 BRV Satz 1 und 2. Ausschließlich die Behandlungstage entscheiden über die Zuzahlung.
Für die Ermittlung der Höhe der Zuzahlungspflicht in Höhe von 10% der Heilmittelkosten ist der Zeitraum der Leistungserbringung ausschlaggebend. Für die Zahlung der Verordnungsblattgebühr ist der erste Behandlungstag der Verordnung maßgebend.
Würde ich natürlich nie machen ,da ja Betrug oder sosunglasses
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Michael Woelky schrieb:
Böse Zungen behaupten,man könne zurück datieren damit man dem Pat. etwas Geld erspart....
Würde ich natürlich nie machen ,da ja Betrug oder sosunglasses
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