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Hause arb...
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--- letzte Aktualisierung am 21. April 23 unter Punkt I ---
- Zulassungsvoraussetzungen
- Neuer Verordnungsvordruck
- Neue Preise und Abrechnung
- Langzeitverordnung
- Behandlungsbeginn / Unterbrechungen / Gültigkeit
- Doppelbehandlung möglich
- Fragen-Antworten-Katalog (FAK)
- Noch einmal alle relevanten Downloads:
- • DGUV-Rahmenvertrag und Preisliste, gültig ab 1.4.2023
O.G. und Friedrich Merz / physio.deNeuerdings richtet sich die Zulassung für die Erlaubnis der Erbringung von Leistungen für die DGUV nach den entsprechenden Regelungen der GKV, also nach dem Paragraphen 125 Abs. 1 SGB V.
Zusätzlich gelten für Praxisbesitzer, fachliche Leiter, freie Mitarbeiter oder auch angestellte Therapeuten folgende Regeln:
Die Berufsgenossenschaften hätten gerne, dass ihre Patienten von sehr qualifizierten Therapeuten behandelt werden. Daher verlangen sie für die Zulassung, dass mindestens eine Person in der Praxis (dies muss nicht zwingend der eigentlicher Behandler des BG-Pat. sein) eine sog. "zweijährige berufspraktische Erfahrungszeit in Teil- oder Vollzeit" absolviert hat. "Teilzeit" bedeutet eine Tätigkeit oberhalb der Minijob-Grenze. In dieser vorgeschriebenen berufspraktischen Erfahrungszeit müssen mindestens 20 Unfallverletzte behandelt worden sein. Alternativ zu dieser "zweijährigen berufspraktischen Erfahrungszeit" wird auch eine sechsmonatige stationäre Tätigkeit in einer Klinik anerkannt. Die Erfahrungszeit verfällt, wenn die regelmäßige Berufstätigkeit als Therapeut mehr als acht Jahre unterbrochen wird.
Eine BG-Zulassung erhält auch, wer zum Zeitpunkt des Therapiebeginns seit mindestens fünf Jahren eine Zulassung nach § 124 SGB V hat.
Ein extra Antrag auf Zulassung ist nicht erforderlich. Wer die Bedingungen erfüllt, ist automatisch zugelassen. Auf jedem BG-Verordnungsblatt wird auf die Zulassungsbedingungen (Verträge) hingewiesen. Mit seiner Unterschrift erklärt der Therapeut jedes Mal aufs Neue die Erfüllung dieser Vorschriften.
Auf diesem Vordruck gibt es nun deutlich mehr Möglichkeiten für Therapiehinweise durch den Verordner, die für eine vernünftige Therapie hilfreich sein können. Unter anderem kann der Therapeut auf eine Kontaktaufnahme mit dem Arzt hingewiesen werden. Konkrete Therapieziele werden nun bereits vom Arzt festgelegt und dokumentiert.
Die alten Vordrucke können noch bis 31.10.2023 weitergenutzt werden. Hier taucht der Begriff Vertrauensschutz auf, d.h. dass die Physiotherapeuten bis dahin noch im Sinne der alten Regelungen behandeln dürfen. (Vertrauensschutz… ein Wort das man aus den Verhandlungen mit der GKV irgendwie nicht gehört hat; persönliche Anmerkung des Autors)
Für viele Praxisinhaber ist die Anhebung der Vergütung die wichtigste Neuerung. Nach den fünf Prozent Erhöhung bei den A-Positionen zum 1.10.2022 erfolgte zum 1.4.2023 nun eine weitere Anpassung in Höhe von 3,47 Prozent. Die B-Positionen wurden bereits zum 1.1.2023 bzw. 1.3.2023 entsprechend der GKV-Preise angepasst.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass eine DGUV-Verordnung zu Unrecht ausgestellt wurde (Kostenträger ist doch eine andere Einrichtung), entsteht über den Vertrauensschutz dennoch ein Vergütungsanspruch.
Selbstabrechner haben einen Anspruch auf Begleichung der Rechnung innerhalb von drei Wochen. Ist keine Erstattung erfolgt, schreibt der Abrechner eine Mahnung. Erfolgt nach weiteren zwei Wochen keine Erstattung, erwächst nach Paragraph 10 des Rahmenvertrages automatisch ein Anspruch auf 40 Euro Verzugspauschale.
Eine komplette Liste der neuen Vergütungssätze gibt es in unserem Downloadbereich.
