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der Bundespräsident es endlich mittels seiner Unterschrift „ausgefertigt“,
und das Bundesgesetzblatt es gestern publiziert hat,
wird es nun mit dem heutigen Tage endgültig rechtkräftig: das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)!
Somit treten die nächsten Monate etliche tiefgreifende Veränderungen für die Therapeuten in Kraft.
Wir berichteten bereits über die bundesweit einheitlichen (und teilweise deutlich höheren) Preise zum 1.Juli und über die diversen Veränderungen bezüglich Schiedsstelle, Grundlohnsummenbindung, Blanko-Verordnung und Rahmenverträge...
Verwirrung herrscht unter manchen Heilmittelerbringern bezüglich der neuen Zulassungsverfahren und der Genehmigungspflicht bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles. Daher hier noch einmal ein paar erklärende Sätze dazu.
Neues Zulassungsverfahren
Wie wir aus diversen Rückmeldungen erfuhren, verunsichert die Neuregelung zum Zulassungsverfahren so manchen Praxisinhaber. Ihre Sorge ist, dass sie auf Grund neuer Zulassungsbestimmungen die Zulassung verlieren könnten. Daher noch einmal einige Fakten hierzu:
Was
Im nächsten Sommer (2020) wird ein neuer bundeseinheitlicher Rahmenvertrag geschlossen werden. In diesem werden auch die neuen Zulassungsvoraussetzungen geregelt. Diesen neuen Vertrag müssen dann innerhalb von sechs Monaten alle bestehenden Praxen anerkennen, andernfalls verlieren sie ihre Zulassung.
Vorteil: Bisher wurden die Zulassungsvorausetzungen von den „Kassen diktiert“. Künftig werden diese zwischen den Kassen und den maßgeblichen Verbände ausgehandelt; sprich die Verbände werden in Zukunft ein Mitspracherecht haben.
Warum?
Der Hintergrund für diese Pflicht der Vertragsanerkennung ist ein formaljuristischer. Denn bisher gründete die Zulassung einer Praxis auf einem Vertrag zwischen dem Praxisinhaber und den Krankenkassen auf Landesebene. Letztere fallen ab nächstem Jahr als Vertragspartner weg und die Inhaber wären dann an gar keinen Vertrag mehr gebunden. Somit ist es juristisch notwendig, dass an die Stelle der bisherigen Landesverbände künftig der GKV-Spitzenverband als Vertragspartner tritt.
Vorteil: Künftig müssen Zulassungen nur noch bei einer einzigen Stelle, der jeweiligen sog. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen, beantragt werden.
Bestandsschutz
Im Gesetz steht wörtlich: „Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages […] erteilt bekommen haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft […] innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages […] anzuerkennen“ und Florian Rott vom Referat Heilmittel des GKV-Spitzenverbandes ergänzte im Gespräch mit physio.de diesen Satz mit: „und behalten dadurch ihre Zulassung.“ Dies gehe für ihn ganz klar aus den Zeilen des Gesetzes hervor.
Ebenfalls dem Bestandsschutz der Therapeuten hat sich Christine Donner vom BED verschrieben. Sie steht auf dem Standpunkt: „Wir unterschreiben nur, wenn in dem neuen Vertrag ganz klar geregelt ist, dass die bis dahin zugelassenen Praxen auf jeden Fall ihre Zulassung behalten und weiterarbeiten können“.
Ein kleines Erklärvideo zu dem Thema finden Sie hier.
Genehmigungspflicht für Verordnungen außerhalb des Regelfalles (VadR)
Entgegen anders lautenden Meldungen in diversen Medien wird die Genehmigungspflicht für VadR durch das TSVG nicht abgeschafft.
Im Gesetz steht zwar: „Verordnungen, die über die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 geregelte orientierende Behandlungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.“
Aber der GKV-Spitzenverband vertritt die Rechtsauffassung, „dass der in § 32 Abs. 1b SGB V vorgesehene Wegfall von Genehmigungsverfahren erst dann eintritt, wenn der G-BA seinem Regelungsauftrag zur Festlegung von orientierenden Behandlungsmengen nachgekommen ist und die entsprechend geänderten Richtlinien in Kraft getreten sind.“
Heißt übersetzt: „Orientierende Behandlungsmenge“ ist eine Formulierung, welche erst in der neuen Heilmittel-Richtlinie, die zurzeit noch im G-BA verhandelt wird, vorkommt. Die Abschaffung der Genehmigungspflicht greift also erst mit Einführung der neuen Heilmittel-Richtlinie.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich, auf Nachfrage von physio.de, auch der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten – IFK an.
Wann genau die neue Heilmittel-Richtlinie eingeführt werden wird, kann im Moment niemand genau sagen. Viele der Beteiligten rechnen aber nicht vor Mitte des nächsten Jahres damit.
Unabhängig davon haben die meisten Kassen schon von sich aus auf einen Genehmigungsvorbehalt verzichtet. Welche dennoch weiterhin auf eine Genehmigung bestehen, sehen Sie hier.
Friedrich Merz / physio.de
TSVGZulassungGesetzRezept
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Atome sind klein.
Ein Quantensprung ist erheblich kleiner.
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Philipp Morlock schrieb:
Physikalisch ist ein Quantensprung der Wechsel eines Elektrons von einem diskreten Energieszustand zu einem anderen diskreten Energieszustand innerhalb eines Atoms.
Atome sind klein.
Ein Quantensprung ist erheblich kleiner.
