Gesetze, Richtlinien, Verträge und Empfehlungen für Leistungserbringer von Heilmitteln
Wissenswertes über Heilmittel
Heilmittel sind persönliche Dienstleistungen, die von zugelassenen
Leistungserbringern erbracht werden. Hierzu gehören Maßnahmen der
physikalischen Therapie (z.B. Massagen, Krankengymnastik), der
Sprachtherapie (Logopädie) und der Beschäftigungstherapie
(Ergotherapie).
Die verordnungsfähigen Heilmittel sind in den
Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der
Ärzte und Krankenkassen aufgeführt. Eine Verordnung und Abgabe von
Heilmitteln, die nicht diesen Richtlinien entspricht, kann
grundsätzlich nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung
erfolgen.
Die Erteilung von Zulassungen sowie von
Zulassungserweiterungen fällt in die Zuständigkeit der
Landesverbände der Krankenkassen. Die Anforderungen an die
Zulassungen und Zulassungserweiterungen sind in den
Zulassungsempfehlungen geregelt, die ein bundeseinheitliches
Zulassungsverfahren gewährleisten sollen.
Die Einzelheiten der
Versorgung mit Heilmitteln, die Preise und deren Abrechnung werden
auf der Landesebene vertraglich geregelt. Die Verträge werden
zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden
der Ersatzkassen auf Landesebene mit Wirkung für ihre
Mitgliedskassen und den Leistungserbringern oder Verbänden der
Leistungserbringer abgeschlossen.
Der Gesetzgeber sieht vor,
dass die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene gemeinsam Rahmenempfehlungen
über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln abgeben. Die
Rahmenempfehlungen stellen die Grundlage für die oben genannten
Verträge auf der Landesebene dar.