Splitting-Regel
Ein Rezeptsplitting für Verordnungen, die vor dem 1.4.23 begonnen und nach dem 1.4.23 abgeschlossen werden, gibt es nicht. Entscheidend ist der Behandlungsbeginn. Fand der erste Termin einer Verordnung vor dem 1.4.23 statt, wird die komplette Verordnung zu den bis zum 31.3.23 geltenden (alten) Tarifen abgerechnet. Fand der erste Behandlungstermin am 1.4.23 oder später statt, wird die gesamte Verordnung entsprechend der neuen Vergütungstabellen abgerechnet. Dies ist unabhängig vom Ausstellungsdatum der Verordnung.
Diese Regelung ist weder im Vertrag noch im FAK erwähnt. Im Bereich der DGUV ist dies aber seit Jahren gängige Praxis bei Vergütungserhöhungen. Die zuständige DGUV-Mitarbeiterin bestätigte uns dies auf Nachfrage.
Wenn der verordnende Arzt eine Langzeitverordnung ausstellen möchte, kreuzt er das entsprechende Kästchen auf der Vorderseite des neuen Verordnungsvordrucks an. Allerdings muss diese Verordnung noch von der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) genehmigt werden. Der formlose Antrag hierzu kann vom Patienten oder vom Leistungserbringer gestellt werden. Laut Aussage so mancher TherapeutIn ist dieser Antrag auch recht einfach über das Serviceportal der DGUV zu stellen. Bevor dieser Antrag allerdings nicht genehmigt wurde, darf die Therapie nicht beginnen.
Eine Langzeitverordnung darf nicht länger als 28 Tage unterbrochen werden. Zwischenabrechnungen sind in diesem Fall möglich. Hierzu reicht es, eine Kopie der laufenden Verordnung anzufertigen und diese zusammen mit einer Rechnung direkt mit der entsprechenden Berufsgenossenschaft abzurechnen.
Grundsätzlich muss beim Behandlungsbeginn zwischen einer 7-tägigen Frist bei "dringendem Behandlungsbedarf" und einer 14-tägigen Frist für die "Normalfälle" unterschieden werden. Ersteres muss der Arzt allerdings im Feld 8 per Kreuz festlegen.
Diese Fristen für die erste Behandlung laufen ab dem im Feld 8 angegebenen Datum. Sollte das Datum fehlen, beginnen die Fristen ab dem Ausstellungsdatum an zu laufen.
In Ausnahmefällen kann der Behandlungsbeginn auch später als nach den üblichen 14 Tagen liegen, dies muss aber entsprechend dokumentiert werden. Dieses kann übrigens nach Rücksprache mit dem Arzt auch durch den Leistungserbringer erfolgen.
Sämtliche Behandlungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach dem auf der Verordnung in Feld 8 festgelegten Behandlungsbeginn durchgeführt werden. Sollte hier kein Datum stehen, gilt das Ausstellungsdatum.
Danach verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Sie darf zwischendurch mehrfach für maximal jeweils 14 Tage unterbrochen werden, im Falle einer Langfristverordnung sogar mehrfach für je 28 Tage. Sollte eine stationäre Reha-Maßnahme dazwischenkommen, kann eine Verordnung ggf. auch noch länger unterbrochen werden. Hier muss jedoch die Behandlung innerhalb von sieben Tagen nach Rehaende wiederaufgenommen werden.
Sollte die Leistungserbringung nicht innerhalb dieser zwei Monate möglich sein, kann, nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt, dieses entsprechend in Feld 8 durch den Leistungserbringer dokumentiert werden.
Handelt es sich bei einer Diagnose um ein komplexes Verletzungsmuster, können ausnahmsweise bei der ersten Verordnung die erste und zweite Behandlung zusammen als Doppelbehandlung durchgeführt werden. In diesem Fall erfolgt ein Befund nach ICF-Standards, der Termin wird auf der Rückseite im Bestätigungsfeld mit zwei Unterschriften quittiert.
Erfreulicherweise konnten sich die Verhandlungspartner bereits auf einen FAK einigen. Hier werden Unklarheiten der Vertragsauslegung oder -formulierung gleich schriftlich geregelt. Beispielsweise werden hier Anleitungen zur Heilung von fehlerhaften Verordnungen gegeben, Fristen anhand von Beispielen erklärt und weitere Details für die Ausstellung und Durchführung der Langzeitverordnung genannt.
Den jeweils aktuellsten FAK finden Sie hier.
• Aktueller Fragen-Antwort-Katalog
• neuer Rezeptvordruck
PS: Einen Bericht über die Beweggründe und Hintergedanken beim Erstellen des neuen BG-Rezeptvordruckes finden Sie hier.
Anmerkung der Redaktion
Da in letzter Zeit immer wieder Fragen zur „4-Wochen-Frist“ im Feld 5 aufgetreten sind, sei an dieser Stelle noch einmal klargestellt: Diese 4-Wochen-Vorgabe richtet sich - wie auch schon in der Vergangenheit - ausschließlich an den verordnenden Arzt, nicht an den Therapeuten (wir berichten).