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Norbert Meyer schrieb:
Ein Quantensprung im Sinne der Versorgung im 30. Jahr der Einheit!
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saarländer schrieb:
Ich würde sagen...ein erster Schritt in die richtige Richtung!
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mammili schrieb:
Bzw. zur Anerkennung der neuen Rahmenbedingungen?
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mammili schrieb:
Bekommt man automatisch Benachrichtigung wegen der Zulasdung ?
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Holz schrieb:
Wäre jetzt auch meine Frage, bekommt man als Inhaber einer Physiotherapiepraxis jetzt Post von der GKV zwecks Anerkennung der Richtlinien?
Bei Praxiseröffnung Vertrag mit A geschlossen, jetzt muss einer mit B geschlossen werden. Sonst erlischt die Zulassung.
Das heisst definitv kein Bestandsschutz aber auch keine Neuzulassung. Der PI bestätigt allerdings, das er alles im Vertrag enthaltenene einhält.. Also auch die räumlichen Bedingungen.
Das wird der ein oder anderen Praxis schwerfallen .
Vor 2008 zugelassene Praxen haben in Bezug auf Ersatzkassen Bestandsschutz Steht so drin. Aber nur Ersatzkassen.
Also doch evtl Umbau.
nur jetzt braucht man zusätzlich zu den 30 qm für die KGG auch noch einen weiteren Raum mit 20 qm für eine Behandlung. Schwierig!!
Ich bin nicht begeistert vom TSVG und einige Inhaber werden die Folgen erst spüren.
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Den Raum braucht man schon immer. Außerdem, bessere Vergütung, in Zukunft neue Rahmenbedingungen, die eventuell sogar mit der Realität zu tun haben könnten, Abschaffung der Grundlohnsummenbindung - finde ich auch scheiße!*[zwinker]*
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Marcel schrieb:
n1611h schrieb am 13.05.2019 15:39: °°nur jetzt braucht man zusätzlich zu den 30 qm für die KGG auch noch einen weiteren Raum mit 20 qm für eine Behandlung. Schwierig!!°°Ich bin nicht begeistert vom TSVG und einige Inhaber werden die Folgen erst spüren.
Den Raum braucht man schon immer. Außerdem, bessere Vergütung, in Zukunft neue Rahmenbedingungen, die eventuell sogar mit der Realität zu tun haben könnten, Abschaffung der Grundlohnsummenbindung - finde ich auch scheiße!*[zwinker]*
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Luciana schrieb:
...feste Wände,zu 3 Seiten 1m Wandabstand,30 Std.Öffnungszeit.....ist die Kasse unser Arbeitgeber welcher Vorschriften macht bis hin zur Preisgestaltung?Sind wir dann Scheinselbständig?zahlt dann unser AG Kasse unsere Sozialabgaben aktuell u.rückwirkend?Keine Kfz Werkstatt muß derartige Bedingungen erfüllen, damit Versicherte die Kosten der Werkstatt erhalten.....
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Luciana schrieb:
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n1611h schrieb:
Ich habe mir das TSVG im Netz sehr genau angeschaut.
Bei Praxiseröffnung Vertrag mit A geschlossen, jetzt muss einer mit B geschlossen werden. Sonst erlischt die Zulassung.
Das heisst definitv kein Bestandsschutz aber auch keine Neuzulassung. Der PI bestätigt allerdings, das er alles im Vertrag enthaltenene einhält.. Also auch die räumlichen Bedingungen.
Das wird der ein oder anderen Praxis schwerfallen .
Vor 2008 zugelassene Praxen haben in Bezug auf Ersatzkassen Bestandsschutz Steht so drin. Aber nur Ersatzkassen.
Also doch evtl Umbau.
nur jetzt braucht man zusätzlich zu den 30 qm für die KGG auch noch einen weiteren Raum mit 20 qm für eine Behandlung. Schwierig!!
Ich bin nicht begeistert vom TSVG und einige Inhaber werden die Folgen erst spüren.
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Kaputo schrieb:
So weit ich weiß zählt immer das Verordungsdatum. Du kannst ja such nicht die Behandlungen nach dem 1. Juli zu den neuen Konditionen abrechnen.
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Luciana schrieb:
VO Dat.
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AndreasH schrieb:
Eine Kleinigkeit, aber trotzdem wichtig: was ist mit den Gebühren für die Therapieberichte? Wenn ich im Juli ein Rezept aus Juni abrechne, muß ich dann 1 Euro oder 70 Cent berechnen? Eigentlich ja 1 Euro, weil der Bericht ja am Ende geschrieben wird. Aber logisch sibd due Richtlinien ja nie wirklich.
Allerdings habe ich noch nicht ganz ermitteln können wie sich eine Praxis überhaupt rechnet. Wenn ich alles mit einbeziehe komme ich auf plus minus Null. *[erstaunt]*
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SportphysioMuc schrieb:
Also die Sache mit den bundeseinheitlichen Rahmenvertrag ist doch super! Plane derzeit meine Selbstständigkeit und freue mich wenn"s einfacher wird. *[lächeln]*
Allerdings habe ich noch nicht ganz ermitteln können wie sich eine Praxis überhaupt rechnet. Wenn ich alles mit einbeziehe komme ich auf plus minus Null. *[erstaunt]*
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Sigrid Tinat schrieb:
an sportphysioMuc: Du solltest die FOBI mit Carsten Stolter vom ZVK besuchen, da ist an einem Tag alles klar und bewahrt dich vor einer Bauchlandung! viel glück
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