Wir suchen zum nächstmöglichen
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeitpunkt unbefristet in Voll- oder
Teilzeit für das Therapieteam der
Klinik für Geriatrie im
Interdisziplinären Therapiezentrum
des Albertinen Krankenhauses Sie!
Ihre Aufgaben
- physiotherapeutische
Befunderhebung auf Grundlage der
ICF
- Planung, Durchführung und
Evaluation der
physiotherapeutischen Behandlung
nach unterschiedlichen
Behandlungskonzepten
- Evaluation, Anpassung und
Organisation von Orthesen und
Hilfsmitteln zur Verbesserung der
Mobilit...
Zeit, uns bei Ihnen wie versprochen zurückzumelden. Heute wie nach alter Väter Sitte mit dem Bericht zu den Neuerungen des laufenden Jahres.
I. Anerkennung des neuen Bundesrahmenvertrages
Wie berichtet gilt für alle Physiotherapeuten seit letztem Sommer ein neuer bundeseinheitlicher Rahmenvertrag. Dieser muss allerdings aus rechtlichen Gründen bis 31. Januar 2022 bei der zuständigen ARGE noch einmal von jedem Praxisinhaber explizit anerkannt werden, ansonsten verliert man seine Praxiszulassung.
Laut einzelnen Berufsverbänden hätte der GKV-Spitzenverband auch mitgeteilt – im Gegensatz zu anderen Heilmittelprofessionen – diese Frist nicht zu verlängern.
Bei allen vom Verband der Ersatzkassen (vdek) geführten ARGEn ist die Anerkennung online durchführbar. Da hierzu allerdings ein Registrierungsverfahren ähnlich dem des Homebankings durchlaufen werden muss, sollten alle, die diesen Weg bevorzugen, sich sputen.
Alternativ kann die Anerkenntnis auch auf postalischem Wege oder per Fax erledigt werden. Drucken Sie hierzu die Anlage 6 des Rahmenvertrages aus und senden/faxen Sie diese ausgefüllt an die zuständige ARGE. Um auch dem letzten Satz dieser Anlage genüge zu leisten, legen Sie diesem Ausdruck ein ergänzendes Beiblatt mit folgenden Angaben bei:
Angaben über die Praxis:
- • Heilmittelbereich
Angaben zu Angestellten:• bestehende Zertifikate
• Homepage (optional)
• Barrierefreiheit/rollstuhlgerechter Zugang (ja/nein)
• Zusatzausstattungen gemäß Anlage 5 (z.B. Bewegungsbad ja/nein etc.)
- • Vor- und Nachnamen
Die Information welche ARGE vom vdek geführt wird sowie die jeweiligen Kontaktadresse Ihrer zuständigen ARGE finden Sie hier.• Geburtsdatum
• vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in Stunden
• Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit (Praxis, Hausbesuch oder Behandlung in einer Einrichtung)
• Qualifikation inkl. Zertifikate
II. Impfpflicht ab 15. März 2022
Generell
Ab Mitte März nächsten Jahres müssen alle, die in einer Physiotherapiepraxis arbeiten (also auch Tresenkräfte und Reinigungspersonal etc.), vollständig geimpft oder genesen (2G) sein. Als vollständig geimpft gilt, wer zwei zugelassene Impfungen im vorgeschriebenen Abstand erhalten hat (Stand 3.3.22).
Das bedeutet für Ungeimpfte, dass sie sich jetzt ranhalten müssen; besteht doch ein vollständiger Impfschutz erst zwei Wochen nach der zweiten Impfung.Um die nun dringend benötigten Impfungen zu ermöglichen, erlaubt der Gesetzgeber vorübergehend auch Zahnärzten, Apothekern, ja sogar Tierärzten das Impfen.
Ausnahmen von der Impfpflicht gibt es nur für Personen, welche ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.
Bereits Tätige
Die Pflicht des Praxisinhabers besteht zunächst lediglich darin, Tätige (also Beschäftigte UND Selbstständige), welche keinen Impf- oder Genesenennachweis erbringen, an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.
Das Amt prüft dann den Fall und spricht ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot für den Betroffenen aus. So lange dieses Verbot noch nicht ausgesprochen wurde, darf der Angestellte/Selbstständige weiterhin "bußgeldfrei" tätig sein.