BerufsgenossenschaftRahmenvertragZulassungVergütungAbrechnung
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Physoworld schrieb:
Was ist nur mit Euch los ? Warum wird ALLES von unseren Berufsverbänden und Kollegen ohne weiteres Alles so hingenommen 🤢 Warum wird nicht gefragt, ob wir mit solchen Verträgen einverstanden sind 🤪
und noch was: wenn du zur Tankstelle fährst, dann fragt auch keiner ob du tanken möchtest. Wenn dir die Preise nicht gefallen musst du ja nicht reinfahren.
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massu schrieb:
@Physoworld weil wir nicht gefragt werden! Mit dem ersten BG Patient, den wir in der Praxis machen erkennen wir diesen Vertrag an. Wenn du den Vertrag der BG so unmöglich findest, dann musst du lediglich die Patienten in einer anderen Praxis verweisen. Einfach geht es nicht!!!
und noch was: wenn du zur Tankstelle fährst, dann fragt auch keiner ob du tanken möchtest. Wenn dir die Preise nicht gefallen musst du ja nicht reinfahren.
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MikeL schrieb:
Vielen Dank für die gelungene Zusammenfassung und die hilfreichen Links!
5 Jahre Selbständig auch nicht, habe gerade 4 geschafft
und im Krankenhaus habe ich, vor langer Zeit um 1986, ein halbes Jahr für die Anerkennung zum Masseur und med. Bademeister gearbeitet.
2 Jahre Vollzeitarbeit, da bin ich wieder dabei.
Und jetzt habe ich Bestandschutz? Oder muss ich noch 1 Jahr die BG Patienten wegschicken?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Du erfülltest somit auch unter den alten Vertrag die Voraussetzungen nicht. Im Grunde hättest du gar keine BG-Patienten behandeln dürfen. 🤔
Das ist genau das Resultat, was ich schon damals vorhergesagt habe, als die BGen auf schriftliche Nachweise der Erfüllung aller Voraussetzungen verzichtet haben, um sich diese fortan nur noch formlos und ungeprüft versichern zu lassen. Seither sind die Praxen mit BG-Zulassung wie die Pilze aus dem Boden geschossen. Selbst Berufsanfängern ohne jede Erfahrung im Umgang mit Unfallverletzten ist es nicht peinlich, der BG genau solche Erfahrungen vorzugaukeln.
Wenn die BGen um jeden Preis Personal einsparen möchten, müssen sie damit rechnen, dass sie von unseriösen PI betrogen und belogen werden. Wenn ich bei den BGen das Sagen hätte, würde ich eine Taskforce einsetzen, um wenigstens stichprobenartig solchen Machenschaften auf den Grund zu gehen!
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MikeL schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Lars van Ravenzwaaij schrieb am 17.04.2023 07:20 Uhr:@massu Du erfülltest somit auch unter den alten Vertrag die Voraussetzungen nicht. Im Grunde hättest du gar keine BG-Patienten behandeln dürfen. 🤔
Das ist genau das Resultat, was ich schon damals vorhergesagt habe, als die BGen auf schriftliche Nachweise der Erfüllung aller Voraussetzungen verzichtet haben, um sich diese fortan nur noch formlos und ungeprüft versichern zu lassen. Seither sind die Praxen mit BG-Zulassung wie die Pilze aus dem Boden geschossen. Selbst Berufsanfängern ohne jede Erfahrung im Umgang mit Unfallverletzten ist es nicht peinlich, der BG genau solche Erfahrungen vorzugaukeln.
Wenn die BGen um jeden Preis Personal einsparen möchten, müssen sie damit rechnen, dass sie von unseriösen PI betrogen und belogen werden. Wenn ich bei den BGen das Sagen hätte, würde ich eine Taskforce einsetzen, um wenigstens stichprobenartig solchen Machenschaften auf den Grund zu gehen!
Sonst bist du so gründlich! Statt gleich mit dem Moralischen zu kommen, hättest du ja auch mich aufklären können.
@MikeL und bei dir das gleiche. Ich versuche alles sehr korrekt zu machen. Hätte mir auch von dir mehr Unterstützung gewünscht.
Aber das Leben ist ja auch kein Ponnyhof zum Wünschen😎
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massu schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij das stimmt so nicht. Wenn ich deine Posts lese, dann erfahre ich, die 20 BG Patienten oder 2 Jahre Berufserfahrung gelten VOR der Selbständigkeit. Und diese sind erfüllt.
Sonst bist du so gründlich! Statt gleich mit dem Moralischen zu kommen, hättest du ja auch mich aufklären können.
