X1201 Manuelle Therapie

Definition:
Von Therapeuten durchgeführter Teil der manuellen Medizin auf der Grundlage der Biomechanik und Reflexlehre zur Behandlung von Dysfunktionen der Bewegungsorgane mit reflektorischen Auswirkungen. Sie beinhaltet aktive und passive Dehnung verkürzter muskulärer und neuraler Strukturen, Kräftigung der abgeschwächten Antagonisten und Gelenkmobilisationen durch translatorische Gelenkmobilisationen. Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder von Weichteiltechniken. Die krankengymnastische manuelle Therapie enthält keine passiven Manipulationstechniken von blockierten Gelenkstrukturen an der Wirbelsäule.

Therapeutische Wirkung:
Gelenkmobilisation durch Traktion oder Gleitmobilisation.
Wirkung auf Muskulatur, Bindegewebe und neurale Strukturen.
Kräftigung abgeschwächter Muskulatur.
Wirkung auf Gelenkrezeptoren, Sehnen- und Muskelrezeptoren durch Hemmung oder Bahnung.

Schädigungen/Funktionsstörungen:
Gelenkfunktionsstörungen, reversibel (sogenannte Blockierung, Hypomobilität, Hypermobilität) mit und ohne Schmerzen.
Segmentale Bewegungsstörungen der Wirbelsäule. (Funktionsstörungen durch Muskelverkürzungen, Sehnenverkürzungen, Muskelinsuffizienz, - dysbalance, -verkürzung)
Schmerzen.
Neural bedingte Muskelschwäche bei peripheren Nervenkompressionen.

Therapieziel:
Wiederherstellung der physiologischen Gelenkfunktion.
Wiederherstellung der physiologischen Muskelfunktion.
Schmerzlinderung bei arthrogenen, muskulären und neuralen Störungen.

Leistung:
Behandlung aufgrund einer manualtherapeutischen Diagnostik nach einem individuellen manualtherapeutischen Behandlungsplan.
Schulung in speziellen Gelenk- und Muskelübungen.

Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 15 bis 25 Minuten.

Weiterbildungsnachweis:
Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen können von Physiotherapeuten durchgeführt und abgerechnet werden, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in Manueller Therapie von mind. 260 Std. mit Abschlussprüfung absolviert haben, die die Anforderungen der Anlage 3 der Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB V erfüllt. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist die Erteilung einer Abrechnungserlaubnis durch die Landesorganisationen der Krankenkassen. Der Qualifikationsnachweis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung ist den Landesorganisationen der Krankenkassen rechtzeitig zu übermitteln, damit diese rechtzeitig vor der Abrechnung eine Abrechnungserlaubnis erteilen können. Diese erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Antragstellung.