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Die Aufgaben eines
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Das breite Behandlungsspektrum, die
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mit Patient:innen, sowie ein gutes
Einfühlungsvermögen prägen den
vielseitigen Arbeitsalltag.

- Eigenverantwortliches Arbeiten in
der Praxis & be...
Abrechnung
Zurück zur Normalität – Das ändert sich ab 1. Juli 2020
Die Krankenkassenverbände und der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-SV) passen ihre Empfehlungen erneut an.
27.06.2020 • 39 Kommentare
Lizenz: CC-BY •
Im Zuge der COVID-19 Pandemie galten zahlreiche Ausnahmeregelungen für die Heilmittelerbringung. Da die Infektionszahlen konstant abklingen, werden viele dieser Regelungen nun wieder aufgehoben. Dies gilt insbesondere für:
  • • Videotherapie
    • Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
    • Änderungen auf dem Rezept
Weiterhin gültig bleiben die Regelungen für Hygienemehrbedarfe.

Videotherapie
Etliche Praxen nutzten die Möglichkeit, PatientInnen digital über Videotherapien zu versorgen. Doch die Möglichkeiten zur Videobehandlung laufen nun am 30.06.2020 aus und sind dann nicht mehr gültig.

Was in diesem Zusammenhang allerdings für Unverständnis sorgt, ist, dass ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen auch im dritten Quartal weiterhin Videosprechstunden abrechnen dürfen. Dr. Roy Kühne (CDU), Bundestagsabgeordneter und Physiotherapeut spricht von einer „Ungleichheit in der Gesundheitsversorgung“. In Zeiten einer immer noch andauernderen Pandemie, sei es eindeutig der falsche Schritt, Videosprechstunden für Heilmittelerbringer nicht mehr zu erlauben. Zudem sollte die Corona-Krise auch als Chance begriffen werden, nötige (digitale) Innovationen in der Regelversorgung umzusetzen.

Von Seiten der Verbände heißt es, sie setzten sich dafür ein, dass die Videotherapie als Behandlungsoption in den neuen Rahmenvertrag (voraussichtlich gültig ab 1.10.2020) aufgenommen wird.

Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung
Ebenfalls zum 30.06.2020 endet die Aussetzung der Prüfung von Unterbrechungsfristen, welche für Behandlungen ab dem 17.02.2020 galten. Ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2020 gelten wieder die regulären Vereinbarungen für Unterbrechungen gemäß §16 Absatz 3 der Heilmittel-Richtlinie.
Ebenso gilt für alle ab dem 01.07.2020 ausgestellten physiotherapeutischen Verordnungen wieder die reguläre Frist für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen.

Update vom 29.6.2020:
Der G-BA hat soeben beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.

Änderungen auf dem Rezept
Auch für die Verordnungsänderungen werden die Ausnahmeregeln aufgehoben. Für Verordnungen, die vom 18.02.2020 bis 30.06.2020 ausgestellt wurden, konnten die Leistungserbringer bei Feststellung einer nicht richtlinienkonformen Ausstellung selbstständig Änderungen vornehmen (wir berichteten). Ab dem 01.07.2020 (bezogen auf das Änderungsdatum) müssen Änderungen und Ergänzungen in der Regel durch den verordnenden Arzt oder Ärztin gegengezeichnet werden.

Ausstellen von Folge-VO und VadR nach telefonischer Anamnese
In die alleinige Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) fallen die Sonderbestimmungen zum Ausstellen von Folgerezepten und Rezepten außerhalb des Regelfalles.
Diese Bestimmungen besagen, dass ein Arzt bis 30.6.2020 ein solches Rezept auch auf Grund einer rein telefonischen Anamnese ausstellen darf. Bislang hat sich der G-BA noch nicht bzgl. einer Verlängerung dieser Bestimmung geäußert. Es wird aber allerorts davon ausgegangen, dass auch diese Regelung zum 30.6. auslaufen wird.

Hygienepauschale
Unverändert bleibt die Regelung für erhöhte Hygienemaßnahmen. Alle zugelassenen Leistungserbringer können bis zum 30.09.2020 unter der Positionsnummer X9944 1,50 € je Verordnung mit den jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen für den Hygienemehrbedarf abrechnen. Dies gilt allerdings nur für Verordnungen, die im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für Verordnungen, die vor dem 05.05.2020 eingereicht wurden, erfolgt keine Nachberechnung.

