Wir sind ein 13 köpfiges Team mit
verschieden Schwerpunkten,
Orthopädisch, chirurgisch und
neurologisch. Wir arbeiten auf 400
modernen qm mit 8
Behandlungsräumen und 100 qm
Kursraum für KGG und
Präventionskurse. Wir bieten Dir
flache Hierarchien, faires Gehalt,
Kindergartenzuschlag, Altersvorsoge
und eine betriebliche
Krankenversicherung. Unsere
Patienten kommen im 25 min Takt und
unsere 2 Anmeldekräfte
unterstützen uns in allen
Belangen, Doku machen wir
selbstständig über unsere
Table...
verschieden Schwerpunkten,
Orthopädisch, chirurgisch und
neurologisch. Wir arbeiten auf 400
modernen qm mit 8
Behandlungsräumen und 100 qm
Kursraum für KGG und
Präventionskurse. Wir bieten Dir
flache Hierarchien, faires Gehalt,
Kindergartenzuschlag, Altersvorsoge
und eine betriebliche
Krankenversicherung. Unsere
Patienten kommen im 25 min Takt und
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unterstützen uns in allen
Belangen, Doku machen wir
selbstständig über unsere
Table...
Laut Physio.de muss das Rezept innerhalb von 21 Tagen beendet werden (Corona bedingt) Unsere Rezeptabrechnung sagt aber innerhalb von 14 Tagen.
Jetzt bin ich irritiert und hätte gerne Hilfe.
Vielen Dank bereits im Voraus.
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andrea974 schrieb:
Ich habe leider mal wieder eine Frage zum Entlassmanagement.
Laut Physio.de muss das Rezept innerhalb von 21 Tagen beendet werden (Corona bedingt) Unsere Rezeptabrechnung sagt aber innerhalb von 14 Tagen.
Jetzt bin ich irritiert und hätte gerne Hilfe.
Vielen Dank bereits im Voraus.
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habe so eben unseren Artikel vom 28.5.2022 (https://www.physio.de/community/news/content/99/10798) noch einmal überprüft und kann leider nicht feststellen, wo unser Fehler liegen sollte.
Bin aber gerne bereit, dazu zu lernen - wenn Sie mir also kurz helfen könnten, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Vielen Dank und einen schönen Abend noch
Ihr Friedrich Merz aus der Redaktion
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Friedrich Merz schrieb:
Guten Abend Herr/Frau @Äntz ,
habe so eben unseren Artikel vom 28.5.2022 (https://www.physio.de/community/news/content/99/10798) noch einmal überprüft und kann leider nicht feststellen, wo unser Fehler liegen sollte.
Bin aber gerne bereit, dazu zu lernen - wenn Sie mir also kurz helfen könnten, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Vielen Dank und einen schönen Abend noch
Ihr Friedrich Merz aus der Redaktion
wir hatten die Info über den Verband im Mai erhalten und wurde auch von unserer Softwarefirma als Update eingespielt.
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
Viele Grüße
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Äntz schrieb:
Hallo Herr Merz,
wir hatten die Info über den Verband im Mai erhalten und wurde auch von unserer Softwarefirma als Update eingespielt.
Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) - Fachkreise // News (bundesweit) // Einzelansicht
Viele Grüße
Gestatten Sie uns, dass wir - gestützt auf die Heilmittelrichtlinie des G-BAs und Aussagen des BMGs - dies anders sehen.
Vielen Dank und Grüße zurück
F. Merz
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Friedrich Merz schrieb:
@Äntz Gut. Dass der ZVK dies so sieht, war mir bekannt.
Gestatten Sie uns, dass wir - gestützt auf die Heilmittelrichtlinie des G-BAs und Aussagen des BMGs - dies anders sehen.
Vielen Dank und Grüße zurück
F. Merz
Da wir schon seitens den Kassen 1,2 Absetzungen diesbezüglich hatten, werden wir dem nachgehen..
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Äntz schrieb:
Okay, Vielen Dank für die Info!!
Da wir schon seitens den Kassen 1,2 Absetzungen diesbezüglich hatten, werden wir dem nachgehen..
Auf gleicher Webseite findet man man eine Meldung vom 31.05.2022 (hier: Link), dass die Sonderregelungen bis zum 24.11.2022 verlängert worden seien.
