Wir suchen Physiotherapeuten
(m/w/d) in München,
als Kollegen für unser
Gesundheitszentrum in
Vollzeit/Teilzeit oder Minijob
oder Selbständig (eigener
Praxisplatz, ab 30 Stunden eigene
IK Nummer)
Gehalt € 22-24/ Stunde je nach
Fortbildung.
Wir bieten Ihnen einen modernen
Arbeitsplatz zum Wohlfühlen in
einem gemischten Team und freuen
uns von dir zu hören.
www.gesundzimmer.de
info@gesundzimmer.de
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Da dort ein Rechtsanwalt involviert ist denke ich mal dass das alles Hand und Fuß hat.
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kroetzi schrieb:
Wozu machen die wohl die Videos?
Da dort ein Rechtsanwalt involviert ist denke ich mal dass das alles Hand und Fuß hat.
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mimikri schrieb:
Ja, das stimmt.
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Susanne0307 schrieb:
Vielen Dank 👍
Die in Rede stehende 3 G Regel in Hessen bezieht sich auf körpernahe, hygienisch oder medizinisch notwendige Dienstleistungen wie Friseur oder Fußpflege. Ärztlich verordnete Behandlungen zählen mMn hier nicht zu.
Hier der § aus der aktuellen hessischen Verodnung:
§ 25 Dienstleistungen
(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten. (2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen (beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend.
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sascha1982 schrieb:
Also ich sehe das ehrlich gesagt anders.
Die in Rede stehende 3 G Regel in Hessen bezieht sich auf körpernahe, hygienisch oder medizinisch notwendige Dienstleistungen wie Friseur oder Fußpflege. Ärztlich verordnete Behandlungen zählen mMn hier nicht zu.
Hier der § aus der aktuellen hessischen Verodnung:
§ 25 Dienstleistungen
(1) Die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten soll möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt erfolgen. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung eines Mindestabstandes, sind einzuhalten. (2) Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur Kundinnen und Kunden mit Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz Nr. 1 oder 2 angeboten werden; bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen (beispielsweise Frisördienstleistungen oder Fußpflege) ist auch ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 ausreichend.
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Susanne0307 schrieb:
Aber sind wir nicht letztendlich eine „ medizinisch notwendige Dienstleistung „ ?
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sascha1982 schrieb:
@Susanne0307 Sind Zahn-, Fach- oder Hausarztbehandlungen (Notfälle ausgenommen) demnach dann auch "medizinisch notwendige Dienstleistungen"?
Nein, das nennt man Grundversorgung.
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kroetzi schrieb:
@sascha1982
Nein, das nennt man Grundversorgung.
eine medizinisch notwendige Heilbehandlung
Ihr macht keine Dienstleistung
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Shia schrieb:
@Susanne0307 NEIN!
eine medizinisch notwendige Heilbehandlung
Ihr macht keine Dienstleistung
Bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen gilt 3G.
Bisher sind wir Physiotherapeuten doch immer unter medizinisch notwendig gehandelt worden… oder liege ich da falsch ?
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Susanne Harsch schrieb:
Laut Ministerium Hessen :
Bei hygienisch oder medizinisch notwendigen Behandlungen gilt 3G.
Bisher sind wir Physiotherapeuten doch immer unter medizinisch notwendig gehandelt worden… oder liege ich da falsch ?
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viarda schrieb:
@kroetzi ... was der VPT streamt, hat Hand und Fuß!
Da hast du ja nicht ganz unrecht.
Nach dieser Logik würde der Arztbesuch oder die ambulante Pflege dann aber auch darunter (medizinisch notwendige Behandlung) fallen.
Auch in der kommentierten Fassung wird die „hygienisch-/ medizinisch notwendige Dienstleistung“ nur mit Frisörbesuch oder Fußpflege beschrieben.
Ein ungeimpfter HB-Patient könnte demnach nicht mehr behandelt werden. Das kann doch nicht im Sinne der Landesregierung sein. Von daher gehe ich davon aus, dass eine ärztlich verordnete Heilbehandlung nicht unter die 3G Regelung fällt.
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sascha1982 schrieb:
@Susanne Harsch
Da hast du ja nicht ganz unrecht.
Nach dieser Logik würde der Arztbesuch oder die ambulante Pflege dann aber auch darunter (medizinisch notwendige Behandlung) fallen.
Auch in der kommentierten Fassung wird die „hygienisch-/ medizinisch notwendige Dienstleistung“ nur mit Frisörbesuch oder Fußpflege beschrieben.
Ein ungeimpfter HB-Patient könnte demnach nicht mehr behandelt werden. Das kann doch nicht im Sinne der Landesregierung sein. Von daher gehe ich davon aus, dass eine ärztlich verordnete Heilbehandlung nicht unter die 3G Regelung fällt.
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Susanne0307 schrieb:
Also der VDB schreibt mittlerweile auch 3G für Physiotherapiepraxen.
Nochmal Arztbehandlung zählt als Grundversorgung und ist G unabhängig.