@MikeL und bei dir das gleiche. Ich versuche alles sehr korrekt zu machen. Hätte mir auch von dir mehr Unterstützung gewünscht.
Aber das Leben ist ja auch kein Ponnyhof zum Wünschen😎
Tut mir leid, dass ich dich falsch verstanden habe. Ist leider oft eine Folge der schriftlichen Kommunikation. 😢
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@massu Ich habe dein Post so verstanden, dass du die Voraussetzungen zur Zulassung nicht erfüllt hattest (die gleiche Voraussetzungen gab es auch schon im alten Vertrag). In deinem Post schreibst du nämlich, dass du nicht auf die erforderlichen 20 BG-Patienten kommst.
Tut mir leid, dass ich dich falsch verstanden habe. Ist leider oft eine Folge der schriftlichen Kommunikation. 😢
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massu schrieb:
20 BG Patienten in den letzten 2 Jahren krieg ich nicht zusammen…
5 Jahre Selbständig auch nicht, habe gerade 4 geschafft
und im Krankenhaus habe ich, vor langer Zeit um 1986, ein halbes Jahr für die Anerkennung zum Masseur und med. Bademeister gearbeitet.
2 Jahre Vollzeitarbeit, da bin ich wieder dabei.
Und jetzt habe ich Bestandschutz? Oder muss ich noch 1 Jahr die BG Patienten wegschicken?
Das kann ich so nicht u kommentiert lassen: seit 1989 habe ich alle 3 Varianten bei den BG-Tariferhöhungen erlebt. Mal war es die Splitting-Regel, mal das Ausstellungsdatum, mal das erste Behandlungsdatum. Immer nach Absprache mit den Verbände.
Dass das, nach Aussage der DGUV, seit Jahren "gängigen Praxis" sein soll, ist somit nachweislich nicht richtig. Richtig ist jedoch, dass es nie eindeutig in den Gebührenvereinbarungen schriftlich fixiert war.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@physio.de
Diese Regelung ist weder im Vertrag noch im FAK erwähnt. Im Bereich der DGUV ist dies aber seit Jahren gängige Praxis bei Vergütungserhöhungen. Die zuständige DGUV-Mitarbeiterin bestätigte uns dies auf Nachfrage.
Das kann ich so nicht u kommentiert lassen: seit 1989 habe ich alle 3 Varianten bei den BG-Tariferhöhungen erlebt. Mal war es die Splitting-Regel, mal das Ausstellungsdatum, mal das erste Behandlungsdatum. Immer nach Absprache mit den Verbände.
Dass das, nach Aussage der DGUV, seit Jahren "gängigen Praxis" sein soll, ist somit nachweislich nicht richtig. Richtig ist jedoch, dass es nie eindeutig in den Gebührenvereinbarungen schriftlich fixiert war.
Ich suchte aber fand nichts.
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Ich suchte aber fand nichts.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Halbtitan schrieb am 17.04.2023 10:52 Uhr:Kann mir Jemand verlinken, wo diese Sache mit dem ICF Befund in der ersten Stunde der Doppelbehandlung, erläutert/aufgeführt wird? § 7 Ziff. 7 des neuen Rahmenvertrages
Ich suchte aber fand nichts.
Also im Grunde kann man auch hier wieder den Befund auf einen Post-it Zettel kritzeln.
Ich hoffte auch einen Vordruck oder eine ,,Das sollte der Mindeststandard sein" Orientierungshilfe.
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Halbtitan schrieb:
Ah okay.
Also im Grunde kann man auch hier wieder den Befund auf einen Post-it Zettel kritzeln.
Ich hoffte auch einen Vordruck oder eine ,,Das sollte der Mindeststandard sein" Orientierungshilfe.
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Halbtitan schrieb:
Kann mir Jemand verlinken, wo diese Sache mit dem ICF Befund in der ersten Stunde der Doppelbehandlung, erläutert/aufgeführt wird?
Ich suchte aber fand nichts.
"Die alten Vordrucke können noch bis 31.10.2023 weitergenutzt werden.
heisst:
> können bis 31.1023 begonnen - und darüber hinaus zu Ende - behandelt werden?
> oder ab 01.11.23 ein altes begonnenes Rezept abbrechen?
Eine Vergütungsposition für erwünschten Rückruf durch Therapeuten vermisse ich.
Ansonsten nett, den Verweis auf "Multiresistente Erreger" mit eingebaut zu haben.
Das könnten die GKVen vielleicht mal übernehmen?????
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"Die alten Vordrucke können noch bis 31.10.2023 weitergenutzt werden.
heisst:
> können bis 31.1023 begonnen - und darüber hinaus zu Ende - behandelt werden?
