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Fragen-Antwort-Katalog
Alles muss man sich nicht gefallen lassen
Klarstellungen in Sachen Rezeptabsetzungen und Videotherapie
23.06.2022 • 1 Kommentar

Der Teufel steckt bekanntlich im Detail und Krankenkassen rechnen mitunter nicht gerade wohlwollend mit Therapeuten ab. So geschehen auch wieder in jüngster Vergangenheit.

Rezeptabsetzungen
In der letzten Zeit häuften sich immer wieder Meldungen, wonach Rezepte auf Grund einer Überschreitung der Geltungsdauer abgesetzt worden seien. Der Hintergrund der Probleme war meist der gleiche.

Es geht um die Regeländerungen in Sachen Gültigkeit:
  • • durch die Einführung des neuen Rahmenvertrages zum 1. August 2021 und
    • durch das Auslaufen der Corona-Sonderregelungen zum 31. März 2022.
In ihrem konsentierten Fragen-Antwort-Katalog haben nun der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände unter den Punkten 1.2 und 20 noch einmal klargestellt:

  • • Für Rezepte, welche ausschließlich Behandlungen vor dem 01. August 2021 enthalten, gelten die entsprechenden Regelungen in den damals gültigen Rahmenverträgen.

  • • Für Rezepte mit Ausstellungsdatum vor dem 1. April 2022 wurde die Gültigkeitsregelung des neuen Rahmenvertrages (drei bzw. sechs Monate) auf Grund von Corona ausgesetzt. Absetzungen wegen Überschreitung dieser Drei- bzw. Sechsmonatsregel sind also für diese Rezepte nicht zulässig!

Videotherapie
Laut den oben genannten Vertragsparteien scheint auch manchen Therapeuten die Frage umzutreiben: „Darf ich Videodienstanbieter mit datenschutzkonformen Anwendungen, die ich bereits im Zuge der Corona-Sonderregelungen genutzt habe, auch weiterhin nutzen?“

Die kryptische Antwort in schönstem Behördendeutsch lautet:
„Dienste von Videodienstanbietern, die in der Vergangenheit bereits zur Durchführung von Videotherapien für Heilmittel genutzt wurden und für die bis zum 30.04.2022 bei
den zuständigen Stellen eine Zertifizierung für Datenschutz und Informationstechniksicherheit auf Grundlage der Technischen Anlage des Vertrages nach § 125 Abs. 2a SGB V für Physiotherapie beauftragt wurde, können von zugelassenen Heilmittelerbringer der Physiotherapie auch über den 01.04.2022 hinaus bis zu einer endgültigen Entscheidung der Zertifizierungsstelle bis längstens zum 30.06.2022 weiterhin genutzt werden. Entsprechende Videodienstanbieter sollen ihre Nutzer über einen gestellten Zertifizierungsantrag in geeigneter Form, insbesondere per E-Mail und einem Hinweis auf ihrer Homepage informieren. Die Liste der zertifizierten Videoanbieter für Heilmittelerbringer wird vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht: Liste_Videodienstanbieter_Website_GKVSV.v0.6.xlsx (gkv-spitzenverband.de)
Videodienstanbieter, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht mehr genutzt werden.“


Übersetzt in Therapeutendeutsch heißt das: Ja, aber spätestens ab 1. Juli 2022 muss ihr Anbieter auf oben genannter Liste auftauchen.

Unseren Bericht zum neuen Rahmenvertrag und zur Videotherapie haben wir dementsprechend angepasst.

Friedrich Merz / physio.de

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RezeptVideotherapieRahmenvertragCorona


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mark760
Vor 7 Monaten
Noch erwähnenswert, es gilt der Tag der ersten Behandlung.
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mark760 schrieb:

Noch erwähnenswert, es gilt der Tag der ersten Behandlung.



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