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kroetzi schrieb:
@sascha1982
Nochmal Arztbehandlung zählt als Grundversorgung und ist G unabhängig.
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kroetzi schrieb:
C
Patienten müssen in Hessen keinen 3G-Nachweis vorlegen –
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sascha1982 schrieb:
Keine 3G-Regelung für Patienten in Hessen!
Patienten müssen in Hessen keinen 3G-Nachweis vorlegen –
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sascha1982 schrieb:
@kroetzi Ich schätze deren Videos wirklich sehr. In diesem Fall aber eher Hals über Kopf.
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scottie schrieb:
In der Lesefassung der Verordnung vom 30.11.2021, Stand 05.12.21, ist unter §25 KEINE Änderung zur 3G-Regelung ersichtlich (Hessen.de)!
Die muss es deshalb auch nicht geben, weil 3G für Patienten (mit Verordnung) von Heilmittelerbringern nie unter §25 (Dienstleistungen) zu verstehen/beabsichtigt war.
Es handelt sich hier einzig um die Missinterpretation durch den VPT. Nach Veröffentlichung des VPT-Videos, haben einige andere diese fehlerhafte Auslegung dann einfach übernommen.
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sascha1982 schrieb:
@scottie Natürlich gibt es keine Änderung.
Die muss es deshalb auch nicht geben, weil 3G für Patienten (mit Verordnung) von Heilmittelerbringern nie unter §25 (Dienstleistungen) zu verstehen/beabsichtigt war.
Es handelt sich hier einzig um die Missinterpretation durch den VPT. Nach Veröffentlichung des VPT-Videos, haben einige andere diese fehlerhafte Auslegung dann einfach übernommen.
"Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben."
Wie ist dieser Passus denn nun zu verstehen? Ich muss die Patienten/Innen zwar ohne Testnachweise in die Praxis lassen, aber darf dort dann trotzdem den Impfstatus abfragen?
Viele Kollegen/Innen haben im Vertrauen auf die Auskunft des VPT entsprechende Aktionen gestartet und sich stellenweise mit Patienten angelegt. Einige fangen wieder an, alles zurück zu drehen. Es ist wirklich ein Durcheinander entstanden.
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scottie schrieb:
Okay, also die Physiopraxen fallen laut hessischem Solzialministerium unter (Infektionsschutzgesetz) §23 Abs.3 Satz 1 Nr.9. Dann ist in §28b Abs.2 Satz 1 ff. geregelt, dass in den Einrichtungen nach §23 Abs.3 Satz 1 behandelte (etc.) Personen nicht als Besucher gelten, somit auch keinen Testnachweis mit sich führen müssen. Ich hoffe, ich habe es bis hierhin richtig wiedergegeben und verstanden. Nun hat der §28 aber noch mehr Inhalt und unter anderem folgenden Satz:
"Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststatus der Personen, die dort behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben."
Wie ist dieser Passus denn nun zu verstehen? Ich muss die Patienten/Innen zwar ohne Testnachweise in die Praxis lassen, aber darf dort dann trotzdem den Impfstatus abfragen?
Viele Kollegen/Innen haben im Vertrauen auf die Auskunft des VPT entsprechende Aktionen gestartet und sich stellenweise mit Patienten angelegt. Einige fangen wieder an, alles zurück zu drehen. Es ist wirklich ein Durcheinander entstanden.
Ich blicke es auch nicht mehr. Wenn Gesetze so kompliziert und mehrdeutig formuliert werden muß man sich nicht wundern dass niemand mehr genau weiß was eigentlich gilt.
Selbst Gesundheitsämter, Anwälte und Verbände kommen da wohl nicht auf einen Nenner. Und dann soll man als Physio am Ende der " Nahrungskette " da noch durchblicken und es Patienten erklären.
Mich würde mal interessieren ob Pstienten die Behandlung ohne Testung einklagen dürften. Sie können sich dann nämlich auch auf das IfsG berufen.
Gilt hier das sogenannte Hausrecht dann als Willkür oder als höher wertig gegenüber der Gesetzesvorschrift.
Ich könnt im Moment echt nur noch 🤮
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kroetzi schrieb:
@scottie
Ich blicke es auch nicht mehr. Wenn Gesetze so kompliziert und mehrdeutig formuliert werden muß man sich nicht wundern dass niemand mehr genau weiß was eigentlich gilt.
Selbst Gesundheitsämter, Anwälte und Verbände kommen da wohl nicht auf einen Nenner. Und dann soll man als Physio am Ende der " Nahrungskette " da noch durchblicken und es Patienten erklären.
Mich würde mal interessieren ob Pstienten die Behandlung ohne Testung einklagen dürften. Sie können sich dann nämlich auch auf das IfsG berufen.
Gilt hier das sogenannte Hausrecht dann als Willkür oder als höher wertig gegenüber der Gesetzesvorschrift.
Ich könnt im Moment echt nur noch 🤮
Normalerweise sind die Videos von VPT live ja auch wirklich fundiert.