> oder ab 01.11.23 ein altes begonnenes Rezept abbrechen?
?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
WinnieE schrieb am 17.04.2023 11:50 Uhr:@ physio.de
Siehe FAK Nr. 20. Da steht die Antwort.face_with_rolling_eyes
"Die alten Vordrucke können noch bis 31.10.2023 weitergenutzt werden.
heisst:
> können bis 31.1023 begonnen - und darüber hinaus zu Ende - behandelt werden?
> oder ab 01.11.23 ein altes begonnenes Rezept abbrechen?
?
Danke.
Hatte vorher keine Zeit (und noch mehr keine Lust) FAK durchzulesen.
Ausserdem kann ich mich bis heute nicht mit diesen ständig schwammigen Formulierungen anfreunden (Vergütungsanspruch auf Basis von Vertrauensschutz)
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WinnieE schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Danke.
Hatte vorher keine Zeit (und noch mehr keine Lust) FAK durchzulesen.
Ausserdem kann ich mich bis heute nicht mit diesen ständig schwammigen Formulierungen anfreunden (Vergütungsanspruch auf Basis von Vertrauensschutz)
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WinnieE schrieb:
@ physio.de
"Die alten Vordrucke können noch bis 31.10.2023 weitergenutzt werden.
heisst:
> können bis 31.1023 begonnen - und darüber hinaus zu Ende - behandelt werden?
> oder ab 01.11.23 ein altes begonnenes Rezept abbrechen?
Eine Vergütungsposition für erwünschten Rückruf durch Therapeuten vermisse ich.
Ansonsten nett, den Verweis auf "Multiresistente Erreger" mit eingebaut zu haben.
Das könnten die GKVen vielleicht mal übernehmen?????
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KG-Gerät sollte bei der GKV im Übrigen lediglich eine Art von Ersatz für den Wegfall von EAP sein.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Weil das noch nie eine Leistung der DGUV war und diese auch weiterhin auf EAP setzt. Die DGUV argumentiert dort mit "Qualität der Leistung".
KG-Gerät sollte bei der GKV im Übrigen lediglich eine Art von Ersatz für den Wegfall von EAP sein.
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Alexander Lack schrieb:
nicht alle brauchen EAP. Schade das das nicht verhandelt wurde. Im Gegensatz zu anderen Leistungen die keiner macht zBsp 8412 8413. würde mich schon mal interessieren wie viele das machen.
Ganz einfach, die DGUV verweigert sich das zu verhandeln. Was sollen die Verbänden denn da machen? Versucht wird das erfolglos schon seit 10 Jahre.
Bislang haben wir KG-Gerät bei der DGUV manchmal mit einer einzelnen Kostenübernahme-Erklärung erstattet bekommen. Ansonsten gibst es eben nur das was möglich ist.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Alexander Lack "Schade das das nicht verhandelt wurde."
Ganz einfach, die DGUV verweigert sich das zu verhandeln. Was sollen die Verbänden denn da machen? Versucht wird das erfolglos schon seit 10 Jahre.
Bislang haben wir KG-Gerät bei der DGUV manchmal mit einer einzelnen Kostenübernahme-Erklärung erstattet bekommen. Ansonsten gibst es eben nur das was möglich ist.
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Alexander Lack schrieb:
Unsere Lobby ist zu schwach
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Heiner Winter schrieb:
Wozu ein KG Gerät? Es gibt bei der DGUV die Position MTT. Das ist dasselbe in grün, nur dass Sportwissenschaftler oder Sporttherapeuten dies betreuen dürfen (oder Physios mit der MTT-Ausbildung).
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heiner Winter MTT? Ich weiss nicht wo du das her hast, aber diese Leistung gibt es nicht im PT-Vertrag. 🤔
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Heiner Winter schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Kann auf einem EAP-Rezept vom Arzt verordnet werden... (Formular: F2410)
MTT kann nur in Einrichtungen mit eine EAP-Zulassung DGUV-Landesverbände: Erweiterte Ambulante Physiotherapie - EAP abgegeben werden, nicht in normalen Praxen mit eine BG-Zulassung. Das hilft also nicht wirklich weiter.
Siehe auch auf Seite 9: Link
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Heiner Winter Das weiss ich, aber der PT-Vertrag hat keine Abrechnungposition für MTT (genau das habe ich dir ja schon gesagt).
MTT kann nur in Einrichtungen mit eine EAP-Zulassung DGUV-Landesverbände: Erweiterte Ambulante Physiotherapie - EAP abgegeben werden, nicht in normalen Praxen mit eine BG-Zulassung. Das hilft also nicht wirklich weiter.
