Wir suchen Verstärkung für unser
Team
Physiotherapeutin/
Physiotherapeuten
Vollzeit, Teilzeit oder auf 520
-€ Basis
!!!! AUCH BERUFSANFÄNGER !!!!
SPEZIALISIERUNG UND FACHGEBIETE DER
PRAXIS:
Fachbereiche:
Orthopädie Chirurgie
Sporttraumatologie
Analyse und
computergestützte
Trainingstherapie
WAS HEBT UNSERE PRAXIS BESONDERS
HERVOR UND WARUM SOLLTEN SIE SICH
HIER BEWERBEN?
Das was unsere Praxis ...
Team
Physiotherapeutin/
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WAS HEBT UNSERE PRAXIS BESONDERS
HERVOR UND WARUM SOLLTEN SIE SICH
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Das was unsere Praxis ...
Mich würde interessieren, wie das praktisch umgesetzt wird. Falls ein fachl. Leiter bestimmt werden muss, weil der Praxisinhaber nicht die Praxisöffnungszeiten zu 100% abdeckt, ist der Praxisinhaber zudem gewerbesteuerpflichtig.
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JürgenK schrieb:
hm... wenn ich den BRV noch so im Hinterkopf habe ...dann glaube ich nicht das dies so ist
Wo steht das, @peter1107 ?
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pt ani schrieb:
@JürgenK Wäre mir auch neu.
Wo steht das, @peter1107 ?
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Inche schrieb:
Es sind statt 30std an fünf Tagen nur noch 25std an 3 Tagen die wir incl Hb u Orga für Kassenpatienten zur Verfügung stehen müssen.Da geht auch Video Therapie u einfach tel Erreichbarkeit
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter1107 Interessanter Interpretation, aber absoluter Humbug. Sowohl bezüglich der fachlichen Leitung als auch bezüglich der Gewerbesteuer.
Die zweite Aussage wird im Rahmenvertrag unter § 3 Abs. 1 Satz 4 klar als falsch dargestellt: "Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Job-Sharing-Verfahren ist möglich."
Die erste Aussage (30 Wochenstunden) ist korrekt. Es wird lediglich in § 12 Abs. 1 Satz 2 gefordert, dass eine "Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet" sein muss.
Für die dritte Aussage (ständige Anwesenheit der fachlichen Leitung) gibt es keinerlei Hinweise im Rahmenvertrag. Deshalb gilt lediglich die Aussage aus § 3 Abs. 2 Satz 3, dass "die fachliche Leitung der Praxis [...] gewährleistet sein" muss.
Außerhalb des Rahmenvertrages findet man dann aber noch eine Aussage in der "Zulassungsempfehlung nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer" aus dem jahr 2018, wo man im Teil 1 Nummer 3.3 folgendes findet:
"Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen. Eine Praxis steht auch dann unter fachlicher Leitung, wenn die fachliche Leitung Hausbesuche oder Therapie in Einrichtungen [...] abgibt."
Hier ist jedoch interessant, dass die (seit 2018 gültige) Zeitvorgabe von 30 Wochenstunden offensichtlich mit der Vorgabe des Rahmenvertrags von 2021 kollidiert, wonach eine Praxis lediglich 25 Wochenstunden geöffnet sein muss.
Die letzte Aussage zur Gewerbesteuerpflicht interpretiert sicherlich, dass die für die Freiberuflichkeit notwendige sog. Stempeltheorie für die volle Öffnungszeit der Praxis vorliegen müsste - vergisst aber, dass der Einfluss des freiberuflich Tätigen auch bei einer Delegation eines Großteils der Tätigkeit vorliegen kann. Also selbstverständlich auch eine falsche Aussage.
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Ulrike B. schrieb:
peter1107 schrieb am 26.01.2024 12:19 Uhr:Der gültige Bundesrahmenvertrag Physiotherapie hat für den fachlichen Leiter die 30 Std. Wochenregelung und Job-Sharing mit max . 2 fachlichen Leiter abgeschafft. Aktuell ist es so, dass während der Öffnungszeiten immer ein fachl. Leiter da sein muss. [...]
