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Hauptbahnhof/Killesberg?Stellenangebot
UNICUM. Gesundheitszentrum am
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hatte schonmal Jmd von euch den Fall, dass die Übernahme des Verdienstausfalls während der Quarantäne vom Amt abgelehnt wurde? Das ist jetzt bei 3 meiner MA der Fall und da frage ich mich, ob das evtl mein Steuerberater verbockt hat... ? Wozu ist dieses Gesetz denn sonst gut?
Danke euch...
Louisa
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Louisa78 schrieb:
Hallo,
hatte schonmal Jmd von euch den Fall, dass die Übernahme des Verdienstausfalls während der Quarantäne vom Amt abgelehnt wurde? Das ist jetzt bei 3 meiner MA der Fall und da frage ich mich, ob das evtl mein Steuerberater verbockt hat... ? Wozu ist dieses Gesetz denn sonst gut?
Danke euch...
Louisa
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Bernie schrieb:
Begründung der Ablehnung?
mit Antrag vom 24.11.2020 baten Sie um Übernahme des Verdienstausfalles nach § 56 Abs. 1 IfSG für ... für den Zeitraum vom 08.09.2020 bis 10.09.2020.
Ihr Antrag wird abgelehnt
Begründung:
Die Entschädigungspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG setzt voraus, dass ... einen „Verdienstausfall“ erleidet. Dies bedeutet: Solange ... noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch auf anderer Grundlage hat, greift der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht ein. Die Regelungen der §§ 56 Abs. 1, 5 IfSG sind also sub- sidiär gegenüber allen anderen Entgeltfortzahlungsansprüchen.
Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG können Sie auf Antrag die Erstattung eines Verdienstausfalles beantragen, wenn kein vorrangiger Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht ein solcher Lohnfortzahlungsan- spruch, wenn Ihr*e Arbeitnehmer*in vorübergehend an der Erbringung der Dienstleistung verhindert ist. Diese Verhinderung darf dabei nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden eingetreten sein.
... war 3 Tage verhindert. Dies ist eine unerhebliche Zeit im Sinne des BGB.
Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB hat somit Vorrang.
Ihrem Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.
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Louisa78 schrieb:
Guten Tag,
mit Antrag vom 24.11.2020 baten Sie um Übernahme des Verdienstausfalles nach § 56 Abs. 1 IfSG für ... für den Zeitraum vom 08.09.2020 bis 10.09.2020.
Ihr Antrag wird abgelehnt
Begründung:
Die Entschädigungspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG setzt voraus, dass ... einen „Verdienstausfall“ erleidet. Dies bedeutet: Solange ... noch einen Entgeltfortzahlungsanspruch auf anderer Grundlage hat, greift der Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht ein. Die Regelungen der §§ 56 Abs. 1, 5 IfSG sind also sub- sidiär gegenüber allen anderen Entgeltfortzahlungsansprüchen.
Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG können Sie auf Antrag die Erstattung eines Verdienstausfalles beantragen, wenn kein vorrangiger Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht ein solcher Lohnfortzahlungsan- spruch, wenn Ihr*e Arbeitnehmer*in vorübergehend an der Erbringung der Dienstleistung verhindert ist. Diese Verhinderung darf dabei nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden eingetreten sein.
... war 3 Tage verhindert. Dies ist eine unerhebliche Zeit im Sinne des BGB.
Dieser Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB hat somit Vorrang.
Ihrem Antrag kann daher nicht stattgegeben werden.
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W. Stangner schrieb:
wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des § 616 BGB nicht explizit oder durch Verweis auf einen entsprechend gestalteten Tarifvertrag ausgeschlossen ist, dann hast Du bei "nur" 3 Tagen Fehlzeiten schlechte Karten. Kannst zu dem Thema (§ 616 BGB und Corona, Quarantäne, § 56 IfSG) auch mal googeln, da findet sich Einiges im Internet.
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Louisa78 schrieb:
Liegt es daran, dass es sich "nur" um 3 Tage handelt?
Schau mal auf folgender Seite des BGM:
Link
Punkt 11: Gibt es eine Mindestanzahl von Tagen, die beantragt werden muss? Nein
Also an der Zahl der Tage kann es schon mal nicht liegen.
Viel Erfolg ,bleib dran
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Butthead schrieb:
Hallo Louisa78
Schau mal auf folgender Seite des BGM:
Link
Punkt 11: Gibt es eine Mindestanzahl von Tagen, die beantragt werden muss? Nein
Also an der Zahl der Tage kann es schon mal nicht liegen.
Viel Erfolg ,bleib dran
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e.r. schrieb:
War sie krank geschrieben? In diesem Fall würde der Passus mit der Entgeldfortzahlung greifen. Bei Quarantäne ohne Krankmeldung nicht.
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Moromädchen schrieb:
§ 616 BGB...hast Du den in Deinen Arbeitsverträgen ausgeschlossen? Eher nicht, weil die Ablehnung sich darauf bezieht. Damit bleibt der Rechtsweg offen, aber mit geringer Erfolgschance. Lässt sich, wie oben erwähnt, alles googeln.
danke für die Rückmeldungen. Der §616 wurde explizit auf dem Antrag ausgeschlossen und es gab keine AU, sondern die Quarantäne-Anweisung des GA... Daher meine Verwunderung? Leider ist beim zuständigen Amt Niemand erreichbar...
Liebe Grüße
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Louisa78 schrieb:
Hallo,
danke für die Rückmeldungen. Der §616 wurde explizit auf dem Antrag ausgeschlossen und es gab keine AU, sondern die Quarantäne-Anweisung des GA... Daher meine Verwunderung? Leider ist beim zuständigen Amt Niemand erreichbar...
Liebe Grüße
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