Siehe auch auf Seite 9: Link
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Alexander Lack schrieb:
Ich verstehe nicht, warum es keine Position KG am Gerät gibt
Muss ich das Rezept dann vom Arzt ändern lassen oder wie ist dann der Beginn der Verordnung?
Ab 1.4. Ist das Feld Behandlungsbeginn für uns ja relevant geworden und wir müssen uns ja an die Angaben in dem Feld halten oder?
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Muss ich das Rezept dann vom Arzt ändern lassen oder wie ist dann der Beginn der Verordnung?
Ab 1.4. Ist das Feld Behandlungsbeginn für uns ja relevant geworden und wir müssen uns ja an die Angaben in dem Feld halten oder?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
EvSe schrieb am 18.04.2023 17:28 Uhr:Wie sieht es denn aus, wenn eine Verordnung mit 13.4. ausgestellt wurde und als Beginn auch der 13.4. angegeben wurde? Du hast 14 Tagen Zeit für die erste Behandlung. Siehe für genaue Details § 7 Ziff. 3 des Vertrages.
Muss ich das Rezept dann vom Arzt ändern lassen oder wie ist dann der Beginn der Verordnung?
Ab 1.4. Ist das Feld Behandlungsbeginn für uns ja relevant geworden und wir müssen uns ja an die Angaben in dem Feld halten oder?
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EvSe schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij danke
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EvSe schrieb:
Wie sieht es denn aus, wenn eine Verordnung mit 13.4. ausgestellt wurde und als Beginn auch der 13.4. angegeben wurde?
Muss ich das Rezept dann vom Arzt ändern lassen oder wie ist dann der Beginn der Verordnung?
Ab 1.4. Ist das Feld Behandlungsbeginn für uns ja relevant geworden und wir müssen uns ja an die Angaben in dem Feld halten oder?
Im Artikel steht geschrieben, dass die 2 Monatsfrist ab dem ersten Termin bzw. dem auf der Verordnung festgelegten Behandlungsbeginn gelten. Im FAK Frage 7 steht dagegen nichts vom ersten Behandlungstermin, sondern nur vom Verordnungsdatum bzw. dem festgelegten Behandlungsbeginn. In beiden Fällen hat man ja 14 Tage Zeit die Behandlung zu beginnen. Das ist schon ein Unterschied.
Was ist wenn der Arzt 10 Behandlungen mit einer Frequenz von 2 verordnet ohne das Kreuz bei Langzeitverordnung zu machen? Kann ich dann maximal 8 Behandlungen durchführen? Darf ich die VO gar nicht annehmen? Oder kann ich alles machen was innerhalb der 2 Monatsfrist geschafft wird?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
physiox100 schrieb am 19.04.2023 08:27 Uhr:Wenn man sich den §2 Zulassung Abs. 3 durchliest, widerspricht sich das nicht? Um Zugelassen zu sein, muss man 2 Jahre berufspraktische Erfahrungszeit haben in denen man mindestens 20 Unfallverletzte behandelt hat. Aber wie soll man in der Zeit 20 Unfallverletzte behandeln, wenn man erst für BG-Behandlungen zugelassen wird, wenn man diese 2 Jahre Erfahrungszeit mit 20 Behandlungen hat? Diese Bedingungen kann man nur als Angestellter (also vor deine Niederlassung) erfüllen. Das war aber auch im alten Vertrag aus 12/2006 so.
Im Artikel steht geschrieben, dass die 2 Monatsfrist ab dem ersten Termin bzw. dem auf der Verordnung festgelegten Behandlungsbeginn gelten. Im FAK Frage 7 steht dagegen nichts vom ersten Behandlungstermin, sondern nur vom Verordnungsdatum bzw. dem festgelegten Behandlungsbeginn. In beiden Fällen hat man ja 14 Tage Zeit die Behandlung zu beginnen. Das ist schon ein Unterschied. Die 14 Tagen und 2 Monaten sind 2 paar Schuhe. Die 14 (oder 7) Tagen gelten ab Ausstellungsdatum oder eingetragenes Datum "Therapiebeginn", je nachdem was zutrifft.
Was ist wenn der Arzt 10 Behandlungen mit einer Frequenz von 2 verordnet ohne das Kreuz bei Langzeitverordnung zu machen? Kann ich dann maximal 8 Behandlungen durchführen? Darf ich die VO gar nicht annehmen? Oder kann ich alles machen was innerhalb der 2 Monatsfrist geschafft wird? Diese Regelungen mit 4 Wochen x Frequenz, gilt ausschließlich für den D-Arzt beim ausstellen der VO. Sie hat für uns keine Konsequenzen. Auch wenn 10 Behandlungen verordnet wurden kannst du diese alle 10 durchführen und abrechnen. Lediglich die 2 Monaten zum abarbeiten sind zu berücksichtigen.