Die zweite Aussage wird im Rahmenvertrag unter § 3 Abs. 1 Satz 4 klar als falsch dargestellt: "Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Job-Sharing-Verfahren ist möglich."
Die erste Aussage (30 Wochenstunden) ist korrekt. Es wird lediglich in § 12 Abs. 1 Satz 2 gefordert, dass eine "Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet" sein muss.
Für die dritte Aussage (ständige Anwesenheit der fachlichen Leitung) gibt es keinerlei Hinweise im Rahmenvertrag. Deshalb gilt lediglich die Aussage aus § 3 Abs. 2 Satz 3, dass "die fachliche Leitung der Praxis [...] gewährleistet sein" muss.
Außerhalb des Rahmenvertrages findet man dann aber noch eine Aussage in der "Zulassungsempfehlung nach § 124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer" aus dem jahr 2018, wo man im Teil 1 Nummer 3.3 folgendes findet:
"Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen. Eine Praxis steht auch dann unter fachlicher Leitung, wenn die fachliche Leitung Hausbesuche oder Therapie in Einrichtungen [...] abgibt."
Hier ist jedoch interessant, dass die (seit 2018 gültige) Zeitvorgabe von 30 Wochenstunden offensichtlich mit der Vorgabe des Rahmenvertrags von 2021 kollidiert, wonach eine Praxis lediglich 25 Wochenstunden geöffnet sein muss.
Die letzte Aussage zur Gewerbesteuerpflicht interpretiert sicherlich, dass die für die Freiberuflichkeit notwendige sog. Stempeltheorie für die volle Öffnungszeit der Praxis vorliegen müsste - vergisst aber, dass der Einfluss des freiberuflich Tätigen auch bei einer Delegation eines Großteils der Tätigkeit vorliegen kann. Also selbstverständlich auch eine falsche Aussage.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ulrike B. Sehr gut dargestellt. Die von dir genannten Zulassungsempfehlung aus 2018 ist aber kein Bestandteil des aktuellen BRV und daher auch nicht länger gültig. Somit kollidiert es auch nicht.
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Ulrike B. schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Danke für die Ergänzung - das hatte ich vergessen mit aufzunehmen: die Zulassungsempfehlung von 2018 ("30 Wochenstunden") ist eben nicht mehr gültig - konkret endete dies zum 30. September 2020. Seitdem sind die Zulassungsvoraussetzungen in den Rahmenverträgen mit geregelt.
Es geht daher bei der fachlichen Leiung lediglich um die juristische Verantwortung des Praxisgeschehens, nicht um Aufsicht der Mitarbeiter.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Ulrike B. Ergänzend ist noch zu sagen, dass "der zugelassene Leistungserbringer trägt die Verantwortung für die Erfüllung dermit der Zulassung einhergehenden Verpflichtung. "
Es geht daher bei der fachlichen Leiung lediglich um die juristische Verantwortung des Praxisgeschehens, nicht um Aufsicht der Mitarbeiter.
Die Aussage, dass die fachliche Leitung gewährleistet sein muss, ist natürlich etwas schwammig, kann aber auch streng ausgelegt werden. Also eine fachliche Leitung während der gesamten Öffnungszeit. Aber auch hier machen sich unsere PI wieder mal die Welt, wie sie ihnen gefällt.
* Rechtsprechung | Aktuelles BFH-Urteil: Gewerbesteuer droht bald auch Physiotherapeuten
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Cannabis schrieb:
Zu der Gewerbesteuerpflicht gibt es ein gültiges Urteil * . Wenn der PI der delegierten Therapie nicht „seinen persönlichen Stempel" gibt, ist er Gewerbetreibender. Wird aber offensichtlich in der Praxis nicht umgesetzt.