Damit sind die Meldungen von physio.de (25.11.) und dem ZVK (24.11.) nur noch einen Tag auseinander... wink - die Verordnung formuliert tatsächlich, dass die Regelung am 25.11. außer Kraft tritt.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Der vorstehende Beitrag des ZVK ist ja datiert mit dem 19.05.2022 und berichtet, dass die Sonderregelungen zum Entlassmanagement zum 30.05.2022 auslaufen würden.
Auf gleicher Webseite findet man man eine Meldung vom 31.05.2022 (hier: Link), dass die Sonderregelungen bis zum 24.11.2022 verlängert worden seien.
Damit sind die Meldungen von physio.de (25.11.) und dem ZVK (24.11.) nur noch einen Tag auseinander... wink - die Verordnung formuliert tatsächlich, dass die Regelung am 25.11. außer Kraft tritt.
Gruß
Nora
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Äntz schrieb:
Vielen Dank! Ich bin aber jetzt echt verwirrt.. ich zweifele null an der Aussage von Herrn Merz und auch dir. Frage mich wie lange (21 oder 14 Tage die Gültigkeit ist) , zumal ja nicht nur meine, sondern wohl auch andere Software Firmen `Gültigkeit bis 14 Tage` anzeigen und entschuldige mich im Vorfeld, wenn ich falsche Angaben mache oder für weitere Verwirrung stifte..
Tja, Software-Firmen haben nicht immer recht. 😡
Die offizielle Quelle (GKV-Spitzenverband) findest du hier Fokus: Corona - GKV-Spitzenverband unter >Heilmittel
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Äntz
... Abweichend hiervon gelten die Sonderregelungen zum Entlassmanagement noch bis zum 24.11.2022 fort....
Tja, Software-Firmen haben nicht immer recht. 😡
Die offizielle Quelle (GKV-Spitzenverband) findest du hier Fokus: Corona - GKV-Spitzenverband unter >Heilmittel
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Äntz schrieb:
Danke!
Der verordnungsfähige Zeitraum im Entlassmanagement ist derzeit auf 14 Tage begrenzt (betrifft nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 der Heilmittel-Richtlinie die Begrenzung der Verordnungsmenge in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz - analog dem 12-Wochen-Zeitraum beim Langfristigen Heilmittelbedarf) und das Behandlungsende muss spätestens 21 Kalendertage nach der Entlassung sein (analog der 6-Monate-Frist beim Langfristigen Heilmittelbedarf).
Zur Konkretisierung: die Sonderregelung zum Entlassmanagement ist in den Heilmittel-Richtlinien im § 2a Abs. 2 definiert:
1. Der Zeitraum von sieben Kalendertagen nach § 16a Absatz 1 Satz 1 [nach der Entlassung] wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen sowie der Zeitraum von 12 Kalendertagen nach § 16a Absatz 3 Satz 1 [Behandlungsabschluss nach der Entlassung] auf einen Zeitraum von 21 Kalendertagen erweitert. [...] Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt.
Und die "Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" vom 25.05.2022 (hier: Link) ändert unter Artikel 1 Nr. 4a die ursprüngliche Frist des Außerkrafttretens der Verordnung (hier: Link) vom 30.09.2020 auf den 25.11.2022.
Gruß
Nora
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Nora Weber schrieb:
Hier darfst du Herrn Merz glauben... grinning
Auf Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gilt die Regelung nach § 16a [Anmerkung: "Heilmittel im Rahmen des Entlassmanagements"] mit folgenden Maßgaben:
Der verordnungsfähige Zeitraum im Entlassmanagement ist derzeit auf 14 Tage begrenzt (betrifft nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 der Heilmittel-Richtlinie die Begrenzung der Verordnungsmenge in Abhängigkeit von der Behandlungsfrequenz - analog dem 12-Wochen-Zeitraum beim Langfristigen Heilmittelbedarf) und das Behandlungsende muss spätestens 21 Kalendertage nach der Entlassung sein (analog der 6-Monate-Frist beim Langfristigen Heilmittelbedarf).
