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Corona
Die Sonderregelungen für Therapeuten ab dem 1. Januar 2022
Damit Sie weiterhin Überblick behalten, haben wir alle Regeln wieder für Sie übersichtlich zusammengestellt. - letzte Aktualisierung: 22. Dezember 2021 -
21.12.2021 • 0 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Beim ständigen Hin und Her in der Pandemiebekämpfung verliert man schnell einmal den Überblick – was gilt denn noch und was nicht mehr? Damit Sie den Überblick behalten können, hier eine Zusammenstellung aller aktuellen Corona-Sonderregelungen:

  1. Behandlungsbeginn

  2. GKV-Rezepte:
    Nach der neuen Heilmittelrichtlinie muss nun ein Rezept innerhalb von 28 Tagen begonnen werden. Die Regelung gilt bis auf Weiteres.

    BG-Rezepte:
    In „normalen“ Zeiten muss ein BG-Rezept innerhalb von sieben Tagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden. Diese Frist wurde auf 14 Tage verlängert. Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 31. März 2022.

  3. Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten Rezepten

  4. GKV-Rezepte mit Ausstellungs­datum: 1.1.2021 – 30.9.2021
    Der GKV-Spitzenverband wünscht sich von seinen Mitgliedskassen zwar, dass sie (bis auf Heilmittelart, Hausbesuch, Verordnungsmenge) nicht so streng prüfen sollen; wenn diese aber auf ihre bisher geschlossenen Rahmenverträge pochen und absetzen sollten, kann der GKV-Spitzenverband auch nichts machen. Er hat kein Durchgriffsrecht. Die Therapeuten sind (wieder einmal) dem Goodwill der Kassen ausgeliefert.

    GKV-Rezepte mit Ausstellungs­datum ab dem 1.10.2021
    Für diese Rezepte gelten die Spielregeln des neuen bundeseinheitlichen Rahmenvertrages in Sachen Korrekturmöglichkeiten.

    Änderungsmöglichkeiten von falsch ausgestellten BG-Rezepten
    Änderungen auf einem BG-Rezept darf nur der Arzt vornehmen. Eine selbstständige Berichtigung durch den Therapeuten ist laut Auskunft der BG "nicht zulässig".

  5. Entlassmanagement

  6. Innerhalb des so genannten Entlassmanagements müssen Rezepte eigentlich innerhalb von sieben Tagen begonnen und innerhalb von zwölf Tagen nach Entlassung abgeschlossen sein.
    Zurzeit lauten die Fristen aber

    • • Verordnungsfähiger Zeitraum: 14 Tage
      • Behandlungsbeginn: innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entlassung
      • Behandlungsende: spätestens 21 Kalendertage nach Entlassung

    Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 31. Mai 2022.

  7. Unterbrechungsfristen

  8. GKV-Rezepte:
    Die Regelung, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, wird bis 31. März 2022 ausgesetzt.

    BG-Rezepte:
    Die max. zulässige Unterbrechungsfrist beträgt 14 Tage.1 Diese Ausnahmeregelung gilt bis 31. März 2022.

  9. Hygienepauschale

  10. GKV-Rezepte:
    1,50 Euro pro Verordnung. Diese Regelung gilt für alle Rezepte, welche bis 31. März 2022 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.

    BG-Rezepte:
    Die Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung kann bis 31. März 2022 abgerechnet werden. Maßgeblich für die Abrechnung der Hygienepauschale im vorgenannten Zeitraum ist das Datum des vollständigen Rechnungseingangs bei den UV-Trägern.

    Privat-Rezepte:
    !!! Die privaten Krankenversicherer haben sich am 22.12. nun doch entschieden, die Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Behandlung weiter bis zum 31. März 2022 zu bezahlen. !!!

    Beihilfe (Bund):
    Analog dazu hat das Innenministerium die Hygienepauschale der Bundesbeihilfe von 1,50 Euro pro Behandlung ebenfalls bis 31. März 2022 verlängert.