Aber so funktioniert social media:
Einer „denkt“ etwas zu wissen, verbreitet es, wird immer wieder zitiert und plötzlich werden Dinge gemacht/umgesetzt die so nicht der Wahrheit entsprechen.
Generell ist es dir ja freigestellt 3G von deinen Patienten zu verlangen.
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sascha1982 schrieb:
@scottie Ja das ist mehr als unglücklich gelaufen.
Normalerweise sind die Videos von VPT live ja auch wirklich fundiert.
Aber so funktioniert social media:
Einer „denkt“ etwas zu wissen, verbreitet es, wird immer wieder zitiert und plötzlich werden Dinge gemacht/umgesetzt die so nicht der Wahrheit entsprechen.
Generell ist es dir ja freigestellt 3G von deinen Patienten zu verlangen.
ja, alles sehr verworren. Vor allem, wenn man sich die Einleitung des §23 Abs.3 durchliest:
"Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: "
Diese "Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen" habe ich doch nur dann, wenn ich Impf-, Genesenen- und Testnachweise kontrolliere.....
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scottie schrieb:
@kroetzi
ja, alles sehr verworren. Vor allem, wenn man sich die Einleitung des §23 Abs.3 durchliest:
"Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: "
Diese "Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen" habe ich doch nur dann, wenn ich Impf-, Genesenen- und Testnachweise kontrolliere.....
Und beim VPT Video hat noch ein Anwalt mitgewirkt.......Wir werden in der Tat die 3G-Regelung beibehalten und nur den Text des Aushanges verändern.
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scottie schrieb:
@sascha1982
Und beim VPT Video hat noch ein Anwalt mitgewirkt.......Wir werden in der Tat die 3G-Regelung beibehalten und nur den Text des Aushanges verändern.
Ja echt verrückte Zeiten gerade.
Also wenn du 3G umsetzten willst, dann mach es doch einfach. Wer soll dich denn da mit welcher Begründung verklagen? Es ist ja nicht so, dass du jemanden die „Erste Hilfe“ verweigerst.
Falls die GKVen, wovon ich nicht ausgehe, irgendwann meinen, dass ihre Mitglieder auch ohne 3G oder 2G von dir behandelt werden müssen, dann werden sie das schon mitteilen. Und dann kannst du deine G-Regel nochmal neu überdenken.
Bis dahin würde ich das machen, was für mich am sinnvollsten erscheint.
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sascha1982 schrieb:
@kroetzi
Ja echt verrückte Zeiten gerade.
Also wenn du 3G umsetzten willst, dann mach es doch einfach. Wer soll dich denn da mit welcher Begründung verklagen? Es ist ja nicht so, dass du jemanden die „Erste Hilfe“ verweigerst.
Falls die GKVen, wovon ich nicht ausgehe, irgendwann meinen, dass ihre Mitglieder auch ohne 3G oder 2G von dir behandelt werden müssen, dann werden sie das schon mitteilen. Und dann kannst du deine G-Regel nochmal neu überdenken.
Bis dahin würde ich das machen, was für mich am sinnvollsten erscheint.
Ich muß das nicht umsetzen da ich kein AG bin. Das war nur eine hypothetische Frage.
Ich finde immer noch die beste Infektionsverhütung, egal ob irgendwas G ist Kontaktreduzierung, ( ich muß nicht auf Fußballspiele) , Abstand halten, FFP2 Maske tragen, regelmäßig lüften.
Hat die ganze Zeit für uns funktioniert.
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kroetzi schrieb:
@sascha1982
Ich muß das nicht umsetzen da ich kein AG bin. Das war nur eine hypothetische Frage.
Ich finde immer noch die beste Infektionsverhütung, egal ob irgendwas G ist Kontaktreduzierung, ( ich muß nicht auf Fußballspiele) , Abstand halten, FFP2 Maske tragen, regelmäßig lüften.
Hat die ganze Zeit für uns funktioniert.
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Problem beschreiben
Susanne0307 schrieb:
Langsam blicke ich nicht mehr durch…!Laut VPT live hat Hessen jetzt auch bei Patienten mit ärztlicher Verordnung 3G ?! Ist das richtig? Vielen Dank für eure Antworten.
Kann man wohl nur auf das Hauseigene Hygienekonzept egal was für ein Wetter mit geöffnetem Fenster behandel. Wenn Pat. meckert ,,, sorry ist mein Hygienekonzept sweat_smile
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Problem beschreiben
silvia43 schrieb:
Ich würde auch gerne 3G in der Praxis durchziehen, aber wenn ein Ungeimpfter sich weigert einen Test zu machen und obendrein auch noch eine ärztliche Verordnung hat, könnte es bei Ablehnung sein das man gegen die Rahmenbedingungen der Krankenkassen verstößt.
Kann man wohl nur auf das Hauseigene Hygienekonzept egal was für ein Wetter mit geöffnetem Fenster behandel. Wenn Pat. meckert ,,, sorry ist mein Hygienekonzept sweat_smile
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