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Betriebskrankenkassen erhöhen die Beiträge
119 Millionen Euro Schulden bei Leistungserbringern. Können Fusionstricks den Austritt verhindern?
14.04.2004 • 0 Kommentare

Einst waren sie die Hechte im Karpfenteich, kleine Betriebskrankenkassen, die vorher kaum einer kannte, wurden mit einem Schlag berühmt. Sensationell niedrige Beitragssätze rückten sie ins Rampenlicht und abgabegebeutelte Versicherte liefen den „Billigkassen“ in Scharen in die Arme. Zunächst ging das Geschäftsmodell auf. Die neuen Mitglieder waren meist junge und relativ gut verdienende Arbeitnehmer, die wenig Leistungen in Anspruch nahmen. Doch die Kalkulation war kurzsichtig. Über den „Risikostrukturausgleich“ mussten die Leistungsarmen einen beträchtlichen Teil ihrer Einnahmen an andere Krankenkassen abgeben. Die „Kampfpreise“ erwiesen sich als Bumerang und die aufstrebenden kleinen Kassen, die fast über Nacht zu Großkassen mutierten, verfingen sich in der Schuldenfalle oder kamen schlicht ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Mehrere Dutzend von ihnen schulden den Kassenärztlichen Vereinigungen bereits 119 Millionen Euro. Und Eine von ihnen, die BKK Heilberufe, ist inzwischen insolvent.

Andere blasen jetzt zum Rückzug, sie erhöhen zum Teil saftig ihre Beiträge. Die Mitglieder, die einzig und allein wegen des Preises eingetreten sind, fühlen sich verschaukelt. Trotz des von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt gebetsmühlenartigen Versprechens, die Beiträge würden sinken, haben zum 1. April ihre Beiträge heraufgesetzt: Die BKK exclusiv und die BKK Riedel- de Haen von einstmals 12,9 auf 13,6 Prozent und die BKK Inovita von 13,2 auf 13,6 Prozent. Die BKK Essannelle (12,8 Prozent) und die Bertelsmann BKK (12,9 Prozent) planen eine Anhebung zum 1.Mai oder 1.Juni.

Die Beitragerhöhungen können aus aufgeblasenen Betriebskrankenkassen ganz schnell wieder Mini-Kassen machen. Schraubt eine Krankenkasse ihre Beiträge hoch, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und manch ein Schnäppchenjäger wird dem einstmals günstigen Angebot den Rücken kehren. Vermeintlich geschickt operiert deshalb die BKK Taunus. 600.000 neue Mitglieder sind allein im letzten Jahr dem Ruf der Discount-Kasse gefolgt. Nun langt die Betriebskrankenkasse richtig zu. Satte ein Prozent schlägt sie auf den bisherigen Satz von 12,8 Prozent auf. Um den drohenden Mitgliederschwund zu verhindern, fusionierte man kurzerhand mit der BKK Braunschweig. Formalrechtlich ist so eine neue Krankenkasse entstanden und die kurzfristige Sonderkündigung unwirksam. Eine Kündigung wäre frühestens nach 18 Monaten möglich. Das Spiel der Kasse ist leicht zu durchschauen, die Braunschweiger verfügen gerade einmal über ein Fünftel der Mitglieder der Partnerkasse, die „neue“ Kasse heißt weiter BKK Taunus und die bisherigen 16 Geschäftstellen wurden um gerade einmal ein neues Büro ergänzt. Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde stützt die Rechtsauffassung der BKK. Sozialgerichte allerdings sehen es anders, und es wäre nicht das erst Mal, würde das Amt eines Besseren belehrt. Anfang des Jahres wollten die Beamten der BKK Securvita eine Beitragssatzsenkung verbieten, Sozialrichter verboten ihrerseits dem Bundesversicherungsamt das Verbieten.

Versicherte der BKK Taunus haben gute Karten, wenn sie nun ihre Kasse verlassen wollen. Rechtskräftige Urteile des Sozialgerichts Stuttgarts und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt haben bei früheren Kassenfusionen zugunsten der Versicherten entschieden und die Rechtmäßigkeit der sofortigen Sonderkündigung bestätigt.
Rechtsanwälte empfehlen austrittwilligen Mitgliedern von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und auf die beiden Sozialgerichtsurteile zu verweisen. Sollte die Krankenkasse die Kündigung ablehnen, ist es ratsam, Widerspruch einzulegen mit nochmaligen Hinweis auf die bereits ergangenen Urteile. Lehnt die Kasse immer noch ab, bleibt einem der eigene Gang zum Sozialgericht. Das Verfahren ist kostenfrei, sofern man sich nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lässt. Nimmt man sich einen Anwalt, muss man dessen Tätigkeit bezahlen, im Falle des positiven Verfahrensausgangs hat man aber die Chance, diese Kosten der beklagten Krankenkasse aufbrummen zu können. Wer bereits länger als 18 Monate in der Betriebskrankenkasse versichert ist, kann ordentlich kündigen mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende.


Peter Appuhn
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