Die Aussage, dass die fachliche Leitung gewährleistet sein muss, ist natürlich etwas schwammig, kann aber auch streng ausgelegt werden. Also eine fachliche Leitung während der gesamten Öffnungszeit. Aber auch hier machen sich unsere PI wieder mal die Welt, wie sie ihnen gefällt.
* Rechtsprechung | Aktuelles BFH-Urteil: Gewerbesteuer droht bald auch Physiotherapeuten
Bald ist dieser Nick auch verbrannt..
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pt ani schrieb:
@Cannabis Warum bist Du nur so gehässig? Was ist Dir passiert??
Bald ist dieser Nick auch verbrannt..
Die Fachliche Leitung und die Rezeptionsfachkraft in der Physiotherapie von Stefan Konietzko (Stand Oktober 2023)
gestützt auf:
Bundesrahmenvertrag:
Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V
zwischen
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R)
Berlin
und
dem Bundesverband selbstständiger
Physiotherapeuten – IFK, Bochum;
dem Deutschen Verband für
Physiotherapie (ZVK) e.V., Köln;
dem VDB-Physiotherapieverband e.V., Berlin;
Verband Physikalische Therapie – Vereinigung für die Physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V., Hamburg
über
die
Versorgung mit Leistungen
der
Physiotherapie
und deren Vergütung
Dort findet sich keine Regelung mit 30 Stunden bzw. Job-Sharing für die fachliche Leitung!
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peter1107 schrieb:
@Ulrike B. Literaturempfehlung:
Die Fachliche Leitung und die Rezeptionsfachkraft in der Physiotherapie von Stefan Konietzko (Stand Oktober 2023)
gestützt auf:
Bundesrahmenvertrag:
Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V
zwischen
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband, K.d.ö.R)
Berlin
und
dem Bundesverband selbstständiger
Physiotherapeuten – IFK, Bochum;
dem Deutschen Verband für
Physiotherapie (ZVK) e.V., Köln;
dem VDB-Physiotherapieverband e.V., Berlin;
Verband Physikalische Therapie – Vereinigung für die Physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V., Hamburg
über
die
Versorgung mit Leistungen
der
Physiotherapie
und deren Vergütung
Dort findet sich keine Regelung mit 30 Stunden bzw. Job-Sharing für die fachliche Leitung!
Physio.de zitiert im Allgemeinen Teil A noch die alte Regelung zum Fachlichen Leiter!
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peter1107 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij Vielleicht revidierst du deine Ansicht. Im Bundesrahmenvertrag steht nichts (mehr) von 30 Stunden und Jobsharing. Ich empfehle die an anderer Stelle genannte Literatur von Okt. 2023.
Physio.de zitiert im Allgemeinen Teil A noch die alte Regelung zum Fachlichen Leiter!
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Cannabis schrieb:
@peter1107 Wie habt ihr das denn geregelt?
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peter1107 schrieb:
@Cannabis Bei uns ist die fachliche Leitung zwingend, weil GmbH. Was ich hier im Forum lese, erstaunt mich teilweise, weil der Wegfall der alten Regelung zum fachlichen Leiter bedeutet, dass ein solcher immer da sein muss und bei Ausfall sofort durch einen vertretenden fachlichen Leiter ersetzt werden muss. Ich denke, das das noch nicht überall durchgedrungen ist. Wenn eine Praxis 65 Std./Woche geöffnet ist, der PI aber regelmäßig nur 15 Std./Woche in der Praxis ist, fehlt der fachliche Leiter für 50 Stunden/Woche. Das ist die Konsequenz gem. Bundesrahmenvertrag. Das FA hat es dann ziemlich einfach, die Gewerbesteuer einzuverlangen, da die Forderung nach ständiger fachlicher Leitung impliziert, dass der PI nur dann zur Genüge seinen "Stempel" aufdrücken kann, wenn er auch in der Praxis ist. In Zweigpraxen ist es unstrittig, dass Gewerbesteuerpflicht besteht. Der PI kann sich nicht "verteilen".