  11. Videobehandlung

  12. GKV-Rezepte:
    Sie ist in Sachen Physiotherapie für drei Heilmittel erlaubt:

    • • Übungsbehandlung,
      • allgemeine KG und
      • KG-Mukoviszidose.

    Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient damit einverstanden ist und die Praxis über die erforderliche Ausstattung verfügt (vgl. unsere Meldung vom 23.5.2020). Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung: bis 31. März 2022

    BG-Rezepte
    Videobehandlungen zu Lasten der Unfallversicherungen waren innerhalb des letzten Jahres möglich; mittlerweile ist diese Regelung ausgelaufen und wurde nicht verlängert.

    Privat-Rezepte:
    Videotherapeutische Behandlungen werden anerkannt und erstattet. Voraussetzung ist, dass die Videotherapie ausdrücklich zwischen Therapeut und Versichertem vereinbart wurde, sie für die Versorgung des Patienten im Einzelfall therapeutisch sinnvoll erscheint und für die Behandlung geeignet ist. Zudem sollte der behandelnde Arzt die Videotherapie auf der Verordnung befürworten, z.B. durch den Zusatz „ggf. auch per Videotherapie“.

  13. Folge-Verordnung per Telefon

  14. GKV-Rezepte:
    Folgeverordnungen können nach telefonischer Anamnese ausgestellt und dem Patienten per Post zugeschickt werden. Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung ist bis 31. März 2022.

    BG-Rezepte:
    Wenn es für den Durchgangsarzt nachvollziehbar und plausibel ist, sind Folge-VO per Telefon bei BG-Rezepten im Einzelfall möglich. Diese Regelung gilt bis 31. März 2022.

  15. Präventionskurse online

  16. Die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) hat im Rahmen der Coronapandemie erlaubt, Präventionskurse online durchzuführen (wir berichteten). Diese Ausnahmeregelung gilt nun lt. telefonischer Auskunft der ZPP vom 22.9.21 bis auf Widerruf.

    Des Weiteren teilte uns die ZPP mit: "Die Umstellung auf Präsenzveranstaltungen wird zu gegebenem Zeitpunkt mit ausreichend zeitlichem Vorlauf über die Datenbank der Zentrale Prüfstelle Prävention an alle registrierten Anbieter kommuniziert." Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ZPP .

  17. Maskenpflicht

  18. Hier gilt es immer zwei verschiedene Regelungen zu beachten:

    • • den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen der Berufsgenossenschaft und
      • die jeweilige Länderinfektionsschutz­maßnahmenverordnung.

    Anwendung findet immer jeweils die restriktivere Regelung. Das heißt:. Genügt der Regelung A eine OP-Maske, Regelung B fordert aber eine FFP2-Maske, so ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht.

  19. Test- und Impfpflicht für alle Beschäftigte in einer Praxis

  20. Wie wir berichteten wurde für alle Beschäftigten in einer Physio-Praxis (also auch alle Tresen- und Reinigungskräfte) ab sofort eine Testpflicht und ab 15. März 2022 eine Impfpflicht eingeführt.

    Außerdem müssen Sie als Praxis über ein eigenes Testkonzept verfügen. Musterformulare stellen wir Ihnen hier zur Verfügung.

  21. Telefonische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (AU)

  22. Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen. Diese Regelung gilt bis 31. März 2022.

  23. Kurzarbeitergeld

  24. Ebenfalls verlängert wurden die vereinfachten Zugangsregelegungen zum Kurzarbeitergeld. Die neuen Regelungen gelten nun bis 31. März 2022.
Bleiben Sie gesund!
Friedrich Merz / physio.de
1Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es die seltenen Ausnahmefälle von sogenannten "durch den UV-Träger genehmigten Dauerverordnungen" (z.B. bei Schädel-Hirn-Verletzten). Diese sind immer Einzelfallentscheidungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers und haben daher auch keinen besonderen Rezeptvordruck.
Für diese Fälle bleibt es bei der max. zulässigen Unterbrechung von 4 Wochen (28 Kalendertage).

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