Hallo liebe Kolleginnen, hallo
liebe Kollegen,
Wir sind ein erfahrenes Praxisteam
und suchen zum 01.01.24 ( früher
auch möglich) eine/n engagierten
Physiotherapeut/in zur
Verstärkung. Wir sind 4
Physiotherapeuten/ innen. Die
Praxis in Köln - Braunsfeld gibt
es seit über zwanzig Jahren an
diesem Standort. Die Praxis ist
auch mit der KVB Linie 1 sehr gut
erreichbar.
Unsere Therapieschwerpunkte sind
orthopädisch/traumatologische
Patienten. Unsere Praxis verfügt
über eine KGG Zulassung un...
liebe Kollegen,
Wir sind ein erfahrenes Praxisteam
und suchen zum 01.01.24 ( früher
auch möglich) eine/n engagierten
Physiotherapeut/in zur
Verstärkung. Wir sind 4
Physiotherapeuten/ innen. Die
Praxis in Köln - Braunsfeld gibt
es seit über zwanzig Jahren an
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auch mit der KVB Linie 1 sehr gut
erreichbar.
Unsere Therapieschwerpunkte sind
orthopädisch/traumatologische
Patienten. Unsere Praxis verfügt
über eine KGG Zulassung un...
Nun gab auch das Landessozialgericht Brandenburg den klagenden Physiotherapeuten und Patienten Recht.
Hintergrund: Ab März 2000 verteilte die AOK ein Faltblatt an ihre Mitglieder mit diesem Inhalt: "Ab 01.April 2000 sind Verordnungen von Krankengymnastik vor Beginn der Behandlung von Ihrer AOK zu genehmigen".
Die Gerichte waren von der Rechtsmäßigkeit dieser Aktion nicht überzeugt und kamen zu dem Schluss, entscheidend sei, was die Vertragsärzte verordnen. Ärzte seien die "Schlüsselfiguren" im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn die Kassen diesen Grundsatz ändern wollten, müssten sie das mit den Ärzten regeln, nicht aber im Verhältnis zu den Physiotherapeuten oder den Versicherten.
Die Urteile sind nicht rechtkräftig. Das Landessozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Problematik die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Sollte das BSG die Sichtweise des LSG bestätigen, wären die leidigen Auseinandersetzungen um Genehmigungspflichten, für welche Behandlungen in welcher Höhe und über welche Dauer auch immer, endgültig erledigt. Entscheidend wäre dann ausschließlich die Verordnung des Arztes. Dies würde ein hohes Maß an Rechtssicherheit für alle Physiotherapie-Praxen bedeuten.
Aktenzeichen der Urteile des Landessozialgerichts Brandenburg:
L 4KR 11/01 und L 4KR 21/01
Peter Appuhn
physio.de
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