Das beantwortet meine Frage nicht wirklich. In Punkt 2 steht: "Wer eine Praxis führt, dort angestellt ist oder regelmäßig als freier MA tätig ist, muss die .....
Also es bezieht sich ja nicht nur auf PI oder den fachlichen Leiter. Um es mal konkret zu machen. Unsere fachliche Leiterin hat die Zulassung und die Kräfte mit 20-40 Jahren Arbeitserfahrung auch. Aber was mach ich nun mit dem Schulabgänger, der letztes Jahr seine Physiotherapieausbildung abgeschlossen hat? Er braucht 2 Jahre Berufserfahrung, dass ist klar, aber wie darf er an die 20 Unfallpatienten kommen? Darf er die nur unter Aufsicht des Zugelassenen behandeln? Oder denke ich zu kompliziert und sobald der Fachliche Leiter die Voraussetzungen erfüllt, kann jeder in der Praxis BG-Verordnungen durchführen?
Ich weiß, dass die 2 Monate und die 14 Tage zwei paar Schuhe sind. Aber in meinen Augen(FAK Nr.7) gilt die die 2 Monatsfrist eben nicht ab dem ersten Termin so wie es oben suggeriert wird, weil der erste Termin sich eben 7 bis 14 Tage vom Ausstellungsdatum oder dem festgelegten Behandlungsbeginn unterscheiden kann. Das ist schon ein Unterschied bis wann dann behandelt werden kann.
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physiox100 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij
Das beantwortet meine Frage nicht wirklich. In Punkt 2 steht: "Wer eine Praxis führt, dort angestellt ist oder regelmäßig als freier MA tätig ist, muss die .....
Also es bezieht sich ja nicht nur auf PI oder den fachlichen Leiter. Um es mal konkret zu machen. Unsere fachliche Leiterin hat die Zulassung und die Kräfte mit 20-40 Jahren Arbeitserfahrung auch. Aber was mach ich nun mit dem Schulabgänger, der letztes Jahr seine Physiotherapieausbildung abgeschlossen hat? Er braucht 2 Jahre Berufserfahrung, dass ist klar, aber wie darf er an die 20 Unfallpatienten kommen? Darf er die nur unter Aufsicht des Zugelassenen behandeln? Oder denke ich zu kompliziert und sobald der Fachliche Leiter die Voraussetzungen erfüllt, kann jeder in der Praxis BG-Verordnungen durchführen?
Ich weiß, dass die 2 Monate und die 14 Tage zwei paar Schuhe sind. Aber in meinen Augen(FAK Nr.7) gilt die die 2 Monatsfrist eben nicht ab dem ersten Termin so wie es oben suggeriert wird, weil der erste Termin sich eben 7 bis 14 Tage vom Ausstellungsdatum oder dem festgelegten Behandlungsbeginn unterscheiden kann. Das ist schon ein Unterschied bis wann dann behandelt werden kann.
Das bedeutet auch, sollte er sich ohne 2-jährige Berufserfahrung und ohne während diese Zeit die 20 BG-Patienten behandelt zu haben, selbstständig machen, er niemals eine BG-Zulassung bekommen kann.
Die 14 (7) Tage und die 2 Monate sind doch ganz einfach. Das ist exakt das Gleiche, wie die 28 (14) Tage und die 3 (oder 6) Monate bei eine GKV-Verordnung.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@physiox100 Was die 20 Patienten angeht: die brauchst du, wenn du die eigenständige Zulassung für BG-Patienten haben möchtest. Der angestellter Therapeut darf und soll in einer BG-zugelassener Praxis auch BG-Patienten behandeln. Und nein, dass muss nicht unter Aufsicht passieren. So kommt er auch an die 20 Patienten, die er braucht, wenn er sich mal selbständig machen möchte.
Das bedeutet auch, sollte er sich ohne 2-jährige Berufserfahrung und ohne während diese Zeit die 20 BG-Patienten behandelt zu haben, selbstständig machen, er niemals eine BG-Zulassung bekommen kann.
Die 14 (7) Tage und die 2 Monate sind doch ganz einfach. Das ist exakt das Gleiche, wie die 28 (14) Tage und die 3 (oder 6) Monate bei eine GKV-Verordnung.