Zur Konkretisierung: die Sonderregelung zum Entlassmanagement ist in den Heilmittel-Richtlinien im § 2a Abs. 2 definiert:
1. Der Zeitraum von sieben Kalendertagen nach § 16a Absatz 1 Satz 1 [nach der Entlassung] wird auf einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen sowie der Zeitraum von 12 Kalendertagen nach § 16a Absatz 3 Satz 1 [Behandlungsabschluss nach der Entlassung] auf einen Zeitraum von 21 Kalendertagen erweitert. [...] Diese Regelung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem § 1 Absatz 2 Satz 2 SARS-Cov-2-Arzneimittelversorgungsverordnung außer Kraft tritt.
Und die "Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung" vom 25.05.2022 (hier: Link) ändert unter Artikel 1 Nr. 4a die ursprüngliche Frist des Außerkrafttretens der Verordnung (hier: Link) vom 30.09.2020 auf den 25.11.2022.
Gruß
Nora
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Äntz schrieb:
Natürlich glaube ich Herrn Merz und auch euch. Ich werde mich morgen mit theorg in Verbindung setzen um dies zu besprechen. Schade, dass dies nach 3 Monaten noch kein Thema war und wir uns auf theorg verlassen haben. Danke nochmal und Grüße
Ein Rat, vertraue in Zukunft niemals dein Software-Hersteller, sondern nutze immer die offizielle Quellen. 🤓
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Lars van Ravenzwaaij schrieb:
@Äntz
Ein Rat, vertraue in Zukunft niemals dein Software-Hersteller, sondern nutze immer die offizielle Quellen. 🤓
Ich habe dann heute wohl einige Einsprüche zu tätigen.
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andrea974 schrieb:
Ich bin euch sehr dankbar für den regen Austausch und dem daraus entstandenen Ergebnis.
Ich habe dann heute wohl einige Einsprüche zu tätigen.
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Äntz schrieb:
Die Corona Bedingungen Entlassmanagement waren nur bis zum 31.5. gültig. Für alle ab dem 31. Mai 2022 ausgestellten Heilmittelverordnungen zum Entlassmanagement gelten wieder die alten Regelungen.
- eine anpassung einer Software ist nicht nur "ein, zwei klicks und gut ist"....
- bedarf einer anpassung des Codes, Revisionsprüfung, Level-3 Prüfung intern,
Beta-test und ausführlicher Code-Prüfung, besonders wenn es um produktiv-Umgebungen geht.
Die anpassungen zur sich ständig ändernden Corona-regelung der Fristen steht m.E. in keinem Verhältnis zur Umsetzung derselben.
Daher kann ich es sehr gut nachvollziehen, wenn sich bei TheOrg im Bereich Entlassmanagement
nichts ändert.
Daher gilt IMMER stets selbst prüfen, besonders wenn andere temoräre Regelungen gelten.
BTW: Wir akzeptieren EntlassManagement-VO´s nur dann, wenn der Pat. entweder VORHER Termine vereinbart hat oder am tag der Entlassung anruft.
Wartet er ein paar Tage damit, kann es nicht wichtig sein denn die sind ja explizit dafür da, die Zeit bis zum Arzt zu überbrücken.
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KGSchuller schrieb:
Als ehemailger Produktmanager einer Softwarefirma für die Industrie kann ich nur sagen:
- eine anpassung einer Software ist nicht nur "ein, zwei klicks und gut ist"....
- bedarf einer anpassung des Codes, Revisionsprüfung, Level-3 Prüfung intern,
Beta-test und ausführlicher Code-Prüfung, besonders wenn es um produktiv-Umgebungen geht.
Die anpassungen zur sich ständig ändernden Corona-regelung der Fristen steht m.E. in keinem Verhältnis zur Umsetzung derselben.
Daher kann ich es sehr gut nachvollziehen, wenn sich bei TheOrg im Bereich Entlassmanagement
nichts ändert.
Daher gilt IMMER stets selbst prüfen, besonders wenn andere temoräre Regelungen gelten.
BTW: Wir akzeptieren EntlassManagement-VO´s nur dann, wenn der Pat. entweder VORHER Termine vereinbart hat oder am tag der Entlassung anruft.
Wartet er ein paar Tage damit, kann es nicht wichtig sein denn die sind ja explizit dafür da, die Zeit bis zum Arzt zu überbrücken.
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