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(m/w/d), Heil -
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Wir bieten Ihnen:
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Montag bis Freitag
- eine vielfältige Tätigkeit in
einem strukturierten Aufgaben
bereich
- eine angeneh...
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habe ein Rp. wo drauf steht ( Wärmepackung ), wir führen z. b. keine Fango, darf ich 21517 ( Wärmeanwendung mittels Strahler? Oder muss das Rp. geändert werden?
vielen Dank für die Hilfe.
Pilar
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Pilar64 schrieb:
Guten Morgen,
habe ein Rp. wo drauf steht ( Wärmepackung ), wir führen z. b. keine Fango, darf ich 21517 ( Wärmeanwendung mittels Strahler? Oder muss das Rp. geändert werden?
vielen Dank für die Hilfe.
Pilar
Eine Korrektur der Leistung muss vor Beginn der Behandlung bekannt sein (Fragen-Antworten-Katalog Frage 26), eine Änderung vom Arzt mittels Unterschrift und Datum (Anlage 3a Nr. 5 g2) erfolgen.
Gruß
Nora
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Gruß
Pilar
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Pilar64 schrieb:
Danke hast mir weitergeholfen
Gruß
Pilar
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stephan326 schrieb:
Hallo Fr. Weber darf man denn noch alle Wärme Anwendungen anwenden wenn man dazu in der Lage und berechtigt ist? LG
Leider verstehe ich deine Frage nicht ganz: sofern für verordnungsfähige Leistungen eine eventuell notwendige Zulassungserweiterung vorhanden ist und zur Abgabe der Leistung "in der Lage" ist - warum nicht?
Als ergänzendes Heilmittel verordnungsfähig ist Thermotherapie (Wärme + Kälte) nach § 40 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie, "wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient und damit die Behandlung erleichtert, verbessert oder erst möglich macht."
Verordnungsfähige Wärmetherapie (§ 24 Heilmittel-Richtlinie) sind: Heißluft, heiße Rolle, Ultraschall, Warmpackungen, Peloid- oder Paraffinbäder.
Für einige Leistungen der Wärmetherapie ist nach Anlage 5 Nr. 4.2.9 zum Rahmenvertrag eine Zulassungserweiterung und bestimmte "Einrichtungen" notwendig: "Wärmeträger, Naturmoor-Packungen, Fango, Peloid-/Paraffinbad, Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 1000-3000 kHz."
Vielleicht bezieht sich deine Frage auch darauf, ob man die Form der Wärmetherapie selbst auswählen darf, wenn sie vom Arzt nicht spezifiziert wurde. Hier gibt es eine klare Aussage im § 3 Abs. 15 des Rahmenvertrags: "Hat die Ärztin bzw. der Arzt das verordnete ergänzende Heilmittel nicht näher spezifiziert, hat der Leistungserbringer unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V das indikationsbezogen wirksamste Heilmittel auszuwählen." Also ja: sogar zwingend!
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
@stephan326 Oh nein - mit "Fr. Weber" fühle ich mich ja gleich noch älter... disappointed_relieved
Leider verstehe ich deine Frage nicht ganz: sofern für verordnungsfähige Leistungen eine eventuell notwendige Zulassungserweiterung vorhanden ist und zur Abgabe der Leistung "in der Lage" ist - warum nicht?
Als ergänzendes Heilmittel verordnungsfähig ist Thermotherapie (Wärme + Kälte) nach § 40 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie, "wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient und damit die Behandlung erleichtert, verbessert oder erst möglich macht."
Verordnungsfähige Wärmetherapie (§ 24 Heilmittel-Richtlinie) sind: Heißluft, heiße Rolle, Ultraschall, Warmpackungen, Peloid- oder Paraffinbäder.
Für einige Leistungen der Wärmetherapie ist nach Anlage 5 Nr. 4.2.9 zum Rahmenvertrag eine Zulassungserweiterung und bestimmte "Einrichtungen" notwendig: "Wärmeträger, Naturmoor-Packungen, Fango, Peloid-/Paraffinbad, Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 1000-3000 kHz."
Vielleicht bezieht sich deine Frage auch darauf, ob man die Form der Wärmetherapie selbst auswählen darf, wenn sie vom Arzt nicht spezifiziert wurde. Hier gibt es eine klare Aussage im § 3 Abs. 15 des Rahmenvertrags: "Hat die Ärztin bzw. der Arzt das verordnete ergänzende Heilmittel nicht näher spezifiziert, hat der Leistungserbringer unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V das indikationsbezogen wirksamste Heilmittel auszuwählen." Also ja: sogar zwingend!
Gruß
Nora
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Nora Weber... und Nora, verrätst du uns denn dein Alter? Duck und weg. 😂
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Problem beschreiben
Nora Weber schrieb:
Wenn du keine Zulassungserweiterung zur Abrechnung von Warmpackungen hast (nach Anlage 5 zum Rahmenvertrag, Zusatzausstattung Nr. 4.2.9), darfst du nicht einfach die verordnete Leistung selbst korrigieren und eine andere Positionsnummer abrechnen. Analog dürftest du ja nicht einfach KG abgeben, wenn KGG verordnet wurde!
Eine Korrektur der Leistung muss vor Beginn der Behandlung bekannt sein (Fragen-Antworten-Katalog Frage 26), eine Änderung vom Arzt mittels Unterschrift und Datum (Anlage 3a Nr. 5 g2) erfolgen.
Gruß
Nora
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