Zulassungsbedingungen für Leistungserbringer von Heilmitteln

Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes

Fassung vom 26.11.2018, anzuwenden ab dem 01.12.2018

Zulassungsempfehlung des GKV-Spitzenverbandes nach §124 Abs. 4 SGB V für Heilmittelerbringer
in der Fassung vom 26.11.2018, anzuwenden ab dem 01.12.2018

Begriffsbestimmungen

Behandlungsraum
Behandlungsräume müssen aus festen Wänden bestehen, über eine Tür zugänglich sein, über mindestens ein Fenster verfügen und dürfen eine Größe von 8 m² nicht unterschreiten. Es ist sicherzustellen, dass kein Einblick möglich ist. Soweit für die Durchführung einer Therapie größere Räume erforderlich sind, sind in Teil 2 weitergehende Anforderungen beschrieben.

Behandlungsbereich
Der Behandlungsbereich muss mindestens 2m aber nicht deckenbündig in eine Höhe von 2 Metern durch feste Wände oder im Boden/ in der Wand verankerten Stellwänden von anderen Räumen/Bereichen abgetrennt und der Zugang muss sichtgeschützt sein. Die für die Behandlungsbereiche erforderliche Mindestgröße ergibt aus den in Teil 2 beschriebenen weitergehenden Anforderungen (z. B. Abstandsregelungen). Eine Mindestgröße von 6m² darf jedoch nicht unterschritten werden. Anstelle von Behandlungsbereichen können auch Behandlungsräume vorgehalten werden.

Therapiefläche
Die Therapiefläche ist die Fläche innerhalb eines Behandlungsraumes oder –bereiches.

Zugelassener
Die Person(en) auf die sich die Zulassung bezieht. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Person(en) handeln. Der Zugelassene trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtungen.

Fachliche Leitung
Die Person(en), die mit der fachlichen Leitung beauftragt ist/sind.