Und die Ansicht der Verbandsjuristen ist bezüglich der FL eine andere als das was du hier so von dir gibst. Da diese Juristen den Vertrag mit ausgehandelt haben, glaube ich deren Auffassung uneingeschränkt und nicht irgenein Kollege der sich auch als Buchautor verdingt.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter1107 Jobsharing steht wortwörtlich im aktuellen BRV drin. § 3 Abs. 1 letzter Satz: "Die Aufteilung der fachlichen Leitung einer Praxis im Job-Sharing-Verfahren ist möglich."
Und die Ansicht der Verbandsjuristen ist bezüglich der FL eine andere als das was du hier so von dir gibst. Da diese Juristen den Vertrag mit ausgehandelt haben, glaube ich deren Auffassung uneingeschränkt und nicht irgenein Kollege der sich auch als Buchautor verdingt.
Richtig: Der aktuellen Vertrag spricht von 25 Stunden statt von 30. Hast du den aktuellen BRV überhaupt schon mal gelesen?
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter1107
Im Bundesrahmenvertrag steht nichts (mehr) von 30 Stunden
Richtig: Der aktuellen Vertrag spricht von 25 Stunden statt von 30. Hast du den aktuellen BRV überhaupt schon mal gelesen?
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peter1107 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij ich ja. Im aktuellen Vertrag stehen gar keine Stunden. Oder sprechen wir von unterschiedlichen BRV?
„Gleiches gilt
für eine natürliche Person, die die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt, in der
Praxis aber selbst nicht tätig wird (§ 12 Absatz 1)..." heißt es und dann wird auf den Text mit den 25 Stunden verwiesen.
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Cannabis schrieb:
Ich bin bei Lars.
„Gleiches gilt
für eine natürliche Person, die die Qualifikation gemäß Anlage 5 erfüllt, in der
Praxis aber selbst nicht tätig wird (§ 12 Absatz 1)..." heißt es und dann wird auf den Text mit den 25 Stunden verwiesen.
§12 Abs. 1 BRV
In den alten Verträge stand dort 30 Stunden an 5 Tage die Wochen. Eine andere Erwähnung von 30 Stunden hat es nie gegeben.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter1107
peter1107 schrieb am 26.01.2024 20:12 Uhr:@Lars van Ravenzwaaij ich ja. Im aktuellen Vertrag stehen gar keine Stunden. Oder sprechen wir von unterschiedlichen BRV?
Die Maßgeblichkeit ist gegeben, wenn die Heilmittelpraxis an mindestens 3 Tagen je Woche und für mindestens 25 Stunden je Woche für anspruchsberechtigte GKV-Versicherte geöffnet ist.
§12 Abs. 1 BRV
In den alten Verträge stand dort 30 Stunden an 5 Tage die Wochen. Eine andere Erwähnung von 30 Stunden hat es nie gegeben.
In den alten Zulassungsempfehlung der GKV (die als Empfehlung somit für uns rechtlich nicht bindend war und auch von den damaligen zulassenden Stellen nicht befolgt werden musste) stand "Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
In den verschiedenen lokalen Verträge waren damals auch sehr unterschiedliche Auslegungen der Zulassungsempfehlungen vorhanden. Aber ein Stundenzahl für die FL fand sich auch dort nie.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter1107 Ich habe gerade mal den alten VdeK-Vertrag aus dem Archiv geholt. Auch dort wurde bezüglich der fachlichen Leitung kein Stundenzahl genannt.
In den alten Zulassungsempfehlung der GKV (die als Empfehlung somit für uns rechtlich nicht bindend war und auch von den damaligen zulassenden Stellen nicht befolgt werden musste) stand "Jede Heilmittelpraxis muss für 30 Stunden je Woche unter fachlicher Leitung stehen."