Rettungsschirm
Ebenfalls am 30.6.20 endet für alle Praxisinhaber die Möglichkeit, Zuschüsse aus dem Rettungsschirm zu beantragen.
Wer den Zuschuss noch nicht beantragt hat, sollte sich jetzt sputen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, ist unbürokratisch und schnell beantragt. Am einfachsten bewerkstelligen lässt sich der Antrag über das eigens von physio.de entwickelte Online-Formular.

Hier finden Sie den aktuellen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und die ausführlichen Empfehlungen für den Heilmittelbereich der Krankenkassenverbände und des Spitzenverbandes der Krankenkassen.

Bleiben Sie gesund!

Claudia Czernik / physio.de


Update 30.6.2020: Der G-BA hat am 29.6. beschlossen, dass die Fristen für Behandlungsbeginn und Therapie-Unterbrechung nun doch 28 Tage betragen (also nicht 14 Tage). Dies wird auch dauerhaft so bleiben.

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CoronaGKV-SpitzenverbandAbrechnungKrankenkassenRoy Kühne


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Luciana
04.07.2020 08:11
s.o.
Beginn 28Tg
Unterbrechung 14 Tg
G-BA beides 28Tg
Lg
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• Lars van Ravenzwaaij
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s.o. Beginn 28Tg Unterbrechung 14 Tg G-BA beides 28Tg Lg
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Luciana schrieb:

s.o.
Beginn 28Tg
Unterbrechung 14 Tg
G-BA beides 28Tg
Lg

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mary62
04.07.2020 20:49
Sollte während der Pandemie die Unterbrechung der Verordnungen und der Behandlungsbeginn nicht vollständig ausgesetzt sein? Aus dem Artikel jetzt entnehme ich dass es nur 28 Tage sind?
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Sollte während der Pandemie die Unterbrechung der Verordnungen und der Behandlungsbeginn nicht vollständig ausgesetzt sein? Aus dem Artikel jetzt entnehme ich dass es nur 28 Tage sind?
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Luciana
05.07.2020 13:24
Seit 1.7.2020 s.Artikel
BB 28Tg
BP 14Tg


Bis 30.6.2020 Aussetzung Beh.beginn -u.Pausenfrist+Abänderung Vorderseite durch die PT Praxis (mit Begründung/UA/Dat.auf der RS der VO),außer HM /Anzahl/Frequenz

u.zusätzlich bis 42Tg Pausieren bei Aussetzung wegen C, m.Begründung “C“ auf der Rückseite
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Seit 1.7.2020 s.Artikel BB 28Tg BP 14Tg Bis 30.6.2020 Aussetzung Beh.beginn -u.Pausenfrist+Abänderung Vorderseite durch die PT Praxis (mit Begründung/UA/Dat.auf der RS der VO),außer HM /Anzahl/Frequenz u.zusätzlich bis 42Tg Pausieren bei Aussetzung wegen C, m.Begründung “C“ auf der Rückseite
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Luciana schrieb:

Seit 1.7.2020 s.Artikel
BB 28Tg
BP 14Tg


Bis 30.6.2020 Aussetzung Beh.beginn -u.Pausenfrist+Abänderung Vorderseite durch die PT Praxis (mit Begründung/UA/Dat.auf der RS der VO),außer HM /Anzahl/Frequenz

u.zusätzlich bis 42Tg Pausieren bei Aussetzung wegen C, m.Begründung “C“ auf der Rückseite

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LeviathanPT
05.07.2020 18:27
Luciana: Wo hast Du das denn her "u.zusätzlich bis 42Tg Pausieren bei Aussetzung wegen C, m.Begründung “C“ auf der Rückseite"?


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Luciana: Wo hast Du das denn her "u.zusätzlich bis 42Tg Pausieren bei Aussetzung wegen C, m.Begründung “C“ auf der Rückseite"?
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LeviathanPT schrieb:

Luciana: Wo hast Du das denn her "u.zusätzlich bis 42Tg Pausieren bei Aussetzung wegen C, m.Begründung “C“ auf der Rückseite"?


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Luciana
06.07.2020 00:44
Das war die alte Regelung bis 30.6.2020, aus dem Schreiben der Kassen,erhalten über die Berufsverbände
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• Helmut Fromberger
Das war die alte Regelung bis 30.6.2020, aus dem Schreiben der Kassen,erhalten über die Berufsverbände
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Luciana schrieb:

Das war die alte Regelung bis 30.6.2020, aus dem Schreiben der Kassen,erhalten über die Berufsverbände

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mary62 schrieb:

Sollte während der Pandemie die Unterbrechung der Verordnungen und der Behandlungsbeginn nicht vollständig ausgesetzt sein? Aus dem Artikel jetzt entnehme ich dass es nur 28 Tage sind?

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