Neueinstellungen ab 16. März 2022
Ohne Vorlage eines entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis darf ab 16. März 2022 niemand beschäftigt werden.
Bußgeld
Ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro droht Praxisinhabern also für folgende Fälle:
- • Nichtmeldung bis 15. März 2022 eines Tätigen, welcher keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt
Zu diesen und weiteren Fragen rund um das Thema Impfpflicht hat das Bundesgesundheitsministerium eine Fragen / Antwortkatalog veröffentlicht.• Weiterbeschäftigung eines Angestellten, welcher vom zuständigen Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot erhalten hat
• Neueinstellung eines Mitarbeiters ab dem 16. März 2022, der keinen 2G-Nachweis erbringt
zeitliche Befristung
Stand heute gelten diese Regelungen bis 31. Dezember 2022.
III. Neue Beihilfepreise
Zum 1. Januar 2022 wurden so manche Preise der Bundesbeihilfe für Physiotherapie und Logopädie erhöht. Sie finden diese mittels unseres Preislistenservice.
IV. D1 – Standardisierte Heilmittelkombinationen
Auf Grund des neuen Rahmenvertrages wurden zum 1. Januar auch die genaueren Bestimmungen zu den sog. „Standardisierte Heilmittelkombinationen (D1)“ vereinheitlicht. Ab jetzt gilt: Will eine Praxis D1 abrechnen, muss sie abrechnungsberechtigt sein für:
Sollte der Arzt noch zusätzliche Spezifikationen auf dem Rezept getroffen haben (z. B.: hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder), muss auch für diese eine Abrechnungserlaubnis vorliegen.• KG,
• KG-Gerät,
• MT,
• KMT,
• Wärme/Kältetherapie,
• Elektrotherapie
V. Digitalisierung des Gesundheitswesens
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens gestaltet sich sehr zäh. Immer wieder werden Fristen gerissen oder verlängert. Für die eAU gilt Stand heute Folgendes:
• Die Mitteilung des Arztes an die Krankenkasse muss ab 1. Januar elektronisch erfolgen
• Die Mitteilung des Arztes an den Arbeitgeber kann ab dem 1. Januar elektronisch erfolgen - aber ab dem 1. Juli muss sie elektronisch erfolgen. Hierfür brauchen Arbeitgeber oder besser ihre Steuerberater ein systemgeprüftes Programm, eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem. Die Daten werden über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellt. Dass Angestellte ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen – daran ändert sich auch das neue Verfahren nichts.
• Arbeitnehmer erhalten weiterhin zur eigen Dokumentation vom Arzt einen „gelben Schein“ ausgehändigt.
Elektronische Patientenakte (ePA)
Ab 2022 startet bei der ePA die Stufe 2.0 Dies bedeutet, dass ab diesem Jahr der Patient bestimmen darf, wer welche Dokumente in der ePA einsehen darf.
Ferner ist es ab 2022 auch möglich sog. Medizinische Informationsobjekte (MIOs)
in der ePA zu speichern. Unter MIOs versteht man: Zahnbonusheft, Impfpass, Mutterpass und Untersuchungsheft für Kinder
E-Rezept
Mit Inkrafttreten des 2. Digitalisierungsgesetzes im Oktober 2020 wurde auch das E-Rezept eingeführt. Zunächst ist dieses allerdings auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt und sollte ab Januar 2022 für ÄrztInnen verpflichtend sein.
Ende Dezember 2021 zog das BMG aber die Notbremse und verkündete die Verschiebung der flächendeckenden Einführung des E-Rezeptes auf unbestimmte Zeit. Stattdessen solle der momentan laufende Testlauf verlängert werden. Hintergrund sind die bis dato unbefriedigenden Ergebnisse eben dieses Testlaufes. (wir berichteten).
Videotherapie für Physiotherapeuten
Im Herbst letzten Jahres hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Weg für eine dauerhaftes Heilmittel "Videotherapie" freigemacht (wir berichteten).
Nun müssten sich „nur“ noch die maßgeblichen Verbände und der GKV-Spitzenverband bis zum 31.12.21 über die Details einigen, hieß es sinngemäß in der Presseerklärung des G-BAs damals. Dass diese Verhandlungen scheiterten, verwunderte in der Szene niemanden mehr – und dass der Knackpunkt wieder einmal das liebe Thema Geld war, schon gleich gar nicht. Und so landet der ganze Themenkomplex vor der von Therapeuten so geliebten Schiedsstelle. Ergebnis mehr als offen.