In den verschiedenen lokalen Verträge waren damals auch sehr unterschiedliche Auslegungen der Zulassungsempfehlungen vorhanden. Aber ein Stundenzahl für die FL fand sich auch dort nie.
wo steht das mit den Stunden? Ich lese das so, dass die FL und stellvertretende FL stundenunabhängig ist und auf beliebig viele Köpfe verteilt werden kann.
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peter1107 schrieb:
[kaputter Link]
wo steht das mit den Stunden? Ich lese das so, dass die FL und stellvertretende FL stundenunabhängig ist und auf beliebig viele Köpfe verteilt werden kann.
Oooh, und plötzlich ist Job-Sharing doch möglich? M.a.W., dort hast du schon falsch gelegen, oder?
Im Übrigen hast du die auch noch falschen Fassung verlinkt. Das hier Link ist die aktuellste Fassung
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter1107 Lese § 12 Absatz 1! Das is jetzt hier mehrfach gesagt worden.
Oooh, und plötzlich ist Job-Sharing doch möglich? M.a.W., dort hast du schon falsch gelegen, oder?
Im Übrigen hast du die auch noch falschen Fassung verlinkt. Das hier Link ist die aktuellste Fassung
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peter1107 schrieb:
@Lars van Ravenzwaaij sorry, genau auf die von dir angegebene Fassung beziehe ich mich. Im von dir genannten § ist nur zu lesen, wie lange eine Praxis mindestens geöffnet sein muss, dass sie die Zulassung erhält. Die Anforderungen an die FL ergeben sich aus § 3 (2) und (4). Das Job-Sharing-Verfahren habe ich nie in Abrede gestellt. Allerdings war dieses mal auf 2 Köpfe verteilt beschränkt. Das wäre unter den gegebenen Bedingungen für die FL nicht mehr sachgemäß. Damals reichte es, wenn die FL 30 Stunden tätig ist. Das ist aber nicht mehr die Anforderung. Die Anforderungen sind viel weitreichender. Diese können so weit gehen, dass im Einzelfall viel mehr Stunden von den FL zu leisten sind, wenn bspw. 65 Stunden geöffnet ist, der PI aber nur geringe Zeit in der Praxis zugegen ist. Gerne würde ich das mit einem Verbandsjuristen diskutieren.
Aber nun ist weiter für heute auch gut. Ich verlasse mich ausschließlich auf den Verbandsjuristen und Verhandler des BRVs. Die haben nämlich wirklich Ahnung von der Materie.
Für mich ist das Thema durch.
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@peter1107 Du kannst gerne auf deine Meinung beharren, aber noch einmal: Es hat auch in der Vergangenheit niemals ein Stundenzahl für die FL in irgendein Vertrag gestanden. Und ich kenne die verschiedenste Verträge seit über 35 Jahre. Die Regelungen des aktuellen BRV diesbezüglich entsprechen weitestgehend dem, was auch früher in den Verträge stand.
Aber nun ist weiter für heute auch gut. Ich verlasse mich ausschließlich auf den Verbandsjuristen und Verhandler des BRVs. Die haben nämlich wirklich Ahnung von der Materie.
Für mich ist das Thema durch.
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Problem beschreiben
peter1107 schrieb:
Der gültige Bundesrahmenvertrag Physiotherapie hat für den fachlichen Leiter die 30 Std. Wochenregelung und Job-Sharing mit max . 2 fachlichen Leiter abgeschafft. Aktuell ist es so, dass während der Öffnungszeiten immer ein fachl. Leiter da sein muss. Ist die Praxis also 60 Std/Wo. geöffnet, muss über die ganze Zeit ein fachl. Leiter da sein. Sein Vertreter muss natürlich auch fachlicher Leiter sein. Das bedeutet schlichtweg, dass ein fachl. Leiter zwingend notwendig ist, wenn der Praxisinhaber weniger als 60 Std./Woche arbeitet.
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