Bei der GKV-Verordnung gilt es ab der ersten Behandlung(§7 Abs. 3a). Bei der BG ab Ausstellungsdatum bzw. dem anderen Datum was der Arzt eintragen kann. Wenn man Frage 7 aus dem FAK nimmt, dann wurde die Vo am 05.04. ausgestellt und der Behandlungsbeginn auf den 12.04.23 festegelt. Laut Antwort ist die VO jetzt bis 12.06.23 gültig. Die erste Behandlung kann aber jetzt am 20.04.23 stattfinden. Da wären die 2 Monate nach GKV-Regelung am 20.06.23 rum. Wenn ich jetzt aber am 15.06. noch eine BG-Behandlung durchgeführt hab, wird die abgesetzt, sobald die Übergangszeit abgelaufen ist.
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physiox100 schrieb:
Danke für den ersten Teil, beim zweiten Teil habe ich eine andere Ansicht.
Bei der GKV-Verordnung gilt es ab der ersten Behandlung(§7 Abs. 3a). Bei der BG ab Ausstellungsdatum bzw. dem anderen Datum was der Arzt eintragen kann. Wenn man Frage 7 aus dem FAK nimmt, dann wurde die Vo am 05.04. ausgestellt und der Behandlungsbeginn auf den 12.04.23 festegelt. Laut Antwort ist die VO jetzt bis 12.06.23 gültig. Die erste Behandlung kann aber jetzt am 20.04.23 stattfinden. Da wären die 2 Monate nach GKV-Regelung am 20.06.23 rum. Wenn ich jetzt aber am 15.06. noch eine BG-Behandlung durchgeführt hab, wird die abgesetzt, sobald die Übergangszeit abgelaufen ist.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@physiox100 Ich muss meine Aussage korrigieren. Das hat man davon, wenn man antwortet ohne vorher nochmal im Vertrag nachzulesen. disappointed Sorry für die Verwirrung, du hast völlig recht. hugging_face Die 2 Monate gelten tatsächlich entweder ab Ausstellungsdatum oder ab eingetragener Beginn, je nachdem was zutrifft.
...Nach Ablauf von zwei Monaten nach dem vom Arzt oder Ärztin auf der Verordnung unter Feld 8 angegebenen Datum zum Physiotherapiebeginn bzw. dem Verordnungsdatum (siehe Regelungen in Abs. 3) verliert die Verordnung ihre Gültigkeit und die Ausstellung einer neuen Verordnung durch den D-Arzt/die D-Ärztin wird erforderlich.
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physiox100 schrieb:
Wenn man sich den §2 Zulassung Abs. 3 durchliest, widerspricht sich das nicht? Um Zugelassen zu sein, muss man 2 Jahre berufspraktische Erfahrungszeit haben in denen man mindestens 20 Unfallverletzte behandelt hat. Aber wie soll man in der Zeit 20 Unfallverletzte behandeln, wenn man erst für BG-Behandlungen zugelassen wird, wenn man diese 2 Jahre Erfahrungszeit mit 20 Behandlungen hat?
Im Artikel steht geschrieben, dass die 2 Monatsfrist ab dem ersten Termin bzw. dem auf der Verordnung festgelegten Behandlungsbeginn gelten. Im FAK Frage 7 steht dagegen nichts vom ersten Behandlungstermin, sondern nur vom Verordnungsdatum bzw. dem festgelegten Behandlungsbeginn. In beiden Fällen hat man ja 14 Tage Zeit die Behandlung zu beginnen. Das ist schon ein Unterschied.
Was ist wenn der Arzt 10 Behandlungen mit einer Frequenz von 2 verordnet ohne das Kreuz bei Langzeitverordnung zu machen? Kann ich dann maximal 8 Behandlungen durchführen? Darf ich die VO gar nicht annehmen? Oder kann ich alles machen was innerhalb der 2 Monatsfrist geschafft wird?
"Gibt die Ärztin oder der Arzt kein Datum zum Behandlungsbeginn
an......... , gilt das Datum der Ausstellung der Verordnung als Physiotherapiebeginn."
Wie soll das gehen? 1. Behandlungstermin am Ausstellungstag?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Ja, aber danach hast du 14 (7) Tage Zeit für die erste Behandlung.
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WinnieE schrieb:
zu §7 Abs 3 RV:
"Gibt die Ärztin oder der Arzt kein Datum zum Behandlungsbeginn
an......... , gilt das Datum der Ausstellung der Verordnung als Physiotherapiebeginn."
Wie soll das gehen? 1. Behandlungstermin am Ausstellungstag?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
Nach 2 Monate abbrechen? Oder nach Rücksprache mit Arzt verlängern? Oder als Langzeitverordnung umschreiben lassen (achtung: Genehmigung nicht vergessen)? Oder der Arzt darauf hinweisen, dass er eigentlich nur 4 Behandlungen aufschreiben dürfte?
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jürgen28 schrieb:
Ich habe einen Patienten, der von seinem Arzt 12 KG + Eis 1x wöchentlich verordnet bekommt. Wie soll das in 2 Monaten gehen?
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