VI. Sozialversicherung
Eigentlich galt von alters her, dass die Rechengrößen der Sozialversicherung "auf Schienen" stehen. Das heißt, sie werden jährlich der Inflation entsprechend angepasst. Für das neue Jahr 2022 gilt dies leider nicht. Aber sehen Sie selbst:
Kranken- und Pflegeversicherung:
• Beitragsbemessungsgrenze: mtl. 4.837,50 Euro brutto (unverändert zu 2021)
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
• Beitragsbemessungsgrenze West: mtl. 7.050 Euro brutto (sinkt um 50 Euro gg. 2021)
• Beitragsbemessungsgrenze Ost: mtl. 6.750 Euro brutto (steigt um 50 Euro gg. 2021)
Pflegeversicherung
Für Kinderlose steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung ab dem 23. Lebensjahr um 0,1 Punkte auf 3,4 Prozent.
VII. Sonstiges
Masernimpflicht für Therapeuten
Bereits zweimal haben wir zum Jahreswechsel (2020 und 2021) zu diesem Thema geschrieben. Heute vermelden wir, dass alle nach 1970 geborenen Praxismitarbeiter, die bereits vor dem 1 März 2020 (!) in der Praxis eingestellt wurden, nun bis zum 31. Juli 2022 gegen Masern geimpft sein müssen. Ursprünglich sollte diese Frist bereits zum 31.12.21 auslaufen.
Unterlagen vernichten
Steuerunterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt, ältere dürfen vernichtet werden. Weiterführende Erläuterungen hierzu finden Sie hier.
Zuzahlung
Die Zuzahlungspflicht, für Therapieleistungen zum Beispiel, wird wie jedes Jahr zum Jahresbeginn erneut wirksam, auch dann, wenn der Versicherte im vergangenen Jahr befreit wurde. Wurde ein befreites Rezept im vergangenen Jahr begonnen, fallen die 10 Euro Rezeptgebühr nicht an, es werden nur die Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent der Behandlungen in diesem Jahr fällig.
Die Belastungsgrenze von zwei Prozent des Einkommens oder ein Prozent bei chronisch Kranken, tritt wie immer am 1. Januar neu in Kraft. Die ganzjährige Befreiung kann nur durch eine Vorabzahlung des Belastungsbetrages erreicht werden.
Mindestlohn
Nach bisherigen Beschlüssen beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab 1.Januar 9,82 Euro je Stunde. In einer zweiten Stufe wird er dann zum 1. Juli auf 10,45 Euro angehoben. Der Mindestlohn gilt auch für sog. „Minijobber“.
Im Koalitionsvertrag der neuen Regierung wurde allerdings ein Mindestlohn von 12 Euro niedergeschrieben, der laut Hubertus Heil auch dieses Jahr noch Gesetz werden soll.
Gesetzliche Gewährleistungspflicht
Bisher wurde bei auftretenden Fehlern bzw. Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Kauf immer davon ausgegangen, dass der Schaden bereits bei Kauf vorlag. Diese Frist beträgt ab 1. Januar nun zwölf Monate.
Sachbezugsfreigrenze steigt
Manch Arbeitgeber zahlt seinen Angestellten einen Teil des Lohnes steuer- und sozialabgabenfrei monatlich als sog. „Sachbezug“ (z.B. in Form von Gutscheinen) aus. Bisher galt hier eine Grenze von 44 Euro. Diese beträgt ab 1. Januar nun 50 Euro. Alle weiteren wichtigen Regelungen zu diesem Thema finden Sie hier.
Garantiezins Lebensversicherungen
Die Niedrigzinspolitik der Zentralbanken ging auch nicht spurlos an den Lebensversicherern vorbei. Künftig beträgt der max. Garantiezins von Lebensversicherungen 0,25 Prozent auf den Sparanteil (bisher 0,9 Prozent).
Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Bereits 2019 berichteten wir, dass der Arbeitgeber neu abgeschlossene Verträge zur betrieblichen Altervorsorge mit 15 Prozent bezuschussen muss. Dies gilt ab diesem Jahr auch für Verträge mit einem Abschlussdatum vor dem 1.1.2019.
Portokosten
Zum Jahreswechsel erhöhte die Deutsche Post das Porto für Briefe und Postkarten. Ein Standardbrief kostet künftig 85 Cent, eine Postkarte 70 Cent.
Dies war unser Service für heute. Wir wünschen Ihnen einen gelungenen Start in das neue Jahr 2022 – wohin auch immer Sie dieses neue Jahr verschlagen wird.
Friedrich Merz / physio.de
Jahreswechsel2022RahmenvertragARGEBeihilfeDigitalisierungePAAUE-RezeptMinijobImpfungVideotherapieD1
Fehlerhafte oder nicht erhobene Daten statistisch darzustellen als ob die Krankenhäuser vorrangig von ungeimpften belegt werden würden, also umgekehrt reziprok zur Realität, passt allerdings zum Gesamtbild der erwünschten Feindbilderstellung.
Eine Gewährleistung auf Technik darf auch länger als zwei Jahre sein.
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Horatio72 schrieb:
Ich hab einen ziemlich guten Draht zu 3 Krankenhäusern. Dort sind die Mehrzahlen ungeimpft auf normal und Intensiv. Bei nur knapp 25 Prozent der Gesamtmenge in Deutschland ist das für mich schon ziemlich aussagekräftig. Aber gut, jeder dreht es sich wie er will, deswegen haben solche Diskussionen auch wenig Sinn, schönen Tag noch.!
bitte nun unter diesem Artikel keine Diskussion über das Pro & Contra einer Impfpflicht führen. Dies hatten wir kürzlich erst.
Vielen Dank und einen lieben Gruß aus der Redaktion
Friedrich merz
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Friedrich Merz schrieb:
Guten Morgen an all unsere Leser,
bitte nun unter diesem Artikel keine Diskussion über das Pro & Contra einer Impfpflicht führen. Dies hatten wir kürzlich erst.
Vielen Dank und einen lieben Gruß aus der Redaktion
Friedrich merz
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michael461 schrieb:
@Friedrich Merz Es gibt ein Contra....? ;-)
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Philipp Morlock schrieb:
Wäre einer der zugelassenen Impfstoffe konventionell, würde ich eine Impfpflicht befürworten.
Fehlerhafte oder nicht erhobene Daten statistisch darzustellen als ob die Krankenhäuser vorrangig von ungeimpften belegt werden würden, also umgekehrt reziprok zur Realität, passt allerdings zum Gesamtbild der erwünschten Feindbilderstellung.
Eine Gewährleistung auf Technik darf auch länger als zwei Jahre sein.
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Philipp Morlock schrieb:
Absolut! Gute Sache!
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igloh schrieb:
Vielen Dank für die Zusammenfassung!
Bereits zweimal haben wir zum Jahreswechsel (2020 und 2021) zu diesem Thema geschrieben. Heute vermelden wir, dass alle nach 1970 geborenen Praxismitarbeiter, die bereits vor dem 1 März 2020 (!) in der Praxis eingestellt wurden, nun bis zum 31. Juli 2022 gegen Masern geimpft sein müssen. Ursprünglich sollte diese Frist bereits zum 31.12.21 auslaufen."
Betrifft dann nur Therapeuten und nicht zB. Anmeldekraft?!
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Dorsovolar schrieb:
... und wenn ich als Kind schon Masern hatte, gelte ich dann als genesen oder muss ich den Titer bestimmen lassen? Heiße Sachesunglasses
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Inche schrieb:
Die Titer bestimmung muss voliegen
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susanne846 schrieb:
"Masernimpflicht für Therapeuten
Bereits zweimal haben wir zum Jahreswechsel (2020 und 2021) zu diesem Thema geschrieben. Heute vermelden wir, dass alle nach 1970 geborenen Praxismitarbeiter, die bereits vor dem 1 März 2020 (!) in der Praxis eingestellt wurden, nun bis zum 31. Juli 2022 gegen Masern geimpft sein müssen. Ursprünglich sollte diese Frist bereits zum 31.12.21 auslaufen."
Betrifft dann nur Therapeuten und nicht zB. Anmeldekraft?!
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